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Regelwerk; Naturschutz, Tierschutz
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LTierSG - Landestierseuchengesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 24. Juni 1986
(GBl 1986, S. 174; 10.04.2003 S. 54; 21.07.2003 S. 213; 19.12.2006 S. 437 06; 28.09.2010 S. 280 10; 29.07.2024 S. 296 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7831-6



Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Behörden und Verfahren

§ 1 Veterinärbehörden 06 10

(1) Zuständige Behörden zum Vollzug des Tierseuchenrechts sind:

  1. das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium,
  2. das Landesuntersuchungsamt,
  3. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
  4. die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten; die Landkreise nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

Die Behörden nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.

(2) Zuständige Behörde für die Vor-Ort-Kontrollen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18; Nr. L 291 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung und für die Verhängung von damit zusammenhängenden Sanktionen, einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, im Rahmen der Einhaltung der Kennzeichnungs- und Registriervorschriften

  1. des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften,
  2. des § 19b Abs. 1 und 4 bis 6 und des § 24c der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Artikel 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung sowie
    1. des § 19d Abs. 1 und 2 ViehVerkV für Schafe und Ziegen, die bis zum 9. Juli 2005 geboren sind, und
    2. des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren sind, ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

(3) Soweit keine andere Zuständigkeitsbestimmung getroffen ist, ist für den Vollzug des Tierseuchenrechts die Kreisverwaltung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) zuständig.

(4) Die Dienstbezirke der Veterinärämter der Kreisverwaltungen erstrecken sich gemäß der Anlage auch auf die Gebiete der kreisfreien Städte; innerhalb dieser Gebiete haben die Veterinärämter lediglich Sachverständigenfunktionen, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium sowie das Landesuntersuchungsamt können im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern.

(6) Die im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs einer Tierseuche vorgeschriebenen Anzeigen sind an die Kreisverwaltung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) zu richten.

(7) Über den Fortbestand der Außenstelle Prüm des Veterinäramts der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm entscheidet das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständige Ministerium und im Benehmen mit der betroffenen Kreisverwaltung.

§ 2 Beamtete Tierärzte 06 10

Die Aufgaben der beamteten Tierärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung, werden von den bei der Kreisverwaltung (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) tätigen Tierärzten wahrgenommen. Sie sollen die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt oder die Laufbahnprüfung für den höheren Veterinärdienst bestanden haben.

§ 3 Bienenseuchen- und Fischseuchensachverständige 10

Zur Unterstützung des beamteten Tierarztes bei der Bekämpfung von Bienen- und Fischseuchen kann die Kreisverwaltung (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) Personen, die über besondere Kenntnisse bei der Haltung einschließlich der gesundheitlichen Betreuung von Bienen oder Fischen verfügen (sachkundige Personen), zu Bienenseuchen- oder Fischseuchensachverständigen bestellen. Sie sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitwirkung der Gemeinden

Der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden der Verbandsgemeindeverwaltung, obliegt es

  1. die zur wirksamen Durchführung der Sperre nach § 22 TierSG erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, soweit nicht der Besitzer der Tiere oder der Betreiber der Anlage oder Einrichtung dazu verpflichtet ist,
  2. in ortsüblicher Weise auf Verkündungen der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Behörden hinzuweisen,
  3. auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Einzelfall die Durchführung von angeordneten Maßregeln zu überwachen,
  4. Hilfskräfte zur Durchführung einer angeordneten Tötung, Impfung, Zerlegung oder unschädlichen Beseitigung von Tieren oder zur Durchführung angeordneter Maßnahmen diagnostischer Art zu stellen, soweit dies unter Berücksichtigung der konkreten Seuchensituation sowie der Art und des Umfangs der angeordneten Maßregeln erforderlich ist.

Die Behörden nach Satz 1 haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz . Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 5 Mitwirkung der Träger öffentlicher und privater Schlachthäuser

Ist die Tötung von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen behördlich angeordnet, so haben die Träger öffentlicher und privater Schlachthäuser auf Ersuchen der zuständigen Behörde die Schlachtung durchzuführen. Unbeschadet des § 14 Abs. 2 Satz 2 haftete das Land für die Kosten der Schlachtung.

Zweiter Abschnitt
Tierseuchenkasse

§ 6 Aufgaben

(1) Für das Land Rheinland-Pfalz besteht eine Tierseuchenkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung "Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz".

(2) Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe, Entschädigungen gemäß den §§ 66 bis 72 c TierSG für den Verlust von Tieren zu gewähren, die sich im Zeitpunkt ihres Todes oder der Anordnung ihrer Tötung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden haben.

(3) Sie kann für Tierverluste, die durch Tierseuchen oder deren Bekämpfung entstanden sind, Beihilfen gewähren. Ihre Höhe bemisst sich nach dem gemeinen Wert des Tieres oder nach festen Sätzen. Die §§ 68 bis 70 , §§ 72 und 72 a TierSG gelten entsprechend.

(4) Die Tierseuchenkasse soll außerdem Maßnahmen finanziell unterstützen, die tierseuchenrechtlich vorgeschrieben sind oder planmäßig zur Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten sowie zur Erhaltung der Tiergesundheit von den nach § 1 zuständigen Behörden oder in Abstimmung mit diesen durchgeführt werden.

(5) Der gemeine Wert des Tieres ist durch den beamteten Tierarzt vor der Tötung oder unverzüglich danach zu schätzen.

(6) Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe, sich gemäß § 9 Abs. 2 des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes vom 22. Juni 1978 (GVBl. S. 445, BS 7831-4) in der jeweils geltenden Fassung an den Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern zu beteiligen.

§ 7 Organe 06

(1) Organe der Tierseuchenkasse sind die Vertreterversammlung und der Vorsitzende.

(2) Die Vertreterversammlung besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar

  1. drei Beitragspflichtigen (§ 12 Abs. 1 Satz 4), die von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bestellt werden,
  2. zwei Beitragspflichtigen (§ 12 Abs. 1 Satz 4), die vom Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V. bestellt werden,
  3. zwei Beitragspflichtigen (§ 12 Abs. 1 Satz 4), die vom Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e. V. bestellt werden,
  4. einem Bediensteten der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz mit fachlichen Kenntnissen im Bereich Tierhaltung, Tierzucht, tierische Produktion oder Tierhygiene,
  5. einem Bediensteten des für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministeriums mit fachlichen Kenntnissen in der Tierseuchenbekämpfung,
  6. einem Vertreter der im Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften, der gemeinsam von Landkreistag Rheinland-Pfalz und Städtetag Rheinland-Pfalz in Abstimmung mit den entsprechenden saarländischen und hessischen Spitzenverbänden bestellt wird,
  7. einem beamteten Tierarzt, der von dem für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium bestellt wird,
  8. dem Referenten für Tierzucht und Tierproduktion des für die Tierzucht und Tierhaltung zuständigen Ministeriums und
  9. dem Leiter des Fachzentrums Bienen und Imkerei des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 bis 9 nehmen die Aufgabe im Hauptamt wahr; die übrigen Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 werden jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Mitglieder sind an Weisungen der sie bestellenden oder entsendenden Stellen nicht gebunden.

(3) Für die Mitglieder der Vertreterversammlung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 ist je ein Stellvertreter zu bestellen. Stellvertreter der übrigen Mitglieder ist ihr Vertreter im Amt.

(4) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder dauernder Verhinderung sind sie für die Restdauer der Wahlperiode neu zu wählen. Nach Ablauf der Wahlperiode führen sie ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.

§ 8 Aufgaben der Organe

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse, die nicht durch dieses Gesetz oder durch Satzung ausdrücklich dem Vorsitzenden übertragen sind oder zur laufenden Verwaltung gehören. Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über

  1. die Satzungen,
  2. den Haushaltsplan,
  3. die Aufnahme von Darlehen,
  4. die Bildung von Rücklagen,
  5. die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorsitzenden,
  6. die nach diesem Gesetz mit dem Land, der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und sonstigen Institutionen zu schließenden Vereinbarungen.

Beschlüsse über Satzungen bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(2) Der Vorsitzende vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Er führt mit Stimmrecht den Vorsitz in der Vertreterversammlung, überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse und unterstützt die Verwaltung der Tierseuchenkasse bei der Erledigung der laufenden Geschäfte.

§ 9 Satzungen

Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Gesetzes durch Satzung. Dies gilt insbesondere für

  1. die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Vertreterversammlung, die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie die Bildung von Ausschüssen,
  2. die Art und den Umfang der freiwilligen Leistungen der Tierseuchenkasse,
  3. die Erhebung von Beiträgen.

Die Satzungen der Tierseuchenkasse bedürfen der Genehmigung des für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministeriums.

§ 10 Verwaltung und Geschäftsführung

(1) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium verwaltet die Tierseuchenkasse unentgeltlich im Rahmen der Satzungen, des Haushaltsplans und der Beschlüsse der Vertreterversammlung. Es kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen; darüber hinaus kann es diesen die Aufgabe der Verwaltung der Tierseuchenkasse übertragen, soweit gewährleistet ist, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Satzungen und Beschlüsse der Tierseuchenkasse beachtet werden.

(2) Im Fall der Übertragung der Aufgabe der Verwaltung der Tierseuchenkasse auf Dritte führt ein hauptamtlicher Geschäftsführer die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Der Geschäftsführer muss ein Tierarzt mit Spezialkenntnissen in der Tierseuchenbekämpfung und -verhütung sein und die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt oder die Laufbahnprüfung für den höheren Veterinärdienst bestanden haben. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Erfüllung der Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse sind der hauptamtliche Geschäftsführer und die sonstigen in der Verwaltung der Tierseuchenkasse eingesetzten Beschäftigten an fachliche Weisungen der Dritten nicht gebunden.

(3) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung entsprechend. Der Haushaltsplan ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Kassengeschäfte werden von der Landeshauptkasse wahrgenommen soweit nicht die Aufgabe der Verwaltung auf Dritte übertragen ist. Für das Kassen- und Rechnungswesen gelten die Bestimmungen für die Landesverwaltung entsprechend.

§ 11 Aufsicht und Rechnungsprüfung

(1) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium beaufsichtigt die Tierseuchenkasse, um sicherzustellen, dass die Tierseuchenkasse die ihr obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung und Tierseuchenprophylaxe im Einklang mit den Maßnahmen der staatlichen Tierseuchenbekämpfung erfüllt. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und bei Übertragung der Aufgabe der Verwaltung auf Dritte auch auf die Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben.

(2) Die Tierseuchenkasse unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz.

§ 12 Tierseuchenkassenbeitrag

(1) * Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Abs. 2, 3, 4 und 6, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 sowie zur Bildung und Erhaltung der notwendigen Rücklagen erhebt die Tierseuchenkasse, soweit das Tierseuchengesetz nichts anderes bestimmt, für jedes Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) einen Beitrag (Tierseuchenkassenbeitrag). Er wird für alle im Bereich der Tierseuchenkasse gehaltenen Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Bienenvölker, Hühner, Forellen und Karpfen nach Maßgabe der Beitragssatzung erhoben. Die Tierseuchenkasse kann darüber hinaus Beiträge für weitere Tierarten erheben, soweit dies im Hinblick auf deren wirtschaftliche Bedeutung geboten erscheint. Beitragspflichtig sind die Tierbesitzer und die ihnen gemäß § 71a TierSG Gleichgestellten. Die Höhe der Beiträge wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelnen Tierarten sowie aus der Anzahl der Tiere jeder Art und der Bienenvölker ermittelt.

(2) Der Beitrag wird am 15. Mai eines Jahres fällig. Für die Verjährung gilt § 20 des Landesgebührengesetzes entsprechend.

(3) Der Berechnung des Beitrags ist die Anzahl der Tiere und Bienenvölker zugrunde zu legen, die der Tierbesitzer und der ihm gemäß § 71a TierSG Gleichgestellte an dem von der Tierseuchenkasse bestimmten Stichtag einschließlich der an diesem Tage vorübergehend abwesenden Tiere besitzt. Für Forellen und Karpfen sowie für weitere Tierarten im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 kann die Tierseuchenkasse andere Berechnungsmaßstäbe festlegen.

(4) Der Tierbesitzer und der ihm gemäß § 71a TierSG Gleichgestellte ist verpflichtet, innerhalb der von der Tierseuchenkasse bestimmten Frist und gegenüber der von ihr bestimmten Stelle nach Maßgabe der Beitragssatzung Angaben über seinen Namen und seine Anschrift, Art und Zahl der der Beitragspflicht unterliegenden Tiere sowie zu anderen Berechnungsmaßstäben zu machen. Die Tierseuchenkasse wird ermächtigt, das Meldeverfahren im Sinne des Satzes 1 durch eine Erhebung zu ersetzen und hierbei einen amtlichen Erhebungsvordruck zu verwenden, dessen Inhalt sich nach Satz 1 bestimmt. Soweit der Tierbesitzer und der ihm gemäß § 71a TierSG Gleichgestellte im Rahmen des Erhebungsverfahrens nicht erfasst wird, ist er zur Meldung gemäß Satz 1 verpflichtet. Auf die Meldepflicht nach den Sätzen 1 und 3 ist von der nach § 13 Abs. 1 zuständigen Stelle öffentlich hinzuweisen. Die Angaben nach Satz 1 dürfen den für den Vollzug des Tierseuchenrechts zuständigen Behörden (§ 1) zugänglich gemacht werden, soweit sie zur Durchführung von Maßnahmen erforderlich sind, zu denen die Tierseuchenkasse Leistungen erbringt.

(5) Bei Viehhändlern ist, soweit es ihren Handelsbestand betrifft, abweichend von Absatz 3 die Zahl von vier v. H. der im Jahr vor dem Veranlagungszeitraum umgesetzten Tiere maßgebend. Den Nachweis über die Anzahl der umgesetzten Tiere haben die Viehhändler anhand der vorgeschriebenen Kontrollbücher zu führen.

(6) Die Tierseuchenkasse bestimmt durch Satzung

  1. die Berechnung und Staffelung der Beiträge,
  2. den Stichtag und die Frist nach den Absätzen 3 und 4,
  3. das Nähere über die Durchführung der Erhebung nach Absatz 4 Satz 2,
  4. wem gegenüber die Meldepflicht besteht,
  5. welche Angaben zur Berechnung des Beitrags zu machen sind,
  6. inwieweit Ausnahmen von der Bestandserfassung und der Meldepflicht zugelassen sind.

Die Satzung kann die Festsetzung eines Mindestbeitrags, ein Absehen von der Beitragsfestsetzung oder den Erlass der Beitragsforderung vorsehen

  1. für Kleinstbestände,
  2. für den Fall, dass die Haltung einer Tierart zwischen dem Stichtag und dem Beginn des Veranlagungszeitraums mindestens für dessen Dauer aufgegeben wird.

(7) * Soweit dies im Rahmen der Erhebung der zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Daten oder zur Durchführung der Veranlagung, Berechnung und Erhebung der Beiträge erforderlich ist, sind die Beauftragten der Tierseuchenkasse berechtigt,

  1. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten,
  2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen,
  3. Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von dem Tierbesitzer und dem ihm gemäß § 71a TierSG Gleichgestellten zu verlangen.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 13 Beitragserhebung *

(1) Die Tierseuchenkassenbeiträge werden von der Tierseuchenkasse erhoben. Sie kann sich hierzu Dritter bedienen.

(2) Anträge auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Beitragsforderung können bis zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle gestellt werden. Im Fall der Beauftragung eines Dritten entscheidet dieser über Stundungsanträge in entsprechender Anwendung des § 222 der Abgabenordnung; Anträge auf Niederschlagung oder Erlass legt er mit seiner Stellungnahme unverzüglich der Tierseuchenkasse zur Entscheidung vor.

Dritter Abschnitt
Kosten und Erstattung

§ 14 Kostenanteil des Landes und des Tierbesitzers

(1) Das Land trägt in vollem Umfang die Kosten

  1. der Anordnung, Leitung und Überwachung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen im Sinne des § 1 TierSG,
  2. der dem beamteten Tierarzt vorbehaltenen Verrichtungen,
  3. der durch den beamteten Tierarzt vorgenommenen Feststellung des für eine Entschädigung oder Beihilfe in Betracht kommenden Krankheitszustands von Tieren,
  4. eines Obergutachtens im Sinne des § 15 Abs. 2 TierSG,
  5. der Schätzung der Tiere für Entschädigungs- oder Beihilfezwecke,
  6. der Sicherstellung, der Verwahrung und des Transports von herrenlosen Tieren zu diagnostischen Zwecken,
  7. der Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf Leukose der Rinder zum Nachweis der Leukoseunverdächtigkeit eines Bestands,
  8. der Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf die Aujeszkysche Krankheit.

