Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz
Frame öffnen

LWaldGDVO - Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 15. Dezember 2000
(GVBl. 2000 S. 587; 17.08.20l5 S. 353 05;28.09.2005 S. 387 05a; 28.11.2013 S. 505 13; 26.11.2021 S. 613 21, 21a)
Gl.-Nr.: 790-1-1




Teil l
Betriebspläne und Betriebsgutachten

§ 1 Geltungsdauer

Für die Waldbewirtschaftung sind für einen zehnjährigen Planungszeitraum die Maßnahmen festzulegen, die zur Erreichung der Betriebsziele und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie der Nachhaltigkeit und Umweltvorsorge notwendig sind. Ergeben sich nach Ablauf des zehnjährigen Planungszeitraumes keine wesentlichen Änderungen, so kann die Neuaufstellung oder Fortschreibung der Betriebsplanung hinausgeschoben werden. Bei gravierenden Änderungen des Waldzustandes während des Planungszeitraumes ist eine neue Betriebsplanung erforderlich.

§ 2 Form und Inhalt

(1) Betriebsplan und Betriebsgutachten bestehen mindestens aus folgenden Teilen:

  1. Sachinformationen zum Waldzustand und zur geplanten Waldbehandlung in digitaler und analoger Form (Daten und Listen zur einzelnen Fläche und in aggregierter Form),
  2. Grafikinformationen zur Lage des Waldes, zur forstlichen Waldeinteilung, zur Infrastruktur und zu besonders hervorzuhebenden Informationen in digitaler und analoger Form (Karte),
  3. einer schriftlichen Zusammenstellung, die die Hauptergebnisse der Waldzustandserfassung, Analyse und Planung der Waldbewirtschaftung sowie den Ablauf der Arbeiten beschreibt.

(2) Die näheren Anforderungen an Form und Inhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten sowie die technischen Einzelheiten werden für den Staats- und Körperschaftswald in einer Verwaltungsvorschrift des fachlich zuständigen Ministeriums geregelt. Die Privatwaldbesitzenden sollen sich an dieser Verwaltungsvorschrift orientieren.

§ 3 Verfahren zur Aufstellung

(1) Die Waldbesitzenden geben, sobald sie planungspflichtig werden, die erstmalige Aufstellung der Betriebspläne und Betriebsgutachten in Auftrag; spätestens sechs Monate vor Ablauf des zehnjährigen Planungszeitraumes geben sie die Prüfung und im Fall wesentlicher Änderungen die Neuaufstellung oder die Fortschreibung der Betriebspläne und Betriebsgutachten in Auftrag. Grundlagen für den Betriebsplan und das Betriebsgutachten sind insbesondere:

  1. die Erfahrung und Zielsetzung der Waldbesitzenden,
  2. die Betriebschronik und die Bestandsgeschichte,
  3. die Ergebnisse der Standortkartierung,
  4. die neuesten Erkenntnisse auf den Gebieten Waldwachstumskunde, Waldinventur, Waldbau, Waldschutz und Holzverwertung,
  5. der von den Waldbesitzenden zu liefernde Nachweis der Waldfläche,
  6. bei Staats- und Körperschaftswald auch der Einleitungsbericht des Forstamtes.

(2) Das Forstamt macht die Planerstellenden mit den wesentlichen den Forstbetrieb berührenden Fragen bekannt, stellt seine örtliche Kenntnis zur Verfügung und berät sie auf ihren Wunsch.

(3) Nach Fertigstellung der Unterlagen erfolgt im Staats- und Körperschaftswald ein Schlussbegang, bei dem die Planerstellenden die Betriebsplanung erläutern. Vertreterinnen und Vertreter der Forstbehörden können an dem Schlussbegang teilnehmen.

