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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Vom 15. Dezember 2009
(GV. NRW. Nr. 41 vom 22.12.2009 S. 854)



Artikel 1
7124

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Huf- und Klauenbeschlags vom 30. November 2007 (GV. NRW. S. 658) wird aufgehoben.

Artikel 2
72

Auf Grund des § 10 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), wird verordnet:

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung vom 30. April 1985 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Preisüberwachung und der Textilkennzeichnung".

2. In § 3 wird am Ende des Textes der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 4 angefügt:

"4. für Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285) in der jeweils geltenden Fassung auf die örtlichen Ordnungsbehörden."

3. In § 4 Satz 2 wird die Angabe "1. Juni 2009" durch die Angabe "31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre" ersetzt.

Artikel 3
780

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732) wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Saatgutverkehrsgesetzes" die Wörter

" sowie zur Ausführung der Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundessortenamtes vorgegeben ist" eingefügt.

Artikel 4
7831

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), insoweit nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags sowie auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 2, des § 7c Absatz 3, des § 79 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260; 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird verordnet:

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 876), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  (2) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund von Artikel 10 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, sofern im Folgenden keine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist." (2) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde nach den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist."

2. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 6 Hühner-Salmonellen-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 544) ist

  1. für die Zulassung von Ausnahmen von der Impfpflicht nach § 2 Abs. 2 das Ministerium,
  2. für Ausnahmen vom Impfverbot gegen Salmonella gallinarum pullorum nach § 9 Abs. 2 das Landesamt.
" § 6 Hühner-Salmonellen-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. für die Genehmigung von Ausnahmen von der Impfpflicht nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und für die Mitteilungen der Länder nach § 36 das Ministerium,
  2. für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Impfung nach § 35 Absatz 2 das Landesamt."

3. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 14 Tierimpfstoff-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), in der jeweils geltenden Fassung, ist

für die Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 1a,

für die Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel von Personen oder Änderungen im Betrieb nach § 3,

für die Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis nach § 13b,

für das Herstellen des Einvernehmens mit der Zulassungsstelle über die Beobachtung von Prüfungen nach § 28 und

für die Zulassung von Ausnahmen nach § 37 für die Herstellung von Mitteln, die unter Verwendung von einem bestimmten Tierbestand isolierten Krankheitserregern hergestellt worden sind das Landesamt.

" § 14 Tierimpfstoff-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist - für behördliches Handeln im Zusammenhang mit der Herstellung von Mitteln nach Abschnitt 2 der Verordnung -

  1. für Mitteilungen an die zuständige Zulassungsstelle nach § 30 Absatz 3 Satz 1,
    für die Entgegennahme einer Benennung nach § 30 Absatz 5 Satz 1,
    für das Verlangen nach der Vorlage von Berichten nach § 30 Absatz 6,
    für die Entgegennahme einer Unterrichtung nach § 34 Absatz 2 Satz 1
    das Landesamt,
  2. für die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3,
    für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 38 Absatz 5,
    für die Zulassung einer Ausnahme nach § 39 Absatz 3
    das Ministerium."

4. § 19 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 19 (aufgehoben)" § 19 Verordnung Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten (ABl. Nr. L 181 vom 14.07.2009 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung ist

für die Entgegennahme von Anträgen nach Artikel 3 Absatz 1,
für die Erstzulassung von Kompartimenten nach Artikel 4 Absatz 1,
für die Eintragung eines zugelassenen Kompartiments auf der Info-Webseite gemäß Artikel 9 Absatz 1 nach Artikel 4 Absatz 4,
für die Entgegennahme von Informationen nach Artikel 5 Nummer 5,
für die Sicherstellung der amtlichen, risikoorientierten Vor-Ort-Kontrollen der Kompartimente nach Artikel 6 Absatz 1,
für die Aussetzung der Zulassung eines Kompartiments nach Artikel 7 Absatz 1,
für die Aufhebung der Aussetzung eines Kompartiments nach Artikel 7 Absatz 3,
für den Widerruf der Zulassung eines Kompartiments nach Artikel 8 Absatz 1 und
für die Streichung des Namens eines Kompartiments aus der Liste der zugelassenen Kompartimente nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b
das Landesamt."

5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG

Zuständige Behörde für die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG (ABl. Nr. L 146 vom 13.06.2003 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt."

6. § 21 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 21 Fischseuchen-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Fischseuchen-Verordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937), in der jeweils geltenden Fassung, ist

für die Aussetzung der Zulassung und die Anordnung von Untersuchungen nach § 10 Nr. 1,

für den Widerruf der Zulassung nach § 11 Nr. 1,

für die Aussetzung der Zulassung und die Anordnung von Untersuchungen nach § 12 Abs. 1 und § 12a Abs. 1,

für die Zulassung von Gebieten nach § 13 und

für die Zulassung von Fischhaltungsbetrieben nach § 14 das Landesamt.

" § 21 Fischseuchenverordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ist für die

Benennung eines Laboratoriums nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ,
Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiet nach § 10 Absatz 1,
Genehmigung des Inverkehrbringens von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Absatz 2,
Anordnung der Verbringung von Fischen aus aquakulturfreien Gewässern
oder in Angelteiche, soweit sie aus einem seuchenfreien Schutzgebiet stammen, nach § 14 Absatz 4,
Genehmigung zur Verbringung nach § 19 Absatz 2 Satz 2,
Festlegung eines Überwachungsgebietes nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche nach § 21 Absatz 2 Satz 1,
Sperrung eines Schutzgebietes nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet nach § 25
das Landesamt."

