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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes
Vom 15. Dezember 2005
(GV. NRW. 2006 S. 35)
Gl.-Nr.: 791
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes
Artikel I
Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522), wird wie folgt geändert:
§ 4 Eingriffe in Natur und Landschaft
a) In § 4 Abs. 2 erhält die Nr. 4 folgenden Wortlaut:
alt | neu |
4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, von raumbedeutsamen Windenergieanlagen und von sonstigen baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung, | "4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen und von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung,". |
b) § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander liegenden Windenergieanlagen,
wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.
Artikel II
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 einen Bericht über die Auswirkungen des Landschaftsgesetzes.