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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Landesjagdzeitenverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. März 2019
(GV.NRW Nr. 7 vom 29.03.2019 S. 187)
Auf Grund des § 24 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 629) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen:
Die Landesjagdzeitenverordnung vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 468) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Jagd darf ausgeübt werden auf:
| "(1) Die Jagd darf ausgeübt werden auf:
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b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 5 darf die Jagd auf Schwarzwild bis zum 31. Januar 2023 vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes das ganze Jahr ausgeübt werden. In der Zeit vom 16. Januar bis 31. Juli sind bei der Jagd auf Schwarzwild die Bewegungsjagd sowie der Hundeeinsatz verboten. Hiervon ausgenommen ist die Nachsuche."
2. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Rebhühner und Waldschnepfen bis zum 31. Dezember 2020 | "1. Rebhühner bis zum 31. Dezember 2023," |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 230209
ENDE |