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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zum Befristungsmanagement im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 20. September 2016
(GV.NRW. Nr. 28 vom 26.09.2016 S. 790)



Artikel 1
Änderung des Landeshundegesetzes

Gl.-Nr.: 2060

Das Landeshundegesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

"2. einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),"

wird aufgehoben.

b) Nummer 3 wird Nummer 2.

c) Nummer 4 wird Nummer 3 und nach den Wörtern "oder das Bundesjagdgesetz" ein Absatzzeichen eingefügt.

2. § 11 Absatz 4

"(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben."

wird aufgehoben.

3. § 22

" § 22 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes

Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Landtages danach über das Ergebnis der Überprüfung."

wird aufgehoben.

4. § 23 wird § 22.

Artikel 2
Änderung des Lebensmittelchemikergesetzes

Gl.-Nr.: 2125

Das Lebensmittelchemikergesetz vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 88), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "für Verbraucherschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 29. März 1978 in Kraft."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Vollzug des
Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts

Gl.-Nr.: 2125

Das Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Innenministerium und dem Ministerium für Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "für Inneres zuständigen und dem für Gesundheit zuständigen Ministerium" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558)" durch die Wörter "Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 2" gestrichen.

bb) Satz 2

"Die Gewährung einfacher Informationen und von Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sowie die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang sind gebührenfrei."

wird aufgehoben.

4. § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011.

" § 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes

Gl.-Nr.: 2125

Das Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Artikel 5
Änderung des Landesbodenschutzgesetzes

Gl.-Nr.: 2129

§ 21 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.

" § 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Artikel 6
Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes

Gl.-Nr.: 7129

Das Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "für Umweltschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium)" durch die Wörter "für Umweltschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Das Ministerium" durch die Wörter "Das für Umweltschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

3. § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Inkrafttreten und Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Landesregierung überprüft bis zum Ablauf des Jahres 2013 die Wirkungen dieses Gesetzes und inwieweit seine Aufrechterhaltung weiterhin erforderlich ist. Sie berichtet dem Landtag über das Ergebnis.

" § 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft."

Artikel 7
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und
zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Gl.-Nr.: 7831

Das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), das durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gesetzesüberschrift wird die Angabe "(AG TierSG TierNebG NRW)" durch die Angabe "(AG TierGesG TierNebG NRW)" ersetzt.

2. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Berichtspflicht" gestrichen.

b) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

c) Absatz 2

"(2) Über die Erfahrung mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten."

wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das
Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine

Gl.-Nr.: 7834

In § 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine vom 25. Juni 2013 (GV. NRW. S. 416) wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2018" ersetzt.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 161541

ENDE