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LJG-NRW - Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Fassung vom 7. Dezember 1994
(GV. NW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56; 25.09.2001 S. 708; 17.12.2003 S. 808; 05.04.2005 S. 306; 03.05.2005 S. 498; 23.05.2006 S. 218; 12.12.2006 S. 622 06; 19.06.2007 S. 226 07; 17.12.2009 S. 876 09; 01.04.2014 S. 254 14; 27.05.2015 S. 448 15; 15.11.2016 S. 934 16; 26.02.2019 S. 153 19; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 792




§ 1 Ablieferungspflicht von Kennzeichen 15 19 19
(Zu § 1 Abs. 6 BJG)

Wer bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild Kennzeichen vorfindet, ist verpflichtet, die Kennzeichen bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes unverzüglich abzuliefern.

§ 1a (aufgehoben) 15 19

§ 2 Tierarten 09 14 15 19
(Abweichung von § 2 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 BJG)

Folgende Tierarten unterliegen im Land Nordrhein-Westfalen, abweichend von § 2 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung, dem Jagdrecht:

  1. Haarwild:
    Rotwild (Cervus elaphus),
    Damwild (Dama dama),
    Sikawild (Cervus nippon),
    Rehwild (Capreolus capreolus),
    Muffelwild (Ovis ammon musimon)
    Schwarzwild (Sus scrofa),
    Feldhase (Lepus europaeus),
    Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus),
    Wildkatze (Felis silvestris),
    Fuchs (Vulpes vulpes),
    Steinmarder (Martes foina),
    Baummarder (Martes martes),
    Iltis (Mustela putorius),
    Hermelin (Mustela erminea),
    Mauswiesel (Mustela nivalis),
    Dachs (Meles meles),
    Fischotter (Lutra lutra),
    Waschbär (Procyon lotor),
    Marderhund (Nyctereutes procyonoides),
    Mink (Neovison vison);
  2. Federwild:
    1. Arten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Nilgans (Alopochen aegyptiaca),
    3. Rabenkrähe (Corvus corone) und
    4. Elster (Pica pica),

sofern sie in Nordrhein-Westfalen nach der Roten Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens *1) regelmäßig brüten.

*1) Hrsg.: Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 2017; 6. Fassung. Stand: Juni 2016.

§ 3 Abrundung der Jagdbezirke 09 14
(Zu § 5 BJG)

(1) Grundflächen, die für sich allein eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nicht gestatten, stellen die Verbindung zur Bildung eines Jagdbezirkes nur her, wenn sie weniger als 400 m lang und an der schmalsten Stelle mindestens 200 m breit sind. Diese Vorschrift findet auf Grundflächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verbindung zwischen zwei getrennt liegenden Gebieten eines Jagdbezirkes herstellen, keine Anwendung.

(2) Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden; Möglichkeiten eines Flächenausgleichs sind auszuschöpfen. Wird durch die Anlage einer Straße oder einer ähnlichen Einrichtung die ordnungsgemäße Jagdausübung auf einer Teilfläche eines Jagdbezirkes unmöglich oder wesentlich erschwert, so kann die Teilfläche einem anderen Jagdbezirk auch dann angegliedert werden, wenn hierdurch die Gesamtgröße der Jagdbezirke erheblich verändert wird. Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Hege und Jagdausübung müssen gewährleistet sein. Abrundungen, durch die ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind unzulässig.

(3) Eine Abrundung von Jagdbezirken darf nur auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Jagdbezirkes vorgenommen werden. Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören (Enklaven), können auch ohne Antrag von Amts wegen einem angrenzenden Jagdbezirk angegliedert werden. Die Jagdbehörden haben übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten stattzugeben, soweit die Voraussetzungen für eine Abrundung vorliegen. In laufende Pachtverhältnisse darf nur mit Zustimmung der Vertragsteile eingegriffen werden. Vor der Entscheidung über eine Abrundung sind die zuständigen Jagdbeiräte (§ 51) zu hören.

(4) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Absatz 3 Sätze 4 und 5 finden Anwendung.

(5) Die untere Jagdbehörde entscheidet über die Abrundung der Jagdbezirke. Sind mehrere untere Jagdbehörden örtlich zuständig, so bestimmt die oberste Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

§ 4 Befriedete Bezirke 15
(Zu § 6 BJG)

(1) Befriedete Bezirke sind:

  1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen;
  2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind;
  3. Friedhöfe;
  4. Wildgehege, soweit sie nicht jagdlichen Zwecken dienen;
  5. Bundesautobahnen;
  6. Kleingartenanlagen gemäß Bundeskleingartengesetz und Dauerkleingärten gemäß Baugesetzbuch.

(2) Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - dauernd abgeschlossen sind, sowie öffentliche Anlagen können durch die untere Jagdbehörde ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklärt werden. Auf Grundflächen im Sinne des § 21 Abs. 4 findet Satz 1 keine Anwendung.

(3) Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragten eine beschränkte Ausübung der Jagd allgemein oder im Einzelfall gestatten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis der Sachkunde der jagenden Person durch die bestandene Jäger- oder Falknerprüfung geführt wurde. Die Ausübung der Jagd mit Schußwaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG) nachgewiesen ist.

(4) In befriedeten Bezirken dürfen die im Sinne von Absatz 3 sachkundigen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren sachkundige Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 3 erforderlich.

(5) Krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wild, das in Teile eines Jagdbezirks überwechselt, in denen die Jagd ruht oder in denen nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist, oder sich dort befindet, darf auch dort nachgesucht und erlegt werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen.

§ 5 Eigenjagdbezirke 09
(Zu § 7 BJG)

(1) Ist eine Personenmehrheit oder eine juristische Person Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die von den Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt werden. Die untere Jagdbehörde kann eine angemessene Frist setzen. Wird innerhalb der Frist keine geeignete Person benannt, so kann die untere Jagdbehörde die Anordnungen, die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlich sind, auf Kosten der Eigentümer oder Nutznießer treffen. Die untere Jagdbehörde kann die Zahl der Personen, die gemäß Satz 1 benannt werden können, bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei Personen und für jede weiteren vollen 150 ha auf je eine weitere Person beschränken.

(2) Der Eigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert werden, hat gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung. Als angemessene Entschädigung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde gezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt, oder, wenn in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke bestehen oder der Eigenjagdbezirk sich über mehrere Gemeinden erstreckt, der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.

(3) Die untere Jagdbehörde kann vollständig eingefriedete Grundflächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 ha land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarem Raum zu Eigenjagdbezirken erklären, wenn dies aus Gründen der Jagdausübung oder der Jagdpflege geboten erscheint. Sie kann hierbei bestimmen, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf. Als vollständig eingefriedet gelten solche Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - dauernd umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen.

§ 6 Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
(Zu § 8 BJG)

(1) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er von Grundstückseigentümern gestellt wird, die über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.

(2) Die Zusammenlegung benachbarter gemeinschaftlicher Jagdbezirke innerhalb einer Gemeinde zu einem neuen gemeinschaftlichen Jagdbezirk kann zugelassen werden, wenn sie von allen beteiligten Jagdgenossenschaften beschlossen worden ist.

(3) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehrere selbständige Jagdbezirke darf nur zugelassen werden, sofern die Jagdgenossenschaft sie beschlossen hat, jeder Teil die Mindestgröße von 300 ha hat und die Teilung den Erfordernissen der Hege und Jagdausübung entspricht.

(4) Mit der Zulassung der Zusammenlegung oder Teilung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist die Rechtsnachfolge für die untergehenden Jagdgenossenschaften zu regeln, soweit sie sich nicht bereits aus den Satzungen ergibt.

