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SächsJagdG - Sächsisches Jagdgesetz
Jagdgesetz für den Freistadt Sachsen
- Sachsen -
Vom 8. Juni 2012
(Sächs.GVBl. Nr. 10 vom 29.06.2012 S. 308; 31.01.2018 S. 21 18)
Archiv 1991
vom Bundesrecht abweichende Länderregelung siehe
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Jagdausübung und Jagdausübungsrecht
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Jagd darf nur ausüben, wer einen Jagdschein besitzt und als Jagdausübungsberechtigter die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte Befugnis hat, in einem Jagdbezirk zu jagen.
(2) Das Jagdausübungsrecht steht dem Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks, der Jagdgenossenschaft oder dem Jagdpächter zu.
(3) Mit dem Jagdausübungsrecht ist die Pflicht zur Ausübung der Jagd verbunden. § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557, 2560) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.
(4) Wer die Jagd ausübt, soll vor Beginn der Jagdausübung im Jagdjahran einer Übung im jagdlichen Schießen teilgenommen haben.
(5) Gesellschaftsjagden sind Jagden, bei denen mehr als vier Jäger zusammenwirken. Es ist ein Jagdleiterzu bestimmen.
§ 2 Aufgefundenes Wild und Unfallwild
(zu § § 1 und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz)
(1) Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz an lebendem oder verendetem Wild, Fallwild, Abwurfstangen oder an Eiern des Federwildes erlangt, hat dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der Jagdbehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Jagdbehörde oder die Polizeidienststelle hat die Anzeige an den Jagdausübungsberechtigten weiterzuleiten und ihm das abgelieferte Wild und die sonstigen Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht feststellbar oder nicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln oder lehnt der Jagdausübungsberechtigte die Übernahme ab, entscheidet die Jagdbehörde über den Verbleib des Wildes und der sonstigen Gegenstände, bei Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Die Pflicht zur Anzeige bei der Polizeidienststelle gilt auch für die Führer von Fahrzeugen bei Wildunfällen mit Schalenwild. Vorschriften über die Beseitigung von Verkehrsunfallwild auf öffentlichen Straßen bleiben von Absatz 1 unberührt.
§ 3 Artenschutzrecht, Aneignungsrecht und Wildmonitoring
(zu § § 1 , 22a und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz)
(1) Maßnahmen der Jagdbehörden nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes sind unter Beachtung der Maßgaben
zu treffen.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben Maßnahmen, die nach § 45 Abs. 7 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedürfen, bei Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG zu dulden. Die Jagdausübungsberechtigten sind von der Genehmigungsbehörde in geeigneter Weise zu benachrichtigen, bevor in ihrem Jagdbezirk Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt werden.
(3) Den Fund von krankem, verletztem oder hilflosem Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf krankes, verletztes oder hilfloses Wild ohne Jagdzeit der Natur entnehmen, um es ges- und zu pflegen oder bei einer behördlich bestimmten, genehmigten oder anerkannten Auffang- und Pflegestation abzugeben. Er ist verpflichtet, das Wild, sobald es sich selbst erhalten kann, im Jagdbezirk wieder freizulassen. Die Aufnahme zur Pflege und der Verbleib des Wildes sind der Jagdbehörde anzuzeigen. Bei Wild, das nach Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, kann die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde die Herausgabe des Wildes verlangen.
(5) Den Fund von verendetem Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. Er ist bei naturschutzrechtlich streng geschützten Federwildarten verpflichtet, tot aufgefundene und angeeignete Exemplare der Jagdbehörde auf Verlangen für einen angemessenen Zeitraum zu überlassen, soweit dies zu Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist.
(6) Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG unterliegt abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes nicht dem jagdlichen Aneignungsrecht. Die Jagdbehörde kann die Aneignung des Wildes durch den Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag genehmigen.
(7) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, bei der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung bestimmter Wildarten (Wildmonitoring) mitzuwirken.
Abschnitt 2
Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
§ 4 Feststellung der Jagdbezirke
(zu § 4 Bundesjagdgesetz)
Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdbezirks können durch die Jagdbehörde festgestellt werden.
§ 5 Abrundung und Gestaltung der Jagdbezirke
(zu § 5 Bundesjagdgesetz)
(1) Abrundungen von Jagdbezirken sind nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Wildhege oder der Jagdausübung notwendig sind und wenn dadurch nicht ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert. Durch Abrundung soll die Größe der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.
