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GefHundG - Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
- Sachsen -
Vom 24. August 2000
(GVBl S. 358; 10.04.2003 S. 94; 07.07.2008 S. 480; 11.05.2019 S. 358 19)
Der Sächsische Landtag hat am 12. Juli 2000 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
(2) Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung , bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
(4) Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
§ 2 Zuchtverbot
(1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
(2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten.
§ 3 Handelsverbot
Es ist verboten, mit Hunden nach § 1 Abs. 2 zu handeln. Dieses Verbot gilt nicht für Hunde, die nach § 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist angezeigt werden.
§ 4 Aggressionsausbildungsverbot
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität auszubilden.
§ 5 Haltung gefährlicher Hunde
(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(2) Einer Erlaubnis bedarf abweichend von Absatz 1 nicht, wer bis zum 31. Dezember 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. In diesen Fällen hat die Kreispolizeibehörde die Haltung zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters bestehen oder eine Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 nicht gewährleistet ist. Absatz 1 Nr. 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 30. März 2001 geboren wurden.
(3) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die Haltung eines Hundes, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, zur Verhütung von weiteren Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren untersagen oder mit Auflagen genehmigen. Sie kann insbesondere den Halter zur Vorlage eines Sachkundenachweises verpflichten. Sie kann unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes die Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit des Hundes anordnen.
(4) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(5) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen.
(6) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung gefährlicher Hunde und die Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen. Zum Zwecke der Nachschau hat der Halter
den Beauftragten der Behörde das Betreten der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten, in denen der gefährliche Hund gehalten wird.
§ 6 Anlein- und Maulkorbpflicht
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
(2) Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind.
(3) Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(4) Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden gemäß § 14.
§ 7 Mitteilungspflichten
(1) Der Halter hat es der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt. Er hat die Behörde unverzüglich über den Verbleib des Hundes sowie über den Namen und die Anschrift des neuen Halters zu unterrichten. Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich einer Polizeibehörde eine elektronische Kennzeichnung von Hunden erfolgt.
(2) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten der zuständigen Kreispolizeibehörde.
§ 8 Sachkunde
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der betreffenden Tierart. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über die natürlichen Bedürfnisse und das Verhalten von Hunden und der vorausschauende und einfühlsame Umgang mit dem Individuum. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales. 2
§ 9 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen Personen nicht, die nach § 11 rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen ferner Personen in der Regel nicht, die
§ 10 Abgaben für gefährliche Hunde
Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben.
§ 11 Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 389), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt werden
§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen 19
Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde Polizeiverordnungen nach den §§ 32 und 36 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes erlassen.
§ 15 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 28. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 269) außer Kraft.
ENDE |