Teil 2
Revierbildung

§ 4 Grundsätze und Verfahren

(1) Die Abgrenzung von Forstrevieren hat in den Grenzen eines Forstamtsbezirkes zu erfolgen. Dessen gesamte Fläche muss Forstrevieren zugeordnet sein. Die natürlichen und örtlichen Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Revierbildung sind für Größe und Arbeitsbelastung eines Forstreviers folgende Kriterien maßgeblich:

  1. die Anzahl der Waldbesitzenden,
  2. die reduzierte Holzbodenfläche,
  3. der Hiebsatz,
  4. die Struktur der Bestände,
  5. die Arrondierung und
  6. die besonderen Verhältnisse.

(3) Die Revierbildung erfolgt auf Anregung mindestens einer oder eines Waldbesitzenden. Wer eine Neuabgrenzung anstrebt, hat die übrigen hiervon betroffenen Waldbesitzenden über diese Absicht zu informieren und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die betroffenen Klein- und Kleinstprivatwaldbesitzenden können nur über die Forstbetriebsgemeinschaften hierzu Stellung nehmen. Zur Sicherstellung der Beratung der Waldbesitzenden ist das Forstamt frühzeitig über die Absicht zur Neuabgrenzung zu unterrichten.

(4) Kommt innerhalb von neun Monaten eine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten Waldbesitzenden nicht zustande, prüft das Forstamt auf Anregung mindestens einer oder eines beteiligten Waldbesitzenden, ob die angestrebte Lösung den Kriterien nach Absatz 2 entspricht. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es bei der bisherigen Revierabgrenzung. Entspricht die angestrebte Lösung den Kriterien nach Absatz 2, kann das Forstamt neben dieser Lösung weitere Vorschläge zur Revierabgrenzung machen; kommt auch hierüber innerhalb von drei Monaten eine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten Waldbesitzenden nicht zustande, entscheidet die obere Forstbehörde über die Revierabgrenzung.

Teil 3
Walderhaltungsabgabe

§ 5 Bemessungsgrundsätze

Die Höhe der Walderhaltungsabgabe richtet sich, unter Berücksichtigung von Standort und Bestand, nach der Größe und der Qualität des umzuwandelnden Waldes sowie nach den voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten einer Ersatzaufforstung in waldarmen Gebieten. Von der Erhebung der Walderhaltungsabgabe kann abgesehen werden, wenn nach Lage des einzelnen Falles anzunehmen ist, dass der zu erhebende Betrag unter 1.000,- DM oder 511,29 EUR liegen würde.

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die obere Forstbehörde setzt die Walderhaltungsabgabe fest und bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem sie durch ungeteilte Zahlung zu entrichten ist.

(2) Die Festsetzung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Erklärung gegenüber dem Forstamt, dass eine Ersatzaufforstung in dem Naturraum, in dem die Umwandlung vorgenommen werden soll, nicht nachgewiesen und stattdessen eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten ist.

Teil 4
Revierdienst in Forstrevieren mit Körperschaftswald

§ 7 Wechsel in der Revierleitung

Ein Wechsel zwischen der Revierleitung durch eine staatliche Bedienstete oder einen staatlichen Bediensteten und der Revierleitung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft ist möglich,

  1. wenn die Stelle der Revierleitung frei wird,
  2. beim Dienstherrn- oder Arbeitgeberwechsel auf der Stelle oder
  3. wenn die Körperschaft die Ablösung der oder des für die Durchführung der Revierleitung zuständigen Bediensteten aus fachlichen oder disziplinarrechtlichen Gründen wünscht.

§ 8 Grundlagen für die Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben 05; 13

(1) Jährlich werden die gesamten Personalausgaben ermittelt, die für den Revierdienst mit staatlichen Bediensteten im Abrechnungsjahr entstanden sind. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. In die Ermittlung gehen die am 31. Dezember des Abrechnungsjahres vorhandenen staatlichen Revierleiterinnen und Revierleiter, Gebietsförsterinnen und Gebietsförster sowie im Revierdienst eingesetzten Spezialistinnen und Spezialisten ein. Darüber hinaus werden für staatliche Forsttechnikerinnen und Forsttechniker und staatliche Forstwirtschaftsmeisterinnen und Forstwirtschaftsmeister im Revierdienst die Ausgaben in zehntel Personenjahren anteilig ermittelt.

