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Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
SächsNatSchG - Sächsisches Naturschutzgesetz

Fassung vom 11. Oktober 1994
(SächsGVBl. 1994 S. 1601; 1999 S. 86; 28.06.2001 S. 426, S. 716 Art. 2; 06.06.2002 S. 168;
29.11.2002 S. 30702; 11.12.2002 S. 312, 313; 01.09.2003 S.418 03; 05.05.2004 S. 148; 22.04.2005 S. 121 05; 09.09.2005 S. 259 05a; 23.04.2007 S. 110 07)



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 02 07

Natur und Landschaft sind als Lebensgrundlagen des Menschen sowie aufgrund ihres eigenen Wertes auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die biologische Vielfalt,
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.

§ 1a Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege 07

(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:

  1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.
  2. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
  3. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.
  4. Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen, natürliche Rückhalteflächen und Feuchtgebiete, insbesondere sumpfige und moorige Flächen, Verlandungszonen, Altarme von Gewässern, Teiche und Tümpel sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Ein Ausbau von Gewässern soll, soweit er erforderlich ist, so naturnah wie möglich erfolgen. Unterhaltungsmaßnahmen an Fließgewässern sind unter Beachtung der Erfordernisse des Hochwasserschutzes auf das wasserwirtschaftlich Erforderliche zu beschränken; dabei sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen.
  5. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden.
  6. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung, insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien, besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
  7. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
  8. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
  9. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
  10. Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.
  11. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu sichern und zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
  12. Bei der Planung von baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.
  13. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
  14. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
  15. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.

(2) Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbundes, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten, insbesondere in den zum Netz "Natura 2000" gehörenden Gebieten, ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der zum Netz "Natura 2000" gehörenden Gebiete sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen soweit wie möglich wiederherzustellen.

§ 1b Biotopverbund 07

(1) Im Freistaat Sachsen wird ein landesweites Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen und dauerhaft erhalten, das mindestens 10 Prozent der Landesfläche umfassen soll. Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung heimischer Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.

(2) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen, die nach ihrer ökologischen Bedeutung, Flächengröße und Lage zur Verwirklichung der Ziele des Biotopverbundes geeignet sind, wobei bestehende Verbindungsflächen und Verbindungselemente einbezogen und entsprechend der Zielstellung erweitert werden.

(3) Bei der Auswahl von Flächen für den Biotopverbund ist vorrangig auf solche Flächen zurückzugreifen, die bereits rechtlich gesichert sind, insbesondere durch

  1. planungsrechtliche Sicherung,
  2. Ausweisung von Gebieten nach § 15 Abs. 1,
  3. Flächen, die zum Europäischen Netz "Natura 2000" gehören,
  4. gesetzlich geschützte Biotope oder
  5. Gewässerrandstreifen im Sinne des § 50 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die erforderlichen Biotopverbundflächen werden in der erforderlichen Größe durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz), durch planungsrechtliche Festlegungen, Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des § 15 Abs. 1 oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich gesichert, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Planungen und Konzepte für den Biotopverbund sollen in den Plänen gemäß § 5 Abs. 4 und § 6 sowie in den Fachbeiträgen gemäß § 5 Abs. 1 in geeigneter Weise dargestellt werden.

(5) Die Einrichtung des Biotopverbundes soll länderübergreifend abgestimmt werden.

§ 1c Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft 07

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Das Landesamt für Umwelt und Geologie ermittelt zusammen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft landesweit oder naturraumbezogen die zwingend erforderliche Mindestdichte der zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Landschaftsstrukturelemente, wobei eine räumlich ausgewogene Verteilung der Landschaftsstrukturelemente angestrebt werden soll und vorhandene Biotopvernetzungsstrukturen, insbesondere Wald, Waldsäume, Alleen, Fließgewässer, soweit möglich zu berücksichtigen sind. Die erforderlichen Landschaftsstrukturelemente werden, soweit maßstäblich und inhaltlich geeignet, in der Landschaftsplanung dargestellt. Insbesondere dann, wenn die ermittelte Mindestdichte unterschritten wird, sind geeignete Maßnahmen wie Förderprogramme, langfristige Vereinbarungen, landschaftspflegerische Maßnahmen, planungsrechtliche Vorgaben und andere geeignete Instrumente zur Mehrung der Fläche, die von Landschaftsstrukturelementen im Sinne von Satz 1 eingenommen wird, zu ergreifen.

(3) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

  1. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden.
  2. Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftsstrukturelemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
  3. Bei der Tierhaltung sind schädliche Umweltauswirkungen zu vermeiden.
  4. Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Umbruch von Dauergrünland zu unterlassen.
  5. Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche wie Boden, Wasser, Flora, Fauna darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

(4) Die gute fachliche Praxis der Forst- und Fischereiwirtschaft regeln die Vorschriften des Sächsischen Waldgesetzes und des Sächsischen Fischereigesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Aufgaben und Pflichten der Allgemeinheit und der öffentlichen Hand 07

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten durch sein Verhalten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Der Freistaat, die Landkreise, die Gemeinden sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grundsätze und Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsfürsorge zu berücksichtigen und mit den Naturschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zusammenzuarbeiten. Insbesondere sollen die Gebietskörperschaften die Ziele des Biotopverbundes im Rahmen ihrer Flächennutzungspolitik unterstützen und geeignete Maßnahmen zur Errichtung des Biotopverbundes im Sinne des § 1b ergreifen.

(3) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sind die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in vorbildlicher Weise zu erfüllen. Für den Naturschutz und die Landschaftspflege besonders wertvolle Flächen sollen vorrangig für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Verfügung gestellt und, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Funktion nicht nachteilig verändert werden. Für den Erwerb solcher Flächen, die in Privateigentum stehen, sollen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Körperschaften entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit finanzielle Mittel bereitstellen.

(4) Wissenschaft und Träger von Bildung und Erziehung haben über Wirkungsweise und Bedeutung von Natur und Landschaft sowie die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu informieren und das Verständnis für die Verantwortlichkeit des Menschen im Sinne von Absatz 1 zu fördern.

(5) Der Freistaat Sachsen führt im Rahmen seiner Zuständigkeiten in Abstimmung mit Bund und Ländern eine Umweltbeobachtung durch. Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushaltes und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkung von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushaltes zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

§ 2a Vertragsnaturschutz 07

(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833), in der jeweils geltenden Fassung, und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften hat die Naturschutzbehörde zu prüfen, ob der Schutzzweck in gleicher Weise auch durch vertragliche Vereinbarungen oder die Teilnahme an einem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung oder zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung (Bewirtschaftungsprogramm) erreicht werden kann. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind vertragliche Vereinbarungen und Bewirtschaftungsprogramme Verwaltungsakten dann vorzuziehen, wenn sie dem Schutzzweck in gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung der Maßnahme führen.