(5) § 3 Abs. 3 Sätze 4 und 5 und § 3 Abs. 5 finden entsprechende Anwendung.

§ 7 Jagdgenossenschaft 09 19
(Zu § 9 BJG)

(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Jagdgenossenschaft hat die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen; sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3) Die Satzung muß insbesondere festlegen

  1. Name und Sitz der Jagdgenossenschaft,
  2. das Gebiet der Jagdgenossenschaft,
  3. die Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben werden können, wobei der Festsetzungsbeschluß und der Haushaltsplan gleichzeitig in Kraft treten müssen,
  4. unter Beachtung des Teils VI der Landeshaushaltsordnung Bestimmungen für das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Rechnungsprüfung,
  5. die Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung und des Vorstandes,
  6. die Form der Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.

(4) Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu führen und fortzuschreiben. Aus dem Jagdkataster müssen mindestens die Jagdgenossen, die ihnen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren Größe hervorgehen.

(5) Hat eine Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung beschlossen, so setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Der Jagdvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(7) Der Jagdgenosse, der die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, oder seine Vertretung ist berechtigt, in der Jagdgenossenschaftsversammlung an den Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen. Als Vorstandsmitglied darf ein Jagdgenosse nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken.

(8) Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der Rat der Gemeinde; § 41 Absatz 3 und 63 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen, so nimmt der Rat der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Jagdbezirkes liegt, im Benehmen mit den anderen beteiligten Gemeinden die Geschäfte wahr. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.

(9) Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern einem Eigenjagdbezirk angegliedert oder macht die angegliederte Fläche mindestens ein Drittel des Eigenjagdbezirkes aus, so bilden die Eigentümer der Flächen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Genossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). Auf die Angliederungsgenossenschaft finden Absatz 7 sowie die Vorschriften des § 9 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß Anwendung. Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Angliederungsgenossenschaft nicht.

§ 8 Hegegemeinschaften 14 15
(Zu § 10a BJG)

(1) Hegegemeinschaften dienen der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege von Wildarten nach einheitlichen Grundsätzen. Aufgabe der Hegegemeinschaften für Schalenwild ist es insbesondere, die Höhe des Wildbestandes zu ermitteln, gemeinsame Hegemaßnahmen durchzuführen, Abschusspläne, Fütterungsstandorte und Jagdmethodik aufeinander abzustimmen, auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken und der unteren Jagdbehörde Abschussnachweise zu erbringen.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken im Gebiet der Hegegemeinschaft sowie die Jagdgenossenschaften der betroffenen Jagdbezirke sind berechtigt, je einen Vertreter mit beratender Stimme in die Hegegemeinschaft zu entsenden.

(3) Soweit es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, insbesondere in Verbreitungsgebieten (§ 22 Absatz 12), wirken die unteren Jagdbehörden auf die freiwillige Bildung von Hegegemeinschaften hin. Sind mehrere untere Jagdbehörden zuständig, so wird die zuständige Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt.

(4) Ist die Bildung von Hegegemeinschaften für Schalenwild und vom Aussterben bedrohte Tierarten aus Gründen der Hege erforderlich und ist eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der unteren Jagdbehörde ohne Erfolg geblieben, können Hegegemeinschaften von Amts wegen gebildet werden.

(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung von Hegegemeinschaften (Absatz 4), insbesondere das Verfahren, die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben, die räumliche Abgrenzung, die Organisationsvorgaben sowie die Erfordernisse der Satzung zu regeln.

(6) Die Hegegemeinschaft nach Absatz 4 untersteht der Aufsicht des Staates. § 47 findet entsprechende Anwendung.

(7) Eine Hegegemeinschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der unteren Jagdbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der obersten Jagdbehörde erlassenen Mustersatzung; in diesem Falle ist sie der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Satzungen bestehender Hegegemeinschaften gelten fort, soweit sie der Mustersatzung entsprechen

§ 9 Jagdpacht 15 19
(Zu § 11 Abs. 2 BJG, abweichend zu § 11 Abs. 4 BJG)

(1) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag eines Beteiligten im Einzelfalle genehmigen, daß bei Eigenjagdbezirken ein Teil von geringerer als der gesetzlichen Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken ein Teil von weniger als 250 ha Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes verpachtet wird, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient und der verbleibende Teil von Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Größe von 250 ha, nicht unterschreitet.

(2) In begründeten Fällen kann die Mindestpachtdauer nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass ansonsten ein geeignetes Pachtverhältnis nicht zustande kommt oder dies aufgrund der besonderen Gefahrgeneigtheit des Jagdbezirkes gegenüber Wildschäden notwendig ist, bis auf fünf Jahre abgesenkt werden. Satz 1 wird nicht angewendet auf die Verlängerung eines laufenden Jagdpachtvertrages.

§ 10 Jagdpachtfähigkeit 09
(Zu § 11 Abs. 5 BJG)

Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfalle zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulassen.

§ 11 Mehrzahl von Jagdpächtern
(Zu §§ 11 bis 14 BJG)

(1) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei beschränkt. In größeren Jagdbezirken ist für jede weiteren vollen 150 ha je ein weiterer Pächter zulässig.

(2) Jagdpacht im Sinne der §§ 11 bis 14 des Bundesjagdgesetzes ist auch Weiterverpachtung und Unterverpachtung. In diesen Fällen findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zahl der Jagdausübungsberechtigten Pächter die zulässige Zahl der Jagdpächter nicht übersteigen darf.

§ 12 Jagderlaubnis
(Zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJG)

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen.

(2) Ist ein Jagdbezirk von mehr als 300 ha an eine geringere als die nach § 11 Abs. 1 zulässige Zahl von Pächtern verpachtet, so ist der Pächter verpflichtet, für jede vollen jagdlich nutzbaren 150 ha, die eine jagdlich nutzbare Fläche von 300 ha übersteigen, eine Jagderlaubnis zu erteilen, die nach Inhalt und Umfang zwischen dem Pächter und dem Jagdgast zu vereinbaren ist. Ist ein Jagdbezirk an mehrere Personen verpachtet, obliegt die Verpflichtung den Pächtern gemeinsam.

(3) Die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Sie unterliegt den Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes. Derjenige, dem eine entgeltliche Jagderlaubnis erteilt wird, steht im Sinne des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes einem Jagdpächter gleich. Die Sätze 2 und 3 finden auf entgeltliche Erlaubnisse, die nur zum Einzelabschuß berechtigen, keine Anwendung.

(4) Die dem Pächter nach Absatz 2 obliegende Verpflichtung kann nicht dadurch erfüllt werden, daß eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis Inhabern oder Nutznießern nicht verpachteter Eigenjagdbezirke und Personen erteilt wird, die bereits Jagdpächter oder Inhaber einer Jagderlaubnis sind.

(5) Die unentgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis unterliegt den Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 1, wenn sie der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 2 dient.

(6) Der Jagdgast ist nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne des Jagdrechts.

(7) Der Jagdgast darf ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von diesem beauftragten Jagdschutzberechtigten die Jagd nur ausüben, wenn er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt.

(8) Auf Verlangen des Pächters ist der Jagdgast verpflichtet, bei der Durchführung erforderlicher Hegemaßnahmen in angemessenem Umfang mitzuwirken.

(9) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der Hege die Befugnis oder Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis oder die sonstige Beteiligung anderer an der Jagd vorübergehend beschränken oder aussetzen.

§ 13 Eintragungen im Jagdschein
(Zu § 11 Abs. 7 BJG)

(1) Die Eintragungen nach § 11 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes werden von der unteren Jagdbehörde im Jagdschein vorgenommen.

