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LG - Landschaftsgesetz
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
- Nordrhein-Westfalen -
Fassung vom 21. Juli 2000
(GV. NRW. S. 568; 2001 S. 708; 17.12.2003 S. 808; 30.03.2004 S. 153; 04.05.2004 S. 259 04; 01.03.2005 S. 191 05; 03.05.2005 S. 522 05a; 15.12.2005 / 2006 S. 35 06;
19.06.2007 S. 226 07; 16.03.2010 S. 185 10; 15.11.201 S. 934 16 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 791
Ersetzt durch LNatSchG NRW
Zur aktuellen Fassung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 05a
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege 05a
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:
(2) Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Errichtung des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz "Natura 2000" angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes "Natura 2000" sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzustellen.
§ 2a Grundflächen der öffentlichen Hand, Bereitstellen von Grundflächen 05a
(1) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.
(2) Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundflächen, die sich für die naturverträgliche Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundflächen ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.
(3) Unberührt von den Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, Flächen als Kompensationsflächen im Rahmen der §§ 4 bis 5a zu nutzen.
(1) Im Land Nordrhein-Westfalen ist ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 % der Landesfläche umfassen soll, darzustellen und festzusetzen. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Das Land Nordrhein-Westfalen stimmt sich hierzu mit den angrenzenden Ländern ab.
(2) Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes "Natura 2000" im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG.
(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind:
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.
(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16 durch Festsetzung geeigneter Gebiete im Sinne des § 19, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Sie werden ergänzt gemäß § 15a Abs. 3 durch entsprechende Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen.
§ 2c Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft 05a 07
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) Der Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bestimmt sich nach § 7 dieses Gesetzes.
(3) Die Landwirtschaft trägt zur Strukturvielfalt in der landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft durch die Erhaltung und Anlage für den Naturhaushalt bedeutsamer linearer und punktförmiger Landschaftselemente (Saumstrukturen, insbesondere Feldgehölze, Hecken, Raine und andere Trittsteinbiotope) bei. Eine ausreichende naturraumbezogene Ausstattung mit solchen Landschaftselementen soll angestrebt werden. Dazu dienen vorrangig langfristige vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme.
(4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
(5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Das Nähere regelt das Landesforstgesetz.
(6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken. Das Nähere regelt das Landesfischereigesetz.
§ 2d Erziehung, Bildung und Information 05a
Das Verantwortungsbewusstsein der Menschen für ein pflegliches Verhalten gegenüber der Natur und Landschaft soll geweckt und zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern angeregt werden. Das allgemeine Verständnis für die Natur und Umwelt ist durch die Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträger auf allen Ebenen zu verbessern. Das gilt insbesondere für Angebote über die
Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
§ 3a Vertragliche Vereinbarungen 05a
(1) Die zuständigen Landschaftsbehörden sollen prüfen, ob und inwieweit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch durch vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) zu erreichen sind. Dies gilt insbesondere für vertragliche Regelungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und für die Ausübung von Jagd- und Fischereirechten, sowie im Rahmen von natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Natur. Auch andere Behörden können durch vertragliche Vereinbarungen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen. § 36 Abs. 2 und die sonstigen Befugnisse der Landschaftsbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.
(2) Nach Beendigung eines Vertrages kann die vorher rechtmäßig ausgeübte Nutzung wieder aufgenommen werden, sofern der Vertrag keine entgegenstehenden Regelungen enthält. Wird diese durch Verbote oder Gebote dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt oder untersagt, wird eine angemessene Entschädigung gemäß § 7 Abs. 3 in Geld geleistet.
Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung.
§ 4 Eingriffe in Natur und Landschaft 10
(zu § 14 BNatSchG)
(1) Als Eingriffe gelten insbesondere
(2) Neben den in § 14 Absatz 2 und 3 BNatSchG geregelten Fällen gelten in der Regel nicht als Eingriffe
§ 4a Kompensationsmaßnahmen 10
(zu § 15 BNatSchG)
(1) Hat ein Eingriff gleichzeitig positive Wirkungen auf den Biotop- und Artenschutz, sind diese bei der Bewertung des Eingriffs und der Bemessung der Kompensationsmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden. Durch Auswahl und Kombination geeigneter Kompensationsflächen und -maßnahmen ist die Inanspruchnahme von Flächen auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken. Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen soll im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf ökologisch höherwertigen Flächen möglichst nicht größer als diejenige für den Eingriff sein.
(2) Zur Kompensation kommen auch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, in Betracht. Dazu gehören auch Maßnahmen auf wechselnden Flächen, wenn deren Dauerhaftigkeit durch Vertrag des Verursachers mit einem geeigneten Maßnahmenträger gewährleistet ist. Bei Kompensationsmaßnahmen auf wechselnden Flächen gilt die Kompensationsverpflichtung als gewährleistet, wenn der Verursacher den Abschluss eines Vertrages im Sinne des Satzes 2 nachweist.