(2) Stehen der ursprünglichen Nutzung nach Ablauf des Vertrages oder Beendigung der Teilnahme am Bewirtschaftungsprogramm Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassene Vorschriften entgegen und ist die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung daher ausgeschlossen, wird unter den Voraussetzungen der Vorschriften des Siebenten Abschnitts ein Ausgleich gewährt. Auf die den Vertragsnehmer privilegierenden Vorschriften in § 8 Abs. 4 Satz 1 und § 26 Abs. 4 Satz 3 wird verwiesen.

(3) Durch vertragliche Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde sollen, insbesondere im Rahmen von Förderprogrammen, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von geeigneten Privatpersonen, Betrieben, Personenvereinigungen, Naturschutzvereinen und Landschaftspflegeverbänden, Naturschutzstationen in kommunaler Trägerschaft oder der Naturschutzvereine gefördert werden, die der Verwirklichung von Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf bestimmten Grundflächen oder in bestimmten Gebieten dienen.

§ 3 Begriffe 07

(1) Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 BNatSchG finden Anwendung.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten

  1. Kernflächen
    Flächen, die aufgrund ihrer Größe und Ausstattung in besonderem Maße die nachhaltige Sicherung der heimischen und standorttypischen Arten, Lebensräume und Lebensgemeinschaften gewährleisten,
  2. Verbindungsflächen
    Flächen, die geeignet sind, den natürlichen Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Populationen von Tier- und Pflanzenarten, deren Ausbreitung, dem genetischen Austausch oder Wiederbesiedelungs- oder Wanderprozessen in besonderem Maße zu dienen,
  3. Verbindungselemente
    flächenhafte, punkt- oder linienförmige verteilte Landschaftselemente, die in besonderem Maße geeignet sind, der Ausbreitung oder Wanderung von Arten zu dienen und die Funktion des Biotopverbundes zu unterstützen,
  4. Landschaftsstrukturelemente
    kleinräumige flächenhafte, punkt- oder linienförmige verteilte Elemente, die sich auf landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden, von diesen eingeschlossen sind oder diese randlich abgrenzen und die als Lebensstätte oder der Ausbreitung oder Wanderung von Arten der Agrarlandschaft dienen wie beispielsweise Saumstrukturen, Trittsteinbiotope; insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldgebüsche, Feldraine, Hochraine, Ackerrandstreifen, Tümpel, Gräben und Steinrücken,
  5. Dauergrünland
    Flächen mit mindestens fünf Jahre alter Vegetationsform (Wiese oder Weide) und relativ geschlossener Grasnarbe, die von einer Pflanzengemeinschaft aus Gräsern, Kräutern und Leguminosen gebildet wird,
  6. Invasive Art
    eine gebietsfremde Art, deren Vorkommen den Naturhaushalt, Biotope und Arten gefährdet.

Zweiter Abschnitt 01
Landschaftsplanung

§ 4 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung 07

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum zu erarbeiten, zu begründen und in Text und Karten darzustellen. Hierzu sind

  1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft zu analysieren und unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewerten,
  2. Leitbilder für Naturräume und Landschaftseinheiten zu entwickeln und
  3. auf dieser Grundlage, die für den Planungsraum konkretisierten Ziele und die zu ihrer Umsetzung notwendigen Erfordernisse und Maßnahmen, insbesondere
    1. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
    2. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
    3. auf Flächen, die wegen ihres Zustandes, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbundes besonders geeignet sind,
    4. zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
    5. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima und
    6. zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen als gesamträumliche Entwicklungskonzeption zu erarbeiten.

(2) Die Landschaftsplanung ist eine wesentliche Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft. Sie ist als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen sowie deren Verträglichkeit im Sinne des § 22b heranzuziehen.

(3) Bei der Planung ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden.

§ 5 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne 07

(1) Die Grundlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) und die Inhalte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3) der Landschaftsplanung sind für das Gebiet des Freistaates Sachsen und für das Gebiet jeder Planungsregion nach § 9 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 719) in der jeweils geltenden Fassung als Fachbeitrag zusammenhängend darzustellen. Der Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan ist aus dem Fachbeitrag zum Landschaftsprogramm zu entwickeln.

(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung nach Absatz 1 werden nach Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Raumordnungspläne nach § 2 SächsLPlG aufgenommen, soweit sie zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und geeignet sind und durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Im Übrigen werden sie den Raumordnungsplänen als Anlage beigefügt.

(3) Die den Raumordnungsplänen nach Absatz 2 Satz 2 beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung in Verwaltungsverfahren sowie sind in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen. Kann den Inhalten der Landschaftsplanung nach Satz 1 nicht Rechnung getragen werden, ist dies zu begründen.

(4) Der Landesentwicklungsplan übernimmt zugleich die Funktion des Landschaftsprogramms im Sinne von § 15 BNatSchG. Die Regionalpläne übernehmen zugleich die Funktion der Landschaftsrahmenpläne im Sinne von § 15 BNatSchG.

§ 6 Landschaftspläne und Grünordnungspläne 07

(1) Für das Gebiet einer Gemeinde ist ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für die vorbereitende Bauleitplanung aufzustellen. Soweit geeignet, sind die Inhalte der Landschaftsplanung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 als Darstellung in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Abweichungen sind zu begründen. Der Landschaftsplan ist in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen.

(2) Als ökologische Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung wird ein Grünordnungsplan aufgestellt. Soweit geeignet, sind die Grundlagen und Inhalte der Landschaftsplanung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 als Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen. Abweichungen sind zu begründen. Sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht berührt oder sind diese bereits berücksichtigt, kann von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Landschaftspläne sind nach Vorliegen neuer Erkenntnisse und Entwicklungen fortzuschreiben.

§ 7 Zuständigkeiten

(1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegen die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 der obersten Naturschutzbehörde und die Aufgaben nach § 5 Abs. 2 der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde als nach § 3 SächsLPlG für die Aufstellung des Landesentwicklungsplanes zuständigem Planungsträger.

(2) Für das Gebiet jeder Planungsregion nach § 9 SächsLPlG obliegen die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 2 den Regionalen Planungsverbänden als nach § 4 SächsLPlG für die Aufstellung der Regionalpläne zuständigen Planungsträgern. Dabei sind die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 in Abstimmung mit der nach § 43 Abs. 2 zuständigen Fachbehörde zu erfüllen. Die Darstellung nach § 5 Abs. 1 bedarf des Einvernehmens der höheren Naturschutzbehörde. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Regionalen Planungsverbandes verweigert wird.

(3) Die Aufstellung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen obliegt den Gemeinden.

