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Regelwerk, EU 2009, Tierschutz - EU Bund
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Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
- Vogelschutzrichtlinie -

(Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte)

(ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7;
RL 2013/17/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 Inkrafttreten Anwenden;
VO (EU) 2019/1010 - ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 Inkrafttreten)



Neufassung - Ersetzt die RL 79/409/EWG - vgl. Entsprechungstabelle

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 5 sieht Sonderaktionen für die biologische Vielfalt, einschließlich des Vogelschutzes und des Schutzes der Lebensräume der Vögel vor.

(3) Bei vielen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ist ein Rückgang der Bestände festzustellen, der in bestimmten Fällen sehr rasch vonstatten geht. Dieser Rückgang bildet eine ernsthafte Gefahr für die Erhaltung der natürlichen Umwelt, da durch diese Entwicklung insbesondere das biologische Gleichgewicht bedroht wird.

(4) Bei den im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten handelt es sich zum großen Teil um Zugvogelarten. Diese Arten stellen ein gemeinsames Erbe dar; daher ist der wirksame Schutz dieser Vogelarten ein typisch grenzübergreifendes Umweltproblem, das gemeinsame Verantwortlichkeiten mit sich bringt.

(5) Die Erhaltung der im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ist für die Verwirklichung der Gemeinschaftsziele auf den Gebieten der Verbesserung der Lebensbedingungen und der nachhaltigen Entwicklung erforderlich.

(6) Die zu treffenden Maßnahmen sollten sich auf die verschiedenen auf die Vogelbestände einwirkenden Faktoren erstrecken, und zwar auf die nachteiligen Folgen der menschlichen Tätigkeiten wie insbesondere Zerstörung und Verschmutzung der Lebensräume der Vögel, Fang und Ausrottung der Vögel durch den Menschen sowie den durch diese Praktiken bewirkten Handel; der Umfang dieser Maßnahmen sollte daher im Rahmen einer Vogelschutzpolitik der Situation der einzelnen Vogelarten angepasst werden.

(7) Bei der Erhaltung der Vogelarten geht es um den langfristigen Schutz und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen als Bestandteil des gemeinsamen Erbes der europäischen Völker. Sie gestattet die Regulierung dieser Ressourcen und regelt deren Nutzung auf der Grundlage von Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung und Anpassung des natürlichen Gleichgewichts der Arten innerhalb vertretbarer Grenzen erforderlich sind.

(8) Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume ist für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich. Für einige Vogelarten sollten besondere Maßnahmen zur Erhaltung ihres Lebensraums getroffen werden, um Fortbestand und Fortpflanzung dieser Arten in ihrem Verbreitungsgebiet zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten auch die Zugvogelarten berücksichtigen und im Hinblick auf die Schaffung eines zusammenhängenden Netzes koordiniert werden.

(9) Damit sich kommerzielle Interessen nicht negativ auf den Umfang der Entnahme auswirken können, sollte die Vermarktung allgemein verboten werden und jedwede Ausnahmeregelung ausschließlich auf diejenigen Vogelarten beschränkt werden, deren biologischer Status dies zulässt; hierbei sollte den besonderen Gegebenheiten in den verschiedenen Gegenden Rechnung getragen werden.

(10) Einige Arten können aufgrund ihrer großen Bestände, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft Gegenstand einer jagdlichen Nutzung sein; dies stellt eine zulässige Nutzung dar, sofern bestimmte Grenzen gesetzt und eingehalten werden und diese Nutzung mit der Erhaltung der Bestände dieser Arten auf ausreichendem Niveau vereinbar ist.

(11) Die Mittel, Einrichtungen und Methoden für den massiven oder wahllosen Fang oder das massive oder wahllose Töten sowie die Verfolgung aus bestimmten Beförderungsmitteln heraus sollten wegen der übermäßigen Bestandsminderung, die dadurch bei den betreffenden Vogelarten eintritt oder eintreten kann, untersagt werden.

