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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Landesgesetz zur Änderung des Landestierseuchengesetzes

Vom 19. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 21 vom 22.12.2006 S. 437)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landestierseuchengesetz vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 213), BS 7831-6, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:

"3. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,".

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Nr. 2 bis 4" ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Zuständige Behörde für die Vor-Ort-Kontrollen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18; Nr. L 291 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung und für die Verhängung von damit zusammenhängenden Sanktionen, einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, im Rahmen der Einhaltung der Kennzeichnungs- und Registriervorschriften

  1. des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften,
  2. des § 19 b Abs. 1 und 4 bis 6 und des § 24 c der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Artikel 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  1. des § 19 d Abs. 1 und 2 ViehVerkV für Schafe und Ziegen, die bis zum 9. Juli 2005 geboren sind, und
  2. des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren sind, ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion."

d) In Absatz 8 wird die Angabe "1 bis 4" durch die Angabe "1, 3, 4" ersetzt.

2. In § 2 Satz 1 werden die Worte "11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)," durch die Worte "22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9. dem Leiter des Fachbereichs "Bienenkunde" der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau - Berufsbildende Schule - Ahrweiler-Mayen. "9. dem Leiter des Fachzentrums Bienen und Imkerei des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel."

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Nummer 4 wird neue Nummer 6 und der Landkreisname "Ludwigshafen" wird durch den Landkreisnamen "Rhein-Pfalz-Kreis" ersetzt.

b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden neue Nummern 4 und 5.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.