(2) Inhaber von Eigenjagdbezirken, Jagdpächter und Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisse sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheines die Größe der Flächen anzugeben, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht. Die untere Jagdbehörde kann die Vorlage der Pacht- und Erlaubnisverträge oder sonstige Nachweise verlangen.

(3) Jagdpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluß des Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht.

(4) Hat der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke Flächen zugepachtet, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, daß zusätzlich der Nachweis über die Verpachtung entsprechender Flächen des Eigenjagdbezirkes zu führen ist, es sei denn, die Gesamtfläche, auf der ihm die Ausübung des Jagdrechts zusteht, beträgt weniger als 1000 ha.

(5) Auf entgeltliche Erlaubnisverträge, die lediglich zu einer vorübergehenden Jagdausübung berechtigen (§ 12 Abs. 3 Satz 4), finden die Absätze 2 bis 4 keine Anwendung.

§ 14 Anzeige von Jagdpachtverträgen
(Zu § 12 BJG)

Jede Änderung eines Jagdpachtvertrages ist der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. § 12 Abs. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.

§ 15 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen

Ein Vertrag, der den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht entspricht, ist nichtig.

§ 16 Tod des Jagdpächters

(1) Im Falle des Todes eines Jagdpächters haben die Erben der unteren Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 zu benennen. Ist keiner der Erben jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes), so haben die Erben der unteren Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als Jagdausübungsberechtigte zu benennen.

(2) Die untere Jagdbehörde kann den Erben eine angemessene Frist zur Benennung der Jagdausübungsberechtigten setzen. Kommen die Erben der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.

§ 17 Jagdschein, Jägerprüfung 09
(Zu § 15 BJG)

(1) Der Jagdschein wird als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinander folgenden Tagen erteilt.

(2) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags eine Prüfungsordnung für die Jägerprüfung erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere die Prüfungsgebiete im einzelnen bestimmt sowie das Verfahren geregelt werden.

(3) Die untere Jagdbehörde kann Ausländerjagdscheine auch erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zwar nicht vorliegen, aber anzunehmen ist, daß der Bewerber ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Erteilung des Falknerjagdscheines und die Falknerprüfung entsprechend. Der Falknerjagdschein wird nach dem vom zuständigen Ministerium des Bundes bestimmten Muster für den Jagdschein erteilt. Er ist als Falknerjagdschein zu kennzeichnen.

§ 17a Gesellschaftsjagd 15 19
(Zu § 16 Abs. 3 BJG)

(1) Gesellschaftsjagden sind Jagden, an denen mehr als vier Personen jagdlich zusammenwirken.

(2) Bewegungsjagden sind alle Jagden, bei denen das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird.

(3) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist ein Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr sein darf. Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für den Nachweis der Schießfertigkeit nach Satz 1 zu regeln.

§ 18 Gemeinschaftshaftpflichtversicherung
(Zu § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG)

Der Abschluß von Gemeinschaftshaftpflichtversicherungen ohne Beteiligungszwang ist zulässig.

§ 19 Sachliche Verbote 07 09 14 15 19
(Ergänzend zu § 19 BJG)

(1) In Ergänzung des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist verboten:

  1. mit Schrot oder Posten auf Schalenwild zu schießen; ausgenommen ist der Fangschuss;
  2. die Jagd mit Vorderladerwaffen, Bolzen oder Pfeilen;
  3. bei der Jagd Büchsenmunition (mit Ausnahme der Kalibergruppen bis 5,6 mm/.22') mit bleihaltigen Geschossen sowie bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden; 2
  4. mit Bleischrot die Jagd an und über Gewässern auszuüben;
  5. auf Rehwild und gestreifte Schwarzwildfrischlinge (noch nicht einjährige Stücke) mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;
  6. Wild, ausgenommen Schwarzwild und Raubwild, zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang;
  7. die Jagdausübung und das Errichten von Jagdeinrichtungen für die Ansitzjagd im Umkreis von 300 Metern von der Mitte von Wildquerungshilfen (Wildunterführungen und Wildgrünbrücken); von dem Verbot der Jagdausübung ausgenommen ist die Ausübung der Nachsuche;
  8. die Baujagd auf Dachse im Naturbau auszuüben;
  9. Wild von Ansitzen aus zu erlegen, die weniger als 75 m von der Grenze eines benachbarten Jagdbezirks entfernt sind; dieses Verbot gilt nicht, soweit die Jagdnachbarn eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben;
  10. zum Anlocken von Wild Tauben- oder Krähenkarussells zu verwenden, sofern keine Attrappen verwendet werden;
  11. das Töten von Katzen.

(2) Die untere Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des Absatzes 1 Nummer 6 bis 9 und des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise einschränken. Sie entscheidet ferner über die staatliche Anerkennung eines Fachinstituts im Sinne des § 19 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes.

(3) Das Ministerium wird gemäß § 19 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes und aufgrund des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Verbote des Absatzes 1 und des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erweitern oder aus besonderen Gründen einzuschränken.

(4) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Verwendung bestimmter Fanggeräte, die den Anforderungen des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes nicht genügen, zu verbieten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd zu bestimmen.

§ 20 Örtliche Verbote 14 15 16 19
(Zu § 20 Abs. 2 BJG)

(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten wird nach den Vorschriften des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes im Landschaftsplan oder in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. Die zuständige Stelle bedarf hierzu des Einvernehmens mit der zuständigen unteren Jagdbehörde. § 76 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 15. November 2016 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd in Wildschutzgebieten und in Nationalparken durch ordnungsbehördliche Verordnung regeln, die im Amtsblatt der zuständigen Bezirksregierung zu veröffentlichen ist.

(3) Führen jagdliche Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

§ 21 Jagdgatter 16
(Zu § 20 Abs. 2 BJG)

(1) Die erstmalige Eingatterung von Jagdbezirken und Teilen von Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd und der Hege (Jagdgatter) ist verboten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Eingatterung von Flächen bis zu 20 ha genehmigt werden, wenn das Gatter als Eingewöhnungsgatter, Paarungsgatter, Fanggatter oder Quarantänegatter der Erhaltung oder Einbürgerung bestimmter Wildarten dient. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. durch die Eingatterung weder der Naturhaushalt geschädigt noch das Landschaftsbild verunstaltet wird,
  2. allgemeine und besondere Betretungsrechte durch die Eingatterung nicht unangemessen eingeschränkt werden,
  3. die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachkundige Betreuung des Wildes gewährleistet sind,
  4. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung darf nur befristet erteilt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Wilddichte, versehen werden.

(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Jagdgatter können nachträglich Nebenbestimmungen zur Herstellung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 sowie hinsichtlich der zulässigen Wilddichte erlassen werden.

(5) Die Pflicht zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen oder Bewilligungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(6) Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen nach Absatz 2 sowie für nachträgliche Entscheidungen nach Absatz 4 ist die untere Jagdbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(7) Der Abschuß von Schalenwild in Jagdgattern nach Absatz 4 ist durch besonderen Abschußplan zu regeln. Im übrigen gelten für die Jagdausübung die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bundesjagdgesetzes mit der Maßgabe, daß die Vorschriften des § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes und des § 22 dieses Gesetzes auch für Schwarzwild gelten.

§ 22 Abschußregelung 07 14 15 19 22
(Zu § 21 BJG)

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde abweichend von § 21 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes einen Abschussplan für Schalenwild (ausgenommen Schwarz- und Rehwild), zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht, bei männlichem Schalenwild auch nach Klassen, einzureichen. Der Abschussplan ist jeweils zum 1. April des Jahres, in dem der bisherige Abschussplan ausläuft, einzureichen. § 21 Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Hegegemeinschaften für mehrere Jagdbezirke in ihrem Bereich oder Teilbereichen einen Gesamtabschussplan aufstellen und bei der unteren Jagdbehörde einreichen.

