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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. Oktober 2024
(GV. NRW. Nr. 32 vom 07.11.2024 S. 706)



Auf Grund des § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung vom 25. November 2014 (GV. NRW. S. 850), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Anerkennung

(1) Gewerbliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollstelle zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt werden, wenn

  1. der Betrieb die Gewähr bietet, dass die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden und er die Kontrollordnung anerkennt,
  2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,
  3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
  4. der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1.

Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, abgewickelt werden.

(2) Kontrollstellen, die in einem anderen Bundesland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als solche amtlich anerkannt sind, haben die beabsichtigte Aufnahme ihrer Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige ist der Nachweis der amtlichen Anerkennung als Kontrollstelle zu erbringen sowie der Ort für die Durchführung der Kontrolle zu benennen.

§ 2 Berechtigung der Kontrollstellen 24

Die anerkannten Kontrollstellen sind berechtigt,

  1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen
  2. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen und
  3. Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben.
" § 1 Anerkennung

(1) Gewerbliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten nach Abschnitt 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden, wenn

  1. der Betrieb die Gewähr bietet, dass die Kontrollen genau, zuverlässig und gemäß den rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden,
  2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,
  3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
  4. der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.

Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Kontrollstellen, Kontrollwerkstätten und sonstige Kontrollpersonen, die in einem anderen Bundesland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als solche amtlich anerkannt sind, haben die beabsichtigte Aufnahme ihrer Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige ist der Nachweis der amtlichen Anerkennung als Kontrollstelle, Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson zu erbringen sowie der Ort für die Durchführung der Kontrolle zu benennen.

§ 2 Berechtigung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen

Die anerkannten Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen sind berechtigt,

  1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
  2. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen,
  3. Prüfplaketten gemäß § 5 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu vergeben, wobei das Muster der Anlage 3 zu verwenden ist, und
  4. Prüfberichte gemäß § 5 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu erstellen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Verpflichtung der Kontrollstellen" § 3 Verpflichtung der Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen".

b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Kontrollstellen verpflichten sich,"Die Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen verpflichten sich,"

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,"2. den Prüfbericht nach § 2 Nummer 4 an eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene E-Mail-Adresse per E-Mail zu übersenden und den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,"

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Gebühren

Die Anerkennung einer Kontrollstelle ist gebührenpflichtig.

" § 4 Gebühren

Die Anerkennung einer Kontrollwerkstatt oder sonstigen Kontrollperson ist gebührenpflichtig."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" § 5 Inkrafttreten"

b) Satz 2

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

wird aufgehoben.

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "(zu § 1 Satz 2)" wird durch die Angabe "(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)" ersetzt.

b) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollstelle"Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson".

c) In Nummer 1.1 wird die Angabe "Kontrollstellen" durch die Angabe "Kontrollwerkstätten und sonstige Kontrollpersonen" ersetzt.

6. Die Anlagen 2 und 3 erhalten die aus den Anhängen zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (08.11.2024) in Kraft.

Anlage 2
(zu § 2 Nummer 2)

Alt:

Neu:

.

.

Alt:


Siehe Anlage 6 (zu § 5) der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung.

Material: selbstklebende Folie. Größe: 75 mm Durchmesser.

Farben:

JahrFarbeRAL - Nr.
2013orange2000
2014blau5015
2015gelb1012
2016braun8004
2017rosa3015
2018grün6018

Die Farben wiederholen sich für die nachfolgenden Jahre in dieser Reihenfolge. Die Schrift ist in jedem Fall schwarz.

Größe des Feldes für die Anschrift der Kontrollwerkstatt: 60 mm breit,

25 mm hoch.

Die Anschrift der Kontrollstelle kann entweder direkt auf die Prüfplakette gedruckt werden oder ist mit einem separaten Aufkleber nachträglich im Anschriftenfeld anzubringen. Im letzteren Fall muss selbstklebende Folie verwendet werden.

Die Größe beträgt ebenfalls 60 mm Breite und 25 mm Höhe. Die Schrift ist schwarz.

Die Prüfplakette ist mit einer von der zuständigen Behörde vergebenen Nummer einschließlich der Länderkennung NRW zu versehen.

Neu:
Anlage 3
(zu § 2 Nummer 3)
Muster der Prüfplakette:

Material: selbstklebende Folie.
Größe: 75 mm Durchmesser.

Tabelle 1: Farben der Prüfplakette

JahrFarbeRAL - Nr.
2025orange2000
2026blau5015
2027gelb1012
2028braun8004
2029rosa3015
2030grün6018

Die Farben der Prüfplakette wiederholen sich für die nachfolgenden Jahre in dieser Reihenfolge. Die Schrift ist in jedem Fall schwarz.

Größe des Feldes für die Anschrift der Kontrollwerkstatt oder der sonstigen Kontrollperson:

60 mm breit,

25 mm hoch.

Die Anschrift der Kontrollwerkstatt oder der sonstigen Kontrollperson kann entweder direkt auf die Prüfplakette gedruckt werden oder ist mit einem separaten Aufkleber nachträglich im Anschriftenfeld anzubringen. Im letzteren Fall muss selbstklebende Folie verwendet werden.

Die Größe beträgt ebenfalls 60 mm Breite und 25 mm Höhe. Die Schrift ist schwarz.

Die Prüfplakette ist mit einer von der zuständigen Behörde vergebenen Nummer einschließlich der Länderkennung NRW zu versehen.

ID: 242615


ENDE