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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 12. Mai 2020
(GVBl. Nr. 15 vom 15.05.2020 S. 124)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der Fassung vom 21. April 1998 (Nds. GVBl. S. 480), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 480), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Beseitigungspflichtige

Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufgaben, die sie als Beseitigungspflichtige zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis.

" § 1 Zuständigkeiten

Die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten mit Ausnahme der Zulassung und Überwachung von Beseitigungseinrichtungen, derer sich die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG bedienen, sowie der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 und 4 TierNebG. Die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 TierNebG gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die sonstigen Aufgaben nach Satz 1 gehören zum übertragenen Wirkungskreis; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Das für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium (Fachministerium) bestimmt die Behörde, die für die von Satz 1 ausgenommenen Aufgaben zuständig ist, durch Verordnung und wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden zu bestimmen oder sich die Zuständigkeit vorzubehalten."

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium (Fachministerium)" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an sie abzugeben sind, von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten sowie die endgültige Beseitigung."Die Landkreise und kreisfreien Städte erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes gehören das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Verwenden sowie die endgültige Beseitigung."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an ihn abzugeben sind, von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit."Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit."

bb) In Satz 2 wird die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)" durch die Angabe "vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden der Klammerzusatz "(Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2)" gestrichen und die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)" durch die Angabe " § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Worte "Sammeln und Befördern" durch die Worte "Sammeln, Kennzeichnen, Befördern und Verwenden" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "Der nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtige trägt" durch die Worte "Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" und die Worte "dem nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen" durch die Worte "den Landkreisen und kreisfreien Städten zu 40 vom Hundert" ersetzt.

dd) Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

"Im Fall des Satzes 4 ist der Verlust in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen."

ee) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 6 und 7.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen" durch die Worte "Landkreisen und kreisfreien Städten" und die Angabe "Sätze 3 und 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erstattet die Niedersächsische Tierseuchenkasse diesem 60 vom Hundert der Verluste."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

dd) Im neuen Satz 3 wird das Wort "ist" durch die Worte "sowie die Landkreise und kreisfreien Städte sind" ersetzt.

ee) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:

"Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sowie die Landkreise und kreisfreien Städte teilen sich die Ergebnisse ihrer Prüfungen jeweils unverzüglich mit."

e) In Absatz 7 Satz 3 werden die Worte "dem Beseitigungspflichtigen nach § 1 Satz 1" durch die Worte "dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt" ersetzt.

f) Es wird der folgende Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse übermittelt dem Inhaber der Beseitigungseinrichtung auf dessen Anforderung die folgenden Daten in Bezug auf Tierhalterinnen und Tierhalter im Einzugsbereich der Beseitigungseinrichtung:

  1. Name, Vorname, Anschrift und Tierseuchenkassennummer sowie
  2. Art und Menge der gehaltenen Tiere.

Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen."

4. § 4

§ 4 Zuständigkeiten

Die Aufgaben der zuständigen Landesbehörden im Sinne des § 2 TierNebG obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten mit Ausnahme der Zulassung und Überwachung von Beseitigungseinrichtungen, derer sich die nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen bedienen, sowie der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 TierNebG. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 'Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden zu bestimmen oder sich die Zuständigkeit selbst vorzubehalten. 'Die Kosten der kommunalen Körperschaften werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

wird gestrichen.

5. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 7. September 1978 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen bereits am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

" § 5 Übergangsvorschrift

Auf den Ausgleich und die Erstattung von Verlusten in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 sind die betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 2
Weitere Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

In § 3 Abs. 3 Satz 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der Fassung vom 21. April 1998 (Nds. GVBl. S. 480), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, werden nach dem Wort "sind" die Worte "oder auf dem Transport zur Schlachtung, in Schlachtstätten oder in Einrichtungen des Bundes oder des Landes anfallen" eingefügt.

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 am 1. August 2020 in Kraft.

ID 200826

ENDE