(3) Der Abschussplan wird mit einer Geltungsdauer von einem Jagdjahr bestätigt oder festgesetzt. In Nationalparks kann abweichend von Satz 1 ein Abschussplan mit einer Geltungsdauer von drei Jagdjahren bestätigt werden (Periodenabschussplan). Im Einzelfall kann die untere Jagdbehörde auf Antrag einer Hegegemeinschaft einen Periodenabschussplan bestätigen oder festsetzen.

(4) Ein Abschussplan, den die oder der Jagdausübungsberechtigte fristgerecht eingereicht hat, ist von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde und im Benehmen mit dem Jagdbeirat (§ 51) zu bestätigen, wenn

  1. der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht und das Ergebnis des Verbissgutachtens gemäß Absatz 5 berücksichtigt,
  2. bei verpachteten Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit der Verpächterin oder dem Verpächter aufgestellt worden ist und
  3. innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt oder nach Absatz 2 aufgestellt und der Abschussplan im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhaberinnen und Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden ist sowie bei Jagdbezirken in Rotwildgebieten, unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einer Hegegemeinschaft, der Rotwildsachverständige ins Benehmen gesetzt wurde.

(5) Zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat die Forstbehörde in regelmäßigem Turnus von drei bis fünf Jahren ein Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Verjüngung der Wälder (Verbissgutachten) zu erstellen.

(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht vor oder ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird der Abschussplan durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde im Benehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt. Die Festsetzung hat so zu erfolgen, dass eine nachhaltige Verringerung des Wildbestandes auf eine tragbare Wilddichte gewährleistet ist. Die Wild- und Wildschadensverhältnisse in benachbarten Jagdbezirken sind angemessen zu berücksichtigen.

(7) Die in bestätigten oder festgesetzten Abschussplänen für weibliches Schalenwild und für Kälber festgesetzten Abschüsse gelten als Mindestabschüsse; sie können bis zu 20 Prozent überschritten werden. Der Abschussplan für Muffelwild ist ein Mindestabschussplan. Der fristgerecht eingereichte Abschussplan gilt für Schmaltiere und Schmalspießer in Höhe des bestätigten oder festgesetzten Abschusses des Vorjahres als genehmigt, wenn die untere Jagdbehörde am 1. Mai den Abschussplan nicht bestätigt oder festgesetzt hat.

(8) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes und über das Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen in die Liste sind innerhalb eines Monats vorzunehmen. Die Streckenliste ist der unteren Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.

(9) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich oder elektronisch zum 15. November eines jeden Jahres eine Abschussmeldung über das erlegte Rotwild vorzulegen.

(10) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist ferner verpflichtet, der unteren Jagdbehörde das Geweih oder die Hörner und den Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Dam-, Muffel- und Sikawildes und weiblichen Rotwildes, vom erlegten männlichen Muffelwild nur die Hörner, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschuss auf Verlangen vorzulegen. An den Schädeln von Rot-, Dam- und Sikahirschen ist der Oberkiefer zu belassen. Die untere Jagdbehörde hat die Geweihe oder Hörner sowie Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen. Die untere Jagdbehörde kann den Jagdausübungsberechtigten bestimmter Jagdbezirke nach Anhörung des Jagdbeirates aufgeben, den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans für Schalenwild (ausgenommen Reh- und Schwarzwild) durch Vorlage der erlegten Tierkörper oder Teilen davon innerhalb einer bestimmten Frist an bestimmten Stellen zu führen.

(11) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass für das in ihrem Zuständigkeitsbereich im letzten Jahr zur Strecke gekommene Schalenwild das Geweih und der Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Sika- und Damwildes, die Hörner des erlegten Muffelwildes und die Unterkiefer des erlegten weiblichen Rotwildes auf einer allgemeinen Hegeschau vorzuzeigen sind.

(12) Erfüllt die oder der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan für Schalenwild nicht, so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung des Abschussplans nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchsetzen. Wild, das unter Anwendung von Verwaltungszwang erlegt wird, ist gegen angemessenes Schussgeld der Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

(13) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung

  1. Schalenwild in Klassen einzuteilen und Abschussanteile sowie Grundsätze für den Abschuss in den einzelnen Klassen festzulegen,
  2. aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Verbreitungsgebiete für Schalenwild (Verbreitungsgebiete und Freigebiete) und die zulässige Wilddichte festzulegen,
  3. vorzuschreiben, dass für den Abschussplan, die Streckenliste, die jährliche Streckenmeldung und die Abschussmeldung für Rotwild bestimmte Muster oder Verfahren zu verwenden sind.

(14) § 3 Absatz 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 23 Abschußverbot 14
(Zu § 21 Abs. 3 BJG)

Die untere Jagdbehörde kann den Abschuß von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Revieren für eine bestimmte Zeit durch Verfügung an den Jagdausübungsberechtigten gänzlich verbieten. Das Verbot kann wiederholt werden, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

§ 24 Jagd- und Schonzeiten 09 14 15
(Zu § 22 BJG)

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung

  1. nach den in § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Grundsätzen der Hege die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes festzusetzen und
  2. für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringeltaube und Rabenkrähe Ausnahmen von den Verboten des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.

(3) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen

  1. den Lebendfang von Wild, das nicht ganzjährig mit der Jagd zu verschonen ist, während der Schonzeit zulassen,
  2. die Jagd auf Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken sowie zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden zulassen,
  3. das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild im Interesse der Volksgesundheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten gestatten, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt.

(4) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall den Abschuß von kümmerndem und krankem Wild über den Abschußplan hinaus oder während der Schonzeit genehmigen. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn im Einzelfall das sofortige Erlegen unerläßlich erscheint, um dem Wild vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu ersparen oder die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß der unteren Jagdbehörde unverzüglich mitzuteilen und ihr auf Verlangen das erlegte Wild vorzuzeigen.

(5) Für Federwild gilt dies nur nach Maßgabe der Artikel 7 bis 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 25 Inhalt des Jagdschutzes 09 15 19
(Zu §§ 23, 28 Abs. 5 BJG)

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten), für eine angemessene Wildfütterung zu sorgen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf Schalenwild nur in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 30. April gefüttert werden. Außerhalb dieser Zeit ist die Fütterung von Niederwild nur unter Benutzung von Fütterungseinrichtungen zulässig, die eine Futteraufnahme durch Schalenwild ausschließen. Zur Fütterung dürfen Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Fische, Fischabfälle, Backwaren oder Südfrüchte nicht verwendet werden. Wildäcker gelten nicht als Fütterung. Auf Schalenwild, das in Jagdgattern (§ 21 Abs. 4) gehalten wird, findet Satz 1 keine Anwendung.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Rechtsverordnung im Interesse der Wildschadenverhütung, der Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, der Abschußerfüllung, der Vermeidung ökologischer Beeinträchtigungen und zur Verhinderung von Mißbräuchen Vorschriften über die Fütterung und Kirrung von Wild zu erlassen. Dabei kann es insbesondere Futter- und Kirrmittel sowie Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen vorschreiben oder ausschließen und Beschränkungen über die Regelung in Absatz 2 hinaus festlegen. Ferner kann die Art der Ausbringung von Futter- und Kirrmitteln näher geregelt werden.