(2) Jagdbezirke können durch schriftliche Vereinbarung zwischen den nach den § § 9 bis 11 Berechtigten abgerundet werden. Die Abrundungsvereinbarung wird erst mit Genehmigung der Jagdbehörde wirksam; dies gilt auch für die Aufhebung und die Änderung einer Abrundungsvereinbarung.
(3) Die Jagdbehörde kann eine Abrundung von Amts wegen vornehmen. Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, hat die Jagdbehörde benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.
(4) Bestehende Jagdpachtverträge bleiben von der Abrundung unberührt.
§ 6 Entschädigung bei Angliederung von Grundstücken
(zu § 5 Bundesjagdgesetz)
Bei der Angliederung von Grundflächen an einen Eigenjagdbezirk kann der Eigentümer der angegliederten Grundflächen vom Eigenjagdbezirksinhaber jährlich im Voraus eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Jagdpacht verlangen.
§ 7 Befriedete Bezirke
(zu § 6 Bundesjagdgesetz)
(1) Befriedete Bezirke sind
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen Grundflächen, insbesondere
(3) Die Jagdbehörde kann für Wild geeignete Verkehrswegequerungen wie Unterführungen und Wildbrücken sowie unmittelbar daran anschließende Grundflächen in dem Umfang, der zur Sicherung der Wanderungsbewegungen des Wildes erforderlich ist, zu befriedeten Bezirken erklären.
§ 8 Jagdausübung im befriedeten Bezirk
(zu § 6 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten oder von Amts wegen anordnen.
(2) Krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wild, das in einen befriedeten Bezirk wechselt, darf auch dort bejagt werden; dies gilt nicht für Gebäude, die zum dauernden Aufenthalt für Menschen bestimmt sind. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist im Rahmen der Zumutbarkeit zur Duldung der Jagdausübung verpflichtet.
(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes in einem befriedeten Bezirk darf Dachse, Füchse, Iltisse, Marderhunde, Minke, Nutrias, Steinmarder, Waschbären sowie Wildkaninchen auch ohne Jagdschein fangen und sich aneignen. Er kann, sofern er die erforderliche Sachkunde besitzt, das gefangene Wild unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften und entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes töten. Sofern er die nach Satz 2 erforderliche Sachkunde für die Tötung nicht besitzt, muss er einen Jagdscheininhaber oder eine sonstige sachkundige Person damit beauftragen. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe darf nur vornehmen, wer im Besitz eines Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schusswaffen ausreichend im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versichert ist; die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Ein Jagdscheininhaber handelt im Rahmen der beschränkten Jagdausübung.
§ 9 Eigenjagdbezirke
(zu § 7 Bundesjagdgesetz)
(1) Sind bei einem Eigenjagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt, ist ein Jagdausübungsberechtigter als Bevollmächtigter zu benennen, der gegenüber der Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden, Wild und Sachen berechtigt ist.
(2) Die Entstehung und jede Flächenänderung eines Eigenjagdbezirks hat der Grundeigentümer der Jagdbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
§ 10 Besondere Jagdbezirke
(zu § 7 Bundesjagdgesetz)
(1) In den Eigenjagdbezirken des Freistaates Sachsen, die vom Staatsbetrieb Sachsenforst verwaltet werden (Verwaltungsjagdbezirke), sind die Jagdausübung und die Hege des Wildes nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und des Bundesjagdgesetzes vorbildlich so durchzuführen, dass der Erhalt gesunder Wildpopulationen gleichzeitig die Begründung und Entwicklung standortsgemäßer und leistungsfähiger Mischwälder ermöglicht. In den Verwaltungsjagdbezirken sollen Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit an der Jagdausübung beteiligt werden.
(2) Anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften können für die Waldflächen ihrer Mitglieder, die dem Antrag der Forstbetriebsgemeinschaft zugestimmt haben, abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes die Bildung eines besonderen Eigenjagdbezirks bei der Jagdbehörde beantragen.
(3) Die Genehmigung ist von der Jagdbehörde zu erteilen, wenn
Der besondere Eigenjagdbezirk entsteht mit der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Regelungen über Eigenjagdbezirke gelten für besondere Eigenjagdbezirke entsprechend.
§ 11 Gemeinschaftliche Jagdbezirke und Jagdgenossenschaft
(zu § § 8 und 9 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 250 ha. Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit.
