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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung des Vertragsnaturschutzes und zur Deregulierung im Naturschutzrecht

Vom 23. Juni 2005
(GVBl. Nr. 14 vom 30.06.2005 S. 210)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

Das Niedersächsische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird wie folgt geändert:

1. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "artenreiches mesophiles Grünland," gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Dem einleitenden Satzteil wird das Wort "wenn" angefügt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort "wenn" gestrichen.

c) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für einen besonders geschützten Biotop auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, der während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung über Bewirtschaftungsbeschränkungen oder danach entstanden ist, wenn innerhalb von 15 Jahren nach Auslaufen des Vertrages wieder eine den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entsprechende Bewirtschaftung erfolgt."

2. Dem § 28b wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Für das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 28a Abs. 6 entsprechend."

3. Nach § 33 wird der folgende § 33a eingefügt:

" § 33a Ödland und naturnahe Flächen

(1) Die Umwandlung von im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs gelegenen Flächen,

  1. die keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder
  2. deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert wurden (sonstige naturnahe Flächen),

in Ackerland oder Intensivgrünland bedarf der Genehmigung, sofern die Umwandlung nicht bereits nach einer anderen Vorschrift genehmigungsbedürftig ist.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Umwandlung den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entspricht und

  1. für die Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich oder
  2. mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für die Umwandlung von Flächen, auf denen während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung Bewirtschaftungsbeschränkungen bestanden, wenn innerhalb von 15 Jahren nach Auslaufen des Vertrages wieder eine den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entsprechende Bewirtschaftung erfolgt.

(4) Die Naturschutzbehörde teilt Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten auf Antrag mit, ob sich auf ihrem Grundstück eine Fläche im Sinne des Absatzes 1 befindet."

4. § 34 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 34 Naturparke 04a

Großräumige Gebiete, die

  1. überwiegend aus Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten bestehen,
  2. sich für die Erholung besonders eignen,
  3. nach den Zielen der Raumordnung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind und
  4. einen Träger haben, der sie zweckentsprechend entwickelt und pflegt, kann die oberste Naturschutzbehörde zu Naturparken erklären.
 " § 34 Naturparke

Einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind,
  2. großenteils Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete beinhalten,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. räumlich und sachlich den Zielen der Raumordnung des Landes nicht widersprechen,
  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern, und
  7. einen Träger haben, der sie zweckentsprechend entwickelt und pflegt,

kann die oberste Naturschutzbehörde zu Naturparken erklären."

5. In § 41 Abs. 1 Satz 1 wird in dem Klammerzusatz die Angabe "Nr. 7" durch die Angabe "Nr. 10" ersetzt.

6. § 45c Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.

b) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Tiergehege, in denen ausschließlich zum Schalenwild im Sinne des § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes gehörende Tierarten gehalten werden."

7. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung " §§ 504 bis 510, 512" durch die Verweisung " §§ 463 bis 469, 471" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 60" ersetzt.

8. In § 49 Abs. 2 wird die Verweisung " § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 60" ersetzt.

9. § 60 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 60 Anerkennung von Verbänden

Über die Anerkennung eines Vereins nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes entscheidet die oberste Naturschutzbehörde, soweit sie nicht dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Bundesministerium vorbehalten ist. Durch die Anerkennung wird dem Verein die Wahrnehmung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege anvertraut.

 " § 60 Anerkennung von Vereinen

(1) Die oberste Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag einem rechtsfähigen Verein die Anerkennung, wenn er

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. einen Tätigkeitsbereich hat, der das gesamte Land umfasst,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. unter Berücksichtigung von Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, seines Mitgliederkreises sowie seiner Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Verfolgung der Ziele nach Nummer 1 bietet,
  5. wegen Verfolgung unmittelbar gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. jeder Person, die die Ziele des Vereins unterstützen möchte, den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimm-recht in der Mitgliederversammlung ermöglicht.

Ein Verein, dessen Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, die in der Mehrzahl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 6 erfüllen, kann auch dann anerkannt werden, wenn er die in Satz 1 Nr. 6 genannte Voraussetzung nicht erfüllt.

(2) Eine von der obersten Naturschutzbehörde nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung erteilte Anerkennung gilt als Anerkennung nach Absatz 1 fort.

(3) Durch die Anerkennung wird dem Verein die Wahrnehmung der Belange von Natur und Landschaftspflege anvertraut."

10. In § 60a werden die Verweisung " § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 60" und die Worte "in § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Worte "in § 60 Abs. 2 Nrn. 1, 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

11. § 60c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 60" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 29 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 60 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

12. Nach § 64 Nr. 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. ohne eine nach § 33a Abs. 1 erforderliche Genehmigung Ödland oder eine sonstige naturnahe Fläche in Ackerland oder Intensivgrünland umwandelt,".