(4) Die den Regionalen Planungsverbänden übertragenen Aufgaben nach § 5 Abs. 1 sind Weisungsaufgaben und unterliegen der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde. Das Weisungsrecht ist beschränkt auf Vorgaben zum inhaltlichen Rahmen und zur Methodik der Landschaftsplanung.

Dritter Abschnitt 07
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft 04 07

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

(2) Eingriffe sind insbesondere

  1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen,
  2. die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Baugesetzbuch [BauGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 [BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 [BGBl. I S. 2850, 2852] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
  3. selbständige Aufschüttungen, Abgrabungen, Auffüllung von Bodenvertiefungen oder ähnliche Veränderungen der Bodengestalt im Außenbereich, wenn die betroffene Grundfläche größer als 300 m2 ist und die Höhe oder die Tiefe mehr als 2 m beträgt,
  4. im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Verkehrs- und Betriebswegen, Flugplätzen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Lagerplätzen, Abfallentsorgungsanlagen, Friedhöfen, oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich deren Masten und Unterstützungen (Stromleitungen nur, soweit sie für Spannungen von 20 Kilovolt oder mehr ausgelegt sind), Wasserkraftanlagen,
  5. (aufgehoben),
  6. der Ausbau und die wesentliche Änderung von oberirdischen Gewässern einschließlich Verrohrungen sowie nachteilige Veränderung der Ufervegetation,
  7. das Aufstauen, Absenken oder Umleiten von Grundwasser einschließlich der dafür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen,
  8. Maßnahmen, die zu einer Entwässerung von Feuchtgebieten führen können,
  9. die Umwandlung von Wald,
  10. der Umbruch von Dauergrünland zur Ackernutzung auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserspiegel, auf Moorstandorten oder auf einer Grundfläche von mehr als 5000 m2,
  11. die Beseitigung von landschaftsprägenden Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und sonstigen Flurgehölzen,
  12. Einrichtungen, durch die der gesetzlich zugelassene Zugang zu Wald, Flur und Gewässern behindert wird mit Ausnahme der ortsüblichen Zäune für die land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie von Wildschutzzäunen an Straßenverkehrsanlagen.

(3) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung den in § 1c Abs. 3 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 BBodSchG ergeben, widerspricht sie in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.

(4) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an Bewirtschaftsprogrammen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, sofern die Wiederaufnahme innerhalb von fünf, bei Waldflächen innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt. Ebenfalls nicht als Eingriff gelten Maßnahmen zur Abwehr einer konkreten Hochwassergefahr an Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern, Rückhaltebecken und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an diesen Anlagen und Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern gemäß den § § 69, 85, 92 und 100e SächsWG.

§ 9 Zulässigkeit und Kompensation von Eingriffen 07

(1) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn

  1. er mit den Zielen der Raumordnung unvereinbar ist,
  2. vermeidbare erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen nicht unterlassen werden oder
  3. unvermeidbare erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden können und soweit die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.

Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den § § 5 und 6 zu berücksichtigen.

(3) Suchraum für Ersatzmaßnahmen sind die Raumgliederungen für Natur und Landschaft der Regionalpläne, bei Großvorhaben die Planungsregionen im Sinne des § 9 SächsLPlG, die Naturräume oder die sächsischen Teile der Flussgebietseinheiten, in denen der Eingriff stattfindet. Maßnahmen nach § 22b Abs. 5 Satz 1 können als Ersatzmaßnahmen anerkannt werden, auch wenn sie außerhalb des Suchraumes nach Satz 1 durchgeführt werden, soweit sie eine tatsächliche Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft im Sinne von Absatz 2 bewirken.

(4) Soweit der Eingriff nach den Absätzen 2 und 3 nicht voll ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar ist, hat der Verursacher eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Diese ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs, dem Wert oder Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen und mit der Gestattung des Eingriffs mindestens dem Grunde nach festzusetzen. Die Abgabe ist an den Naturschutzfonds (§ 47) zu zahlen und darf nur für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege, möglichst mit räumlichem Bezug zum Eingriff, verwendet werden.

(5) Das Nähere zur Bemessung und Verwendung der Ausgleichsabgabe sowie zum Verfahren ihrer Erhebung bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung. In diese Verordnung sind auch allgemeine Regeln über Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufzunehmen.

§ 9a Ökokonto 07

(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt werden und die zu einer dauerhaften Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft führen, können auch als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (Kompensationsmaßnahme) ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie zeitlich vor dem Eingriff liegen (Ökokonto). Sie sind anzuerkennen, wenn die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme vor ihrem Beginn zugestimmt hat, die günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft zum Zeitpunkt der Zulassung des Eingriffs von der Naturschutzbehörde festgestellt werden und die Fläche für die Kompensationsmaßnahme dauerhaft gesichert ist; bei Durchführung durch einen Dritten muss dieser der Anrechnung der Maßnahme auf den Eingriff zugestimmt haben. § 9 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt. Soweit die Kompensationsmaßnahme aus öffentlichen Fördermitteln finanziert wird, kann die Anerkennung nur in dem Maße des Eigenanteils erfolgen. Der Anspruch auf Anrechnung ist übertragbar.

(2) Das Nähere zum Ökokonto, insbesondere die Eignung von Flächen und Maßnahmen für das Ökokonto, das Nähere zu den Anerkennungsvoraussetzungen, das Anerkennungs- und Abrechnungsverfahren und das Führen von Ökokonten, die Zuständigkeit zum Führen der Ökokonten, die Sicherung von anerkannten Maßnahmen, den Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung und den zeitlichen Bezug zum Eingriff regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung.

§ 9b Kompensationsflächenkataster 07

(1) Festgesetzte Kompensationsmaßnahmen sowie die Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt wurden, sollen in einem Kataster erfasst werden (Kompensationsflächenkataster). Das Kompensationsflächenkataster kann auch Angaben über die Flächeneigentümer und -nutzer, über die für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen verantwortlichen Unternehmer, über den Rechtsgrund für die Kompensationsmaßnahme und über die Art der Sicherung der Kompensationsmaßnahme enthalten. In das Kataster können auch Flächen aufgenommen werden, die für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen geeignet sind; bei Privatflächen ist hierfür die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.

(2) Das Nähere, insbesondere die Zuständigkeit für das Führen des Katasters, die Ausgestaltung und Dauer von Nachweispflichten über den Erfolg von Kompensationsmaßnahmen sowie die Erteilung von Auskünften aus dem Kataster, regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung.

§ 10 Allgemeines Verfahren bei Eingriffen 02 03 07

(1) Eingriffe bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde, soweit nicht § 11 Anwendung findet. Ist für einen Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben, so hat die hierfür zuständige Behörde die zur Durchführung der § § 9 und 10 erforderlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erlassen, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Durch diese Entscheidung wird die Entscheidung der Naturschutzbehörde über den Eingriff ersetzt. Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen hervorgerufen wurden, kann die nach Satz 1 zuständige Behörde die Naturschutzbehörde auffordern, innerhalb von zwei Wochen das Einvernehmen zu erklären; in diesen Fällen gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Wochen verweigert wird. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene.