(2) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der Jagdbehörde. Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen.
(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt eine Satzung, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der Jagdbehörde zum Erlass einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, erlässt die Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden.
(5) Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft.
(6) Jeder Jagdgenosse kann sich bei den Versammlungen der Jagdgenossenschaft durch eine Person seiner Wahl vertreten lassen. Diese Person darf nicht mehr als drei Jagdgenossen gleichzeitig vertreten. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie kann widerrufen werden. Der Widerruf der Vollmacht wird erst wirksam, wenn er dem Vorstand der Jagdgenossenschaft bekannt gemacht worden ist.
(7) Die Jagdgenossenschaft kann über das Jagdausübungsrecht abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes unbeschränkt verfügen.
§ 12 Hegegemeinschaften
(zu § 10a Bundesjagdgesetz)
Eine Hegegemeinschaft soll sich mit allen im Gebiet vorkommenden Wildarten befassen, soweit eine jagdbezirksübergreifende Hege der Wildarten wildbiologisch und jagdfachlich sinnvoll ist.
Abschnitt 3
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 13 Jagdpacht und Jagdpächter
(zu § § 11 und 12 Bundesjagdgesetz)
(1) Volljährige Jahresjagdscheininhaber sind abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ohne vorausgehenden Besitz eines Jahresjagdscheinsjagdpachtfähig.
(2) § 9 Abs. 1 gilt bei mehreren Jagdpächtern entsprechend.
§ 14 Jagdpachtverträge
(zu § § 11, 13 und 13a Bundesjagdgesetz)
(1) § 11 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes findet, soweit er auf Absatz 5 verweist, keine Anwendung.
(2) Der Verpächter ist zur Kündigung des Jagdpachtvertrages berechtigt, wenn die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Höhe der Wildschäden überschritten ist und es dem Jagdpächter trotz schriftlicher Aufforderung durch den Verpächter nicht in angemessener Zeit, spätestens innerhalb der nachfolgenden zwei Jagdjahre, gelingt, die Wildschäden auf eine tragbare Höhe zu vermindern. Die örtlich tragbare Höhe des Wildschadens gilt insbesondere als überschritten, wenn
(3) Die Jagdgenossenschaft hat die Kündigung auszusprechen, wenn
dies mehrheitlich in der Jagdgenossenschaftsversammlung verlangen und sie jeweils mehr als die Hälfte der bei der Beschlussfassung vertretenen Waldflächen oder landwirtschaftlichen Grundflächen vereinigen.
(4) Der Jagdpächter kann den Jagdpachtvertrag bei wesentlichen Änderungen in der Landbewirtschaftung, wenn sie in der Regel erhebliche Auswirkungen auf die Wildschadenshöhe haben, kündigen.
(5) Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jagdjahres auszusprechen.
(6) Die Jagdbehörde setzt dem Jagdpächter im Falle des § 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes eine angemessene Frist für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins.
(7) Stirbt der Jagdpächter, erlischt der Jagdpachtvertrag, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht.
§ 15 Jagdgast, Jagderlaubnis und angestellter Jäger
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Die Jagderlaubnis ist die beschränkte Befugnis, in einem bestimmten Jagdbezirk zu jagen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss eine Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt sein. Sie können sich aber gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen.
(2) Die Jagderlaubnis ist schriftlich zu erteilen, anderenfalls ist sie nichtig. Sie ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder mit der Beendigung des Jagdausübungsrechts des Erlaubnisgebers. § 13 des Bundesjagdgesetzes gilt für die Jagderlaubnis entsprechend.
(3) Der Jagdgast hat bei der Jagdausübung die schriftliche Erlaubnis bei sich zu führen, sofern er nicht durch einen Jagdausübungsberechtigten oder angestellten Jäger begleitet wird.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte kann Personen in seinem Dienst die Befugnis, in einem bestimmten Jagdbezirk zu jagen, nach seinen Weisungen übertragen (angestellte Jäger).
Abschnitt 4
Jagdschein
§ 16 Jagdschein, Jägerprüfung und Falknerprüfung
(zu § § 15 und 16 Bundesjagdgesetz)
(1) DerJahresjagdschein wird, ausgenommen der Jugend- und Ausländerjagdschein, in der Regel fürdrei Jagdjahre erteilt. Hat der Antragsteller in Deutschland keinen Wohnsitz, so ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk der Antragsteller die Jagd ausüben will.
