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AGTierNebG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Niedersachsen -
Vom 21. April 1998
(GVBl. Nr. 15 vom 29.04.1998 S. 480; 24.06.2004 S. 230; 10.11.2005 S. 332 05; 16.12.2009 S. 480; 12.05.2020 S. 124 20, 20a)
Gl.Nr.: 7852001
Die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten mit Ausnahme der Zulassung und Überwachung von Beseitigungseinrichtungen, derer sich die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG bedienen, sowie der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 und 4 TierNebG. Die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 TierNebG gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die sonstigen Aufgaben nach Satz 1 gehören zum übertragenen Wirkungskreis; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Das für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium (Fachministerium) bestimmt die Behörde, die für die von Satz 1 ausgenommenen Aufgaben zuständig ist, durch Verordnung und wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden zu bestimmen oder sich die Zuständigkeit vorzubehalten.
(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG durch Verordnung zu bestimmen. Hierbei sind der vorhandene Tierbestand, der Anfall der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte sowie die Verkehrsverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen (Beseitigungseinrichtungen) zu berücksichtigen. Die Einzugsbereiche sind möglichst so zu bemessen, daß die Wirtschaftlichkeit der Beseitigungseinrichtungen gewährleistet ist.
(2) Geht eine Maßnahme nach Absatz 1 über die Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes hinaus, so ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 3 Kosten und Entgelte 04 05 20 20a
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes gehören das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Verwenden sowie die endgültige Beseitigung. Die Gebühren sind nach den durch die Benutzung verursachten Kosten unter Berücksichtigung von Verwertungserlösen zu bemessen. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach den Mengen der in einem bestimmten Zeitabschnitt abgelieferten tierischen Nebenprodukte ist zulässig. Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer.
(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Die Entgelte sind in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen ivom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 und Entgelte nach Absatz 2 werden nicht erhoben für
Für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 25 vom Hundert der hierfür entstehenden Kosten nach Maßgabe der Absätze 4 und 6 erhoben. Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Beseitigung von Vieh abzüglich des Verwertungserlöses (Verlust). Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so ist der Verlust von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu 40 vom Hundert auszugleichen. Im Fall des Satzes 4 ist der Verlust in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Für Tierkörper von Vieh, die wegen belastender Rückstände nicht verwertbar sind oder auf dem Transport zur Schlachtung, in Schlachtstätten oder in Einrichtungen des Bundes oder des Landes anfallen, gelten die Absätze 1 und 2. Sämtliche tierischen Nebenprodukte eines Tieres aus Sektionen gelten als ganzer Tierkörper im Sinne dieses Absatzes.
(4) Der 25-vom-Hundert-Anteil nach Absatz 3 Satz 2 wird aufgrund von landesweit einheitlichen Sätzen berechnet, die die Niedersächsische Tierseuchenkasse auf der Grundlage der gesamten Beseitigungskosten der Falltiere des vorangegangenen Kalenderjahres entsprechend der Inanspruchnahme durch die jeweiligen Tierarten und deren Größenklassen durch Satzung festlegt. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen verweigert werden. Das Fachministerium hat die Satzung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
(5) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten für Tierkörper von Vieh 60 vom Hundert der von diesen gemäß Absatz 3 Satz 3 zu tragenden Verluste. Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erstattet die Niedersächsische Tierseuchenkasse diesem 60 vom Hundert der Verluste. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sowie die Landkreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen, ob die vom Inhaber der Beseitigungseinrichtung bei der Berechnung des Verlustes geltend gemachten Kosten wirtschaftlich notwendig sind. Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle für den Prüfungszweck maßgeblichen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sowie die Landkreise und kreisfreien Städte teilen sich die Ergebnisse ihrer Prüfungen jeweils unverzüglich mit.
(6) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erhebt durch Leistungsbescheid die Gebühren nach Absatz 3 Satz 2 im eigenen Namen bei den Besitzern der Falltiere.
(7) Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, der Niedersächsischen Tierseuchenkasse mitzuteilen:
Zu den nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Daten gehören Name und Anschrift der zahlungspflichtigen Besitzer von Tierkörpern sowie die Menge, Art und Größe der beseitigten Tiere nach Größenklassen (Absatz 4 Satz 1). Die Mitteilungspflichten nach Satz 1 bestehen unabhängig von Mitteilungspflichten aus Verträgen zwischen dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt und dem Inhaber der Beseitigungseinrichtung. Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung hat die Aufzeichnungen, die zur Ermittlung der Inanspruchnahme der Beseitigungseinrichtung gemacht wurden, bis zum Ablauf des dritten auf die Mitteilung nach Satz 1 folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen; längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(8) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse übermittelt dem Inhaber der Beseitigungseinrichtung auf dessen Anforderung die folgenden Daten in Bezug auf Tierhalterinnen und Tierhalter im Einzugsbereich der Beseitigungseinrichtung:
Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
Auf den Ausgleich und die Erstattung von Verlusten in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 sind die betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
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*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes In der ursprünglichen Fassung vom 12. Juli 1976 (Nds. GVBl. S. 186; 1977 S. 467). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den In der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
Bekanntmachung
der Neufassung des Niedersächsischen
Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 19. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 98) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 12. Juli 1976 (Nds. GVBl. S. 186: 1977 S. 467) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung
des Artikels 30 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101) und
des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 98)
bekanntgemacht.
ENDE