13. In § 65 werden nach der Zahl "5" ein Komma und die Angabe "6a" eingefügt und die Zahl "11" durch die Zahl "12" ersetzt.

14. In § 71 Abs. 2 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Nr. 1" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

In der Anlage 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 5. September 2002 (Nds. GVBl. S. 378), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird nach Nummer 18 die folgende Nummer 18a eingefügt:

"18a Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen zum Zweck der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ab einer Fläche von 5 ha X".

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"

Das Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Gesetzes wird der Klammerzusatz "(NWattNPG)" angefügt.

2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Miesmuschelfischerei und das Anlegen von Muschelkulturen" durch die Worte "Miesmuschelfischerei einschließlich des Beifangs der Pazifischen Auster und das Anlegen von Miesmuschelkulturen" ersetzt.

3. Dem § 13 wird der folgende Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Verbot des § 12 Abs. 1 gilt im Rahmen einer den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechenden forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf privateigenen Flächen nicht für

  1. die horstweise Nutzung der Eichen-Aspen-Waldbestände und der Eichenkratt-Waldbestände sowie das Nachpflanzen mit denselben Laubholzarten und
  2. die Nutzung der sonstigen Waldbestände im Gebiet der Stadt Cuxhaven."
  3. In § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird vor dem Wort "Entscheidungen" das Wort "die" gestrichen.
  4. In § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Worte " § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände" durch die Worte " § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes anerkannten Vereine" ersetzt.
  5. In § 28 Abs. 2 werden der Betrag "30.000 Euro" durch den Betrag "25.000 Euro" und der Betrag "55.000 Euro" durch den Betrag "50.000 Euro" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Harz"

Das Gesetz über den Nationalpark "Harz" vom 15. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 164), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Gesetzes wird der Klammerzusatz "(HarzNPG)" angefügt.

2. In § 10 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" ersetzt.

3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 werden die Worte " § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände" durch die Worte " § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes anerkannten Vereine" ersetzt.

4. In § 20 Abs. 2 wird der Betrag "30.000 Euro" durch den Betrag "25.000 Euro" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue"

'Das Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b werden die Worte "ihrer Nebenflüsse" durch die Worte "seiner Nebenflüsse" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267)" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte " § 60 oder § 70 Abs. 1 BNatSchG, der vom Land Niedersachsen anerkannt wurde," durch die Worte " § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort "betreten" durch das Wort "begangen" ersetzt.

4. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"2 § 28 A Abs. 6 NNatG gilt entsprechend für das Verbot nach Absatz 1."

5. In § 23 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte " § 60 oder des § 70 Abs. 1 BNatSchG, die vom Land Niedersachsen anerkannt wurden" durch die Worte " § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" ersetzt.

6. In § 28 werden die Worte " § 60 oder des § 70 Abs. 1 BNatSchG, die vom Land Niedersachsen anerkannt wurden," durch die Worte " § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" ersetzt.

7. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden die Worte "Hannoverschen Landesforstverband e. V." durch die Worte "Waldbesitzerverband Hannover in Niedersachsen e. V." ersetzt.

bb) In Nummer 13 werden die Worte " § 60 oder des § 70 Abs. 1 BNatSchG, die vom Land Niedersachsen anerkannt wurden" durch die Worte " § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 6 wird das Wort "Biosphärenbeirat" durch das Wort "Biosphärenreservatsbeirat" ersetzt.

8. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe "24 bis 34, 34 b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "24 bis 33, 34, 34 b Abs. 2 bis 5" und die Angabe "50 bis 53, 59" durch die Angabe "52 Abs. 1, § 53 Abs. 2, §§ 59" ersetzt.

9. In § 41 Abs. 5 wird die Jahreszahl "1977" durch die Jahreszahl "1997" ersetzt.

10. In Anlage 6 Nr. 16 werden die Worte "artenreiches mesophiles Grünland" durch die Worte "magere Flachland-Mähwiesen, wenn sie auf den in Anlage 4 gekennzeichneten Flächen vorkommen" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

In § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), werden das Semikolon sowie die Worte "vorbehaltlich anderweitiger Regelung trägt die Region Hannover in ihrem Gebiet die aus Förderprogrammen oder durch Dritte nicht gedeckten Kosten aus Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und aus Vereinbarungen nach § 29 Abs. 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes auch für den Bereich von Naturschutzgebieten" gestrichen.

Artikel 7
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.