(2) Berücksichtigt werden die Personalausgaben für Besoldung, Vergütung und Lohn, Beihilfen nach der Beihilfenverordnung, Aufwandsentschädigungen sowie ein prozentualer Zuschlag zu der Besoldung, der sich aus dem Verhältnis der Versorgungsausgaben zu den Besoldungsausgaben des Landes herleitet.

(3) Die reduzierte Holzbodenfläche wird durch Multiplikation der Holzbodenfläche aller am 31. Dezember des Abrechnungsjahres vorhandenen Forstreviere mit Revierleitung durch eine staatliche Bedienstete oder einen staatlichen Bediensteten mit folgenden Faktoren ermittelt: Holzbodenfläche Faktor

  1. im Staats- und Körperschaftswald
    1. Wirtschaftswald 1,00
    2. sonstiger Wald 0,20
  2. im Privatwald
    1. bei ausschließlicher Beratung 0,30
    2. bei Beratung und Mitwirkung bei der Waldbewirtschaftung 0,31 bis 1,00.

In staatlichen und körperschaftlichen Forstbetrieben mit weniger als 50 Hektar forstlicher Betriebsfläche gilt diese als reduzierte Holzbodenfläche.

§ 9 Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben 05 13

(1) Zur Ermittlung des "Personensatzes im dritten Einstiegsamt" und des "Personensatzes Forsttechnikerinnen und Forsttechniker sowie Forstwirtschaftsmeisterinnen und Forstwirtschaftsmeister" werden landesweit die im Revierdienst durch staatliche Bedienstete entstandenen Personalausgaben der jeweiligen Personengruppe (gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4) durch deren Summe der Revierdienst-Personenjahre geteilt. Zur Ermittlung eines durchschnittlichen Vertretungssatzes werden die Ausgaben für Personen des dritten Einstiegsamtes zur Vertretung von staatlichen Revierleitungen landesweit ermittelt und durch die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung am 31. Dezember geteilt.

(2) Der forstamtsbezogene Reviersatz wird wie folgt berechnet: die durch staatliche Bedienstete geleisteten Revierdienst-Personenjahre werden ohne die Vertretungszeiten für staatliche Revierleitungen forstamtsweise summiert, mit dem jeweiligen Personensatz multipliziert, dann die Einnahmen für Revierdienstleistungen in Forstrevieren mit nicht staatlicher Revierleitung abgezogen und anschließend durch die Anzahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung im Forstamtsbezirk am 31. Dezember dividiert. Zu dem Ergebnis wird der durchschnittliche Vertretungssatz nach § 9 Abs. 1 Satz 2 addiert.

(3) Zur Ermittlung des revierbezogenen Hektarsatzes wird der forstamtsbezogene Reviersatz durch die reduzierte Holzbodenfläche des jeweiligen Forstreviers geteilt.

§ 9a Erstattung der anteiligen Personalausgaben 05 13 21 21a

(1) Die Körperschaften mit einem Waldbesitz ab 50 Hektar reduzierter Holzbodenfläche, deren Forstbetrieb nach mittelfristiger Betriebsplanung einen Hiebssatz von drei oder mehr Festmetern je Hektar Holzbodenfläche und Jahr aufweist, erstatten dem Land für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete 60 v. H. des Hektarsatzes nach § 9 Abs. 3 multipliziert mit der reduzierten Holzbodenfläche des Forstbetriebs.