(4) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,

  1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuß- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen;
  2. Hunde außerhalb der Einwirkung ihrer Führerin oder ihres Führers abzuschießen, wenn
    1. diese Wild töten oder erkennbar hetzen und in der Lage sind, das Wild zu beißen oder zu reißen,
    2. es sich um keine Blinden-, Behindertenbegleit-, Hirten-, Herdenschutz-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, soweit sie als solche kenntlich sind und solange
    3. andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgversprechend sind.

(5) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, sich bei Ausübung des Jagdschutzes im Sinne von Absatz 4 auf Verlangen durch Vorzeigen eines Jagdschutzausweises auszuweisen, es sei denn, daß ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Jagdschutzausweis wird von der zuständigen unteren Jagdbehörde für die Dauer der Jagdausübungsberechtigung ausgestellt.

(6) Die Befugnis nach Absatz 4 Nr. 2 steht mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten auch dem Jagdgast zu. Übt dieser die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten aus, so gilt dies nur, wenn er einen Erlaubnisschein des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt, in dem die Befugnis nach Satz 1 eingetragen ist.

§ 26 Jagdschutzberechtigte 09
(Zu § 25 BJG)

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines Jahresjagdscheins sind, als Jagdaufseher anstellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen; dieser soll Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.

(2) Ein Jagdaufseher muß bestellt werden, wenn die untere Jagdbehörde dies verlangt. Das Verlangen ist nur zulässig, wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk ohne gehörigen Schutz sein würde. Bei Jagdbezirken über 1000 ha muß der Jagdaufseher Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein. Bei verpachteten Staatsjagdbezirken entscheidet die untere Jagdbehörde im Benehmen mit der Forstbehörde.

(3) Die mit dem Jagdschutz beauftragten Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landwirtschaftskammer sind bestätigte Jagdaufseher. Im übrigen darf als Jagdaufseher nur bestätigt werden, wer geeignet und zuverlässig ist. Die Bestätigung bedarf der Zustimmung durch die Kreispolizeibehörde. Über die Bestätigung wird eine Bescheinigung erteilt, die der Jagdaufseher im Dienst bei sich zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen hat, es sei denn, daß ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.

(4) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die öffentlichen Stellen zu bestimmen, denen der Jagdschutz obliegt.

§ 27 Jägernotweg

Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg nehmen kann, ist zum Betreten fremden Jagdbezirkes in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt, der nötigenfalls von der unteren Jagdbehörde festgelegt wird (Jägernotweg). Bei Benutzung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine, mitgeführt werden. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, hat Anspruch auf eine angemessene Anerkennungsgebühr.

§ 28 Jagdeinrichtungen 15

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Einrichtungen für die Ansitzjagd, Kunstbaue und Futterplätze nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichten; der Eigentümer ist zur Genehmigung verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält.

(2) Innerhalb von 75 m zur Grenze eines benachbarten Jagdbezirkes dürfen Einrichtungen für die Ansitzjagd nicht errichtet sowie Fütterungen und Kirrungen nicht angelegt werden. Zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Jagdnachbarn eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

§ 28a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes 15

(1) Wer schwerkrankes verunfalltes Wild auffindet, darf dieses unabhängig von der Jagdzeit unverzüglich erlegen, um es vor vermeidbaren Leiden oder Schäden zu bewahren, wenn sie oder er Jagdscheininhaberin oder Jagdscheininhaber ist und die oder der Jagdausübungsberechtigte, in dessen Jagdbezirk das Wild erlegt werden soll, informiert wurde und insoweit keine Hilfe erlangt werden konnte oder die oder der Jagdausübungsberechtigte nicht erreicht werden konnte. Das Erlegen ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich anzuzeigen und das Wild unverzüglich zu versorgen. Das Fortschaffen des Wildes ist nicht zulässig.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist derjenige, der ein Fahrzeug führt und damit Schalenwild verletzt oder getötet hat, verpflichtet, dies unverzüglich bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Für jeden Jagdbezirk haben die Jagdausübungsberechtigten der zuständigen Polizeidienststelle mindestens eine zur Jagd befugte Person zu benennen. Die benannte Person hat bei Wildunfällen Benachrichtigungen entgegenzunehmen und die Pflichten der jagdausübungsberechtigten Person. Vorschriften über die Beseitigung von Verkehrsunfallwild auf öffentlichen Straßen bleiben unberührt.

§ 29 Wildfolge 14 15
(Zu § 22a BJG)

(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke oder benachbarter Teile von Jagdbezirken (§ 11 Abs. 2 BJG) sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge abzuschließen. Durch die Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Satz 2 nicht aufgehoben werden. Bis zum Abschluß der Vereinbarung gelten für die Wildfolge die Absätze 2 bis 5.

(2) Tut sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Wild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Schußwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur zur Abgabe des Fangschusses mitgeführt werden. Das Fortschaffen des versorgten Schalenwildes ist nicht, das von sonstigem Wild ist zulässig. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Anderes Wild als Schalenwild ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.

(3) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite von der Grenze niederzutun, so hat der Jagdausübende den Anschuß und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für auf Grund anderer Ursachen schwer krankes oder verletztes Schalenwild. Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch eine Nachsuche voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schußwaffe unverzüglich zu gestatten. Können die Jagdausübungsberechtigten nicht erreicht werden, so sind die Führer von Nachsuchenhunden der von der unteren Jagdbehörde anerkannten Schweißhundstationen berechtigt, die Nachsuche fortzuführen, das kranke oder verletzte Wild zu erlegen und zu versorgen. Gleiches gilt für Führerinnen oder Führer von brauchbaren Jagdhunden nach § 30, wenn anderes Wild als Schalenwild krankgeschossen in einen benachbarten Jagdbezirk wechselt. Das Fortschaffen von Schalenwild ist nicht zulässig, anderes Wild als Schalenwild ist fortzuschaffen und abzuliefern. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk des Wildes zur Strecke gekommen ist, unverzüglich anzuzeigen. Der Jagdausübende, der ein Stück Schalenwild krankgeschossen hat, oder ausnahmsweise eine andere mit den Vorgängen vertraute Person, hat sich für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

(4) Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 2 bis 3 Geweihe oder Gehörne beim Schalenwild und Eckzähne beim Schwarzwild der Erlegerin oder dem Erleger, das Wildbret der oder dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Nimmt derjenige, der das Wild so angeschweißt hat, daß es auf der Nachsuche zur Strecke kommt (Erleger), nicht an der Nachsuche teil oder gibt er die Nachsuche auf, so hat er kein Anrecht auf Geweih oder Gehörn beim Schalenwild und Eckzähne beim Schwarzwild. Wird die Nachsuche wegen der Dunkelheit abgebrochen, so gilt sie nicht als aufgegeben.

(5) Ist Wildfolge vereinbart worden, ohne daß Einzelheiten festgelegt worden sind, so finden die Absätze 2 bis 4 Anwendung. Das gleiche gilt, soweit keine abschließenden Vereinbarungen getroffen worden sind.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird das zur Strecke gekommene Schalenwild auf den Abschußplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es krankgeschossen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, welchem Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 4 oder einer anderweitigen Vereinbarung über die Wildfolge die Geweihe, Gehörne oder Eckzähne beim Schwarzwild und das Wildbret zustehen.

§ 30 Jagdhunde 15 19

(1) Bei der Such- und Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Schnepfen und Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.

(2) Werden Jagdhunde im Rahmen von Bewegungsjagden eingesetzt und überjagen sie die Reviergrenze (überjagende Hunde), stellt dies keine Störung der Jagdausübung dar, wenn die betroffenen Jagdbezirksinhaberinnen oder Jagdbezirksinhaber vor der Bewegungsjagd unterrichtet worden sind, zumutbare Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen wurden und in dem betreffenden Revier, in dem die Bewegungsjagd stattfindet, nicht mehr als drei Bewegungsjagden im Jagdjahr durchgeführt werden.