(1a) Bei Eingriffen, die ausschließlich nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften einer behördlichen Entscheidung oder Anzeige bedürfen, trifft die hierfür zuständige Naturschutzbehörde innerhalb der für dieses Verfahren geltenden Fristen auch die Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 bis 4.

(2) Der Herstellung des Einvernehmens nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Entscheidungen aufgrund eines Bebauungsplanes oder in Planfeststellungsverfahren.

(3) Der zuständigen Behörde sind vom Antragsteller zur Vorbereitung der Entscheidung geeignete Pläne und Beschreibungen vorzulegen, die eine Beurteilung des Eingriffs, der Kompensationsmaßnahmen und des Endzustandes erlauben. Bei größeren oder langandauernden Eingriffen sind die Kompensationsmaßnahmen in räumlichen und zeitlichen Abschnitten durchzuführen; dazu sind entsprechende, auch die Rekultivierung oder die Wiedernutzbarmachung in Abschnitten berücksichtigende Unterlagen (Nutzungs- und Abbau- sowie Gestaltungs- und Rekultivierungspläne) erforderlich. Sind von dem Eingriff oder von Kompensationsmaßnahmen Grundstücke betroffen, die nicht im Eigentum des Antragstellers stehen, hat er den Nachweis seiner Nutzungsbefugnis zu erbringen.

(4) In die Entscheidung sind die Anordnungen aufgrund von § 9 Abs. 2 bis 4 oder die Anerkennung nach § 9a erforderlichenfalls als Nebenbestimmungen aufzunehmen. Bei Eingriffen in Teilabschnitten soll die Inanspruchnahme eines neuen Flächenabschnittes von der Rekultivierung oder Wiedernutzbarmachung des vorangegangenen Abschnittes abhängig gemacht werden. Die Behörde kann, insbesondere bei größeren oder langandauernden Eingriffen, vorweg die Leistung einer angemessenen Sicherheit verlangen, um die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen sicherzustellen. Auf Sicherheitsleistungen sind die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(5) Nebenbestimmungen können auch nachträglich erlassen oder geändert werden, wenn ohne Veranlassung durch den Eingriffsverursacher der mit Kompensationsmaßnahmen für Natur und Landschaft angestrebte Erfolg (§ 9 Abs. 2 und 3) nicht eingetreten ist oder der Fortgang des gestatteten Eingriffs dies zwingend notwendig macht; der mit der Nebenbestimmung angestrebte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand stehen.

(6) Bedarf der Eingriff keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1a und fällt er auch nicht unter § 11, sind die beabsichtigten Maßnahmen vor Ausführungsbeginn der zuständigen Naturschutzbehörde unter Vorlage beurteilungsfähiger Unterlagen zur Genehmigung vorzulegen. Die Behörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn die Behörde sich nicht fristgemäß geäußert hat. Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, hervorgerufen wurden, soll die Behörde innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Handelt es sich um einen Eingriff durch die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaft oder durch die Einrichtung oder wesentliche Änderung einer Skipiste und werden die Schwellenwerte der Nummern 5 oder 6 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, überschritten, so muss das Verfahren den Anforderungen des vorgenannten Gesetzes entsprechen; die Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(7) Werden die in der Entscheidung enthaltenen Fristen nicht eingehalten oder Nebenbestimmungen trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllt, hat die zuständige Behörde, insbesondere bei Aufforderung durch die Naturschutzbehörde, die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ist der frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wiederherstellbar, sind zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Naturhaushalt oder Landschaftsbild Kompensationsmaßnahmen (§ 9 Abs. 2 und 3) anzuordnen. § 9 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Entscheidung oder Anzeige (Absätze 1 und 1a), einschließlich einer solchen nach Absatz 6 vorgenommen wird oder wenn die Ausführung eines gestatteten Vorhabens innerhalb zweier Jahre nicht begonnen oder länger als ein Jahr unterbrochen wurde. Unwesentliche Ausführungsarbeiten bleiben dabei unberücksichtigt. Auf Antrag kann die Frist um ein Jahr verlängert werden.

(9) Die behördlichen Entscheidungen und Anordnungen verpflichten bei Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auch den Rechtsnachfolger. Dieser hat begonnene Maßnahmen fortzuführen und von der Behörde durchzuführende Maßnahmen zu dulden sowie gegebenenfalls Kostenersatz zu leisten.

§ 11 Verfahren bei Eingriffen aufgrund von Fachplänen und durch Behörden 02 07

(1) Bei Eingriffen, die aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden sollen, hat der Planungsträger die zur Kompensation dieser Eingriffe erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Karte und Text darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes. Der Planungsträger entscheidet im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. § 10 Abs. 1 Satz 4 bis 6 und Abs. 6 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) (aufgehoben)

(3) Bei Eingriffen durch Behörden des Freistaates, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen keine Gestattung nach anderen Vorschriften vorausgeht, gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei Maßnahmen von Behörden, für die nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Vorschriften eine behördliche Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde erforderlich ist, mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen durch die für die behördliche Entscheidung oder die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde erteilt wird.

§ 12 Abbau von Bodenbestandteilen

(1) Wer Bodenbestandteile (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) im Außenbereich im Rahmen eines selbständigen Vorhabens zu gewinnen beabsichtigt, bedarf der Genehmigung der Naturschutzbehörde, sofern nicht eine Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.

(2) Für das Verfahren gilt § 10 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, daß die in Absatz 8 genannten Fristen jeweils zwei Jahre betragen. Ist mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb dieser oder der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht begonnen worden, erlischt die Genehmigung, sofern nicht rechtzeitig ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden ist.

(3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes eines zugelassenen Betriebsplanes bedarf. Sofern durch das Vorhaben Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt sein können, ist das Benehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.

§ 13 Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig. Bau-, straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Zulässig sind das Landschaftsbild nicht störende

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis zu einer Fläche von 20 m2,
  2. Wegweiser, die auf in der freien Landschaft gelegene selbstvermarktende Landwirtschaftsbetriebe, Gaststätten, Ausflugsziele, Sportanlagen oder ähnliche Einrichtungen hinweisen, bis zu einer Fläche von 10 m2,
  3. Werbeanlagen für Ausstellungen und Messen,
  4. Hinweise auf Veranstaltungen in der freien Landschaft, zum Beispiel sportliche Treffen, wenn sie nach deren Abschluß vom Veranstalter unverzüglich wieder

entfernt werden.

(3) Unzulässige Werbeanlagen sind auf Verlangen der Naturschutzbehörde zu entfernen.