(2) Für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft erstattet das Land den Körperschaften 40 v. H. des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes nach § 9 Abs. 1; als Grundlage für diese pauschale Erstattung ist über die Zeiten für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben ein Nachweis zu führen. Für Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung, deren reduzierte Holzbodenfläche unter einem Reduktionsgrenzwert liegt, wird die Erstattung durch Multiplikation mit einem Reduktionsfaktor reduziert. Der Reduktionsgrenzwert liegt im Jahr 2021 bei 1250 Hektar reduzierter Holzbodenfläche und erhöht sich bis zum Jahr 2026 jährlich um einen Wert von 50, sodass er ab dem Jahr 2026 konstant bei 1500 Hektar reduzierter Holzbodenfläche liegt. Der Reduktionsfaktor wird ermittelt, indem die reduzierte Holzbodenfläche des Forstreviers mit körperschaftlicher Revierleitung durch den jeweils gültigen Reduktionsgrenzwert geteilt wird.

(3) Für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben beim Revierdienst zum Teil durch Bedienstete der Körperschaft und zum Teil durch von der Körperschaft beauftragte sachkundige Dritte, die weder Bedienstete der Körperschaft noch staatliche Bedienstete sind, erstattet das Land den Körperschaften grundsätzlich 40 v. H. des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes nach § 9 Abs. 1. Über die Zeiten für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben ist ein Nachweis zu führen und von der Körperschaft vorzulegen. Die nachgewiesenen Stunden werden wie folgt in Kostenäquivalenzstunden umgerechnet:

  1. von Personen mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt erbrachte Stunden für die Durchführung von sonstigen forstlichen Aufgaben gelten als Kostenäquivalenzstunden,
  2. von Forsttechnikerinnen und Forsttechnikern oder Forstwirtschaftsmeisterinnen und Forstwirtschaftsmeistern unterstützend erbrachte Stunden für die Durchführung von sonstigen forstlichen Aufgaben werden durch Multiplikation mit dem "Personensatz Forsttechnikerinnen und Forsttechniker sowie Forstwirtschaftsmeisterinnen und Forstwirtschaftsmeister" nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und anschließende Division mit dem "Personensatz im dritten Einstiegsamt" nach § 9 Abs. 1 Satz 1 in Kostenäquivalenzstunden umgerechnet.

Liegt die Summe der nach Satz 3 ermittelten Kostenäquivalenzstunden unter dem Stunden-Reduktionsgrenzwert von 1600 Stunden pro Jahr, wird die Erstattung nach Satz 1 durch Multiplikation mit dem Stunden-Reduktionsfaktor nach Satz 5 reduziert. Der Stunden-Reduktionsfaktor wird ermittelt, indem die Summe der Kostenäquivalenzstunden durch den Stunden-Reduktionsgrenzwert von 1600 Stunden pro Jahr geteilt wird. Die sich nach Satz 1 oder Satz 4 ergebende Erstattung ist auf den Betrag begrenzt, den eine Körperschaft für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben in einem Revier gleicher Größe gemäß Absatz 2 erhalten würde.

(4) Für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben im Staatswald beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft erstattet das Land den Körperschaften 60 v. H. des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes nach § 9 Abs. 1, dividiert durch die reduzierte Holzbodenfläche des Forstreviers und multipliziert mit der reduzierten Holzbodenfläche des Staatswaldes. Für Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung, deren reduzierte Holzbodenfläche unter dem jeweiligen Reduktionsgrenzwert nach Absatz 2 Satz 3 liegt, wird die Erstattung durch Multiplikation mit dem Reduktionsfaktor nach Absatz 2 Satz 4 reduziert.

§ 10 Abrechnungsverfahren 05

Auf die Beträge nach § 28 Abs. 2 und 3 LWaldG werden Abschläge erhoben oder gezahlt. Die obere Forstbehörde führt die Berechnungen für die Abschlagszahlungen und die jährliche Endabrechnung durch. Der Termin für die Erstattung und Zahlung der Beträge sowie der Endabrechnung ist der 1. Juli.