(3) Wird an lebendem Wasserwild ausgebildet und geprüft, dürfen

  1. flugfähige Stockenten eingesetzt werden und
  2. kurzzeitig (maximal 15 Minuten) flugunfähige Stockenten.

An anderem Wasserwild darf nicht ausgebildet werden.

(4) Bei der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden in Schliefen anlagen darf der Jagdhund auf der Duftspur eines lebenden Fuchses arbeiten. Die Ausbildung unmittelbar am lebenden Fuchs ist verboten.

(5) Die Ausbildung von Jagdhunden im Schwarzwildgatter dient der Auswahl und der Einarbeitung brauchbarer Jagdhunde für die Stöberarbeit auf Schwarzwild und stellt keine Abrichtung an einem anderen lebenden Tier im Sinn von § 3 Nummer 7 des Tierschutzgesetzes dar.

§ 31 Aussetzen von Wild 09 14 15 19
(Zu § 28 Abs. 3 und 4 BJG)

(1) Als fremd gelten Tierarten, die beim Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes freilebend nicht heimisch waren.

(2) Das Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn ist nur mit schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen eine Störung des biologischen Gleichgewichtes und eine Schädigung der Landeskultur sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sind.

(3) Das Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung in Jagdbezirken ist nur mit schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Interessen der Landeskultur nicht entgegenstehen, insbesondere unverhältnismäßig hohe Wildschäden nicht zu erwarten sind und die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung ihr Einvernehmen erteilt hat.

(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich bis eine Woche nach dem Aussetzen Art, Geschlecht und Anzahl des ausgesetzten heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind.

(5) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 18 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, Fasanen und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildarten auszusetzen.

(6) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrig ausgesetztes Schalenwild unabhängig von den Schonzeiten unter Beachtung des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes unverzüglich zu erlegen. Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde für deren oder dessen Rechnung das verbotswidrig ausgesetzte Schalenwild erlegen lassen. Das erlegte Schalenwild ist gegen angemessenes Schussgeld der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

§ 32 Schadensersatzpflicht 09
(Zu § 29 Abs. 4 BJG)

Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung die Wildschadensersatzpflicht auf Wildarten auszudehnen, die wie Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen Grundstücke beschädigen.

§ 33 Schutzvorrichtungen
(Zu § 32 Abs. 2 BJG)

(1) Werden neben den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten andere zur Anlage von Mischkulturen geeignete Holzarten in Forstkulturen eingebracht und sind übliche Schutzvorrichtungen nicht hergestellt worden, so sollen die Beteiligten im Pachtvertrag Vereinbarungen über die Abgeltung des Wildschadens oder die Beteiligung des Pächters an der Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen treffen. Als geeignete Holzarten im Sinne des Satzes 1 gelten: Buche, Eiche, Roteiche, Ahorn, Esche, Kiefer, Lärche, Fichte und Douglasie unter der Voraussetzung, daß der Anteil der eingebrachten anderen geeigneten Holzarten an der Gesamtfläche der Forstkultur mindestens 20 v. H. beträgt. Einigen sich die Beteiligten nicht, so ist der Wildschaden, der an Forstkulturen im Sinne der Sätze 1 und 2 an den Hauptholzarten und den anderen geeigneten Holzarten entsteht, zu ersetzen. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Jagdausübungsberechtigte wenigstens drei Monate vor Beginn des neuen Jagdjahres die Materialkosten für die üblichen Schutzvorrichtungen übernommen hat.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

§ 34 Anmeldung von Wild- und Jagdschäden 15 19
(Zu § 34 BJG)

(1) Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist. Die Anmeldung soll nach dem Muster der Anlage erfolgen.

(2) Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigten Grundstücks, so ist zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde der Gemeinde.

§ 35 Vorverfahren
(Zu § 35 BJG)

(1) In Wild- und Jagdschadensachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren (§§ 36 bis 41) durchgeführt ist.

(2) Ist die nach § 34 Abs. 1 zuständige Gemeinde als Inhaberin eines Eigenjagdbezirkes oder als Notvorstand einer ersatzpflichtigen Jagdgenossenschaft an dem Verfahren beteiligt oder ist der Wildschaden bei der Aufsichtsbehörde anzumelden (§ 34 Abs. 2), so bestimmt die Aufsichtsbehörde die für die Durchführung des Feststellungsverfahrens zuständige Gemeinde.

(3) Lehnt die Gemeinde die Durchführung des Feststellungsverfahrens ab, weil der geltend gemachte Schaden nicht fristgerecht angemeldet worden ist oder kein ersatzpflichtiger Wild- oder Jagdschaden ist, so ist dem Geschädigten ein begründeter Bescheid zu erteilen.

§ 36 Wildschadenschätzer

(1) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden bestellt die untere Jagdbehörde Wildschadenschätzer. Für jede Gemeinde sind mindestens ein Schätzer und ein Stellvertreter widerruflich für fünf Jahre zu bestellen.

(2) Die untere Jagdbehörde verpflichtet die Schätzer durch Handschlag, ihre Aufgabe unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Ist der Schätzer oder eine in gerader oder in der Seitenlinie 1. Grades mit ihm verwandte Person oder sein Ehegatte oder ihre eingetragene Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner an einem Wildschadenverfahren beteiligt, so ist er von der Feststellung des Schadens ausgeschlossen.

(3) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die untere Jagdbehörde als Schätzer Forstsachverständige. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Sind sowohl der zuständige Schätzer als auch sein Stellvertreter verhindert, an dem Feststellungsverfahren mitzuwirken, so kann die Gemeinde den für eine Nachbargemeinde bestellten Schätzer zuziehen.

§ 37 Termin am Schadensort

(1) Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig (§ 34 Bundesjagdgesetz) angemeldet, so beraumt die Gemeinde unverzüglich einen Termin am Schadensort an, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, daß im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens begonnen wird. Beteiligt sind die Geschädigten und die zum Schadenersatz Verpflichteten einschließlich der Jagdpächter, die einen Schaden ganz oder teilweise zu erstatten haben. Der Schätzer soll zu dem Termin geladen werden, wenn ein Beteiligter dies beantragt.

(2) Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, daß der Schaden in einem weiteren kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgestellt werden soll. Dem Antrag muß stattgegeben werden, wenn die Höhe des Schadens im Zeitpunkt des Termins noch nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Die Ermittlung ist jedoch soweit durchzuführen, als dies zur endgültigen Feststellung des Schadens notwendig ist. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 38 Gütliche Einigung

(1) Kommt in dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten sowie dem Vertreter der Gemeinde zu unterzeichnen. Die Niederschrift muß die Art, die Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung des Schadens enthalten und ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt.

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gemeinde ihren Sitz hat. Dieses Amtsgericht tritt in den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung an die Stelle des Prozeßgerichts.

§ 39 Schadensfeststellung 22

(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der Schaden auf Antrag eines Beteiligten zu schätzen. Ist der Schätzer im Termin am Schadensort (§ 37) nicht anwesend, so ist ein neuer Termin anzuberaumen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist. Der Schätzer stellt den entstandenen Schaden auf Grund der Verhandlungen fest. Er hat über die Schätzung ein schriftliches oder elektronisches Gutachten abzugeben, das folgende Angaben enthalten muß:

  1. die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstücks,
  2. die Wildart, die den Schaden verursacht hat,
  3. den Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche,
  4. den Schadensbetrag.

(2) Auf Grund der Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlung versucht die Gemeinde erneut eine gütliche Einigung der Beteiligten.

