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LTierSG - Landestierseuchengesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 24. Juni 1986
(GBl 1986, S. 174; 10.04.2003 S. 54; 21.07.2003 S. 213; 19.12.2006 S. 437 06; 28.09.2010 S. 280 10; 29.07.2024 S. 296 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7831-6
Erster Abschnitt
Behörden und Verfahren
(1) Zuständige Behörden zum Vollzug des Tierseuchenrechts sind:
Die Behörden nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.
(2) Zuständige Behörde für die Vor-Ort-Kontrollen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18; Nr. L 291 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung und für die Verhängung von damit zusammenhängenden Sanktionen, einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, im Rahmen der Einhaltung der Kennzeichnungs- und Registriervorschriften
(3) Soweit keine andere Zuständigkeitsbestimmung getroffen ist, ist für den Vollzug des Tierseuchenrechts die Kreisverwaltung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) zuständig.
(4) Die Dienstbezirke der Veterinärämter der Kreisverwaltungen erstrecken sich gemäß der Anlage auch auf die Gebiete der kreisfreien Städte; innerhalb dieser Gebiete haben die Veterinärämter lediglich Sachverständigenfunktionen, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium sowie das Landesuntersuchungsamt können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern.
(6) Die im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs einer Tierseuche vorgeschriebenen Anzeigen sind an die Kreisverwaltung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) zu richten.
(7) Über den Fortbestand der Außenstelle Prüm des Veterinäramts der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm entscheidet das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständige Ministerium und im Benehmen mit der betroffenen Kreisverwaltung.
Die Aufgaben der beamteten Tierärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung, werden von den bei der Kreisverwaltung (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) tätigen Tierärzten wahrgenommen. Sie sollen die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt oder die Laufbahnprüfung für den höheren Veterinärdienst bestanden haben.
§ 3 Bienenseuchen- und Fischseuchensachverständige 10
Zur Unterstützung des beamteten Tierarztes bei der Bekämpfung von Bienen- und Fischseuchen kann die Kreisverwaltung (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) Personen, die über besondere Kenntnisse bei der Haltung einschließlich der gesundheitlichen Betreuung von Bienen oder Fischen verfügen (sachkundige Personen), zu Bienenseuchen- oder Fischseuchensachverständigen bestellen. Sie sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitwirkung der Gemeinden
Der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden der Verbandsgemeindeverwaltung, obliegt es
Die Behörden nach Satz 1 haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz . Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 5 Mitwirkung der Träger öffentlicher und privater Schlachthäuser
Ist die Tötung von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen behördlich angeordnet, so haben die Träger öffentlicher und privater Schlachthäuser auf Ersuchen der zuständigen Behörde die Schlachtung durchzuführen. Unbeschadet des § 14 Abs. 2 Satz 2 haftete das Land für die Kosten der Schlachtung.
Zweiter Abschnitt
Tierseuchenkasse
§ 6 Aufgaben
(1) Für das Land Rheinland-Pfalz besteht eine Tierseuchenkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung "Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz".
(2) Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe, Entschädigungen gemäß den §§ 66 bis 72 c TierSG für den Verlust von Tieren zu gewähren, die sich im Zeitpunkt ihres Todes oder der Anordnung ihrer Tötung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden haben.
(3) Sie kann für Tierverluste, die durch Tierseuchen oder deren Bekämpfung entstanden sind, Beihilfen gewähren. Ihre Höhe bemisst sich nach dem gemeinen Wert des Tieres oder nach festen Sätzen. Die §§ 68 bis 70 , §§ 72 und 72 a TierSG gelten entsprechend.
(4) Die Tierseuchenkasse soll außerdem Maßnahmen finanziell unterstützen, die tierseuchenrechtlich vorgeschrieben sind oder planmäßig zur Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten sowie zur Erhaltung der Tiergesundheit von den nach § 1 zuständigen Behörden oder in Abstimmung mit diesen durchgeführt werden.