(12) Wegen der Bedeutung, die bestimmte besondere Situationen haben können, sollte die Möglichkeit einer Abweichung von der Richtlinie unter bestimmten Bedingungen in Verbindung mit einer Überwachung durch die Kommission vorgesehen werden.

(13) Die Erhaltung der Vögel, vor allem der Zugvögel, stellt noch immer Probleme, an deren Lösung wissenschaftlich gearbeitet werden muss. Aufgrund dieser Arbeiten wird es ferner möglich sein, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu bewerten.

(14) Es ist im Benehmen mit der Kommission dafür Sorge zu tragen, dass durch das etwaige Ansiedeln von normalerweise nicht wildlebenden Vogelarten in dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten nicht die örtliche Flora und Fauna beeinträchtigt werden.

(15) Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften und leitet diesen den Mitgliedstaaten zu.

(16) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 erlassen werden.

(17) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmte Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(18) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen.

(2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Einrichtung von Schutzgebieten;
  2. Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten;
  3. Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten;
  4. Neuschaffung von Lebensstätten.

Artikel 4

(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:

  1. vom Aussterben bedrohte Arten;
  2. gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;
  3. Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten;
  4. andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, so dass diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

  1. des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;
  2. der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;
  3. des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;
  4. ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;
  5. des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

Artikel 6

(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 untersagen die Mitgliedstaaten für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten den Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

(2) Die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind für die in Anhang III Teil A genannten Arten nicht untersagt, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Gebiet die Tätigkeiten nach Absatz 1 bei den in Anhang III Teil B aufgeführten Vogelarten genehmigen und dabei Beschränkungen vorsehen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

Die Mitgliedstaaten, die eine solche Genehmigung erteilen wollen, konsultieren vorher die Kommission, mit der sie prüfen, ob durch eine Vermarktung von Vögeln der betreffenden Art aller Voraussicht nach die Populationsgröße, die geografische Verbreitung oder die Vermehrungsfähigkeit dieser Arten in der gesamten Gemeinschaft gefährdet würde oder gefährdet werden könnte. Ergibt diese Prüfung, dass die beabsichtigte Genehmigung nach Ansicht der Kommission zu einer der oben genannten Gefährdungen führt oder führen kann, so richtet die Kommission an den Mitgliedstaat eine begründete Empfehlung, mit der einer Vermarktung der betreffenden Art widersprochen wird. Besteht eine solche Gefährdung nach Auffassung der Kommission nicht, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat mit.

Die Empfehlung der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Mitgliedstaat, der eine Genehmigung nach diesem Absatz erteilt, prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung noch vorliegen.

Artikel 7

(1) Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.

(2) Die in Anhang II Teil A aufgeführten Arten dürfen in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, bejagt werden.

(3) Die in Anhang II Teil B aufgeführten Arten dürfen nur in den Mitgliedstaaten, bei denen sie angegeben sind, bejagt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass bei der Jagdausübung - gegebenenfalls unter Einschluss der Falknerei -, wie sie sich aus der Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften ergibt, die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere der Zugvogelarten, eingehalten werden und dass diese Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten mit den Bestimmungen aufgrund von Artikel 2 vereinbar ist.

Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit bejagt werden.

Wenn es sich um Zugvögel handelt, sorgen sie insbesondere dafür, dass die Arten, für die die einzelstaatlichen Jagdvorschriften gelten nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit oder während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben über die praktische Anwendung der Jagdgesetzgebung.

Artikel 8

(1) Was die Jagd, den Fang oder die Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, so untersagen die Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang IV Buchstabe a aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden.

(2) Ferner untersagen die Mitgliedstaaten jegliche Verfolgung

aus den in Anhang IV Buchstabe b aufgeführten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:

  1. ...
  2. zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
  3. um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Abweichungen ist anzugeben,

  1. für welche Vogelarten die Abweichungen gelten;
  2. die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden;
  3. die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können;
  4. die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können;
  5. welche Kontrollen vorzunehmen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2.

