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Änderungstext
Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes
Vom 9. September 2005
(GVBl. Nr. 8 vom 30.09.2005 S. 259)
Der Sächsische Landtag hat am 13. Juli 2005 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 15 wird der Absatz 6 angefügt.
2. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "L 206 S. 7" wird die Angabe ", 1996 Nr. L 59 S. 63" eingefügt.
bb) Die Angabe "die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42)" wird durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1)" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "oder eine Gebietssicherung nach Absatz 6 erfolgt" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bundesanzeiger" die Wörter "oder nach Absatz 6" eingefügt.
bb) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "bis zur Unterschutzstellung" gestrichen.
d) Nach Absatz 5 wird der Absatz 6 angefügt.
3. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe "des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9)," gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 8 angefügt.
4. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 die Nummer 5a eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe "3" die Angabe ", 5a" eingefügt.
5. Dem § 65 wird der Absatz 6 angefügt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.