Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz und des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz

Vom 24. Juni 2004
(GVBl. Nr. 18 vom 30.06.2007 S. 230)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung vom 21. April 1998 (Nds. GVBl. S. 480) wird wie folgt geändert:

1. Die Gesetzesüberschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Niedersächsisches Ausführungsgesetz
zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (AGTierKBG)
 "Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AG TierNebG)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Träger der Tierkörperbeseitigung "Beseitigungspflichtige".

b) In Satz 1 werden die Worte " § 4 Abs. 1 Satz 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG) vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313)" durch die Worte " § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG)" ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte "für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium (Fachministerium)" und die Worte "der Tierkörperbeseitigungsanstalten (§ 15 Abs. 1 TierKBG)" durch die Worte "nach § 6 Abs. 1 TierNebG" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Tierkörperteile und Erzeugnisse" durch die Worte "tierischen Nebenprodukte" und das Wort "Tierkörperbeseitigungsanstalten" durch die Worte "Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen (Beseitigungseinrichtungen)" ersetzt.

c) In Satz 3 wird das Wort "Tierkörperbeseitigungsanstalten" durch das Wort "Beseitigungseinrichtungen" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Beseitigungspflichtige im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TierKBG erhebt für die Beseitigung von den Besitzern der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse Gebühren und Auslagen. Bei der Bemessung sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. Die Gebühren können auch nach den durch die Benutzung verursachten Kosten bemessen worden. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach jährlichen Ablieferungsmengen ist zulässig; in diesem Fall soll sich der Anteil an den Verwertungserlösen entsprechend dem Anteil an dem im Kalenderjahr angelieferten Rohmaterial bemessen. Für Tierkörperteile, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer. "(1) Die nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an sie abzugeben sind, von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten sowie die endgültige Beseitigung. Die Gebühren sind nach den durch die Benutzung verursachten Kosten unter Berücksichtigung von Verwertungserlösen zu bemessen. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach den Mengen der in einem bestimmten Zeitabschnitt abgelieferten tierischen Nebenprodukte ist zulässig. 'Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TierKBG dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt übertragen worden, erhebt dieser ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bezirksregierung. Absatz 1 gilt entsprechend. "(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an ihn abzugeben sind, von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Die Entgelte sind in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

altneu
Für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes In der Fassung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), geändert durch Artikel 2 § 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), werden Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 oder Entgelte nach Absatz 2 nicht erhoben. "Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 und Entgelte nach Absatz 2 werden nicht erhoben für
  1. die Beseitigung (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) von Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes, das in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports verendet ist oder nicht für Zwecke des Verzehrs getötet wurde (Falltiere), falls die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von Tests auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSETests) an diesen Falltieren besteht,
  2. das Abholen, Sammeln und Befördern von sonstigen Falltieren,
  3. die Beseitigung von Vieh, das auf behördliche Anordnung aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften getötet wurde oder das nach behördlicher Anordnung der Tötung, der Impfung oder einer sonstigen tierseuchenrechtlichen Maßnahme verendet ist.

Für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 25 vom Hundert der hierfür entstehenden Kosten nach Maßgabe der Absätze 4 und 6 erhoben."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Das Wort "Insoweit" wird durch die Worte "Im Übrigen" ersetzt und nach dem Wort "Beseitigungspflichtige" werden die Worte "nach § 1 Satz 1" eingefügt.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
An den Kosten nach Satz 2 beteiligt der Beseitigungspflichtige den Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt nach dem Maß der wirtschaftlichen Vorteile, die insbesondere durch die gemeinsame Verarbeitung der Tierkörper mit dem sonstigen Rohmaterial entstehen, vor allem wegen der besseren Verwertbarkeit der Tierkörper und der höheren Auslastung der Tierkörperbeseitigungsanstalt. "Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so werden diese Kosten von dem nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen getragen."

dd) Die bisherigen Sätze 4 und 5

Kommt eine Einigung zwischen dem Beseitigungspflichtigen und dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt binnen sechs Monaten nach Ablauf des letzten Rechnungsjahres nicht zustande, so setzt der Beseitigungspfichtige die Höhe der Kostenbeteiligung fest. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet dem Beseitigungspflichtigen ein Drittel seiner verbleibenden Kosten.

werden gestrichen.

ee) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5 und wie folgt geändert:

Die Worte "oder wegen der Einstufung als spezifiziertes Risikomaterial ganz oder teilweise" werden gestrichen.

d) Es werden die Absätze 4 bis 7 angefügt:

5. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Verordnungsermächtigung

Die Bezirksregierungen werden ermächtigt, durch Verordnung das Vergraben Im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 TierKBG zu regeln.

" § 4 Zuständigkeiten

Die Aufgaben der zuständigen Landesbehörden im Sinne des § 2 TierNebG obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten mit Ausnahme der Zulassung und Überwachung von Beseitigungseinrichtungen, derer sich die nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen bedienen, sowie der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 TierNebG. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 'Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden zu bestimmen oder sich die Zuständigkeit selbst vorzubehalten. 'Die Kosten der kommunalen Körperschaften werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt." 

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu bereinigen.

Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz

Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 1. August 1994 (Nds. GVBl. S. 411), geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (Nds. GVBl. S. 53), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Verordnungen sowie der" die Worte "von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen" eingefügt und die Worte "des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" gestrichen.

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) In Absatz 2 werden die Worte "die Bezirksregierungen" durch die Worte "das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Gefahrenabwehrgesetzes" durch die Worte "Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden das Semikolon und Halbsatz 2

; im übrigen bleibt ein Gesetz über die Verkündung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Aufhebung von Verordnungen vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82,116) unberührt.

gestrichen.

3. Nach § 3 wird der § 3a eingefügt.

4. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die die neue Nummer 2 eingefügt.

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden Nummern 3 bis 7.

Artikel 4
Änderung des Haushaltsgesetzes 2004

Zur Deckung der Ausgaben, die durch die Erstattung des Landes an die Tierseuchenkasse gemäß § 3 Abs. 5 Satz 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 Buchst. d dieses Gesetzes entstehen, werden Ansatzveränderungen in dem durch Haushaltsgesetz 2004 vom 12. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 434) festgestellten Haushaltsplan vorgenommen, die sich aus der Anlage ergeben.

Artikel 5
Übergangsvorschriften

'Für das Jahr 2004 wird die Erstattung des Landes an die Tierseuchenkasse gemäß § 3 Abs. 5 Satz 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 Buchst. d dieses

Gesetzes auf Zahlungen beschränkt, die von der Tierseuchenkasse für das 2. Halbjahr 2004 zu leisten sind. 'Die Erstattung des Landes beträgt für das Jahr 2004 höchstens 2,125 Millionen Euro.

Artikel 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. § 1 Abs. 1 Nrn. 14 und 15 und § 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 125), und
  2. § 2 Nr. 15 der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2000 (Nds. GVBl S. 275, 292).

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 Nr. 1 Buchst. b am 1. Januar 2005 in Kraft.

(4) Die Inhaber der Beseitigungseinrichtungen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung ein Jahr lang ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Entgelte noch nach ihren bisherigen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheben.

(5) § 3 Abs. 5 Satz 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.