Teil 5
Landeswaldausschuss

§ 11 Berufung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder 05a

(1) Die Mitglieder des Landeswaldausschusses werden von der obersten Forstbehörde berufen. Dabei erfolgt die Berufung:

  1. der Vertreterinnen oder der Vertreter des Körperschaftswaldes auf Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes sowie im Einvernehmen mit dem Städtetag und dem Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e.V.
  2. der Vertreterinnen oder der Vertreter des Privatwaldes auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz sowie im Einvernehmen mit dem Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e.V.,
  3. der Vertreterin oder des Vertreters der anerkannten Naturschutzverbände auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde,
  4. der Vertreterin oder des Vertreters des holzbe- und -verarbeitenden Gewerbes auf Vorschlag des Landesbeirates Holz,
  5. der Vertreterin oder des Vertreters der im Forstbereich Beschäftigten auf Vorschlag des Hauptpersonalrats
    - Forsten sowie im Einvernehmen mit dem Verband selbständiger Forstsachverständiger Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.

Die Vorschläge sind der obersten Forstbehörde innerhalb von vier Monaten nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen mitzuteilen.

(2) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 12 Mitgliedschaft und Amtszeit

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landeswaldausschusses werden für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeinderäte berufen.

(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder, ausgenommen das die Forstwissenschaft vertretende Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied, müssen ihren ständigen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben. Die die Waldbesitzenden vertretenden Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder müssen Waldbesitzende in Rheinland-Pfalz sein oder von den Waldbesitzenden in Rheinland-Pfalz vorgeschlagen sein.

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder scheiden aus, wenn eine Voraussetzung für ihre Berufung wegfällt. Scheidet ein Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied aus, so sind für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied und neues stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(4) Der Landeswaldausschuss führt nach Ablauf der Amtszeit seiner Mitglieder die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Landeswaldausschusses weiter.

§ 13 Einberufung und Beschlussfassung

(1) Der Landeswaldausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen.

(2) Der Landeswaldausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit.

§ 14 Sitzungsgeld

Für die Teilnahme an einer Sitzung des Landeswaldausschusses erhält jedes stimmberechtigte Mitglied vom Land ein Sitzungsgeld in Höhe von 50,- DM oder 25,56 EUR.

Teil 6
Gefahrenabwehrrechtliche Aufgaben und Befugnisse

§ 15 Hilfsweise Wahrnehmung gefahrenabwehr rechtlicher Aufgaben und Befugnisse

(1) Zur hilfsweisen Wahrnehmung der gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben und Befugnisse können bestellt werden:

  1. Bedienstete der Forstämter mit der Befähigung für den höheren oder den gehobenen Forstdienst, denen andere als Revierdienstaufgaben übertragen sind,
  2. Forsttechnikerinnen und Forsttechniker,
  3. Forstwirtschaftsmeisterinnen und Forstwirtschaftsmeister sowie
  4. Forstwirtinnen und Forstwirte.

(2) Die Bestellung erfolgt schriftlich und muss die Widerruflichkeit des Einsatzes und den örtlichen Einsatzbereich enthalten. Die Personen sind vor ihrer Bestellung über ihre Aufgaben und Befugnisse aufzuklären. Für die Zeit der Bestellung sind Dienstabzeichen und Berechtigung (§ 16) auszuhändigen.

§ 16 Dienstabzeichen und Berechtigung

Das Dienstabzeichen nach § 36 Abs. 4 Satz 1 LWaldG muss dem Muster der Anlage 1 entsprechen und ist deutlich sichtbar zu tragen. Die Berechtigung nach § 36 Abs. 4 Satz 2 LWaldG muss dem Muster der Anlage 2 entsprechen.

Teil 7
Schlussbestimmung

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

.

Dienstabzeichen 

.

Dienstausweis

Vorderseite

Rueckseite


UWS Umweltmanagement GmbHENDE Frame öffnen