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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände
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LFBRVG NRW - Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. März 1985
(GV. 1985 S. 259; 25.09.2001 S. 708; 25.09.2001 S. 708; 05.04.2005 S. 274; 11.12.2007 S. 662 07; 13.03.2008 S. 220 08; 20.09.2016 S.790 16)
Gl.-Nr.: 21525



§ 1 Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung 07

Der Vollzug des

  1. Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts im Sinne des § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB),
  2. Weinrechts im Sinne des § 27 Abs. 1 des Weingesetzes,
  3. vorläufigen Tabakgesetzes

obliegt den Kreisordnungsbehörden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Die Befugnis der Landesregierung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes Zuständigkeitsregelungen zu erlassen bleibt unberührt. Die Dienststelle führt die Bezeichnung "Lebensmittelüberwachungsamt", auch in Verbindung mit anderen Bezeichnungen.

§ 2 Kontrollpersonal 07 16

(1) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium) erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen und dem für Gesundheit zuständigen Ministerium eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lebensmittelkontrolleure. Darin wird das Nähere über den Lehrgang sowie über die Prüfung geregelt.

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über

  1. die Gliederung, das Verfahren und die Ausgestaltung des Lehrgangs, den Ort und die Dauer des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung, die Anrechnung von Zeiten einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236);
  2. die Bildung von Prüfungsausschüssen und ihre personelle Zusammensetzung,
    das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,
    die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,
    das Verfahren bei der Bewertung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse,
    die Rechtsfolgen des Rücktritts und
    des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen,
    die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen oder Teilen von Prüfungen und
  3. die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen.

(2) Die Wein- und Spirituosenkontrolleure beim Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt sind Weinkontrolleure im Sinne des § 31 Abs. 3 des Weingesetzes. Sie stehen den Kreisordnungsbehörden auch bei der Überwachung des Verkehrs mit Spirituosen, die nicht unter das Weingesetz fallen, zur Verfügung. Für ihre Inanspruchnahme werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistentinnen und amtlichen Fachassistenten zu erlassen.

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 regelt für die amtlichen Fachassistentinnen und amtlichen Fachassistenten

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
  2. den Inhalt und das Ziel der Ausbildung,
  3. die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung,
  4. den Ort, die Art und den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,
  5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,
  6. die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (Art und Inhalt der Leistungskontrolle),
  7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
  8. das Verfahren der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung,
  9. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
  10. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  11. die Bildung von Prüfungsausschüssen,
  12. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,
  13. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung,
  14. die Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung und
  15. die Fortbildung.

(5) Die Überwachung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB kann in folgenden Bereichen von amtlichen Kontrollassistentinnen und amtlichen Kontrollassistenten durchgeführt werden:

  1. Entnahme von Planproben und damit gemäß § 43 LFGB verbundene Tätigkeiten.
  2. Entnahme von außerplanmäßigen Proben.
  3. In Einzelhandelsbetrieben
    3.1 die Erfassung von überwachungsrelevanten Informationen und die Unterlagenprüfung,
    3.2 die Kontrolle von Handelsklassen,
    3.3 die Überprüfung der Einhaltung der für Lebensmittel vorgeschriebenen Temperaturen,
    3.4 die Überprüfung von Kennzeichnungselementen,
    3.5 die Überprüfung von Rücknahmeanordnungen.
  4. Betriebskontrollen in Einzelhandelsbetrieben, die keine hygienisch empfindlichen Lebensmittel abgeben.
  5. Unterstützung von Lebensmittelkontrolleuren und wissenschaftlichen Sachverständigen bei allen Tätigkeiten und Maßnahmen im Rahmen der Überwachung von Betrieben im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
  6. Mitarbeit bei Verwaltungs- und Überwachungsvorgängen.

Die Durchführung von Aufgaben der in Nummern 2 bis 5 genannten Bereiche hat unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung eines Lebensmittelkontrolleurs oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen zu erfolgen.

(6) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Kontrollassistentinnen und amtlichen Kontrollassistenten zu erlassen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung von Futtermittelkontrolleuren nach § 5 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) zu erlassen.