(5) Der gemeine Wert des Tieres ist durch den beamteten Tierarzt vor der Tötung oder unverzüglich danach zu schätzen.
(6) Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe, sich gemäß § 9 Abs. 2 des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes vom 22. Juni 1978 (GVBl. S. 445, BS 7831-4) in der jeweils geltenden Fassung an den Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern zu beteiligen.
(1) Organe der Tierseuchenkasse sind die Vertreterversammlung und der Vorsitzende.
(2) Die Vertreterversammlung besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 bis 9 nehmen die Aufgabe im Hauptamt wahr; die übrigen Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 werden jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Mitglieder sind an Weisungen der sie bestellenden oder entsendenden Stellen nicht gebunden.
(3) Für die Mitglieder der Vertreterversammlung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 ist je ein Stellvertreter zu bestellen. Stellvertreter der übrigen Mitglieder ist ihr Vertreter im Amt.
(4) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder dauernder Verhinderung sind sie für die Restdauer der Wahlperiode neu zu wählen. Nach Ablauf der Wahlperiode führen sie ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.
§ 8 Aufgaben der Organe
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse, die nicht durch dieses Gesetz oder durch Satzung ausdrücklich dem Vorsitzenden übertragen sind oder zur laufenden Verwaltung gehören. Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über
Beschlüsse über Satzungen bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(2) Der Vorsitzende vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Er führt mit Stimmrecht den Vorsitz in der Vertreterversammlung, überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse und unterstützt die Verwaltung der Tierseuchenkasse bei der Erledigung der laufenden Geschäfte.
§ 9 Satzungen
Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Gesetzes durch Satzung. Dies gilt insbesondere für
Die Satzungen der Tierseuchenkasse bedürfen der Genehmigung des für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministeriums.
§ 10 Verwaltung und Geschäftsführung
(1) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium verwaltet die Tierseuchenkasse unentgeltlich im Rahmen der Satzungen, des Haushaltsplans und der Beschlüsse der Vertreterversammlung. Es kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen; darüber hinaus kann es diesen die Aufgabe der Verwaltung der Tierseuchenkasse übertragen, soweit gewährleistet ist, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Satzungen und Beschlüsse der Tierseuchenkasse beachtet werden.
(2) Im Fall der Übertragung der Aufgabe der Verwaltung der Tierseuchenkasse auf Dritte führt ein hauptamtlicher Geschäftsführer die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Der Geschäftsführer muss ein Tierarzt mit Spezialkenntnissen in der Tierseuchenbekämpfung und -verhütung sein und die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt oder die Laufbahnprüfung für den höheren Veterinärdienst bestanden haben. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Erfüllung der Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse sind der hauptamtliche Geschäftsführer und die sonstigen in der Verwaltung der Tierseuchenkasse eingesetzten Beschäftigten an fachliche Weisungen der Dritten nicht gebunden.
(3) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung entsprechend. Der Haushaltsplan ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Kassengeschäfte werden von der Landeshauptkasse wahrgenommen soweit nicht die Aufgabe der Verwaltung auf Dritte übertragen ist. Für das Kassen- und Rechnungswesen gelten die Bestimmungen für die Landesverwaltung entsprechend.
§ 11 Aufsicht und Rechnungsprüfung
(1) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium beaufsichtigt die Tierseuchenkasse, um sicherzustellen, dass die Tierseuchenkasse die ihr obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung und Tierseuchenprophylaxe im Einklang mit den Maßnahmen der staatlichen Tierseuchenbekämpfung erfüllt. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und bei Übertragung der Aufgabe der Verwaltung auf Dritte auch auf die Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben.
(2) Die Tierseuchenkasse unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz.