§ 14 Pflegepflicht

Die Naturschutzbehörde kann Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß instandhalten, zur standortgemäßen Pflege des Grundstückes verpflichten, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sonst nachhaltig beeinträchtigt werden und soweit die Pflege des Grundstückes angemessen und zumutbar ist.

Vierter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 15 Allgemeine Vorschriften 02, 04, 05a 07

(1) Teile von Natur und Landschaft können zum

  1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark,
  2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden.

(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Gebote und Verbote und soll, soweit erforderlich, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Grundzüge einer Pflege- und Entwicklungsplanung festlegen. Die Erklärung kann auch Regelungen über den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen enthalten. Schutzgebiete im Sinne von Absatz 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2a) Für Nationalparke (einschließlich der Nationalparkregion Sächsische Schweiz), Biosphärenreservate und Naturparke können beratende Einrichtungen geschaffen werden, die mit den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete Planungen, Vorhaben und Maßnahmen mit Auswirkungen in diesen Gebieten erörtern. Die Leitung der beratenden Einrichtung kann den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete übertragen werden. Den Einrichtungen nach Satz 1 können Vertreter kommunaler Gebietskörperschaften, von Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, von vor Ort aktiven Vereinen und Verbänden und Sachverständige angehören. Das Nähere regelt die Schutzgebietserklärung.

(3) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind zu kennzeichnen. Die Bezeichnungen und ihre Kennzeichen dürfen nur für die geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Der Bezeichnungsschutz gilt auch für Naturparke. Die Kennzeichen und die näheren Einzelheiten bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung. Mit der Erklärung nach § 15 Abs. 1 kann Gemeinden, deren Gebiet sich teilweise in einem Nationalpark, der Nationalparkregion, einem Biosphärenreservat oder einem Naturpark befindet, das Führen eines entsprechenden Hinweises als nichtamtlicher Namensbestandteil gestattet werden. Dabei können auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Hinweises geregelt werden.

(4) Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind in Verzeichnisse einzutragen (Dokumentation), die beim Landesamt für Umwelt und Geologie geführt und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile sowie zusätzlich Landschaftsschutzgebiete werden bei den höheren Naturschutzbehörden dokumentiert. Die Verzeichnisse können von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden und werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.

(5) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die in der Pflege- und Entwicklungsplanung enthaltenen Maßnahmen zu dulden, wenn hierdurch die Nutzung der Grundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Auf Antrag kann ihnen die Durchführung der Maßnahmen übertragen werden.

(6) Die Naturschutzbehörde kann die Einstellung von Maßnahmen anordnen, die

  1. unter Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen in Schutzgebietserklärungen ohne die danach erforderliche behördliche Entscheidung oder Anzeige oder
  2. in Gebieten, die zum europäischen ökologischen Netz "Natura 2000" gehören, ohne die nach § 22b erforderlichen Prüfungen oder unter Verstoß gegen § 22a Abs. 4 durchgeführt werden.

Sie kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, gilt § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 entsprechend. Im Falle von Satz 1 Nr. 2 sollen Maßnahmen gemäß § 22b Abs. 5 Satz 1 vorgesehen werden.

(7) In der Schutzgebietsverordnung kann geregelt werden, dass das Betreten und Befahren eines Schutzgebietes oder einzelner Teile auf eigene Gefahr erfolgt.

§ 16 Naturschutzgebiete 07

(1) Als Naturschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung verboten.

(3) Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen

  1. der wirtschaftlichen Nutzung, einschließlich gesetzlicher Hege- und Bewirtschaftungspflichten,
  2. des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern,
  3. der Befugnis zum Betreten des Gebietes oder einzelner Teile davon.

(4) Auch außerhalb des Schutzgebietes können im Einzelfall im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden Handlungen untersagt werden, die in das Gebiet hineinwirken können und geeignet sind, dessen Bestand zu gefährden. § 17 Nationalparke 02 05 07

(1) Als Nationalparke können durch Rechtsverordnung einheitlich zu schützende Gebiete festgesetzt werden, die

  1. großräumig sind und wegen ihrer naturräumlichen Vielfalt, Eigenart oder Schönheit überragende Bedeutung besitzen,
  2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und
  3. sich in einem von Menschen, insbesondere durch Siedlungstätigkeit oder Verkehrswege, nicht oder wenig beeinflußten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch dem Naturerlebnis der Bevölkerung, der naturkundlichen Bildung und der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung dienen. Sie bezwecken keine wirtschaftsbestimmte Nutzung der Naturgüter.

(3) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Nationalparks oder einzelner seiner Bestandteile führen, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung verboten. Vorschriften über Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung der Jagdausübung und des Wildbestandes sind, soweit erforderlich, zu treffen.

(4) (aufgehoben)

(5) § 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Für die Verwaltung und Betreuung des Nationalparks ist eine Nationalparkverwaltung einzurichten. Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Nationalparkamt Sächsische Schweiz für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark- und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig. Das Nationalparkamt Sächsische Schweiz unterliegt, soweit es Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde.

§ 18 Biosphärenreservate 07

(1) Als Biosphärenreservate können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, die

  1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
  2. als Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen,
  3. geeignet sind, nach dem Programm "Der Mensch und die Biosphäre" der Resolution 2.313 der UNESCO vom 23. Oktober 1970 (UNESCO 1982 S. 3) als charakteristische Ökosysteme der Erde anerkannt zu werden,
  4. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen,
  5. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von Wirtschaftsweisen dienen, welche die Naturgüter besonders schonen, und
  6. geeignet sind, der langfristigen Umweltüberwachung, der ökologischen Forschung und der Umwelterziehung zu dienen.

(2) Biosphärenreservate werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt und wie Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete geschützt.

(3) Für die Verwaltung und Betreuung des Biosphärenreservats ist eine Reservatsverwaltung einzurichten.

§ 19 Landschaftsschutzgebiete 07

(1) Als Landschaftsschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

Landschaftsschutzgebiete können auch dem Schutz von Flächen des Netzes "Natura 2000" dienen, wenn der Schutz der Biotope und Arten von gemeinschaftlichem Interesse vorrangig von einer pfleglichen Bewirtschaftung oder dem Erhalt einer bestimmten Landschaftsstruktur abhängt. In diesen Fällen können die für die Erhaltungsziele notwendigen Verbote zum Schutz der Biotope und Arten von gemeinschaftlichem Interesse in die Verordnung aufgenommen werden.

(2) In Landschaftsschutzgebieten sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuß beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Gebietsteile nach Absatz 1 Satz 2 sind als Zonen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 in der Rechtsverordnung auszuweisen. Nach Maßgabe der Rechtsverordnung sind dort alle Handlungen verboten, die die Erhaltungsziele im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG erheblich beeinträchtigen können.

