Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 4. Oktober 1988
(GV.NRW S. 420; 18.02.1992 S. 76; 23.03.1999 S. 87; 05.04.2005 S. 306; 11.12.2007 S. 662; 01.09.2015 S. 628 15; 15.11.2016 S. 934 16)
Gl.-Nr.: 7823
Abschnitt I
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten des Direktors oder der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte 15
Soweit sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz nicht etwas anderes ergibt, ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Landesbeauftragter) oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte (Landesbeauftragte) zuständige Behörde gemäß § 59 des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und aller auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 2 Einvernehmen mit anderen Behörden 15 16
Soweit in Rechtsverordnungen nach § 1 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist, darf diese nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde beziehungsweise unteren Naturschutzbehörde erteilt werden.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung und nach den auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird übertragen auf
Abschnitt II
Anzeige des Betriebes oder der Tätigkeit
(1) Die Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere oder über die Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes sowie über das Inverkehrbringen oder über die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem oder bei der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter schriftlich einzureichen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
(2) Ändern sich die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2, ist dies dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten oder der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(4) Für Verfahren, die gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz im Zuständigkeitsbereich der Forstbehörden geführt werden, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeigen und Mitteilungen beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen einzureichen sind.
Abschnitt III
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
(1) Für die Abnahme und Durchführung der Prüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach § 9 Absatz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes und § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung errichtet der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte Prüfungsausschüsse.
(2) Dem Prüfungsausschuss sollen Vertretungen folgender Gruppen angehören:
(3) Die Mitglieder werden vom Landesbeauftragten oder von der Landesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu berufen.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch drei, anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis erfolgt eine Entschädigung, soweit diese nicht von anderer Seite gewährt wird.
(6) Bei der Prüfung sollen derzeitige oder ehemalige Arbeitgeber und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Prüflings, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(7) Der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung und bestimmt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin.
§ 7 Vorbereitung der Prüfung 15
(1) Der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte bestimmt den Prüfungstermin. Er oder sie hat den Anmeldetermin sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung im eigenen amtlichen Mitteilungsblatt mindestens zwei Monate vorher bekanntzugeben.
(2) Der Prüfling hat die Anmeldung zur Prüfung schriftlich beim Landesbeauftragten oder bei der Landesbeauftragten einzureichen.
(3) Die Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der jeweils geltenden Fassung. Der Prüfling hat die Gebühr nach Aufforderung an die zuständige Behörde zu entrichten.
§ 9 Durchführung der Prüfung 15
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der von § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung.
(2) Die Prüfung wird unter Leitung des oder der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen. Bei der schriftlichen Prüfung bestimmt der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss den Aufsichtsführenden; dieser soll sicherstellen, dass der Prüfling selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.
(3) Für die mündliche Prüfung im fachtheoretischen Teil und für die Prüfung im fachpraktischen Teil können Prüfungsstationen eingerichtet werden. Jede Prüfungsstation ist mit mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu besetzen. Diese legen dem Prüfungsausschuss einen Bewertungsvorschlag für die Prüfungsleistungen der einzelnen Prüflinge vor.
(4) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde und des Landesbeauftragten oder der Landesbeauftragten können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung und den Beschlüssen über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(5) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen zu belehren.
Die schriftlichen Prüfungsunterlagen sind zwei Jahre, die Prüfungsniederschrift ist zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren. Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Abschnitt IV 15
Schlussvorschriften
§ 11 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht 15
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2024 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die Verordnung wird erlassen
ENDE |