(3) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so gilt § 38; andernfalls ist den Beteiligten eine Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens mit einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung (§ 41) zuzustellen.

§ 40 Kosten des Vorverfahrens

(1) Kosten des Vorverfahrens sind nur die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers sowie die Auslagen der Gemeinde. Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Vergütungen und die erstattungsfähigen Reisekosten der Schätzer zu erlassen.

(3) Die Gemeinde setzt die Kosten des Vorverfahrens fest. Sie verteilt sie nach billigem Ermessen, falls hierüber eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Kosten können auch festgesetzt und verteilt werden, wenn das Vorverfahren nicht zu Ende geführt worden ist.

(4) Findet ein gerichtliches Nachverfahren statt, so sind die Kosten des Vorverfahrens, die von einem Beteiligten aufgrund des Kostenfestsetzungsbescheides der Gemeinde gezahlt worden sind, erstattungsfähig im Sinne des § 91 der Zivilprozeßordnung.

§ 41 Gerichtliches Nachverfahren

Ist in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen, so kann der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden ist, Klage erheben.

§ 42 (entfallen)

§ 43 (entfallen)

§ 44 (entfallen)

§ 45 Ermächtigungen
(Zu § 36 Abs. 2 BJG)

Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,
  2. das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib, wobei die Vorschriften sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrecken können, soweit dies aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und Wildhehlerei, aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Verhütung von Gesundheitsschäden durch Fallwild erforderlich ist.

§ 46 Jagdbehörden 06 14

(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es führt die Sonderaufsicht über die unteren Jagdbehörden und ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.

(2) Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.

§ 47 Aufsicht über die Jagdgenossenschaft 14

(1) Die Jagdgenossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates.

(2) Hat die Jagdgenossenschaft ihren Sitz im Gebiet eines Kreises, so ist Aufsichtsbehörde der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, hat die Jagdgenossenschaft ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Stadt, so ist Aufsichtsbehörde die kreisfreie Stadt.

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist zu der Genossenschaftsversammlung einzuladen und von dem Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat über Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten. Die Aufsichtsbehörde kann den Vorsitzenden des Vorstandes der Jagdgenossenschaft anweisen, Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden.

§ 48 Sachliche Zuständigkeit 09

Soweit im Bundesjagdgesetz, in diesem Gesetz und in Rechtsverordnungen auf Grund dieser Gesetze nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde.

§ 49 (entfallen)

§ 50 Auskunftspflicht 09 14

Die Jagdausübungsberechtigten sind nach Anhörung des Landesjagdbeirats (§ 51 Abs. 1) auf Verlangen der obersten Jagdbehörde verpflichtet, die ökologischen und jagdlichen Verhältnisse in ihren Jagdbezirken zu ermitteln und Angaben hierüber der obersten Jagdbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen.

§ 51 Jagdbeiräte 07 09 14 15
(Zu § 37 Abs. 1 BJG)

(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat (Landesjagdbeirat) gebildet. Der Landesjagdbeirat setzt sich zusammen aus

der oder dem Vorsitzenden,
fünf Jägerinnen oder Jägern,
vier Vertreterinnen oder Vertretern der Landwirtschaft,
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Körperschaftswaldes,
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Privatwaldes,
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staatswaldes,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsjäger,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Naturschutzes,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Jagdwissenschaft,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Falknerei,
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes.

In den Landesjagdbeirat entsenden der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. vier Jägerinnen oder Jäger, der Ökologische Jagdverein Nordrhein - Westfalen e.V. eine Jägerin oder einen Jäger, der Rheinische Landwirtschaftsverband e. V. und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e. V. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landwirtschaft, der Waldbesitzerverband der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen e. V. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Körperschaftswaldes, die nach Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter des Naturschutzes, das Ministerium eine Vertreterin oder einen Vertreter des Staatswaldes und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Jagdwissenschaft, der Landesverband der Berufsjäger Nordrhein-Westfalen e.V. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsjäger, der Rheinische Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e.V. und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter der Jagdgenossenschaften, der Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Privatwaldes, die im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Vereinigungen der Falkner eine Vertreterin oder einen Vertreter der Falknerei, der Beirat für Tierschutz eine Vertreterin oder einen Vertreter des Tierschutzes. Für jedes Jagdbeiratsmitglied nach Satz 2 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Satz 3 gilt entsprechend für die Entsendung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Es können nur Vertreterinnen oder Vertreter und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter entsandt werden, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.

(2) Den Vorsitz im Landesjagdbeirat führt ein Vertreter der obersten Jagdbehörde.

(3) Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet. Der Jagdbeirat setzt sich zusammen aus

drei Jägern,
zwei Vertretern der Landwirtschaft,
zwei Vertretern der Forstwirtschaft,
einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,
einem Vertreter des Naturschutzes,
einem Vertreter der Forstbehörde einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes,
dem Landrat des Kreises, der die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt, oder dem Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt, die die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt.

In den Jagdbeirat entsenden der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. drei Jäger, der zuständige Landwirtschaftsverband zwei Vertreter der Landwirtschaft, die Verbände der Waldbesitzer je einen Vertreter der Forstwirtschaft, der Rheinische Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e.V. und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. gemeinsam, den Vertreter der Jagdgenossenschaften, die im Land Nordrhein-Westfalen anerkannten Naturschutzvereinigungen gemeinsam einen Vertreter des Naturschutzes, der Landesbetrieb Wald und Holz die Forstbehörde den Vertreter der Forstbehörde, und die nach § 3 des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine vom 25. Juni 2013 (GV. NRW. S. 416) anerkannten Vereine gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter des Tierschutzes.

(4) Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Er wählt ferner aus seiner Mitte den Jagdberater und dessen Vertreter. Der Jagdberater und dessen Vertreter müssen in jagdlichen Angelegenheiten erfahren sein. Der Jagdberater oder dessen Vertreter können Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Jagdbeirates sein.

(5) Die Jagdbeiräte und Jagdberater haben die Aufgabe, die Jagdbehörden zu beraten. Die Jagdbeiräte sind in allen grundsätzlichen Fragen zu hören.

(6) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren entsandt, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Entsendung nach Ablauf der Frist ist zulässig.

(7) Die Sitzungen der Jagdbeiräte nach Absatz 3 sind öffentlich; § 48 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung.

§ 52 Vereinigung der Jäger 09 15 19
(Abweichung von § 37 Abs. 2 BJG)

(1) Weist eine Vereinigung von

  1. Jägerinnen und Jägern, der fünf Prozent der Jagdscheininhaber im Land Nordrhein-Westfalen angehören, oder
  2. Revierjägerinnen und Revierjägern

als rechtsfähiger Verein nach, dass sie

  1. nach ihrer Satzung schwerpunktmäßig das Jagdwesen fördert oder als gemeinnützig (§ 52 der Abgabenordnung) anerkannt ist und das Jagdwesen schwerpunktmäßig in ihrer praktischen Tätigkeit fördert,
  2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist und
  3. ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sich der satzungsgemäße sowie praktische Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt,

so ist sie von der obersten Jagdbehörde als Vereinigung der Jäger anzuerkennen.

(2) Die zuständige Behörde hat den Vereinigungen der Jäger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt werden kann oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zu entziehen ist. Die Vereinigungen der Jäger können bei der zuständigen Behörde beantragen, daß ein Jagdschein wegen schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit nicht erteilt oder entzogen werden soll.

§ 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung 09 14 15 19

(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Forschungsstelle als Fachbereich beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (Forschungsstelle) geführt.

(2) Für Rotwildgebiete oder Teile von Rotwildgebieten bestellt die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige). Diese sind ehrenamtlich tätig.