§ 20 Naturparke 07

(1) Zu Naturparken können durch Rechtsverordnung einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete erklärt werden, die

  1. großräumig sind,
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung vorgesehen sind,
  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

(3) In der Erklärung ist der Träger des Naturparks zu benennen und die Verwaltung in den Grundzügen zu regeln.

§ 21 Naturdenkmale 07

(1) Durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung können Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (Flächennaturdenkmale) und Einzelgebilde der Natur (Naturgebilde) als Naturdenkmale festgesetzt werden, wenn deren Schutz und Erhaltung erforderlich ist

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder
  2. zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Flächennaturdenkmale können insbesondere Biotope der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Art sein sowie erdgeschichtlich bedeutsame Bildungen.

(3) Naturgebilde können insbesondere Biotope der in § 26 Abs. 1 Nr. 5 genannten Art und Wasserfälle, einzelne wertvolle Bäume, Baumgruppen und Alleen sowie erdgeschichtlich bedeutsame Bildungen, Gesteinsausbisse oder -aufschlüsse sein.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Beseitigung der Naturdenkmale sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder der Umgebung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung oder Einzelanordnung verboten.

§ 22 Geschützte Landschaftsbestandteile 07

(1) Als geschützte Landschaftsbestandteile können durch Satzung Teile von Natur und Landschaft festgesetzt werden, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,
  4. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter,
  5. a. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten oder
  6. zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen.

(2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen, einseitige Baumreihen oder andere Landschaftsbestandteile des Gemeindegebietes, mit Ausnahme von Bäumen und Sträuchern auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken erstrecken.

(3) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Satzung verboten. Für geschützte Landschaftsbestandteile, insbesondere für Alleen oder einseitige Baumreihen, kann die Satzung vorsehen, dass Ausnahmen nur zulässig sind, wenn zwingende Gründe der Verkehrssicherheit vorliegen und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden können. Satz 2 gilt nicht für Maßnahmen zum Erhalt oder der Wiederherstellung der geschützten Landschaftsbestandteile in ihrem historischen Bestand.

(4) Für den Fall einer Bestandsminderung durch Handlungen im Sinne von Absatz 3 können die Grundstückseigentümer oder die Verursacher in der Satzung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ersatzzahlungen verpflichtet werden. Wenn die Handlung nach Absatz 3 einen Eingriff im Sinne des § 8 darstellt oder den Verbotstatbestand des § 26 Abs. 2 erfüllt, findet eine solche Regelung in der Satzung keine Anwendung. In diesem Fall entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde über die in Satz 1 genannten Ersatzhandlungen.

§ 22a Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" 02, 05a 07

(1) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete sind entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erklären.

(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7 1996 Nr. L 59 S. 63), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) geändert worden ist, entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 1 und 2 kann unterbleiben, soweit durch vertragliche Vereinbarungen, nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften oder durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist oder eine Gebietssicherung nach Absatz 6 erfolgt.

(4) Ist ein Gebiet im Bundesanzeiger oder nach Absatz 6 bekannt gemacht, sind

  1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung,
  2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 15 Abs. 2 alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen

können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

(5) Für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete sollen Managementpläne im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellt werden, soweit dies zur Durchsetzung der Erhaltungsziele erforderlich ist. Die Managementpläne können ganz oder teilweise in andere für das Gebiet aufgestellte Entwicklungspläne integriert werden; es gelten die für diese Pläne einschlägigen Regelungen über Zuständigkeiten und Verbindlichkeit der Planinhalte.

(6) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die ausgewählten Europäischen Vogelschutzgebiete können durch Rechtsverordnung von der höheren Naturschutzbehörde unter Angabe der Erhaltungsziele und der betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte sowie Gemeinden bestimmt werden. Die Verordnung kann den Erhaltungszielen dienende Maßnahmen enthalten. Rechtsverordnungen im Sinne des Satzes 1 sind im Sächsischen Amtsblatt zu verkünden. § 50 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 7 und 9 gelten entsprechend. Im Falle der Ersatzverkündung im Sinne von § 51 Abs. 9 sind Karten oder zeichnerische Darstellungen auch bei den unteren Naturschutzbehörden öffentlich auszulegen. Mit der Verkündung der Rechtsverordnung sind die ausgewählten Gebiete besondere Schutzgebiete nach Artikel 1 Buchst. 1 der Richtlinie 92/43/EWG oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist. Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in den Erhaltungszielen genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten in den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie der Vogelarten und ihrer Lebensräume in den Europäischen Vogelschutzgebieten. Die Naturschutzbehörde kann die zur Durchsetzung des Schutzzweckes erforderlichen Anordnungen treffen, wenn die Umsetzung der Maßnahmen nach Satz 2 auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.

§ 22b Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen 02

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne von § 15 Abs. 1 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde oder Stelle über die oberste Naturschutzbehörde und über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000"` notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die Kommission ist über die getroffenen Maßnahmen von der zuständigen Behörde oder Stelle über die oberste Naturschutzbehörde und über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu unterrichten. (6) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne von § 26 sind die Absätze 1 bis 5 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten und Plänen enthalten. Die Pflichten zur Beteiligung und Unterrichtung der Kommission nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 bleiben unberührt. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft bleiben die Regelungen der §§ 8 bis 12 unberührt.

(7) Ist für die Zulassung eines Projektes nach anderen Rechtsvorschriften ein Zulassungsverfahren, einschließlich eines Anzeigeverfahrens vorgesehen, ist die hierfür zuständige Behörde auch für die Prüfung nach den Absätzen 1 bis 5 zuständig. § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend. Für Projekte, die von einer Behörde durchgeführt werden und für die kein Zulassungsverfahren, einschließlich eines Anzeigeverfahrens vorgesehen ist, gilt § 11 entsprechend.

(8) Die Absätze 1 bis 6 sind entsprechend auf Pläne, bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902, 2903) geändert worden ist, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1, anzuwenden. § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsLPlG bleibt unberührt. Zuständig für die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung ist die Stelle, die den Plan aufstellt.

§ 22c Grenzüberschreitende Verträglichkeitsprüfung 02

(1) § 22b gilt auch für Projekte und Pläne, die sich auf ein zum Europäischen ökologischen Netz "Natura 2000"` gehörendes Gebiet in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union auswirken.

(2) Bei Auswirkungen in einem anderen Bundesland werden die dort zuständigen Behörden möglichst frühzeitig beteiligt. Die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Behörden des beteiligten Bundeslandes. Für die Abgabe von Stellungnahmen und Erklärungen kann eine angemessene Frist gesetzt werden.

(3) Bei Auswirkungen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind für das Beteiligungsverfahren die Regelungen der §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.