(3) Bei der Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen sind solche vorrangig, die
§ 5 Ersatzgeld 10
(zu § 15 BNatSchG)
(1) Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten und soll spätestens nach fünf Jahren zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden. Dabei hat die ökologische Verbesserung vorhandener landschaftlicher Strukturen Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen. Es kann auch für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen eines Landschaftsplans verwendet werden. Ist die Fläche für die Kompensation größer als die für den Eingriff, ist zu prüfen, ob der Verursacher im Rahmen der Gesamtkompensation für den über die Eingriffsfläche hinausgehenden Teil Ersatzgeld leisten kann.
(2) Soweit das Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es dem Landesbetrieb Wald und Holz zur Verfügung gestellt. Die untere Forstbehörde führt die Maßnahmen im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durch.
§ 5a Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen 05a; 05a 07 07"
(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor dem Beginn eines Eingriffs durchgeführt werden sollen, können auf Antrag vor ihrer Durchführung von der unteren Landschaftsbehörde zur Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt werden, wenn von ihnen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in § 4 Abs. 1 genannten Schutzgüter ausgehen und sie dem Landschaftsrahmen- und Landschaftsplan entsprechen. Sie können bei späteren Eingriffen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen werden.
(2) Die oberste Landschaftsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Führung des Ökokontos zu bestimmen.
§ 6 Verfahren bei Eingriffen 04 05a 07"
(1) Bei einem Eingriff, für den nach anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung (behördliche Gestattung) oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist, spricht die nach den anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Verpflichtung nach § 4a Abs. 2 oder § 5 oder die Untersagung nach § 4a Abs. 4 im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene - oder bei Planfeststellungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorschläge dieser Landschaftsbehörde - aus. Bei Eingriffen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ist zusätzlich das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen. Die zuständige Behörde setzt die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4a Abs. 2 oder die Zahlung des Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 1 als Nebenbestimmung fest.
(2) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind. Erforderlich sind insbesondere
Bei anderen Eingriffen kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Darlegungen nach Satz 2 verlangen. Sie hat die Darlegungen zu verlangen, wenn dies von der zuständigen Landschaftsbehörde wegen des Umfangs oder der Schwere des Eingriffs gefordert wird.
(3) Bei Eingriffen durch Behörden des Bundes und des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen keine behördliche Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 vorausgeht, entscheidet die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene über die Maßnahmen nach § 4a Abs. 2, die Untersagung des Eingriffs in entsprechender Anwendung von § 4a Abs. 4 oder das Ersatzgeld nach § 5 Abs. 1.
(4) Für alle Eingriffe, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen und die nicht unter Absatz 3 fallen, ist eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich, die die nach § 4a Abs. 2 und 4 und § 5 notwendigen Entscheidungen trifft. Soweit für Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 26 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.
(5) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 4 ist schriftlich bei der unteren Landschaftsbehörde zu stellen, die die nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben verlangen kann. Im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 10 wird die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz erteilt. Soweit es sich um eine Anlage nach dem Energiewirtschaftsgesetz handelt, die über den Bezirk einer unteren Landschaftsbehörde hinausgeht, ist die höhere Landschaftsbehörde zuständig.
(6) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen, so ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4a Abs. 2 oder die Zahlung eines Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 1 an. Der Eingriff kann untersagt werden, wenn der Betroffene eine mit der Zulassung verbundene Nebenbestimmung nicht erfüllt.
(7) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 4a Abs. 2 und 4 oder § 5 getroffen werden, den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175) entsprechen.
(8) Die Flächen, für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt worden sind, werden in ein Verzeichnis eingetragen. Zu diesem Zweck haben die für die Festsetzung zuständigen Behörden den Kreisen und kreisfreien Städten als untere Landschaftsbehörde, bei denen das Verzeichnis geführt wird, die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und nachfolgend deren Umsetzung mitzuteilen. Dies gilt nicht für diejenigen Ausgleichsflächen,
§ 7 Enteignung, Entschädigung, Ausgleich
§§ 19 bis 23, § 34 Abs. 1 bis 4 und § 42a Abs. 1 bis 3 oder für Festsetzungen nach den §§ 25 und 26 ist die Entziehung oder Belastung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum oder sonstigen vermögenswerten Rechten im Wege der Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366) ist anzuwenden.
(2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zulässig.
(3) Soweit durch Maßnahmen, Gebote oder Verbote dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 19 bis 23, § 34 Abs. 1 bis 4 und § 42a Abs. 1 bis 3 oder für Festsetzungen nach den §§ 25 und 26
und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern und soweit die Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann.
