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Regelwerk

Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. Mai 2014
(GV.NRW Nr. 14 vom 27.05.2014 S. 289)
Gl.-Nr.: 7831



Auf Grund

verordnet die Landesregierung:


Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), die zuletzt durch Verordnung vom 23. November 2010 (GV. NRW. S. 621) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:


altneu
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen "Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung on Ermächtigungen
zum Erlass von Tierseuchenverordnungen".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:


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 " § 1 Grundsatz

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist.

(2) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde nach den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist.

 " § 1 Grundsatz

Zuständige Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 88 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist."

3. § 2 wird wie folgt gefasst:


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§ 2 Tierseuchengesetz

Zuständige Behörde im Sinne des Tierseuchengesetzes ist

für die Einziehung eines tierärztlichen Obergutachtens und die Regelung des Verfahrens nach § 15 Abs. 2,

für die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17d Abs. 1 Satz 1,

für die Entgegennahme der Anzeige über die Herstellung von Mitteln nach § 17d Abs. 2 Satz 2,

für die Freistellung einer Klinik oder eines Institutes von der Überwachung durch den Amtstierarzt nach § 17e Satz 2 sowie für die Anordnung von Verboten oder Beschränkungen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 1, die sich auf das Gebiet mehrerer Kreisordnungsbehörden erstrecken das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt).

 " § 2 Tiergesundheitsgesetz

Zuständige Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes ist für die Erteilung einer Erlaubnis für das Herstellen von immunologischen Tierarzneimitteln oder In-Vitro-Diagnostika nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1, für die Entgegennahme einer Mitteilung nach § 12 Absatz 2 Satz 2, für die Mitteilung an das Paul-Ehrlich Institut nach § 12 Absatz 2 Satz 3, für Anordnung nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 12, 16 und 17, die sich auf das Gebiet mehrerer Kreisordnungsbehörden erstrecken das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt). Für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Satz 1 nach § 38 Absatz 11 trifft, ist die Kreisordnungsbehörde zuständig."

4. § 8

§ 8 Psittakose-Verordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111) ist für die Zulassung von Fußringen eines eingetragenen Züchtervereins nach § 2 Abs. 2 Satz 1 das Landesamt.

wird aufgehoben.

5. Dem Wortlaut des § 14 Nummer 1 werden folgende Wörter vorangestellt: "für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 18 Absatz 1, für die Prüfung von Betrieben nach § 19 Absatz 1,".

6. In § 16 Nummer 2 werden die Wörter "der MKS-Verordnung" durch die Wörter "und für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a" ersetzt".

7. In § 22 Nummer 2 werden die Wörter "Zulassungen nach §§ 12 bis 15 oder Entscheidungen über das Ruhen der Zulassung für Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen nach § 16," gestrichen.

8. In § 23 werden die Wörter " § 76 des Tierseuchengesetzes," durch die Wörter " § 32 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

9. Die § § 24 bis 27 werden wie folgt gefasst:


altneu
§ 24 Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

(1) Die in § 7 Abs. 3 Satz 1, § 7c Abs. 1 und § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Landesamt übertragen.

(2) Die in § 79 Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das Ministerium übertragen.

§ 25 Grundsatz

Zuständige Behörde im Sinne des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung und auf Grund des TierNebG erlassener Rechtsverordnungen ist, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist, die Kreisordnungsbehörde.

§ 26 Zuständigkeit des Landesamtes

Zuständige Behörde für

  1. die Verpflichtung eines Betriebes gemäß § 3 Abs. 3 TierNebG, einem anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung zu gestatten,
  2. die Entscheidung über Anträge nach Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für den innergemeinschaftlichen Handel mit Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2, verarbeiteten Erzeugnissen aus Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 und verarbeitetem tierischen Eiweiß,
  3. die Zulassung von Anlagen gemäß Artikel 10 bis 15, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der darauf basierenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,

ist das Landesamt.

§ 27 (aufgehoben)

 

" § 24 Ermächtigung zum Erlass von Tierseuchenverordnungen

(1) Die Ermächtigungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 des Tiergesundheitsgesetzes werden auf das Landesamt übertragen.

(2) Die Ermächtigung nach § 38 Absatz 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Ministerium übertragen.

§ 25 Grundsatz

Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1), der zu ihrer Durchführung ergangenen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union, für den Vollzug des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung und auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in den §§ 26 und 27 keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist.

§ 26 Zuständigkeit des Landesamtes

(1) Zuständige Behörde für

  1. die Verpflichtung eines Betriebes gemäß § 3 Absatz 3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, einem anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung zu gestatten,
  2. die Zulassung von Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f und in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
  3. die Zulassung von Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern die Anlage einer Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf,
  4. die Zulassung von Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern es sich nicht um Anlagen oder Betriebe im Sinne von Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe d und Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1) handelt,
  5. die Zulassung von Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
  6. die Entscheidung über Anträge nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Versendung von Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und Fleisch und Knochenmehl oder aus Material der Kategorie 1 oder 2 gewonnenes tierisches Fett nach Nordrhein-Westfalen,
  7. den Vollzug von Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 sowie Artikel 28 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist das Landesamt.

(2) Das Landesamt ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5.

§ 27 Zuständigkeit des Ministeriums

Das Ministerium ist zuständige Behörde nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009."

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE