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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 26. November 2021

(GVBl. Nr. 45 vom 09.12.2021 S. 613)


Aufgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 des Landeswaldgesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (GVBl. S. 98), BS 790-1, wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes vom 15. Dezember 2000 (GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2013 (GVBl. . 505), BS 790-1-1, wird wie folgt geändert:

§ 9a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9a Erstattung der anteiligen Personalausgaben

1) Die Körperschaften mit einem Waldbesitz ab 50 Hektar reduzierter Holzbodenfläche erstatten dem Land für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete 70 v. H. des Hektarsatzes nach § 9 Abs. 3 multipliziert mit der reduzierten Holzbodenfläche des Forstbetriebs.

(2) Für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft erstattet das Land den Körperschaften 30 v. H. des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes nach § 9 Abs. 1. Für Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung, deren reduzierte Holzbodenfläche unter dem Durchschnitt aller Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung liegt, wird die Erstattung durch Multiplikation mit einem Reduktionsfaktor reduziert. Dieser wird ermittelt, indem die reduzierte Holzbodenfläche des Forstreviers mit körperschaftlicher Revierleitung durch die durchschnittliche reduzierte Holzbodenfläche aller Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung geteilt wird.

(3) Für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben im Staatswald beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft erstattet das Land den Körperschaften 70 v. H. des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes nach § 9 Abs. 1, dividiert durch die reduzierte Holzbodenfläche des Forstreviers und multipliziert mit der reduzierten Holzbodenfläche des Staatswaldes. In Forstrevieren mit körperschaftlicher Revierleitung, deren reduzierte Holzbodenfläche unter dem Durchschnitt aller Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung liegt, wird die Erstattung durch Multiplikation mit dem Reduktionsfaktor nach Absatz 2 Satz 3 reduziert.

" § 9a Erstattung der anteiligen Personalausgaben

(1) Die Körperschaften mit einem Waldbesitz ab 50 Hektar reduzierter Holzbodenfläche, deren Forstbetrieb nach mittelfristiger Betriebsplanung einen Hiebssatz von drei oder mehr Festmetern je Hektar Holzbodenfläche und Jahr aufweist, erstatten dem Land für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete 60 v. H. des Hektarsatzes nach § 9 Abs. 3 multipliziert mit der reduzierten Holzbodenfläche des Forstbetriebs.

(2) Für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft erstattet das Land den Körperschaften 40 v. H. des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes nach § 9 Abs. 1. Für Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung, deren reduzierte Holzbodenfläche unter einem Reduktionsgrenzwert liegt, wird die Erstattung durch Multiplikation mit einem Reduktionsfaktor reduziert. Der Reduktionsgrenzwert liegt im Jahr 2021 bei 1250 Hektar reduzierter Holzbodenfläche und erhöht sich bis zum Jahr 2026 jährlich um einen Wert von 50, sodass er ab dem Jahr 2026 konstant bei 1500 Hektar reduzierter Holzbodenfläche liegt. Der Reduktionsfaktor wird ermittelt, indem die reduzierte Holzbodenfläche des Forstreviers mit körperschaftlicher Revierleitung durch den jeweils gültigen Reduktionsgrenzwert geteilt wird.

(3) Für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben im Staatswald beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft erstattet das Land den Körperschaften 60 v. H. des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes nach § 9 Abs. 1, dividiert durch die reduzierte Holzbodenfläche des Forstreviers und multipliziert mit der reduzierten Holzbodenfläche des Staatswaldes. Für Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung, deren reduzierte Holzbodenfläche unter dem jeweiligen Reduktionsgrenzwert nach Absatz 2 Satz 3 liegt, wird die Erstattung durch Multiplikation mit dem Reduktionsfaktor nach Absatz 2 Satz 4 reduziert."

Artikel 2

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes vom 15. Dezember 2000 (GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, BS 790-1-1, wird wie folgt geändert:

§ 9a wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"... als Grundlage für diese pauschale Erstattung ist über die Zeiten für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben ein Nachweis zu führen."

2. Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben beim Revierdienst zum Teil durch Bedienstete der Körperschaft und zum Teil durch von der Körperschaft beauftragte sachkundige Dritte, die weder Bedienstete der Körperschaft noch staatliche Bedienstete sind, erstattet das Land den Körperschaften grundsätzlich 40 v. H. des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes nach § 9 Abs. 1. Über die Zeiten für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben ist ein Nachweis zu führen und von der Körperschaft vorzulegen. Die nachgewiesenen Stunden werden wie folgt in Kostenäquivalenzstunden umgerechnet:

  1. von Personen mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt erbrachte Stunden für die Durchführung von sonstigen forstlichen Aufgaben gelten als Kostenäquivalenzstunden,
  2. von Forsttechnikerinnen und Forsttechnikern oder Forstwirtschaftsmeisterinnen und Forstwirtschaftsmeistern unterstützend erbrachte Stunden für die Durchführung von sonstigen forstlichen Aufgaben werden durch Multiplikation mit dem "Personensatz Forsttechnikerinnen und Forsttechniker sowie Forstwirtschaftsmeisterinnen und Forstwirtschaftsmeister" nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und anschließende Division mit dem "Personensatz im dritten Einstiegsamt" nach § 9 Abs. 1 Satz 1 in Kostenäquivalenzstunden umgerechnet.

Liegt die Summe der nach Satz 3 ermittelten Kostenäquivalenzstunden unter dem Stunden-Reduktionsgrenzwert von 1600 Stunden pro Jahr, wird die Erstattung nach Satz 1 durch Multiplikation mit dem Stunden-Reduktionsfaktor nach Satz 5 reduziert. Der Stunden-Reduktionsfaktor wird ermittelt, indem die Summe der Kostenäquivalenzstunden durch den Stunden-Reduktionsgrenzwert von 1600 Stunden pro Jahr geteilt wird. Die sich nach Satz 1 oder Satz 4 ergebende Erstattung ist auf den Betrag begrenzt, den eine Körperschaft für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben in einem Revier gleicher Größe gemäß Absatz 2 erhalten würde."

3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID: 212613

ENDE

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