(2) Die Jäger- und Falknerprüfung wird von der Jagdbehörde abgenommen.
§ 17 Jagdabgabe
(zu § 15 Bundesjagdgesetz)
(1) Bei der Erteilung des Jagdscheins oder des Falknerjagdscheins ist zugleich eine Jagdabgabe zu erheben. Die Jagdabgabe darf die zweifache Höhe der für die Erteilung des Jagdscheins zu erhebenden Verwaltungsgebühr nicht über-
schreiten. Werden der Jagdschein und der Falknerjagdschein erteilt, wird die Abgabe nur einmal erhoben. Die Jagdbehörde leitet das Aufkommen aus der Jagdabgabe an die obere Jagdbehörde weiter.
(2) Die Jagdabgabe wird von der oberen Jagdbehörde nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für das Jagdwesen verwendet. Aus der Jagdabgabe sind insbesondere zu unterstützen:
Abschnitt 5
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung und zum Schutz des Wildes
§ 18 Sachliche Verbote 18
(zu § 19 Bundesjagdgesetz)
(1) Verboten ist auch,
(2) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 zulassen. Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall, insbesondere zu Lehr- und Forschungszwecken, zum Zweck des Artenschutzes und beim Ansiedeln von Tierarten Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 7 zulassen.
(3) Zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens darf Schalenwild mit Genehmigung der Jagdbehörde zur Nachtzeit bejagt werden. Die Jagd auf Schwarzwild zur Nachtzeit bleibt unberührt.
§ 19 Beunruhigen von Wild und Störung der Jagdausübung
(zu § 19a Bundesjagdgesetz)
(1) Das Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd, der Fischzucht und der Fischerei nicht entgegen.
2) Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen zu Lehr- und Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von dem Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes zulassen.
(3) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören.
§ 20 Schutzgebiete
(zu § 20 Bundesjagdgesetz)
(1) Gebiete, in denen sich gemäß Naturschutzrecht streng geschütztes Wild aufhält, können durch Rechtsverordnung der Jagdbehörde zu Wildschutzgebieten erklärt werden. Das Gleiche gilt bei sonstigem Wild für Lehr- und Forschungszwecke. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erlassen.
(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Ge- und Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Die Jagdausübung, die wirtschaftliche Nutzung, der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern sowie die Befugnis zum Betreten und Befahren des Gebietes kann beschränkt werden. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten anzuhören.
(3) Die Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft und des Waldes
(4) Die Ausübung der Jagd in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen ist dem jeweiligen Schutzzweck untergeordnet. Die erforderlichen Regelungen werden in den Schutzgebietsverordnungen der Naturschutzbehörden im Einvernehmen mit der Jagdbehörde der gleichen Verwaltungsebene erlassen.
§ 21 Abschussplan und Abschusskontrolle
(zu § § 21 und 22a Bundesjagdgesetz)
(1) Für Rot-, Dam- und Muffelwild ist der Abschussplan in der Regel für einen Zeitraum von drei Jagdjahren nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen vom Jagdausübungsberechtigten, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer, aufzustellen. Der Abschussplan wird von der Jagdbehörde bestätigt oder festgesetzt. Vor ihrer Entscheidung hört sie abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes den Jagdbeirat und die untere Forstbehörde an. Die untere Forstbehörde nimmt dabei in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu dem Zustand der Vegetation im Wald gutachtlich Stellung. Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen im Jagdbezirk im Zeitraum von drei Jagdjahren jeweils bis zu sechs Stück der Arten Rot-, Dam- und Muffelwild, ausgenommen männliches Wild ab der Altersklasse 1, ohne Abschussplan erlegt werden. Sonstiges Schalenwild darf abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ohne Abschussplan erlegt werden.
(2) Der Abschussplan kann abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes auch von einer Hegegemeinschaft für mehrere ihr angeschlossene Jagdbezirke (Gruppenabschussplan) aufgestellt werden, soweit die Jagdvorstände der Jagdgenossenschaften und die Eigentümer oder Nutznießer der Eigenjagdbezirke ihr Einvernehmen zu den von den Jagdausübungsberechtigten geplanten anteiligen Abschusszahlen erteilt haben. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Abschussplanung nach Wildart und Stückzahl. § 21 Abs. 2 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes findet beim Gruppenabschussplan keine Anwendung. Die Bestätigung eines Gruppenabschussplans setzt voraus, dass die Hegegemeinschaft das Verfahren für die Aufstellung und Erfüllung von Gruppenabschussplänen zweckmäßig geregelt hat, die Hegegemeinschaft auf Dauer angelegt und ein Austritt der Jagdausübungsberechtigten nur zum Ende einer Abschussplanperiode zulässig ist.
