Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 25. Oktober 2018
(Nds. GVBl. Nr. 14 vom 01.11.2018 S. 220, ber. S. 26)



Artikel 1

Das Niedersächsische Jagdgesetz vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 114), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind die Jagdausübungsberechtigten eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden zu dulden, wenn die Jagd einem von ihnen durch einen Jagdausübungsberechtigten eines beteiligten Jagdbezirks mindestens zwei Wochen vorher angezeigt worden ist und die Jagdausübungsberechtigten der beteiligten Jagdbezirke die ihnen zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen haben. Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Bezirke" ein Komma und die Worte "jagdbezirksfreie Grundflächen" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Wenn die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, kann die Jagdbehörde in befriedeten Bezirken nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 und Absatz 2 eine beschränkte Ausübung der Jagd durch eine zur Jagd befugte Person gestatten. In den Fällen des Absatzes 2 sollen die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten, wenn sie nicht selbst befugte Jägerinnen oder Jäger sind, bevorzugt die jagdausübungsberechtigte Person des betreffenden Jagdbezirks einschließlich deren Jagderlaubnisberechtigte mit der Durchführung und dem Recht zur Aneignung des erlegten Wildes beauftragen."(3) Wenn die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, kann die Jagdbehörde in befriedeten Bezirken nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 oder nach Absatz 2 sowie auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören (jagdbezirksfreie Grundflächen), den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder an deren Stelle den Nießbrauchsberechtigten eine beschränkte Ausübung der Jagd gestatten. Diese sollen, wenn sie nicht selbst einen Jagdschein besitzen, mit der Durchführung der beschränkten Ausübung der Jagd
  1. in befriedeten Bezirken die jagdausübungsberechtigte Person des betreffenden Jagdbezirks und
  2. auf jagdbezirksfreien Grundflächen die jagdausübungsberechtigte Person eines angrenzenden Jagdbezirks

einschließlich deren Jagderlaubnisberechtigte beauftragen."

c) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks eines befriedeten Bezirks nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 oder nach Absatz 2 oder einer jagdbezirksfreien Grundfläche unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft oder die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Jagdausübungsberechtigten die Eigentümerin oder der Eigentümer tritt."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Worte "Setz- und Aufzuchtzeiten" durch das Wort "Setzzeiten" ersetzt.

3. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Pfeilen" wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder Schusswaffen mit Schalldämpfern" werden gestrichen.

bb) Satz 2

Die oberste Jagdbehörde kann zur Verbesserung des Tierschutzes durch Verordnung weitere Verbotsregelungen treffen.

wird gestrichen.

b) Es werden die folgenden neuen Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. zur Vorbeugung vor Wildseuchen oder zu deren Bekämpfung die Verbote der Absätze 1 und 2 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes oder
  2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Lehre und Forschung die Verbote der Absätze 1 und 2 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16

einzuschränken.

(5) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen für bestimmte Gebiete

  1. die Verbote der Absätze 1 und 2 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes zu den in Absatz 4 Nr. 1 genannten Zwecken und
  2. die Verbote der Absätze 1 und 2 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu den in Absatz 4 Nr. 2 genannten Zwecken

für bestimmte Zeiträume einschränken."

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7.

d) Im neuen Absatz 6 werden die Worte "für Forschungszwecke oder" gestrichen.

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Worte "Setz-, Brut- und Aufzuchtzeiten" durch die Worte "Setz- und Brutzeiten" und am Ende der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

ccc) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:

"3. zur Wildseuchenbekämpfung Ausnahmen von dem Jagdverbot nach § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen, und zwar abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes auch für dort nicht genanntes Wild."

bb) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Sind in einem Vogelschutzgebiet besondere Jagdzeiten für Wasserfederwild nicht bestimmt, so kann die Jagdbehörde durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die Jagdzeiten für Wasserfederwild in einzelnen Jagdbezirken zur Erreichung des Schutzzwecks verkürzen."

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Abweichend von § 28a Abs. 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes dürfen auch die für die Aufzucht von Nutrias notwendigen Elterntiere bejagt werden."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

d) Im neuen Absatz 4 wird die Verweisung "Absatz 2" durch die Verweisung "Absatz 3" ersetzt.

e) Im neuen Absatz 5 Nr. 4 werden die Worte "zu wissenschaftlichen Zwecken oder" gestrichen.

5. Die §§ 32 und 33 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 32 Füttern

(1) Wenn Wild Not leidet (Notzeit), ist für seine ausreichende artgerechte Ernährung zu sorgen. Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister gibt Beginn und Ende einer Notzeit für die betroffenen Bereiche bekannt. Die Jagdausübung (§ 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz) ist in diesen Bereichen in dieser Zeit nicht zulässig.

(2) In der Zeit vom 1. Januar bis 30. April darf Wild auch außerhalb von Notzeiten mit artgerechtem Futter gefüttert werden. Wird in dieser Zeit Schalenwild in einem Jagdbezirk gefüttert, so ist die Jagdausübung auf Schalenwild mit Ausnahme der Bejagung von Schwarzwild im Rahmen der Jagdzeitenverordnungen nicht zulässig.