(4) Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten fördern die zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten notwendigen Forschungen und Arbeiten. Den Forschungen und Arbeiten betreffend die in Anhang V aufgeführten Themen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle notwendigen Informationen, damit sie entsprechende Maßnahmen im Hinblick auf die Koordinierung der in Absatz 1 genannten Forschungen und Arbeiten ergreifen kann.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die etwaige Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Sie konsultieren dazu die Kommission.

Artikel 12 19 s.a. Beschl. (EU) 2023/695

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sechs Jahre, im selben Jahr wie den nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 7 erstellten Bericht, einen Bericht über die gemäß der vorliegenden Richtlinie getroffenen Maßnahmen und deren wichtigste Auswirkungen. Dieser Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und enthält insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der durch diese Richtlinie geschützten wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Belastungen, denen sie ausgesetzt sind, die für sie getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Berichts fest. Das Format dieses Berichts wird an das Format des in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Berichts angeglichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16a Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission erstellt und veröffentlicht mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur alle sechs Jahre anhand der in Absatz 1 genannten Informationen einen zusammenfassenden Bericht. Der Teil des Entwurfs für diesen Bericht, der die von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen betrifft, wird den Behörden dieses Mitgliedstaats zur Überprüfung vorgelegt. Die endgültige Fassung des Berichtes wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

Artikel 13

Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten können strengere Schutzmaßnahmen ergreifen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Artikel 15

Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I und V an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderlich sind, werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 16

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 16a Ausschussverfahren 19

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 8.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Die Richtlinie 79/409/EWG, in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 19

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

__________

1) Stellungnahme vom 10. Juni 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. November 2009.

3) ABl. L 103 vom 25.04.1979 S. 1.

4) Siehe Anhang VI Teil A.

5) ABl. L 242 vom 10.09.2002 S. 1.

6) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

7) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).

8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

.

Anhang I


GAVIIFORMES

Gaviidae

Gavia stellata

Gavia arctica

Gavia immer

PODICIPEDIFORMES

Podicipedidae

Podiceps auritus

PROCELLARIIFORMES

Procellariidae

Pterodroma madeira

Pterodroma feae

Bulweria bulwerii

Calonectris diomedea

Puffinus puffinus mauretanicus (Puffinus mauretanicus)

Puffinus yelkouan

Puffinus assimilis

Hydrobatidae

Pelagodroma marina

Hydrobates pelagicus

Oceanodroma leucorhoa

Oceanodroma castro

PELECANIFORMES

Pelecanidae

Pelecanus onocrotalus

Pelecanus crispus

Phalacrocoracidae

Phalacrocorax aristotelis desmarestii

Phalacrocorax pygmeus

CICONIIFORMES

Ardeidae

Botaurus stellaris

Lxobrychus minutus

Nycticorax nycticorax

Ardeola ralloides

Egretta garzetta

Egretta alba (Ardea alba)

Ardea purpurea

Ciconiidae

Ciconia nigra

Ciconia ciconia

Threskiornithidae

Plegadis falcinellus

Platalea leucorodia

PHOENICOPTERIFORMES

Phoenicopteridae

Phoenicopterus ruber

ANSERIFORMES

Anatidae

Cygnus bewickii (Cygnus columbianus bewickii)

Cygnus cygnus

Anser albifrons flavirostris

Anser erythropus

Branta leucopsis

Branta ruficollis

Tadorna ferruginea

Marmaronetta angustirostris

Aythya nyroca

Polysticta stelleri

Mergus albellus (Mergellus albellus)

Oxyura leucocephala

FALCONIFORMES

Pandionidae

Pandion haliaetus

Accipitridae

Pernis apivorus

Elanus caeruleus

Milvus migrans

Milvus milvus

Haliaeetus albicilla

Gypaetus barbatus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aegypius monachus

