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LKompVzVO - Landeskompensationsverzeichnisverordnung
Vom 12. Juni 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 15.06.2018 S. 158; 20.12.2024 S. 473 24)
Gl.-Nr.: 791-5
Aufgrund
des § 17 Abs. 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), BS 791-1,
wird von dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
verordnet:
§ 1 Zuständigkeiten
Die oberste Naturschutzbehörde (§ 2 Abs. 6 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG) stellt ein digitales Kompensationsflächenkataster als Kompensationsverzeichnis im Sinne des § 17 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bereit. Das Kompensationsverzeichnis wird von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Naturschutzbehörde technisch betrieben. Die Eintragungen in das Kompensationsverzeichnis nimmt für Angaben nach § 3 Abs. 1 und 2 die am Zulassungs- oder Planungsverfahren beteiligte Naturschutzbehörde (§ 2 LNatSchG), für Angaben nach § 3 Abs. 3 die untere Naturschutzbehörde (§ 2 Abs. 6 Satz 3 LNatSchG) und für Angaben nach § 3 Abs. 4 die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (§ 32 LNatSchG) vor (Eintragungsstellen).
§ 2 Inhalt
Das Kompensationsverzeichnis enthält Angaben über:
§ 3 Eintragungen
(1) Das Kompensationsverzeichnis enthält für Eingriffe nach § 2 Nr. 1 unter der Objektart "Eingriffsverfahren" folgende Eintragungen:
Das Objekt "Eingriffsverfahren" soll von der Eintragungsstelle unverzüglich nach Beginn ihrer Beteiligung am Zulassungsverfahren, spätestens mit Abgabe der Stellungnahme der Naturschutzbehörde, mit den Eintragungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 im Kompensationsverzeichnis eingetragen werden; die Eintragung nach Satz 1 Nr. 6 kann zu diesem Zeitpunkt auf die Angabe der Lage beschränkt werden.
(2) Das Kompensationsverzeichnis enthält für Ausgleichs- und Ersatznahmen nach § 2 Nr. 2 unter der Objektart "Kompensationsfläche" folgende Eintragungen:
Bei Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen, die zugleich Kohärenzsicherungsmaßnahmen für erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten nach § 34 Abs. 5 BNatSchG darstellen, ist dieses zusätzlich einzutragen.
(3) Das Kompensationsverzeichnis enthält für bevorratete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonto nach § 2 Nr. 3 unter der Objektart "Ökokonto" folgende Eintragungen:
(4) Das Kompensationsverzeichnis enthält für Maßnahmen aus Ersatzzahlungen nach § 2 Nr. 4 unter der Objektart "Maßnahmen aus Ersatzzahlungen" folgende Eintragungen:
(1) Die nach § 1 Abs. 3 LKompVO zuständige Behörde teilt der Eintragungsstelle die erforderlichen Angaben nach § 3 Abs. 1 und 2 zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung und unter Beachtung der elektronischen Vorgaben nach § 6 mit. Sie kann dem Verursacher des Eingriffs auferlegen, ihr die Angaben nach § 3 Abs. 1 und 2 unter Beachtung der elektronischen Vorgaben nach § 6 zu übermitteln. Die Pflicht nach Satz 1 gilt für die Träger der Bauleitplanung entsprechend; sie haben die Angaben mit Inkrafttreten der Satzung an die Eintragungsstelle zu übermitteln. Bei Flurbereinigungsmaßnahmen sind die Kompensationsflächen bei der Führung des Kompensationsverzeichnisses auf die neu zugeteilten Flurstücke zu beziehen und von der Zulassungsbehörde nach der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes nachzuführen.
(2) Wird die Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme aufgehoben oder unwirksam, hat die nach § 1 Abs. 3 LKompVO zuständige Behörde oder der Träger der Bauleitplanung der Eintragungsstelle hierüber unverzüglich Mitteilung zu erstatten. Die Eintragungen über diese Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme werden von der Eintragungsstelle im Kompensationsverzeichnis gelöscht. Satz 1 findet auf eine Änderung der Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme entsprechend Anwendung; die Eintragungen im Kompensationsverzeichnis sind zu ändern.
(3) Bevorratete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonto werden unverzüglich nach ihrer Vereinbarung von der Eintragungsstelle in das Kompensationsverzeichnis eingetragen. Die zuständige Naturschutzbehörde kann von dem Maßnahmenträger die Angaben nach § 3 Abs. 3 unter Beachtung der elektronischen Vorgaben nach § 6 verlangen. Nach Zuordnung einer solchen Maßnahme als Kompensation wird sie nach ihrer Durchführung ganz oder entsprechend der Anrechnung anteilig als Kompensation oder bauleitplanerischer Ausgleich fortgeführt.
(4) Der Empfänger der bewilligten Mittel für Maßnahmen aus Ersatzzahlungen übermittelt unverzüglich der Eintragungsstelle die erforderlichen Angaben, spätestens bis zur ersten Auszahlung für die Maßnahme. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Eintragungsstelle soll die Beteiligten des Eintragungsverfahrens frühzeitig über ihre Pflicht zur Beibringung der eintragungspflichten Angaben schriftlich oder elektronisch hinweisen, auf die vollständige und ordnungsgemäße Mitteilung der Angaben hinwirken und beratend unterstützen. Beratung in technischer Hinsicht leistet auch die nach § 1 Satz 2 zuständige obere Naturschutzbehörde.
§ 5 Einsicht
Das Kompensationsverzeichnis ist öffentlich einsehbar. Für Angaben zu personen- oder betriebsbezogenen sowie sonstigen schutzwürdigen Daten sind die geltenden bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 6 Vorgaben für die elektronische Übermittlung
Für Mitteilungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind die elektronischen Vorgaben, einschließlich der Anwendungen und Schnittstellen, zu beachten, die von der obersten Naturschutzbehörde landeseinheitlich festgelegt und im Landschaftsinformationssystem (§ 4 LNatSchG) hinterlegt werden.
Die Eintragungsstellen erstatten der obersten Naturschutzbehörde kalenderjährlich Bericht über den aktuellen Stand ihrer Eintragungen, insbesondere deren Anzahl, Objektart und Vollständigkeit. Der schriftliche oder elektronische Bericht ist bis spätestens zum 1. März des Folgejahres zu übersenden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(16.06.2018)
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