7. § 22 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 22 Viehverkehrsverordnung

(1) Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für

  1. die Beauftragung einer Stelle (beauftragte Stelle) zur
    1. Zuteilung
      aa) von Ohrmarken nach § 27 Abs. 2 für Rinder,
      bb) von Ohrmarken, Transpondern oder Fußfesseln nach § 34 Abs. 2 für Schafe und Ziegen,
      cc) von Ohrmarken nach § 39 Abs. 2 für Schweine,
    2. Ausstellung eines Stammdatenblattes für Rinder nach § 31,
    3. Ausstellung eines Equidenpasses nach § 44 das Ministerium,
  2. Zulassungen nach §§ 12 bis 15 oder Entscheidungen über das Ruhen der Zulassung nach § 16 das Landesamt.

(2) Soweit das Ministerium von seiner Befugnis zur Beauftragung einer Stelle gemäß Absatz 1 Nr. 1 Gebrauch macht, ist diese Stelle für die Zuteilung der Ohrmarken zuständig.

" § 22 Viehverkehrsverordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für

  1. die Beauftragung einer Stelle im Zusammenhang mit der Anzeige, Registrierung und Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern im Sinne der §§ 26 bis 44
    das Ministerium,
  2. Zulassungen nach §§ 12 bis 15 oder Entscheidungen über das Ruhen der Zulassung für Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen nach § 16,
    die Genehmigung von Ausnahmen nach §§ 27 Absätze 3 und 4, 33 Absätze 3 und 4 sowie 45 Absatz 2,
    Zulassung von Kennzeichen nach §§ 33 Absatz 2, 38 Absatz 2 und 43 Absatz 2
    das Landesamt,
  3. die Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen nach § 26
    der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter."

Artikel 5
7834

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706) - insoweit Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags - sowie auf Grund des § 8 Absatz 4 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), wird verordnet:

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 26. September 1989 (GV. NRW. S. 508), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732), wird wie folgt geändert:

1. In der Präambel werden nach den Worten "des Landtags," die Worte "auf Grund des § 8 Absatz 4 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. nach den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes,",

b) die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Regelungstext wird Absatz 1.

b) Im neuen Absatz 1 wird der Klammerzusatz " (LANUV)" durch den Klammerzusatz " (Landesamt)" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu angefügt:

" (2) Das Landesamt ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen

  1. nach der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. nach der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) in der Überschrift werden die Worte "Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik" durch die Worte "Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen" ersetzt,

b) im Regelungsteil werden die Worte "Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ist zuständige Behörde" durch das Wort "Zuständig" ersetzt und am Satzende nach dem Wort "Fassung" die Worte "ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW)" angefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Regelungstext wird Absatz 1.

b) Im neuen Absatz 1 wird die Bezeichnung "LANUV" durch die Bezeichnung "Landesamt" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu angefügt:

" (2) Das Landesamt ist zuständige Behörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hufbeschlaggesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 6
788

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), insoweit nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags sowie auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), wird verordnet:

Die Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S 662, ber. 2008 S. 155), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1.4 wird das Wort "für" am Textanfang gestrichen und das Semikolon am Textende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Absatz 1 Nummer 1.4 wird die folgende Nummer 1.5 eingefügt:

"1.5 die Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der jeweils geltenden Fassung;".

c) In Absatz 1 Nummer 2.5 werden die Wörter "von Handwerksbetrieben und Einzelhandelsbetrieben gemäß Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts (Abl. EU Nr. L 31 S. 1)" ersetzt durch die Wörter "der in Absatz 1a aufgeführten Betriebe" und das Semikolon am Textende wird durch ein Komma ersetzt.

d) Nach Absatz 1 Nummer 2.5 wird die folgende Nummer 2.6 eingefügt:

"2.6 die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die über den Zuständigkeitsbereich einer Kreisordnungsbehörde hinaus gehen;"

e) In Absatz 1 Nummer 3.8 wird der Punkt am Textende durch ein Semikolon ersetzt.

f) Nach Absatz 1 Nummer 3.8 wird die folgende Nummer 4 neu angefügt:

"4. sowie zuständige Kontrollbehörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung."

g) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

" (1a) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nummer 2.5 gilt nicht für die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben gemäß Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie von nachfolgend aufgeführten Betrieben, die die dort genannten Produktionsmengen im Jahresdurchschnitt unterschreiten:

  1. Schlachtbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe: 80 Großvieheinheiten pro Woche,
  2. Zerlegungsbetriebe: 20 t entbeintes Fleisch pro Woche,
  3. Umpackbetriebe, Betriebe zur Herstellung von Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Hackfleisch: insgesamt 30 t Fertigerzeugnis / Produkt pro Woche,
  4. Betriebe zur Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen: 3 t pro Woche,
  5. Betriebe zur Herstellung oder Bearbeitung von Fischereierzeugnissen und Muscheln: 3 t pro Woche,
  6. Betriebe zur Herstellung von Eiprodukten: 3 t pro Woche,
  7. Verpflegungsbetriebe (Gemeinschaftsverpflegung, Caterer, Küchen): 2000 Hauptmahlzeiten pro Tag,
  8. Kühllagerbetriebe: 10.000 Palettenstellplätze."

h) In Absatz 3 werden nach der Angabe " (BGBl. I S. 2136)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe " , nach § 2 Satz 1 Nummer 4 des Schulobstgesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152)" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird das Wort "und" am Textende gestrichen und durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 8 wird der Punkt am Textende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9 angefügt:

"9. die jährliche Übermittlung der regionalen Strategie des Landes und die Mitteilung über die weitere Inanspruchnahme der Gemeinschaftsbeihilfen an das Bundesministerium nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2, die Entgegennahme der Bekanntgabe des Bundesministeriums zur Höhe der Beihilfen nach § 4 Absatz 2 und 3 sowie die Mitteilungspflichten nach § 5 des Schulobstgesetzes."

Artikel 7

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.