Circaetus gallicus

Circus aeruginosus

Circus cyaneus

Circus macrourus

Circus pygargus

Accipiter gentilis arrigonii

Accipiter nisus granti

Accipiter brevipes

Buteo rufinus

Aquila pomarina

Aquila clanga

Aquila heliaca

Aquila adalberti

Aquila chrysaetos

Hieraaetus pennatus

Hieraaetus fasciatus

Falconidae

Falco naumanni

Falco vespertinus

Falco columbarius

Falco eleonorae

Falco biarmicus

Falco cherrug

Falco rusticolus

Falco peregrinus

GALLIFORMES

Tetraonidae

Bonasa bonasia

Lagopus mutus pyrenaicus

Lagopus mutus helveticus

Tetrao tetrix tetrix

Tetrao urogallus

Phasianidae

Alectoris graeca

Alectoris barbara

Perdix perdix italica

Perdix perdix hispaniensis

GRUIFORMES

Turnicidae

Turnix sylvatica

Gruidae

Grus grus

Rallidae

Porzana porzana

Porzana parva

Porzana pusilla

Crex crex

Porphyrio porphyrio

Fulica cristata

Otididae

Tetrax tetrax

Chlamydotis undulata

Otis tarda

CHARADRIIFORMES

Recurvirostridae

Himantopus himantopus

Recurvirostra avosetta

Burhinidae

Burhinus oedicnemus

Glareolidae

Cursorius cursor

Glareola pratincola

Charadriidae

Charadrius alexandrinus

Charadrius morinellus (Eudromias morinellus)

Pluvialis apricaria

Hoplopterus spinosus

Scolopacidae

Calidris alpina schinzii

Philomachus pugnax

Gallinago media

Limosa lapponica

Numenius tenuirostris

Tringa glareola

Xenus cinereus (Tringa cinerea)

Phalaropus lobatus

Laridae

Larus melanocephalus

Larus genei

Larus audouinii

Larus minutus

Sternidae

Gelochelidon nilotica (Sterna nilotica)

Sterna caspia

Sterna sandvicensis

Sterna dougallii

Sterna hirundo

Sterna paradisaea

Sterna albifrons

Chlidonias hybridus

Chlidonias niger

Alcidae

Uria aalge ibericus

PTEROCLIFORMES

Pteroclididae

Pterocles orientalis

Pterocles alchata

COLUMBIFORMES

Columbidae

Columba palumbus azorica

Columba trocaz

Columba bollii

Columba junoniae

STRIGIFORMES

Strigidae

Bubo bubo

Nyctea scandiaca

Surnia ulula

Glaucidium passerinum

Strix nebulosa

Strix uralensis

Asio flammeus

Aegolius funereus

CAPRIMULGIFORMES

Caprimulgidae

Caprimulgus europaeus

APODIFORMES

Apodidae

Apus caffer

CORACIIFORMES

Alcedinidae

Alcedo atthis

Coraciidae

Coracias garrulus

PICIFORMES

Picidae

Picus canus

Dryocopus martius

Dendrocopos major canariensis

Dendrocopos major thanneri

Dendrocopos syriacus

Dendrocopos medius

Dendrocopos leucotos

Picoides tridactylus

PASSERIFORMES

Alaudidae

Chersophilus duponti

Melanocorypha calandra

Calandrella brachydactyla

Galerida theklae

Lullula arborea

Motacillidae

Anthus campestris

Troglodytidae

Troglodytes troglodytes fridariensis

Muscicapidae (Turdinae)

Luscinia svecica

Saxicola dacotiae

Oenanthe leucura

Oenanthe cypriaca

Oenanthe pleschanka

Muscicapidae (Sylviinae)

Acrocephalus melanopogon

Acrocephalus paludicola

Hippolais olivetorum

Sylvia sarda

Sylvia undata

Sylvia melanothorax

Sylvia rueppelli

Sylvia nisoria

Muscicapidae (Muscicapinae)

Ficedula parva

Ficedula semitorquata

Ficedula albicollis

Paridae

Parus ater cypriotes

Sittidae

Sitta krueperi

Sitta whiteheadi

Certhiidae

Certhia brachydactyla dorotheae

Laniidae

Lanius collurio

Lanius minor

Lanius nubicus

Corvidae

Pyrrhocorax pyrrhocorax

Fringillidae (Fringillinae)

Fringilla coelebs ombriosa

Fringilla teydea

Fringillidae (Carduelinae)

Loxia scotica

Bucanetes githagineus

Pyrrhula murina (Pyrrhula pyrrhula murina)

Emberizidae (Emberizinae)

Emberiza cineracea

Emberiza hortulana

Emberiza caesia

.