(3) Beteiligt sich ein Jagdausübungsberechtigter nicht am Gruppenabschussplan, gibt die Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, eine Empfehlung zur Abschussplanung gegenüber der Jagdbehörde ab. Satz 1 gilt gegenüber der oberen Jagdbehörde für Verwaltungsjagdbezirke entsprechend.
(4) Die Erlegung von schwerkrankem Wild außerhalb der Jagdzeit sowie über den Abschussplan hinaus ist der Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild der Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten zur Untersuchung vorzulegen.
(5) Die Abschusspläne in den Verwaltungsjagdbezirken werden für jeden Forstbezirk als Gruppenabschussplan aufgestellt und im Benehmen mit den Jagdbehörden und den betroffenen Hegegemeinschaften bestätigt oder festgesetzt.
§ 22 Ausnahmen von Jagd- und Schonzeiten
(zu § 22 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall die Erlegung von Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG aus den in Artikel 16 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 92/43/EWG genannten Gründen zulassen.
(3) Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen versehen sind und deren Größe jeweils 5 ha nicht überschreitet, kann die Jagdbehörde anordnen, dass eingewechseltes Schalenwild unabhängig von der Schonzeit zu erlegen ist, wenn das Wild nicht auf andere Weise zum Verlassen der gezäunten Fläche gebracht werden kann.
§ 23 Wildfolge
(zu § 22a Bundesjagdgesetz)
(1) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist weidgerecht nachzusuchen und zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen und Leid zu bewahren.
(2) Wechselt nachweislich krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, ist es von dem nach § 1 Abs. 1 zur Jagdausübung Befugten vom Jagdbezirk aus zu erlegen und am Erlegungsort zu versorgen, wobei die Jagdwaffe mitgeführt werden darf. Dies gilt auch, wenn das Wild in Sichtweite im Nachbarbezirk verendet. Das Erlegen von Wild im benachbarten Jagdbezirk ist dem dort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter unverzüglich mitzuteilen. Das erlegte Wild ist dem Berechtigten unverzüglich abzuliefern.
(3) Wechselt nachweislich krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es nicht sichtbar, hat der nach § 1 Abs.1 zur Jagdausübung Befugte oder die von ihm mit der Nachsuche beauftragte Person die Stelle, an der das Wild über die erste Jagdbezirksgrenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und den Sachverhalt dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich mitzuteilen. Sind diese nicht erreichbar oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Nachsuche sicherzustellen, ist die Nachsuche bei ausreichenden Sichtverhältnissen durch den Hundeführer und höchstens eine weitere Person in Signalkleidung unter Mitführung der Jagdwaffe zu Ende zu führen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend, Satz 3 auch für den Fall des Abbruchs der Nachsuche.
(4) Abweichende schriftliche Wildfolgevereinbarungen gehen den Absätzen 2 und 3 vor, wenn sie den Tierschutz ausreichend berücksichtigen.
(5) Erlegtes Wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, in dessen Jagdbezirk das Wild krankgeschossen wurde.
§ 24 Verwendung von Jagdhunden
(zu § 22a Bundesjagdgesetz)
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten muss ein für die jagdlichen Verhältnisse brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen.
(2) Bei Bau-, Drück-, Riegel-, Such- und Treibjagden sowie bei der Bejagung des Federwildes sind genügend für die jeweilige Jagdart brauchbare Jagdhunde zu verwenden. Bei der Nachsuche ist ein brauchbarer Jagdhund einzusetzen.
(3) Die jagdliche Ausbildung der Jagdhunde gehört zur Jagdausübung.
§ 25 Jägernotweg
Die nach § 1 Abs. 1 zur Ausübung der Jagd Befugten haben das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg in Jagdausrüstung zu begehen und zu befahren, wenn sie den Jagdbezirk nicht auf einer öffentlichen Straße oder einem zumutbaren Umweg erreichen können. Die erstmalige Inanspruchnahme des Jägernotwegs ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdbezirks rechtzeitig vorher anzuzeigen. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann vom Jagdausübungsberechtigten des begünstigten Jagdbezirks eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 26 Jagdeinrichtungen
(1) Jagdeinrichtungen, die eine Bewirtschaftung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen, sind von dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten zu dulden.
