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TierSchLMVG - Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. April 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 17.04.2014 S. 44; 15.10.2015 S. 283 15; 27.11.2015 S. 383 15a)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Mitwirkungsrechte von anerkannten Tierschutzvereinen 15 15a
(1) Einem nach § 2 anerkannten Verein (anerkannter Tierschutzverein) ist durch die jeweils zuständige Behörde rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in tierschutzrelevante Sachverständigengutachten zu geben
soweit durch das Vorhaben der satzungsgemäße Aufgabenbereich des Vereins, auf den sich die Anerkennung bezieht, berührt ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Falle von Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken in Einrichtungen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).
(2) In Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren nach § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung hat die jeweils zuständige Behörde einem anerkannten Tierschutzverein auf dessen Antrag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dem Antrag ist das betreffende Verfahren näher zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht im Falle eines Erlaubnisverfahrens nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes, soweit es sich bei der betroffenen Einrichtung um eine Einrichtung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, welche alle Bedingungen des § 42 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt.
(3) § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß. Der anerkannte Tierschutzverein hat Einwendungen innerhalb von vier Wochen, nachdem ihm nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, gegenüber der zuständigen Behörde zu erheben.
(4) In anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weitergehende Formen der Mitwirkung des anerkannten Tierschutzvereins bleiben unberührt.
(5) Auf Antrag hat die zuständige Behörde den anerkannten Tierschutzverein über die Anzahl und den Gegenstand laufender Verwaltungsverfahren der in Absatz 2 Satz 1 genannten Art zu informieren. Auf das Verfahren und die Ablehnungs- und Beschränkungsgründe finden die §§ 5 und 11 bis 17 des Landestransparenzgesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 2 Anerkennung
(1) Die Anerkennung wird einem rechtsfähigen Verein auf Antrag durch das für den Tierschutz zuständige Ministerium erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der rechtsfähige Verein
Die Anerkennung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 bis 7 auch einem überregional tätigen rechtsfähigen Verein mit Sitz außerhalb von Rheinland-Pfalz erteilt werden, wenn eine satzungsgemäße Teilorganisation für das Gebiet des Landes besteht und diese für sich genommen die Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 7 erfüllt.
(2) Die Anerkennung gilt für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz. In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, auf den sich die Anerkennung bezieht, zu bezeichnen.
(3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen und dieser Mangel auch nach Aufforderung nicht beseitigt wird. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung entfallen die Rechte gemäß den § § 1 und 3.
§ 3 Rechtsbehelfe von anerkannten Tierschutzvereinen
(1) Ein anerkannter Tierschutzverein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend. Gegen eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes ist abweichend von Satz 1 allein der Rechtsbehelf der Feststellungsklage statthaft. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen oder in einem solchen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der anerkannte Tierschutzverein
(3) Hat der anerkannte Tierschutzverein Gelegenheit zur Mitwirkung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Rahmen einer Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(4) Ist eine Entscheidung nach Absatz 1 dem anerkannten Tierschutzverein nicht bekannt gegeben worden, muss der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(5) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur begründet, soweit der Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung gegen für die Entscheidung bedeutsame tierschutzrelevante Vorschriften verstößt und dieser Verstoß Belange des Tierschutzes berührt, die zu den satzungsgemäß geförderten Zielen des anerkannten Tierschutzvereins gehören.
§ 4 Inkrafttreten, Evaluierung und Bericht
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes bei Genehmigungen von Tierversuchen an Wirbeltieren und Kopffüßern sowie Erlaubnissen für die Zucht und Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern zu Versuchszwecken und berichtet fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten dem Landtag.
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