Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Vorschriften auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Vom 2. September 2008
(GV. NRWNr. 27 vom 26.09.2008 S. 612)
Gl.-Nr.: 7831
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
AG TierSG TierNebG NRW - Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
(wie eingefügt)
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662, ber. 2008 S. 15), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen". |
2. Vor § 1 wird folgende Teilüberschrift eingefügt:
"I. Zuständigkeiten Tierseuchenbekämpfung".
3. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Zuständige Behörde im Sinne des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist." |
4. Nach § 23 wird folgende Teilüberschrift eingefügt:
"II. Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen".
5. In § 23a wird die Paragraphenbezeichnung durch die Bezeichnung " § 24" ersetzt.
6. Nach § 24 (neu) wird folgender Teil III neu eingefügt:
"III. Zuständigkeiten Beseitigung tierischer Nebenprodukte".
§ 25 Grundsatz
Zuständige Behörde im Sinne des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung und auf Grund des TierNebG erlassener Rechtsverordnungen ist, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist, die Kreisordnungsbehörde.
§ 26 Zuständigkeit des Landesamtes
Zuständige Behörde für
ist das Landesamt.
§ 27 Zuständigkeit des Ministeriums
Zuständige Behörde für die Entscheidung über Anträge nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für den innergemeinschaftlichen Handel mit Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2, von verarbeiteten Erzeugnissen aus Mate-rial der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 und von verarbeitetem tierischen Eiweiß ist das Ministerium.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 TierNebG und § 28 TierNebV wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen."
7. In § 24 (alt) wird die Paragraphenbezeichnung durch die Bezeichnung " § 29" ersetzt.
Die Durchführungsverordnung zum Tierseuchengesetz und zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2008 (GV. NRW. S. 579), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz | "Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung". |
2. Die Präambel wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Grund des § 12, des § 13 Abs. 4, des § 15 Abs. 2 Satz 2, des § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754) wird verordnet: | "Auf Grund des § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2932) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) und des § 27 des Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierSG TierNebG NRW) vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), wird verordnet:" |
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Beiträge (§ 9 Abs. 2 AGTierSG-NW) werden von Besitzern von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Bienen erhoben.
wird gestrichen.
b) Absätze 2 bis 8 werden zu den Absätzen 1 bis 7.
c) Absatz 7 (neu) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gleiches gilt für die Erstattung bereits gezahlter Beiträge. | "Satz 1 gilt für die Erstattung bereits gezahlter Beiträge entsprechend." |
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und die Angabe " §§ 15 bis 22 AGTierSG-NW" durch die Angabe " §§ 15 bis 22 AGTierSG TierNebG NRW" ersetzt.
b) Absätze 2 und 3
(2) Beihilfen (§ 11 AGTierSG-NRW) können nicht gewährt werden, wenn und soweit das Tierseuchengesetz eine Entschädigung vorsieht oder durch besondere Vorschrift ausschließt oder versagt.(3) Beihilfen werden ferner nicht gewährt für Tiere, die sich zur Zeit des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Land Nordrhein-Westfalen befunden haben, es sei denn, dass die Tiere nur zum Zwecke der Schlachtung aus dem Land Nordrhein- Westfalen entfernt worden sind.
werden gestrichen.
5. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe " (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AGTierSG-NW)" durch die Angabe " (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AGTierSG TierNebG NRW)" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe "AGTierSG-NW" durch die Angabe "AGTierSG TierNebG NRW" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Veterinäruntersuchungsamt" die Wörter "oder einer integrierten Untersuchungsanstalt" eingefügt.
c) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Krankheit" die Wörter "abweichend von Satz 1" eingefügt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift "Verfahren bei der Schätzung von Tieren" wird durch die Überschrift "Vergütung für Schätzung" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
c) In Absatz 1 (alt) wird die Angabe "AGTierSG-NW" durch die Angabe "AGTierSG TierNebG NRW" ersetzt.
d) Die Absätze 2 bis 4
(2) Der Amtstierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers den Betrag von 25.000,-- Euro nicht überschreitet.(3) In der Niederschrift über das Ergebnis der Schätzung sind die von dem Amtstierarzt und den einzelnen Schätzern geschätzten Werte gesondert anzugeben.
(4) Schätzungen, die von dem Durchschnittswert der Marktnotierungen für Schlacht-, Zucht- oder Nutzvieh abweichen, sind unter Angabe der wertbestimmenden Merkmale des Einzeltieres besonders zu begründen.
werden gestrichen.
8. In § 6a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "in eine nordrheinwestfälische staatliche Veterinäruntersuchungseinrichtung" durch die Wörter "in ein Staatliches Veterinäruntersuchungsamt oder eine integrierte Untersuchungsanstalt" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.