(2) Jagdeinrichtungen müssen sich, soweit möglich, nach ihrem Standort und ihrer Bauart in die Landschaft einfügen und den jagdlichen Verhältnissen entsprechen. In Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen ist die Neuerrichtung ortsfesterjagdlicher Einrichtungen einschließlich der Anlage von Kirrstellen der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Mit dem Bau der jagdlichen Einrichtung darf erst nach Ablauf eines Monats nach dem Eingang der Anzeige begonnen werden. Weitergehende Regelungen in Schutzgebietsverordnungen bleiben unberührt.
(3) Ohne Befugnis ist das Betreten von Jagdeinrichtungen verboten.
Abschnitt 6
Jagdschutz
§ 27 Inhalt des Jagdschutzes
(zu § 23 Bundesjagdgesetz)
(1) Der Jagdschutz umfasst die Befugnis,
(2) Hunde dürfen in Jagdbezirken nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden.
(3) Wildernde Hunde dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Jagdbehörde getötet werden. Die Jagdbehörde darf die Genehmigung im Einzelfall nur erteilen, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, dass sich ein wildernder Hund nicht nur vorübergehend in einem Jagdbezirk aufhält und die Beunruhigung des Wildes nicht auf andere Weise verhindert werden kann.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wild in der Notzeit angemessen und artgerecht zu füttern. Im Übrigen ist die Fütterung des Wildes verboten. Die obere Jagdbehörde kann zu Lehr- und Forschungszwecken im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot zulassen. Den Beginn und das Ende der Notzeit hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(5) Arzneimittel im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3021), in der jeweils geltenden Fassung, dürfen an Wild nur verabreicht werden, wenn die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der für den Vollzug des Arzneimittelrechts zuständigen Behörde dies zum Zweck der Gefahrenabwehr genehmigt hat; § 24 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt.
§ 28 Jagdschutzberechtigte
(zu § 25 Bundesjagdgesetz)
(1) Volljährige Jahresjagdscheininhaber sind auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten von der Jagdbehörde als bestätigte Jagdaufseher für den Bereich ihres Jagdbezirkes anzuerkennen.
(2) Der Jagdschutz in den Verwaltungsjagdbezirken obliegt den Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst, sofern sie forstlich ausgebildet sind. In den Verwaltungsjagdbezirken sind die Bediensteten des forstlichen Revierdienstes bestätigte Jagdaufseher innerhalb ihres Forstreviers.
(3) Jagdschutzberechtigte sind bei der Ausübung des Jagdschutzes verpflichtet, sich auf Verlangen eines Betroffenen auszuweisen, es sei denn, dass ihnen dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist. Zum Nachweis der Berechtigung dient bei den Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst der Dienstausweis, bei den bestätigten Jagdaufsehern der von der Jagdbehörde ausgestellte Ausweis, im Übrigen der Jagdschein.
Abschnitt 7
Wild- und Jagdschaden
§ 29 Ansiedeln und Aussetzen von Wild
(zu § 28 Bundesjagdgesetz)
(1) Das Aussetzen von Schalenwild in der freien Natur mit dem Ziel eines Bestandesaufbaus (Ansiedlung) ist verboten. Sonstiges Wild darf nur mit vorheriger Genehmigung der oberen Jagdbehörde in der freien Natur angesiedelt werden. Bei Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, ergeht die Entscheidung nach Satz 2 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Lebend aufgefundenes sowie gefangenes Wild gemäß der § § 2 und 8 Abs. 3 darf mit Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten wieder in der freien Natur ausgesetzt werden, wenn die Wildart im Jagdbezirk vorkommt. Das Aussetzen von Wild in der freien Natur im Übrigen ist verboten.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 darf nur erteilt werden, wenn durch das Ansiedeln von Wild insbesondere
nicht zu erwarten sind.
§ 30 Ablenkfütterung
(zu § 28 Bundesjagdgesetz)
Die Jagdbehörde kann im Einzelfall Ablenkfütterungen zur Verminderung von Wildschäden zeitlich, räumlich und auf bestimmte Futtermittel und Wildarten begrenzt zulassen.