Anhang II 13

Teil A

ANSERIFORMES

Anatidae
Anser fabalis Anser anser
Branta canadensis
Anas penelope
Anas strepera
Anas crecca
Anas platyrhynchos
Anas acuta
Anas querquedula
Anas clypeata
Aythya ferina
Aythya fuligula

GALLIFORMES

Tetraonidae

Lagopus lagopus scoticus et hibernicus
Lagopus mutus

Phasianidae

Alectoris graeca
Alectoris rufa
Perdix perdix
Phasianus colchicus

GRUIFORMES

Rallidae

Fulica atra

CHARADRIIFORMES

Scolopacidae

Lymnocryptes minimus
Gallinago gallinago
Scolopax rusticola

COLUMBIFORMES

Columbidae

Columba livia
Columba palumbus


Teil B

ANSERIFORMES

Anatidae

Cygnus olor
Anser brachyrhynchus
Anser albifrons
Branta bernicla
Netta rufina
Aythya marila
Somateria mollissima
Clangula hyemalis
Melanitta nigra
Melanitta fusca
Bucephala clangula
Mergus serrator
Mergus merganser

GALLIFORMES

Meleagridae

Meleagris gallopavo

Tetraonidae

Bonasa bonasia
Lagopus lagopus lagopus
Tetrao tetrix
Tetrao urogallus

Phasianidae

Francolinus francolinus
Alectoris barbara
Alectoris chukar
Coturnix coturnix

GRUIFORMES

Rallidae

Rallus aquaticus
Gallinula chloropus

CHARADRIIFORMES

Haematopodidae

Haematopus ostralegus

Charadriidae

Pluvialis apricaria
Pluvialis squatarola
Vanellus vanellus

Scolopacidae

Calidris canutus
Philomachus pugnax
Limosa limosa
Limosa lapponica
Numenius phaeopus
Numenius arquata
Tringa erythropus
Tringa totanus
Tringa nebularia

Laridae

Larus ridibundus
Larus canus
Larus fuscus
Larus argentatus
Larus cachinnans
Larus marinus

COLUMBIFORMES

Columbidae

Columba oenas
Streptopelia decaocto
Streptopelia turtur

PASSERIFORMES

Alaudidae

Alauda arvensis

Muscicapidae

Turdus merula
Turdus pilaris
Turdus philomelos
Turdus iliacus
Turdus viscivorus

Sturnidae

Sturnus vulgaris

Corvidae

Garrulus glandarius
Pica pica
Corvus monedula
Corvus frugilegus
Corvus corone
BEBGCZDKDEEEIEELESFRHRITCYLVLTLUHUMTNLATPLPTROSISKFISEUK
Cygnus olor++
Anser brachyrhynchus++++
Anser albifrons+++++++++++++++++++
Branta bernicla++
Netta rufina++
Aythya marila++++++++++
Somateria mollissima++++++
Clangula hyemalis++++++++
Melanitta nigra+++++++++
Melanitta fusca++++++++
Bucephala clangula+++++++++++++
Mergus serrator+++++
Mergus merganser++++
Bonasa bonasia+++++++++
Lagopus lagopus lagopus++
Tetrao tetrix+++++++++
Tetrao urogallus++++++++++
Francolinus francolinus+
Alectoris barbara++
Alectoris chukar++++
Coturnix coturnix+++++++++++

BEBGCZDKDEEEIEELESFRHRITCYLVLTLUHUMTNLATPLPTROSISKFISEUK
Meleagris gallopavo++++
Rallus aquaticus+++
Gallinula chloropus++++++++
Haematopus ostralegus++
Pluvialis apricaria+++++++++
Pluvialis squatarola++++
Vanellus vanellus++++++++
Calidris canutus++
Philomachus pugnax+++
Limosa limosa++
Limosa lapponica+++
Numenius phaeopus+++
Numenius arquata++++
Tringa erythropus++
Tringa totanus++++
Tringa nebularia++
Larus ridibundus+++++++++
Larus canus+++++
Larus fuscus++
Larus argentatus+++++++
Larus cachinnans++
Larus marinus+++++
Columba oenas++++++

BEBGCZDKDEEEIEELESFRHRITCYLVLTLUHUMTNLATPLPTROSISKFISEUK
Streptopelia decaocto++++++++++
Streptopelia turtur++++++++++
Alauda arvensis++++++
Turdus merula+++++++
Turdus pilaris++++++++++++
Turdus philomelos++++++++
Turdus iliacus++++++++
Turdus viscivorus+++++++
Sturnus vulgaris+++++++++
Garrulus glandarius+++++++++++++++
Pica pica++++++++++++++++++++++
Corvus monedula++++++++++
Corvus frugilegus++++++++++
Corvus corone++++++++++++++++++++++++
AT = Österreich, BE = Belgique/België, BG =, CY =, CZ = Ceská republika, DE = Deutschland, DK = Danmark, EE = Eesti, ES = España, FI = Suomi/Finland, FR = France, EL = Eλλαδα, HU = Magyarország, IE = Ireland, IT = Italia, LT = Lietuva, LU = Luxembourg, LV = Latvija, MT = Malta, NL = Nederland, PL = Polska, PT = Portugal, RO = România, SE = Sverige, SI = Slovenija, SK = Slovensko, UK = United Kingdom
+ = Mitgliedstaaten, die nach Artikel 7 Absatz 3 die Bejagung der aufgeführten Arten zulassen können.

.

Anhang III

Teil A

ANSERIFORMES

Anatidae

Anas platyrhynchos

GALLIFORMES

Tetraonidae

Lagopus lagopus lagopus, scoticus et hibernicus

Phasianidae

Alectoris rufa

Alectoris barbara

Perdix perdix

Phasianus colchicus

COLUMBIFORMES

Columbidae

Columba palumbus

Teil B

ANSERIFORMES

Anatidae

Anser albifrons albifrons

Anser anser

Anas penelope

Anas crecca

Anas acuta

Anas clypeata

Aythya ferina

Aythya fuligula

Aythya marila

Somateria mollissima

Melanitta nigra

GALLIFORMES

Tetraonidae

Lagopus mutus

Tetrao tetrix britannicus

Tetrao urogallus

GRUIFORMES

Rallidae

Fulica atra

CHARADRIIFORMES

Charadrüdae

Pluvialis apricaria

Scolopacidae

Lymnocryptes minimus

Gallinago gallinago

Scolopax rusticola

.

Anhang IV
  1. ...
  2. ...

.

Anhang V
  1. Aufstellung eines einzelstaatlichen Verzeichnisses der vom Aussterben bedrohten oder besonders gefährdeten Arten unter Berücksichtigung ihrer Lebensräume;
  2. Ermittlung und ökologische Beschreibung der Gebiete, die für die Zugvögel während des Vogelzugs, der Überwinterung oder des Nistens von besonderer Bedeutung sind;
  3. Sammlung von Zahlenangaben über den Bestand der Zugvögel unter Auswertung der Ergebnisse der Beringung;
  4. Ermittlung des Einflusses der Entnahmearten auf den Vogelbestand;
  5. Ausarbeitung und Weiterentwicklung von ökologischen Methoden zur Verhütung von Schäden durch Vögel;
  6. Ermittlung der Rolle bestimmter Vogelarten als Verschmutzungsanzeiger;
  7. Untersuchung der schädlichen Auswirkungen der chemischen Verschmutzung auf den Vogelbestand.

.