(3) In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember darf Wild, Schalenwild jedoch nur mit Genehmigung der Jagdbehörde, artgerecht gefüttert werden, um ausgesetztes Wild einzugewöhnen oder als Ablenkung zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden im Einzelfall. In Fremdenverkehrsgebieten können mit Genehmigung der Jagdbehörde für die Allgemeinheit zugängliche Schaufütterungen für Schalenwild errichtet und ganzjährig mit artgerechtem Futter beschickt werden, wenn dieses nicht zu übermäßigen Wildschäden im Umfeld führt. Die Genehmigungen können mit Auflagen versehen und befristet werden.

(4) Im Umkreis von 200 m um beschickte Fütterungen darf nicht auf Schalenwild gejagt werden.

(5) Die Jagdbehörde kann aus Gründen der ordnungsgemäßen Wildbewirtschaftung im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 zulassen.

" § 32 Füttern

(1) Wenn Wild Not leidet (Notzeit), ist für seine ausreichende Ernährung zu sorgen. Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister gibt Beginn und Ende einer Notzeit für die betroffenen Bereiche bekannt. Die Jagdausübung (§ 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) in diesen Bereichen ist in der Notzeit nicht zulässig.

(2) Außerhalb der Notzeit ist das Füttern von Wild unzulässig. Dies gilt nicht für das Füttern

  1. von Federwild in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April,
  2. zur Eingewöhnung ausgesetzten Wildes nach Anzeige bei der Jagdbehörde und
  3. von Schalenwild, um es zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden im Einzelfall abzulenken, mit Genehmigung der Jagdbehörde.

In Fremdenverkehrsgebieten können mit Genehmigung der Jagdbehörde für die Allgemeinheit zugängliche Schaufütterungen für Schalenwild errichtet und ganzjährig mit Futter beschickt werden, wenn dieses nicht zu übermäßigen Wildschäden im Umfeld führt. Die Genehmigungen können mit Auflagen versehen und befristet werden.

(3) Die Jagdbehörde kann aus Gründen der ordnungsgemäßen Wildbewirtschaftung im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 3 und des Absatzes 2 Satz 1 zulassen.

§ 33 Kirren

Futter darf zum Anlocken und Erlegen des Wildes nur

  1. in geringen Mengen,
  2. als artgerechtes Futter und
  3. ohne Verwendung von Fütterungseinrichtungen und -behältern ausgebracht werden (Kirren).
§ 33 Kirren

Zum Anlocken und Erlegen des Wildes darf Futter in geringen Mengen ausgebracht werden (Kirren). Kirreinrichtungen und -behälter sowie nicht artgerechtes Futter dürfen beim Kirren nicht verwendet werden. Die Jagdbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Satzes 2 zulassen."

6. § 33a wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

"(1) Wild darf nur mit artgerechtem Futter gefüttert werden."

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

In Satz 2 werden am Ende ein Semikolon und die Worte "dies gilt nicht für Aufbrüche und Teile von Schwarzwild" eingefügt.

7. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

"(1) Die Pflicht zur Leistung von Wildschadensersatz besteht nicht, wenn der Wildschaden

  1. an Flächen verursacht wird, auf denen die Jagd gemäß § 6 des Bundesjagdgesetzes ruht, oder
  2. durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann die oder der Geschädigte Wildschaden in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 9 des Tiergesundheitsgesetzes geltend machen."

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

8. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 werden die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 6" und die Worte "Setz- oder Aufzuchtzeit" durch das Wort "Setzzeit" ersetzt.

b) In Nummer 10 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

c) Die Nummern 19 bis 23 erhalten folgende Fassung:

altneu
19. entgegen § 32 Abs. 1, 2 oder 3 nicht mit artgerechtem Futter füttert;

20. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 3 in der Notzeit Wild bejagt;

21. entgegen § 32 Abs. 2 Satz 2 in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April Schalenwild, außer Schwarzwild, bejagt, obwohl in dem Jagdbezirk Schalenwild gefüttert wird;

22. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Schalenwild ohne Genehmigung in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember füttert;

23. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 2 ohne Genehmigung eine Schaufütterung durchführt;

"19. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 3 die Jagd ausübt;

20. entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1 Wild außerhalb der Notzeit füttert;

21. entgegen § 33 Satz 2 beim Kirren Kirreinrichtungen oder -behälter oder nicht artgerechtes Futter verwendet;

22. entgegen § 33a Abs. 1 mit nicht artgerechtem Futter füttert;

23. entgegen § 33a Abs. 2 Wild füttert oder kirrt."

d) Die Nummern 24 bis 25a

24. entgegen § 32 Abs. 4 im Umkreis von 200 m um eine beschickte Fütterung unbefugt Schalenwild jagt, soweit dies nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes ordnungswidrig ist;

25. entgegen § 33 zum Anlocken und Erlegen des Wildes

  1. Futter in mehr als geringer Menge ausbringt,
  2. nicht artgerechtes Futter ausbringt,
  3. Fütterungseinrichtungen oder -behälter verwendet;

25a. entgegen § 33a Wild füttert oder kirrt;

werden gestrichen.

e) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 24 und darin wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nrn. 5 und 8 am 1. Dezember 2018 in Kraft.

ID 181831

ENDE