§ 31 Erstattungsausschluss, Ersatz weiterer Wildschäden, Jagdschaden und Geltendmachung des Schadens
(zu § § 29, 31, 33 und 34 Bundesjagdgesetz)
(1) Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen.
(2) Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, kann wegen eines weiteren Schadens in demselben Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt. Wildschaden wird ebenfalls nicht erstattet, wenn er durch verspätete, unvollständige oder unterlassene Ernte entstanden ist.
(3) Der Geschädigte hat die als ersatzpflichtig in Anspruch zu nehmende Person und den Jagdausübungsberechtigten bei Beachtung gehöriger Sorgfalt über eingetretene Wild- oder Jagdschäden ab Kenntnis unverzüglich zu unterrichten. Vor dem Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges ist der Versuch einer gütlichen Einigung über den Schadensersatz zu unternehmen und zu dokumentieren. § 34 des Bundesjagdgesetzes findet keine Anwendung.
Abschnitt 8
Jagdverwaltung
§ 32 Jagdbehörden
(1) Jagdbehörden sind
(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
§ 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit und Befugnisse
(1) Die unteren Jagdbehörden sind sachlich und örtlich zuständige Behörden im Sinne des Bundes- und Landesjagdrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer Jagdbehörden, ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt. Im Zweifel bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde.
(3) Bedienstete und Beauftragte der Jagdbehörden sind befugt, Grundstücke zu betreten sowie nicht öffentliche Feld- und Waldwege zu befahren, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder sonstiger jagdrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die Jagdbehörden können im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen das Bundesjagdrecht, dieses Gesetz oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind.
(5) In den Verwaltungsjagdbezirken werden die Befugnisse der unteren Jagdbehörden nach den § § 12 und 27 des Bundesjagdgesetzes sowie nach § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Satz 4, § § 30 und 33 Abs. 4 von einer personell und organisatorisch eigenständigen sowie vom Wirtschaftsbetrieb getrennten Einheit der oberen Jagdbehörde wahrgenommen. In diesen Fällen bedarf es keiner Genehmigung.
§ 34 Jagdbeiräte
(zu § 37 Bundesjagdgesetz)
(1) Bei der obersten und den unteren Jagdbehörden werden Jagdbeiräte eingerichtet. Sie sollen die Jagdbehörden in allen jagdlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten.
(2) Dem Landesjagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde sollen Vertreter der Jägerschaft, der Hegegemeinschaften, der Jagdgenossenschaften, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdwissenschaft, der Berufsjäger, der Fischerei und Fischzucht, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Veterinärwesens angehören.
(3) Dem Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde sollen Vertreter der Jägerschaft, der örtlichen Hegegemeinschaft, der Jagdgenossenschaften, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie des Naturschutzes angehören.
(4) Die Mitglieder des Jagdbeirates erhalten als Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen Tagegeld sowie Fahrtkostenersatz nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. Die Reisekostenvergütung wird von der Jagdbehörde festgesetzt und gezahlt, beider der Jagdbeirat eingerichtet ist.
Abschnitt 9
Ermächtigungen, Entschädigung
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz des Wildes und seiner Lebensgrundlagen, zur Verwirklichung des Hegeziels und zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens, auch abweichend vom Bundesrecht, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 16 bedarf des Einvernehmens mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
§ 36 Entschädigung
(1) Werden den Inhabern der Jagdrechte durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Vorschriften Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, angemessen entschädigen.
(2) Zur Entschädigung ist die Jagdbehörde verpflichtet, die solche Maßnahmen getroffen hat.
(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen.
Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung und Verbot der Jagdausübung
(zu § § 40, 41a und 42 Bundesjagdgesetz)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 OWiG ist anzuwenden.
(4) § 41a des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend, wenn gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung seiner Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt ist.
§ 38 Sachliche Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Jagdbehörde. Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdrecht.
Abschnitt 11
Schlussvorschriften
§ 39 Übergangsvorschriften
(1) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Jagdpachtverträgen ist die Abschusshöhe für Rehwild zwischen dem Verpächter und dem Jagdausübungsberechtigten einvernehmlich festzulegen, soweit die Vertragsparteien keine abweichende Regelung treffen.
(2) Bestehende Abschusspläne sind bis zum 31. März 2013 nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu erfüllen.
(3) Die Bestellung zum Jagdbeirat an der oberen Jagdbehörde endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Auf Angliederungsgenossenschaften sind bis zu ihrer Auflösung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.
ENDE |