Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes

Vom 15. Dezember 2005
(GV. NRW. 2006 S. 35)
Gl.-Nr.: 791



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes

Artikel I

Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522), wird wie folgt geändert:

§ 4 Eingriffe in Natur und Landschaft

a) In § 4 Abs. 2 erhält die Nr. 4 folgenden Wortlaut:

altneu
4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, von raumbedeutsamen Windenergieanlagen und von sonstigen baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung, "4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen und von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung,".

b) § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4

4. die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander liegenden Windenergieanlagen,

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.

Artikel II
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 einen Bericht über die Auswirkungen des Landschaftsgesetzes.