§ 54 Beirat bei der Forschungsstelle 09 15

(1) Bei der Forschungsstelle wird ein Beirat gebildet. Der Beirat hat die Aufgabe, die Forschungsstelle zu beraten. Er ist in allen grundsätzlichen Fragen zu hören.

(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus

  1. einem Vertreter der obersten Jagdbehörde als Vorsitzenden,
  2. sechs Jägern, wovon einer hauptberuflicher Landwirt und einer Waldeigentümer sein muss,
  3. zwei Vertretern des Naturschutzes,
  4. einem Vertreter der Falknerei,
  5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsjägerinnen und Berufsjäger,
  6. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes.

(3) In den Beirat entsendet der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. fünf Jägerinnen oder Jäger, wovon eine Person hauptberuflich Land- oder Forstwirt sein muss. Der Ökologische Jagdverein Nordrhein-Westfalen e.V. entsendet eine Jägerin oder einen Jäger und der Landesverband der Berufsjäger Nordrhein-Westfalen e.V. entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsjäger. Die übrigen Mitglieder werden vom Ministerium berufen. Es können nur Vertreterinnen oder Vertreter entsandt oder berufen werden, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.

(4) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, es sei denn, ein Mitglied scheidet vor Ablauf der Frist aus oder wird abberufen.

§ 55 Bußgeldvorschriften 09 15 19

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. absichtlich das berechtigte Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen oder Fangen von Wild behindert,
  2. entgegen § 1 bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild vorgefundene Kennzeichen nicht rechtzeitig bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes abliefert,
  3. entgegen § 12 Abs. 3 oder 5 die Erteilung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Jagderlaubnis der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,
  4. entgegen § 12 Abs. 7 als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von diesem beauftragten Jagdschutzberechtigten die Jagd ausübt, ohne den Jagderlaubnisschein mit sich zu führen,
  5. entgegen § 12 Abs. 9 einer vollziehbaren Verfügung der unteren Jagdbehörde zuwiderhandelt,
  6. entgegen § 13 Abs. 2 der unteren Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheins die Größe der Fläche nicht richtig angibt,
  7. entgegen § 13 Abs. 3 oder 4 der unteren Jagdbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Abschluß des Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Fläche mitteilt, auf der ihm die Ausübung des Jagdrechts zusteht, oder nicht den Nachweis über die Verpachtung entsprechender Flächen des Eigenjagdbezirkes führt,
  8. entgegen § 14 Satz 1 die Änderung eines Jagdpachtvertrages nicht innerhalb eines Monats der unteren Jagdbehörde anzeigt,
  9. entgegen § 17a Absatz 3 an einer Bewegungsjagd teilnimmt, ohne über einen aktuellen Schießübungsnachweis zu verfügen.
  10. den Vorschriften des § 19 Absatz 1 Nummer 2, 6, 8, 9 oder 10 zuwiderhandelt.
  11. entgegen § 21 Abs. 1 Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken eingattert,
  12. a. entgegen § 21 Abs. 7 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 den Abschußplan nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,
  13. entgegen § 22 Absatz 10 oder 11 das Geweih oder die Hörner und den Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Dam-, Muffel- und Sikawildes und weiblichen Rotwildes, vom erlegten männlichen Muffelwild nur die Hörner auf Verlangen oder Anordnung nicht vorzeigt oder den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans nach Absatz 10 Satz 4 nicht führt,
  14. a. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 beim sofortigen Erlegen von Wild den Abschuß der unteren Jagdbehörde nicht oder nicht unverzüglich mitteilt oder das Wild auf Verlangen nicht vorzeigt,
  15. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild außerhalb der dort genannten Zeiten füttert,
  16. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 bestimmte Fütterungseinrichtungen nicht benutzt,
  17. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 3 Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Fische, Fischabfälle, Backwaren oder Südfrüchte verfüttert,
  18. entgegen § 25 Abs. 4 Nr. 1 der Aufforderung eines Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt,
  19. entgegen § 28 Abs. 2 innerhalb von 75 m zur Grenze eines benachbarten Jagdbezirkes Einrichtungen für die Ansitzjagd errichtet oder Fütterungen oder Kirrungen anlegt, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist,
  20. entgegen § 30 Absatz 1 bei der Such- oder Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild oder bei der Nachsuche keine oder nicht brauchbare Jagdhunde verwendet,
  21. entgegen § 30 Absatz 3 Jagdhunde an anderem lebenden Wasserwild als flugfähigen oder kurzzeitig flugunfähigen Stockenten ausbildet,
  22. entgegen § 30 Absatz 4 einen Jagdhund unmittelbar am lebenden Fuchs in einer Schliefenanlage ausbildet,
  23. entgegen § 31 Absatz 2 oder 3 Wild ohne schriftliche Genehmigung in der freien Wildbahn aussetzt,
  24. entgegen § 31 Absatz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7, 11 oder 12 zuwiderhandelt,
  2. einem gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 in einem Landschaftsplan enthaltenen Gebot oder Verbot für die Ausübung der Jagd in Schutzgebieten zuwiderhandelt, sofern der Landschaftsplan für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. entgegen § 22 Absatz 8 keine Streckenliste führt, die Eintragungen in die Streckenliste nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, die Streckenliste der unteren Jagdbehörde auf Verlangen nicht zur Einsicht vorlegt oder die jährliche Jagdstrecke der unteren Jagdbehörde nicht rechtzeitig anzeigt,
  4. entgegen § 22 Absatz 9 der unteren Jagdbehörde die Abschußmeldung über das erlegte Rotwild nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  5. a entgegen § 28a Absatz 2 als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer Wildunfälle mit Schalenwild nicht unverzüglich anzeigt,
  6. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 5 das Erlegen von Schalenwild im benachbarten Jagdbezirk nicht rechtzeitig anzeigt oder anderes Wild entgegen Satz 6 nicht abliefert
  7. entgegen § 29 Abs. 3 es unterläßt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirkes oder seinem Vertreter rechtzeitig anzuzeigen oder dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten von Jagdbezirken unter Führung der Schußwaffe nicht gestattet,
  8. entgegen § 31 Absatz 5 Fasanen und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung aussetzt,
  9. Hunde oder Katzen, die ihm gehören oder seiner Aufsicht unterstehen, in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen läßt,
  10. gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

§ 56 Verwaltungsbehörde, Geldbuße, Verbot der Jagdausübung, Einziehung 15

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten ist die untere Jagdbehörde.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 55 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 55, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. § 41a Abs. 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 55 begangen worden, so können

  1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 57 Gebühren, Jagdabgabe 06 09 14 15 19

(1) Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 58 (aufgehoben) 09

§ 59 Übergangsbestimmungen 09 15 19

(1) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesjagdgesetzes Abrundungen von Jagdbezirken bestanden, bleiben sie aufrechterhalten, bis sie durch Fristablauf enden oder durch Entscheidung der zuständigen Jagdbehörde (§ 3 Abs. 5) abgeändert oder aufgehoben werden.

(2) Vereinigungen der Jäger, welche die Voraussetzungen nach § 52 in der Fassung vom 26. Februar 2019 erfüllen, bleiben als solche anerkannt und bedürfen keines neuen Antrags auf Anerkennung. Gemäß § 52 in der Fassung vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) in Verbindung mit § 2 Absatz 4 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) bestellte Jägerprüfungsausschussmitglieder bleiben bis zum Ende ihrer vorgesehenen Bestellung Mitglied des Jägerprüfungsausschusses.

§ 60 Inkrafttreten 09 14 15

(Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes).

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 Anlage 15

Bild

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1) (aufgehoben) 19

2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

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