Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes

Vom 1. September 2015
(GV. NRW Nr. 36 vom 11.09.2015 S. 628)



Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 4. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 420), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter " § 3 dieser Verordnung und" gestrichen, die Wörter "im Sinne" durch die Angabe "gemäß § 59" ersetzt und wird das Wort "gültigen" durch das Wort "geltenden" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde

Soweit in Rechtsverordnungen nach § 1 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist, darf diese nur im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde erteilt werden.

" § 2 Einvernehmen mit anderen Behörden

Soweit in Rechtsverordnungen nach § 1 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist, darf diese nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde beziehungsweise unteren Landschaftsbehörde erteilt werden."

3. § 3

§ 3 Zuständigkeiten des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten oder Landesbeauftragte im Kreise 15

Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte im Kreise (Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte im Kreise) ist zuständige Behörde für die Entgegennahme von Meldungen über

  1. das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen,
  2. vorgesehene Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln,
  3. Art und Herkunft von Pflanzen sowie
  4. Standort und Umfang von Pflanzenbeständen, sofern solche Meldungen in Rechtsverordnungen auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschrieben werden.

wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter "oder gemäß § 3 von dem oder der Landesbeauftragten im Kreise" gestrichen.

b) In Buchstabe b wird das Wort "auf" gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" und die Angabe " § 21a" durch die Wörter " § 24 Absatz 1 Satz 1" sowie die Wörter "Landesbeauftragten oder der" durch die Wörter "Landesbeauftragtem oder bei der" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.

cc) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden nach dem Wort "Name" jeweils das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "und Kommunikationsdaten" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Landesbeauftragten" durch das Wort "Landesbeauftragtem" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für die Abnahme und Durchführung der Prüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 10 Abs. 1 und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse nach § 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes errichtet der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte Prüfungsausschüsse."Für die Abnahme und Durchführung der Prüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach § 9 Absatz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes und § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung errichtet der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte Prüfungsausschüsse."

b) Absatz 2

(2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "gehören" durch das Wort "sollen" und das Wort " an" durch das Wort "angehören" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Fachlehrer/Fachberater der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder Mitarbeiter des Landesbetriebes Wald und Holz,"1. Fachlehrer beziehungsweise Fachlehrerinnen oder Fachberater beziehungsweise Fachberaterinnen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterinnen des Landesbetriebes Wald und Holz,"

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "Mitarbeiter der/des" durch die Wörter "Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der oder des" ersetzt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Leiter/Mitarbeiter in Betrieben des Agrarbereichs in den Fällen des § 10 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes oder des Fachhandels in Fällen des § 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes."3. Leiter beziehungsweise Leiterinnen oder Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterinnen in Betrieben des Agrarbereichs in den Fällen des § 9 des Pflanzenschutzgesetzes oder des Fachhandels in den Fällen des § 23 des Pflanzenschutzgesetzes."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "ein Stellvertreter" werden durch die Wörter "eine Stellvertretung" ersetzt.

e) Absatz 5

(5) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Prüfungsausschuß" wird durch das Wort "Prüfungsausschuss" und das Wort "beschlußfähig" durch das Wort "beschlussfähig" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Prüfungsausschuß" wird durch das Wort "Prüfungsausschuss" ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Das Wort "Mitarbeiter" wird durch die Wörter "Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen" ersetzt.

i) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

Das Wort "Prüfungsausschuß" wird durch das Wort "Prüfungsausschuss" ersetzt und nach dem Wort "Geschäftsführer" werden die Wörter "oder die Geschäftsführerin" eingefügt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Er" die Wörter "oder sie" eingefügt und die Wörter "in seinem" durch die Wörter " im eigenen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "(AVwGebO NW) in der Fassung der Bekanntmachung" gestrichen.

8. § 8

§ 8 Gegenstand der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 2 oder auf die erforderlichen fachlichen Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752).

wird aufgehoben.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "Prüfungsausschuß" durch das Wort "Prüfungsausschuss" und die Wörter "der §§ 2 und 3" durch die Angabe "von § 3" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "unter Leitung des" die Wörter "oder der" eingefügt und das Wort "Prüfungsausschuß" durch das Wort "Prüfungsausschuss" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Prüfungsausschuß" durch das Wort "Prüfungsausschuss" und das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

c) Die Absätze 3, 4 und 5

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie kann in programmierter Form durchgeführt werden.

(4) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 15 Minuten je Prüfling dauern.

(5) Die Prüfung im fachpraktischen Teil soll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 3 wird das Wort "Prüfungsausschuß" durch das Wort "Prüfungsausschuss" ersetzt.

e) Absatz 7

(7) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "Prüfungsausschuß" durch das Wort "Prüfungsausschuss" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Geschäftsführer" die Wörter "oder die Geschäftsführerin" eingefügt.

g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach den Wörtern "auf Verlangen des" die Wörter "oder der" eingefügt.

h) Absatz 10

(10) Einem Teilnehmer, der sich einer Täuschungshandlung schuldig macht, kann der Aufsichtsführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtsführende den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen. Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüflings.

wird aufgehoben.

10. Die § § 10 und 11

§ 10 Feststellung der Prüfungsergebnisse

Der Prüfungsausschuß stellt die Ergebnisse der Prüfungsleistungen im fachtheoretischen und fachpraktischen Teil fest und beschließt, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. Der Prüfling erhält ein Zeugnis über die bestandene oder einen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung.

§ 11 Wiederholung der Prüfung

In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling von der Prüfung in dem Prüfungsteil zu befreien, in dem in einer vorangegangenen Prüfung ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

werden aufgehoben.

11. Der bisherige § 12 wird § 10 und wie folgt geändert:

In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort "Abschluß" jeweils durch das Wort "Abschluss" ersetzt.

12. Der bisherige Abschnitt VI wird Abschnitt IV und das Wort " Schlußvorschriften" wird durch das Wort "Schlussvorschriften" ersetzt.

13. Der bisherige § 19 wird § 11 und wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe "2011 " durch die Angabe "2024" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Verordnung wird erlassen

  1. von der Landesregierung auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist und insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, des § 24 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
  2. vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz auf Grund des § 9 Absatz 6 Nummer 2 und Absatz 7 sowie des § 10 Satz 2 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732) unter Berücksichtigung der Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), und des § 60 Absatz 2 Satz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), der durch Artikel IV des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69) eingefügt worden ist.


ENDE