(4) Die nach Absatz 3 gebotene Entschädigung ist in Verbindung mit der nutzungsbeschränkenden Maßnahme durch die zuständige Landschaftsbehörde anzuordnen; dabei sind vorrangig vertragliche Regelungen anzustreben.
(5) Der Eigentümer kann in den Fällen des Absatzes 3 die ganze oder teilweise Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungsbeschränkungen nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten.
Abschnitt II
Landschaftsbehörden, Beiräte, Landschaftswacht
(1) Oberste Landschaftsbehörde ist das für den Naturschutz zuständige Ministerium. Höhere Landschaftsbehörden sind die Bezirksregierungen. Untere Landschaftsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte.
(2) Die Landschaftsbehörden sind Sonderordnungsbehörden.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren Landschaftsbehörde, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der unteren Landschaftsbehörden unterrichten. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben der unteren Landschaftsbehörde zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden
Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Dies gilt auch für solche Weisungen, deren Geheimhaltung im Interesse der Staatssicherheit erforderlich ist. Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen.
§ 9 Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammenarbeit
(1) Die Landschaftsbehörden haben neben den ihnen in diesem Gesetz zugewiesenen sonstigen Aufgaben
Die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes sowie § 60 Abs. 3 des Landesforstgesetzes über die Beratung öffentlicher Stellen bleiben unberührt.
(1a) Soweit in diesem Gesetz, im Bundesnaturschutzgesetz, den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften sowie in anderen Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere des Artenschutzrechts, nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Behörde die untere Landschaftsbehörde.
(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die Landschaftsbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für die Landschaftsbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.
(4) Unbeschadet der §§ 27b und 42c soll mit den Betroffenen bei örtlichen Planungen, die Naturschutz und Landschaftspflege betreffen, und bei Schutzausweisungen frühzeitig zusammengearbeitet werden, soweit dies nicht schon durch andere Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dies gilt auch für die betroffenen Stadt- und Kreissportbünde und die betroffenen Kreisimkerverbände.
(1) Die Beauftragten der Landschaftsbehörden sowie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen dürfen Grundstücke betreten und technische Untersuchungen vornehmen, soweit dies nach den Vorschriften dieses Gesetzes geboten und eine vorherige Unterrichtung der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer zeitnah in geeigneter Form erfolgt ist.
(2) Für entstehende Schäden ist Ersatz zu leisten.
§ 11 Beiräte 05a 05a 07 07" 07"'
(1) Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft werden bei den unteren Landschaftsbehörden Beiräte gebildet. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu
(2) Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Behörde zu hören, bei der sie eingerichtet sind. Die Beteiligung des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde richtet sich im übrigen nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich; § 48 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Gemeindeordnung sowie § 33 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Kreisordnung finden entsprechende Anwendung. Für die Beschlussfähigkeit der Beiräte gelten § 49 der Gemeindeordnung sowie § 34 der Kreisordnung entsprechend.
(4) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus
auf Vorschlag der Verbände. In die Beiräte sollen nur Personen gewählt oder berufen werden, die ihre Wohnung im Bezirk der betreffenden Landschaftsbehörde haben. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde nicht angehören.
(5) Die Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde werden von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt gewählt. Die Mitglieder der übrigen Beiräte werden von der Behörde berufen, bei der sie eingerichtet sind. Soweit die nach Absatz 4 Satz 1 vorschlagsberechtigten Verbände von ihrem Vorschlagsrecht in einer von der jeweiligen Landschaftsbehörde gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch machen, können Beiratsmitglieder auch ohne Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 von der zuständigen Vertretungskörperschaft gewählt oder von der zuständigen Behörde berufen werden. Diese Mitglieder treten an die Stelle der Vertreter, für die nach Absatz 4 Satz 1 keine Vorschläge gemacht worden sind.
(6) Die Mitgliedschaft in den Beiräten ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Sie wird erworben mit dem Eingang der Annahmeerklärung bei der Behörde, bei der der Beirat eingerichtet ist; § 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.
(7) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende unterhält die Verbindung zur unteren Landschaftsbehörde und zu anderen Behörden und vertritt den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit. Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zu einer Sitzung des Beirats aufgeschoben werden können, kann der Vorsitzende anstelle des Beirats beteiligt werden.
(8) Die oberste Landschaftsbehörde regelt im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere über die Beiräte, insbesondere über die Vorschlagsberechtigung, die Amtsdauer ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer Geschäftsordnung.
§ 11a Biologische Stationen 05a 07
Biologische Stationen als eingetragene Vereine führen mit Zustimmung der Landschaftsbehörden auch Aufgaben der Betreuung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft, der fachlichen und praktischen Betreuung von Bewirtschaftern und Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes und der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch. Die §§ 3a Abs. 1, 7 Abs. 4, 34 Abs. 5 und 36 Abs. 2 bleiben unberührt.
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