Fünfter Abschnitt
Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume
(Biotop- und Artenschutz)

§ 23 Aufgaben 07

Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen in Ergänzung der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Europäischen Union dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

  1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
  2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
  3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

§ 24 Artenschutzprogramme 07

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Bestände wildlebender Tier- und Pflanzenarten in ihrem Vorkommen und ihrer Artenvielfalt dienen, werden vom Landesamt für Umwelt und Geologie Artenschutzprogramme erarbeitet.

(2) Diese Programme enthalten insbesondere

  1. die wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie ihre wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräume einschließlich ihrer Veränderungen, soweit sie für den Artenschutz von Bedeutung sind,
  2. die in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften unter Darstellung der wesentlichen Gefährdungsursachen, wobei die vom Aussterben bedrohten Arten hervorzuheben sind,
  3. Vorschläge und Hinweise für Maßnahmen zum Schutz und zur Überwachung sowie zur Förderung der Bestandsentwicklung gefährdeter und bedrohter Arten einschließlich eines notwendigen Grunderwerbs.

§ 25 Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten 07

(1) Es ist verboten,

  1. ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu schädigen,
  2. wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
    1. Tiere und
    2. Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur anzusiedeln oder gebietsfremde Tiere auszusetzen,
  4. Gebüsch, Hecken, Bäume, Röhrichtbestände oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, zu roden oder auf sonstige Weise zu zerstören; ausgenommen davon ist eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft,
  5. die Bodenvegetation auf Wiesen, Feldrainen, Böschungen, Wegrändern und nicht bewirtschafteten Flächen abzubrennen oder sonst nachhaltig zu schädigen,
  6. Bäume oder Felsen mit Horsten, Nist-, Brut- und Wohnstätten wild lebender Tierarten zu besteigen oder solche Bäume zu fällen; ausgenommen ist das Fällen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, es sei denn, es wären bekannte oder erkennbare Lebensstätten von streng geschützten Tierarten betroffen.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nicht für gesetzlich zulässige und behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an technischen Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft, die nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können. Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für

  1. den Anbau von Pflanzen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft,
  2. das Einsetzen von Tieren
    1. nicht gebietsfremder Arten oder
    2. gebietsfremder Arten, sofern dem Einsatz eine pflanzenschutzrechtliche Genehmigung zugrunde liegt, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt worden sind,

    zum Zwecke des Pflanzenschutzes,

  3. das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Arten, die dem Jagd- und Fischereirecht unterliegen,
  4. das Einsetzen von Tieren in der Teichwirtschaft im Rahmen der guten fachlichen Praxis.

(2a) Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein für gleichgelagerte Fälle Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Maßnahmen Belange des Artenschutzes nicht beeinträchtigen. Im Falle von Absatz 1 Nr. 4 ist die Ausnahme zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

(3) Wildwachsende Blumen, Gräser, Farne und Zweige dürfen aus der Natur außerhalb des Waldes an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, für den persönlichen Bedarf (Handstrauß) entnommen werden. Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. Die Entnahme hat nach Art und Menge pfleglich und schonend zu erfolgen. Bestimmungen über besonders geschützte Pflanzen und Pflanzenteile bleiben unberührt.

(4) Eine Entnahme der in Absatz 3 genannten Pflanzen und Pflanzenteile zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen der ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 28 Satz 1 Nr. 4 zulassen, wenn der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte einverstanden und eine wesentliche Beeinträchtigung der natürlichen Bestände und Vorkommen sowie des Naturhaushaltes nicht zu besorgen ist.

(5) Die Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für die Lebensstätten bestimmter Arten, insbesondere ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen festlegen. Der Geltungsbereich, die Geltungsdauer, der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die erforderlichen Ge- und Verbote sind anzuführen. In den Schutz der Wohnstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Wirbeltierarten kann die Umgebung bis zu 500 m Entfernung einbezogen werden, um die Wohnstätten von Beunruhigungen und Störungen freizuhalten. Dabei können, soweit erforderlich, unterschiedliche Verbote für die Zeit der Brut und Aufzucht und die übrige Zeit festgelegt werden. Schutzmaßnahmen für Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten innerhalb von baulichen Anlagen sind insoweit zulässig, als sie für den Eigentümer zumutbar sind.

§ 26 Schutz bestimmter Biotope 04 07

(1) Auch ohne Rechtsverordnung oder Einzelanordnung und ohne Eintragung in Verzeichnisse stehen nachfolgende Biotope unter besonderem Schutz:

  1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Bruch-, Moor-, Sumpf- und Auwälder,
  2. Quellbereiche, natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  3. Trocken- und Halbtrockenrasen, magere Frisch- und Bergwiesen, Borstgrasrasen, Schwermetallrasen, Wacholder-, Ginster- und Zwergstrauchheiden,
  4. Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume, höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,
  5. offene Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Serpetinitfelsfluren, offene Binnendünen, Lehm- und Lösswände,
  6. Streuobstwiesen, Stollen früherer Bergwerke sowie in der freien Landschaft befindliche Steinrücken, Hohlwege und Trockenmauern.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder zu sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten. Insbesondere ist verboten:

  1. die Änderung der bisherigen Nutzung oder Bewirtschaftung der gesetzlich geschützten Biotope,
  2. das Einbringen von Stoffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen im Sinne von Satz 1 hervorzurufen.

Die Verbote gelten nicht, soweit die Handlungen nur invasive Arten betreffen.

(3) Unberührt bleibt die Zulässigkeit des Felskletterns an Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Dies gilt nicht für das Klettern an Massivwänden und soweit gesetzliche Vorschriften oder Festsetzungen in Rechtsverordnungen oder Einzelanordnungen entgegenstehen. Als Klettergipfel gelten freistehende Felsen von mindestens 10 m Höhe, die nur durch Kletterei oder Überfall oder Sprung von benachbarten Felsgebilden zu besteigen sind.

(4) Ausnahmen können von der Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Im letzteren Fall sind gleichzeitig Kompensationsmaßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 2 und 3 anzuordnen. Die Verbote des Absatzes 2 gelten vorbehaltlich der Regelung in § 22b nicht für den Fall, dass während einer Bewirtschaftungsbeschränkung im Sinne von § 2a Abs. 1 ein besonders geschütztes Biotop entstanden ist, sofern die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung innerhalb von fünf, bei Waldflächen innerhalb von zehn Jahren nach Ende der Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt oder auf technischen Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft ein besonders geschütztes Biotop entstanden ist. Werden Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis nach Satz 1 begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, gilt Satz 2 entsprechend.

(5) Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Für Maßnahmen der unverzüglichen Schadensbeseitigung nach Naturkatastrophen gilt § 10 Abs. 1 Satz 5 und 6 entsprechend.