§ 12 Tierseuchenkassenbeitrag
(1) * Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Abs. 2, 3, 4 und 6, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 sowie zur Bildung und Erhaltung der notwendigen Rücklagen erhebt die Tierseuchenkasse, soweit das Tierseuchengesetz nichts anderes bestimmt, für jedes Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) einen Beitrag (Tierseuchenkassenbeitrag). Er wird für alle im Bereich der Tierseuchenkasse gehaltenen Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Bienenvölker, Hühner, Forellen und Karpfen nach Maßgabe der Beitragssatzung erhoben. Die Tierseuchenkasse kann darüber hinaus Beiträge für weitere Tierarten erheben, soweit dies im Hinblick auf deren wirtschaftliche Bedeutung geboten erscheint. Beitragspflichtig sind die Tierbesitzer und die ihnen gemäß § 71a TierSG Gleichgestellten. Die Höhe der Beiträge wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelnen Tierarten sowie aus der Anzahl der Tiere jeder Art und der Bienenvölker ermittelt.
(2) Der Beitrag wird am 15. Mai eines Jahres fällig. Für die Verjährung gilt § 20 des Landesgebührengesetzes entsprechend.
(3) Der Berechnung des Beitrags ist die Anzahl der Tiere und Bienenvölker zugrunde zu legen, die der Tierbesitzer und der ihm gemäß § 71a TierSG Gleichgestellte an dem von der Tierseuchenkasse bestimmten Stichtag einschließlich der an diesem Tage vorübergehend abwesenden Tiere besitzt. Für Forellen und Karpfen sowie für weitere Tierarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 kann die Tierseuchenkasse andere Berechnungsmaßstäbe festlegen.
(4) Der Tierbesitzer und der ihm gemäß § 71a TierSG Gleichgestellte ist verpflichtet, innerhalb der von der Tierseuchenkasse bestimmten Frist und gegenüber der von ihr bestimmten Stelle nach Maßgabe der Beitragssatzung Angaben über seinen Namen und seine Anschrift, Art und Zahl der der Beitragspflicht unterliegenden Tiere sowie zu anderen Berechnungsmaßstäben zu machen. Die Tierseuchenkasse wird ermächtigt, das Meldeverfahren im Sinne des Satzes 1 durch eine Erhebung zu ersetzen und hierbei einen amtlichen Erhebungsvordruck zu verwenden, dessen Inhalt sich nach Satz 1 bestimmt. Soweit der Tierbesitzer und der ihm gemäß § 71a TierSG Gleichgestellte im Rahmen des Erhebungsverfahrens nicht erfasst wird, ist er zur Meldung gemäß Satz 1 verpflichtet. Auf die Meldepflicht nach den Sätzen 1 und 3 ist von der nach § 13 Abs. 1 zuständigen Stelle öffentlich hinzuweisen. Die Angaben nach Satz 1 dürfen den für den Vollzug des Tierseuchenrechts zuständigen Behörden (§ 1) zugänglich gemacht werden, soweit sie zur Durchführung von Maßnahmen erforderlich sind, zu denen die Tierseuchenkasse Leistungen erbringt.
(5) Bei Viehhändlern ist, soweit es ihren Handelsbestand betrifft, abweichend von Absatz 3 die Zahl von vier v. H. der im Jahr vor dem Veranlagungszeitraum umgesetzten Tiere maßgebend. Den Nachweis über die Anzahl der umgesetzten Tiere haben die Viehhändler anhand der vorgeschriebenen Kontrollbücher zu führen.
(6) Die Tierseuchenkasse bestimmt durch Satzung
Die Satzung kann die Festsetzung eines Mindestbeitrags, ein Absehen von der Beitragsfestsetzung oder den Erlass der Beitragsforderung vorsehen
(7) * Soweit dies im Rahmen der Erhebung der zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Daten oder zur Durchführung der Veranlagung, Berechnung und Erhebung der Beiträge erforderlich ist, sind die Beauftragten der Tierseuchenkasse berechtigt,
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 13 Beitragserhebung *
(1) Die Tierseuchenkassenbeiträge werden von der Tierseuchenkasse erhoben. Sie kann sich hierzu Dritter bedienen.
