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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes
zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
und des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz

Vom 10. November 2005
(GVBl. Nr. 23 vom 17.11.2005 S. 332)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

§ 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der Fassung vom 21. April 1998 (Nds. GVBl. S. 480), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 230), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Verweisung " § 1 Abs. 2 Nr. 2" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt und nach dem Wort "Tierseuchengesetz" die Worte "in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)," eingefügt.

b) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Tötung" das Komma und die Worte "der Impfung oder einer sonstigen tierseuchenrechtlichen Maßnahme" gestrichen.

c) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Im Übrigen trägt der Beseitigungspflichtige nach § 1 Satz 1 die nach Abzug der Verwertungserlöse verbleibenden und wirtschaftlich notwendigen Kosten. "Der nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtige trägt die wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Beseitigung von Vieh, die nach Abzug der Verwertungserlöse verbleiben."

d) Es wird der Satz 6 angefügt.

2. Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet den nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen
  1. für Tierkörper von Vieh, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten und nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 808/2003 vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), als Material der Kategorie 1 eingestuft werden, die vollen und
  2. für sonstige Tierkörper von Vieh ein Drittel

der von den Beseitigungspflichtigen gemäß Absatz 3 Sätze 3 und 4 zu tragenden Kosten; der Erstattungsbetrag wird um die nach Absatz 3 Satz 2 vom Besitzer der Tierkörper zu erhebende Gebühr gekürzt.

 "Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet den nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen für Tierkörper von Vieh 60 vom Hundert der von diesen gemäß Absatz 3 Sätze 3 und 4 zu tragenden Kosten."

3. Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erhebt durch Leistungsbescheid die Gebühren nach Absatz 3 Satz 2 im eigenen Namen bei den Besitzern der Tierkörper und zahlt sie unverzüglich an die Berechtigten aus. "(6) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erhebt durch Leistungsbescheid die Gebühren nach Absatz 3 Satz 2 im eigenen Namen bei den Besitzern der Falltiere."

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu bereinigen.

Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz

Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 1. August 1994 (Nds. GVBl. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 230), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Sie trägt in den Fällen, in denen nach Absatz 1 eine Entschädigung zu zahlen ist, die denn Entschädigungsberechtigten entstehenden Kosten der Tötung oder Schlachtung einschließlich der Transportkosten auch insoweit, wie diese nicht bereits nach § 67 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes zu berücksichtigen sind. "(2) Die Tierseuchenkasse erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, dem Entschädigungsberechtigten die nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes zusätzlich zu erstattenden Kosten."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "den beamteten Tierarzt" durch die Worte "die zuständige Behörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden in Halbsatz 1 die Worte "der beamtete Tierarzt" durch die Worte "die zuständige Behörde" und in Halbsatz 2 die Worte "dem Tierarzt" durch die Worte "der zuständigen Behörde" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch das Zweite Kapitel Artikel 11 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953)" durch die Worte "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837)" ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3

Bei Süßwasserfischen werden nur für Karpfen und Forellen Beiträge erhoben.

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

b) Es wird der Absatz 9 angefügt.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 am 1. Januar 2006 in Kraft.