Anhang VI

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 18)

Richtlinie 79/409/EWG des Rates
(ABl. L 103 vom 25.04.1979 S. 1).
Beitrittsakte von 1979 Anhang I Nummer XIII.1.F
(ABl. L 291 vom 19.11.1979 S. 111).
Richtlinie 81/854/EWG des Rates
(ABl. L 319 vom 07.11.1981 S. 3).
Richtlinie 85/411/EWG der Kommission
(ABl. L 233 vom 30.08.1985 S. 33).
Beitrittsakte von 1985 Anhang I Nummern X.1.h und X.6
(ABl. L 302 vom 15.11.1985 S. 218).
Richtlinie 86/122/EWG des Rates
(ABl. L 100 vom 16.04.1986 S. 22).
Richtlinie 91/244/EWG der Kommission
(ABl. L 115 vom 08.05.1991 S. 41).
Richtlinie 94/24/EG des Rates
(ABl. L 164 vom 30.06.1994 S. 9).
Beitrittsakte von 1994 Anhang I Nummer VIII.E.1
(ABl. C 241 vom 29.08.1994 S. 175).
Richtlinie 97/49/EG der Kommission
(ABl. L 223 vom 13.08.1997 S. 9).
Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates
(ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 36).
Nur Anhang III Nr. 29
Beitrittsakte von 2003 Anhang II Nummer 16.C.1
(ABl. L 236 vom 23.09.2003 S. 667).
Richtlinie 2006/105/EG des Rates
(ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368).
Nur Artikel 1 hinsichtlich der Bezugnahme auf die Richtlinie 79/409/EWG und Anhang Buchstabe A.1
Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 323 vom 03.12.2008 S. 31).

Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 18)

RichtlinieUmsetzungsfrist
79/409/EWG7. April 1981
81/854/EWG-
85/411/EWG31. Juli 1986
86/122/EWG-
91/244/EWG31. Juli 1992
94/24/EG29. September 1995
97/49/EG30. September 1998
2006/105/EG1. Januar 2007
2008/102/EG-

.

EntsprechungstabelleAnhang VII


Richtlinie 79/409/EWGVorliegende Richtlinie
Artikel 1 Absätze 1 und 2Artikel 1 Absätze 1 und 2
Artikel 1 Absatz 3-
Artikel 2 bis 5Artikel 2 bis 5
Artikel 6 Absatz 1, 2 und 3Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 6 Absatz 4-
Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 7 Absatz 4 Satz 1Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1
Artikel 7 Absatz 4 Satz 2Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2
Artikel 7 Absatz 4 Satz 3Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3
Artikel 7 Absatz 4 Satz 4Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 4
Artikel 8Artikel 8
Artikel 9 Absatz 1Artikel 9 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2 einleitende WorteArtikel 9 Absatz 2 einleitende Worte
Artikel 9 Absatz 2 erster GedankenstrichArtikel 9 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 9 Absatz 2 zweiter GedankenstrichArtikel 9 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 9 Absatz 2 dritter GedankenstrichArtikel 9 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 9 Absatz 2 vierter GedankenstrichArtikel 9 Absatz 2 Buchstabe d
Artikel 9 Absatz 2 fünfter GedankenstrichArtikel 9 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 9 Absatz 3Artikel 9 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 4Artikel 9 Absatz 4
Artikel 10 Absatz 1Artikel 10 Absatz 1 Satz 1
Artikel 10 Absatz 2 Satz 1Artikel 10 Absatz 1 Satz 2
Artikel 10 Absatz 2 Satz 2Artikel 10 Absatz 2
Artikel 11 bis 15Artikel 11 bis 15
Artikel 16 Absatz 1-
Artikel 17Artikel 16
Artikel 18 Absatz 1-
Artikel 18 Absatz 2Artikel 17
-Artikel 18
-Artikel 19
Artikel 19Artikel 20
Anhang IAnhang I
Anhang II/1Anhang II Teil A
Anhang II/2Anhang II Teil B
Anhang III/1Anhang III Teil A
Anhang III/2Anhang III Teil B
Anhang IVAnhang IV
Anhang VAnhang V
-Anhang VI
-Anhang VII

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