§ 3 Untersuchungseinrichtungen 07 16

(1) Die Kreisordnungsbehörde bedient sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der kommunalen und staatlichen Untersuchungsämter sowie der integrierten Untersuchungsämter, die Untersuchungen auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts einschließlich der Tabakerzeugnisse durchführen (Untersuchungsämter) oder, in Ausnahmefällen, anderer geeigneter Untersuchungseinrichtungen.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags

  1. zu bestimmen, für welche Untersuchungen staatliche Untersuchungsämter oder integrierte Untersuchungsämter zu beauftragen sind,
  2. für die Untersuchungsämter Einzugsbereiche für die Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen festzulegen, wenn und soweit eine zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Untersuchungsämter gebotene freiwillige Zusammenarbeit der Kreise und kreisfreien Städte nach Fristsetzung durch das Ministerium nicht erfolgt,
  3. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Untersuchungsämter zu regeln, dass die Untersuchung bestimmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischer Mittel und sonstiger Bedarfsgegenstände sowie die Untersuchung auf bestimmte Stoffe oder nach bestimmten Untersuchungsverfahren nur in einem Untersuchungsamt oder in einzelnen Untersuchungsämtern durchzuführen sind, wenn hierfür eine besondere Erfahrung oder Ausstattung erforderlich ist,
  4. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Untersuchungsämter Vorschriften über die personelle sowie die apparative und sonstige technische Ausstattung zu erlassen.

§ 4 Proben 07

Das Ministerium und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz können befristete Weisungen über die Zahl der von einzelnen Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen zu entnehmenden Proben sowie über die Art der Untersuchung und die Inanspruchnahme bestimmter Untersuchungseinrichtungen erteilen, auch wenn die Voraussetzungen des § 9 des Ordnungsbehördengesetzes nicht gegeben sind. Diese Weisungen können insbesondere der Feststellung, ob ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, oder der Feststellung der tatsächlichen Belastung der Bevölkerung durch Schadstoffe oder Zusatzstoffe dienen.

§ 5 Ermächtigung auf Grund des Weingesetzes 07

Soweit die Landesregierung auf Grund des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, wird die Ermächtigung auf das Ministerium übertragen.

§ 6 Pflanzen und Pflanzenteile 07

(1) Für die Überwachung von Pflanzen und Pflanzenteilen, die zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden können, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sowie sinngemäß die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dies gilt nicht für Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Verwendung im eigenen Haushalt bestimmt sind.

(2) Die Kreisordnungsbehörde kann anordnen, daß Pflanzen oder Pflanzenteile, die der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zu erwarten ist, daß sie zum Zeitpunkt des Herstellens oder des Inverkehrbringens lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen.

§ 7 Untersuchung zurückgelassener Proben 07

(1) Zur Untersuchung von Proben, die nach § 43 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zurückgelassen sind, sind nur private Sachverständige befugt, die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz hierfür auf Antrag zugelassen sind. Die Zulassung kann auf bestimmte Untersuchungsbereiche beschränkt werden. Die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz erteilte Zulassung gilt für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Es dürfen nur Personen als Sachverständige zugelassen werden, die zuverlässig sind und über die erforderliche Sachkunde verfügen. Sie sind auf Unparteilichkeit zu verpflichten. Wer in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig ist, darf nicht privater Sachverständiger sein.

(3) Die Untersuchung zurückgelassener Proben hat nach bestem Wissen und Gewissen zu erfolgen. Im Gutachten muß die zurückgelassene Probe so genau beschrieben sein, daß die Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festgestellt werden kann. Wenn die zurückgelassene Probe verändert oder der Probebeutel, der amtliche Verschluss oder die Versiegelung verletzt war, muß im Gutachten darauf hingewiesen werden.

(4) Die Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von zurückgelassenen Proben in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Nordrhein-Westfalen. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 8 Ausstellung von Bescheinigungen

Die Kreisordnungsbehörde entscheidet über Anträge auf Erteilung von Bescheinigungen über Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, soweit im Verkehr mit dem Ausland nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften des Empfängerlandes solche Bescheinigungen der Überwachungsbehörde erforderlich sind oder ihre Erforderlichkeit nach solchen Vorschriften glaubhaft gemacht wird.

§ 9 Datenübermittlung 07

Die Übermittlung von Daten zur Erfüllung von Berichtspflichten gemäß Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und des Landes hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche Übermittlung zulässig.

§ 10 Kosten

Die Kosten aus der Durchführung dieses Gesetzes tragen für die ihnen obliegenden Aufgaben die Kreise und kreisfreien Städte.

§ 11 Bußgeldvorschriften 07

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr bringt,
  2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung zurückgelassene Proben untersucht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

§ 12 Kommunalbehörden als informationspflichtige Stellen 08 16

(1) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.

(2) Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 13 Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 14 Inkrafttreten 07 16

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

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