(2) Anträge auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Beitragsforderung können bis zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle gestellt werden. Im Fall der Beauftragung eines Dritten entscheidet dieser über Stundungsanträge in entsprechender Anwendung des § 222 der Abgabenordnung; Anträge auf Niederschlagung oder Erlass legt er mit seiner Stellungnahme unverzüglich der Tierseuchenkasse zur Entscheidung vor.
Dritter Abschnitt
Kosten und Erstattung
§ 14 Kostenanteil des Landes und des Tierbesitzers
(1) Das Land trägt in vollem Umfang die Kosten
Die Kosten der Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche trägt das Land zur Hälfte.
(2) Im Übrigen trägt die anfallenden Kosten
Zu den Kosten nach Satz 1 zählen auch die Kosten von Impfungen und Maßnahmen diagnostischer Art, die aufgrund tierseuchenrechtlicher Bestimmungen angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Land oder von der Tierseuchenkasse ganz oder teilweise übernommen werden, sowie die Kosten der Inanspruchnahme öffentlicher und privater Schlachthäuser gemäß § 5 .
§ 15 Kostenanteil der Tierseuchenkasse, Kostenerstattung an die Tierseuchenkasse
(1) Die Kosten der vom Land unterhaltenen Tiergesundheitsdienste werden, soweit sie nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, von der Tierseuchenkasse und dem Land getragen. Die Aufteilung der Kosten auf die Kostenträger wird im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Tierseuchenkasse und Land festgelegt.
(2) Das Land leistet der Tierseuchenkasse Ersatz für Entschädigungen
(3) In demselben Verhältnis erstattet das Land der Tierseuchenkasse die Kosten des Transports, der Tötung, der Schlachtung und der Verwertung der Tiere, für die die Tierseuchenkasse eine Entschädigung gemäß § 66 TierSG gewährt.
(4) Die Kosten, die der Tierseuchenkasse durch Streit über Entschädigungsansprüche entstehen, für die das Land der Tierseuchenkasse in vollem Umfang Ersatz zu leisten hat, werden vom Land insoweit erstattet, als das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium der Prozessführung oder der außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit zugestimmt hat.
(5) Im Fall des § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird eine mögliche Erstattung von Kosten durch das Land durch einen Vertrag geregelt.
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften 10
(1) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln,
(2) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Kreisverwaltung, (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) nach § 1 Abs. 3 auf eine andere für den Vollzug des Tierseuchenrechts zuständige Behörde zu übertragen, soweit dies wegen der überörtlichen Bedeutung der auf tierseuchenrechtlichem Gebiet zu ergreifenden Maßnahmen, wegen der Art und des Umfangs der Seuchengefahr oder zur Vermeidung von Interessenkollisionen erforderlich ist.
(3) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 17 Fortgeltung der Satzungen der Tierseuchenkasse
Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Satzungen der Tierseuchenkasse gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
§ 18 Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) (Aufhebungsbestimmung)
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch Absatz 1 außer Kraft gesetzt werden, oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 19 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 16 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zwölften Kalendermonats in Kraft. § 16 tritt am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Anlage 06 10 (zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) |
Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltungerstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt | |
1. Alzey-Worms | Worms |
2. Bad Dürkheim | Neustadt an der Weinstraße |
3. Kaiserslautern | Kaiserslautern |
4. Mainz-Bingen | Mainz |
5. Mayen-Koblenz | Koblenz |
6. Rhein-Pfalz-Kreis | Frankenthal (Pfalz) Ludwigshafen am Rhein Speyer |
7. Südliche Weinstraße | Landau in der Pfalz |
8. Südwestpfalz | Pirmasens Zweibrücken |
9. Trier-Saarburg | Trier |
*) Inkraftreten 01.01.2006