Die Kosten der Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche trägt das Land zur Hälfte.

(2) Im Übrigen trägt die anfallenden Kosten

  1. der Tierbesitzer oder der ihm gemäß § 71a TierSG Gleichgestellte,
  2. der Unternehmer des betroffenen Betriebs oder der Veranstaltung,
  3. der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume und anderen Örtlichkeiten.

Zu den Kosten nach Satz 1 zählen auch die Kosten von Impfungen und Maßnahmen diagnostischer Art, die aufgrund tierseuchenrechtlicher Bestimmungen angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Land oder von der Tierseuchenkasse ganz oder teilweise übernommen werden, sowie die Kosten der Inanspruchnahme öffentlicher und privater Schlachthäuser gemäß § 5 .

§ 15 Kostenanteil der Tierseuchenkasse, Kostenerstattung an die Tierseuchenkasse

(1) Die Kosten der vom Land unterhaltenen Tiergesundheitsdienste werden, soweit sie nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, von der Tierseuchenkasse und dem Land getragen. Die Aufteilung der Kosten auf die Kostenträger wird im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Tierseuchenkasse und Land festgelegt.

(2) Das Land leistet der Tierseuchenkasse Ersatz für Entschädigungen

  1. für Tierarten, für die Beiträge erhoben werden, zur Hälfte,
  2. für alle übrigen Tiere in voller Höhe.

(3) In demselben Verhältnis erstattet das Land der Tierseuchenkasse die Kosten des Transports, der Tötung, der Schlachtung und der Verwertung der Tiere, für die die Tierseuchenkasse eine Entschädigung gemäß § 66 TierSG gewährt.

(4) Die Kosten, die der Tierseuchenkasse durch Streit über Entschädigungsansprüche entstehen, für die das Land der Tierseuchenkasse in vollem Umfang Ersatz zu leisten hat, werden vom Land insoweit erstattet, als das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium der Prozessführung oder der außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit zugestimmt hat.

(5) Im Fall des § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird eine mögliche Erstattung von Kosten durch das Land durch einen Vertrag geregelt.

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften 10

(1) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln,

  1. das Nähere über die Bestellung, die Tätigkeit und die Entschädigung der Sachverständigen im Sinne des § 3,
  2. das Nähere über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung der Tierseuchenkasse,
  3. dass und auf welche Weise der beamtete Tierarzt bei der Gewährung von Leistungen durch die Tierseuchenkasse mitzuwirken hat,
  4. dass bei der Schätzung neben dem beamteten Tierarzt weitere sachverständige Personen mitwirken können und wie diese zu bestellen und zu entschädigen sind.

(2) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Kreisverwaltung, (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) nach § 1 Abs. 3 auf eine andere für den Vollzug des Tierseuchenrechts zuständige Behörde zu übertragen, soweit dies wegen der überörtlichen Bedeutung der auf tierseuchenrechtlichem Gebiet zu ergreifenden Maßnahmen, wegen der Art und des Umfangs der Seuchengefahr oder zur Vermeidung von Interessenkollisionen erforderlich ist.

(3) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 17 Fortgeltung der Satzungen der Tierseuchenkasse

Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Satzungen der Tierseuchenkasse gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

§ 18 Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) (Aufhebungsbestimmung)

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch Absatz 1 außer Kraft gesetzt werden, oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 19 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 16 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zwölften Kalendermonats in Kraft. § 16 tritt am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

.

 Anlage 06 10
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)


Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltungerstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt
1. Alzey-WormsWorms
2. Bad DürkheimNeustadt an der Weinstraße
3. KaiserslauternKaiserslautern
4. Mainz-BingenMainz
5. Mayen-KoblenzKoblenz
6. Rhein-Pfalz-KreisFrankenthal (Pfalz)
Ludwigshafen am Rhein
Speyer
7. Südliche WeinstraßeLandau in der Pfalz
8. SüdwestpfalzPirmasens
Zweibrücken
9. Trier-SaarburgTrier
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*) Inkraftreten 01.01.2006