(6) Die Naturschutzbehörden führen Verzeichnisse der ihnen bekannten besonders geschützten Biotope. Über Eintragungen werden die Gemeinden, die Grundstückseigentümer und, soweit bekannt, die sonstigen Nutzungsberechtigten unter Hinweis auf die Verbote des Absatzes 2 schriftlich informiert. Bei mehr als fünf Betroffenen kann in der Gemeinde eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. § 15 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 27 Zoo 04

Ein Zoo im Sinne dieses Gesetzes ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo im Sinne des Satzes 1 gelten

  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen und
  3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 168 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2323), in der jeweils geltenden Fassung, heimischen Schalenwildes,
  4. Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

§ 27a Betreiberpflichten 04

(1) Zoos sind gemäß Artikel 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. die Haltungsbedingungen stets hohen Anforderungen genügen, die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung tragen, insbesondere durch
    1. eine diesen Bedürfnissen genügende, nach Lage, Größe, Gestaltung und den inneren Einrichtungen art- und verhaltensgerechte Ausgestaltung der Gehege,
    2. Einrichtung eines Programms der tiermedizinischen Vorbeugung, Betreuung und Behandlung sowie der Ernährung,
  2. dem Entweichen von Tieren vorgebeugt wird, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern,
  3. dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird und
  4. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Information über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, gefördert wird.

(2) Sie haben sich entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten und Möglichkeiten zumindest an einer der nachfolgenden Aktivitäten zu beteiligen:

  1. an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung von Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung oder
  2. an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
  3. an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.

(3) Sie führen ein Register über den Tierbestand in einer den im Register verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form. Das Register ist stets auf dem neuesten Stand zu halten.

§ 27b Genehmigung und Schließung von Zoos, Anordnungsbefugnisse 04

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung darf, unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen, nur erteilt werden, wenn

  1. die Einhaltung der Betreiberpflichten im Sinne des § 27a gesichert ist,
  2. die nach dem Fünften Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Nachweise vorliegen,
  3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben,
  4. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.

Die Genehmigung nach Satz 1 schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2322) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit ein, soweit die Genehmigung im Einvernehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde erteilt wird.

(2) In der Genehmigung sind die Betreiberpflichten des § 27a einzelfallbezogen festzulegen. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann nachträglich geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung der Tiere in Zoos dem Stand der Wissenschaft anzupassen.

(3) Die Einhaltung der Genehmigung ist durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen und sicherzustellen. Den Naturschutzbehörden und den von ihnen Beauftragten sind alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. § 54 gilt entsprechend.

(4) Werden Zoos, die einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen, ohne oder im Widerspruch zu der Genehmigung errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, trifft die Naturschutzbehörde die notwendigen Anordnungen, einschließlich einer vorläufigen Sperrung des Zoos oder einzelner Teile davon für die Öffentlichkeit, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, sicherzustellen. Sie widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise und ordnet insoweit die Schließung des Zoos oder einzelner Teile an, wenn der Betreiber einer Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist.

(5) Wenn der Zoo geschlossen wird, sind die betroffenen Tiere vom Betreiber in einer angemessenen und mit den Anforderungen des Tier- und Artenschutzes in Einklang stehenden Weise zu behandeln und unterzubringen. Die Naturschutzbehörde kann zur Durchsetzung des Satzes 1 die erforderlichen Anordnungen treffen.

(6) Die Naturschutzbehörde ist für zoologische Gärten und Tierparks die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3086), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 27c (aufgehoben) 07

§ 28 Ermächtigungen 07

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. Regelungen gemäß § 52 Abs. 4 bis 7, 9 BNatSchG,
  2. den besonderen Schutz weiterer wild lebender heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführter Arten, auch über das Bundesnaturschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen artenschutzrechtlichen Verordnungen hinaus, soweit dies wegen der Gefährdung des Bestands durch den menschlichen Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Zwecke im Freistaat Sachsen erforderlich ist und soweit sie nicht nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen,
  3. die Beringung oder anderweitige Kennzeichnung wild lebender Tiere in Freiheit zu wissenschaftlichen Zwecken, einschließlich notwendiger Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen, näheren Bestimmungen zum Kreis der zur Beringung ermächtigten Privatpersonen oder Personengruppen, die notwendige Fachkenntnis der Beringer, Kennzeichnungsmethoden und etwaigen Aufwendungsersatz; Vorschriften des Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt,
  4. das gewerbsmäßige Sammeln, Be- und Verarbeiten wild lebender Tiere und Pflanzen,
  5. das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten, das Aussetzen gebietsfremder Tiere oder über Maßnahmen zum Schutz der Tier- oder Pflanzenwelt gegen Verfälschung, einschließlich notwendiger Zucht- und Haltungsverbote; Vorschriften des Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt,
  6. die vollständige oder teilweise Befreiung von Zoos von den Anforderungen des § 27a und von dem Genehmigungserfordernis des § 27b, wenn aufgrund ihrer geringen Größe oder der in ihnen zur Schau gestellten Tierarten die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 1999/22/EG nicht gefährdet wird,
  7. nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Registerführung nach § 27a Abs. 3 und über die innerbetriebliche Verantwortung für das Führen des Registers.

Die der Staatsregierung durch § 43 Abs. 8 Satz 4 BNatSchG erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird aufgrund von § 43 Abs. 8 Satz 5 BNatSchG auf das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft übertragen.

Sechster Abschnitt
Erholung in Natur und Landschaft

§ 29 Recht auf Naturgenuß und Erholung 07

(1) Jeder hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft und auf Genuß der Naturschönheiten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. Weitergehende Rechte aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und an den Rechten Dritter (Gemeinverträglichkeit). Dazu gehören insbesondere der Schutz der Natur und von Kulturen, die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche und die rechtmäßige bauliche Nutzung von Grundstücken sowie der Boden- und der Gewässerschutz.

(3) Das Recht auf Erholung wird auf eigene Gefahr ausgeübt.

§ 30 Betreten der freien Landschaft 04

(1) Die freie Landschaft darf von allen auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.

(2) Zum Betreten gehören auch

  1. das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft,
  2. auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren ohne Motorkraft und das Fahren mit Krankenfahrstühlen. Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden.

(3) Vorschriften über das Betreten des Waldes, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche, fischerei- und jagdrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 31 Schranken des Betretungsrechts 07

(1) Das Betretungsrecht umfaßt nicht das Reiten, das Befahren mit Kraftfahrzeugen, das Zelten sowie das Aufstellen und Abstellen von Fahrzeugen.

(2) Das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden, soweit dies durch entsprechende Beschilderung oder Kennzeichnung nicht ausdrücklich gestattet ist. Die Gemeinden sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, im Gebiet der Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder eines Biosphärenreservats unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes mit der in § 17 Abs. 6 oder § 18 Abs. 3 genannten Verwaltung, geeignete Wege und Flächen ausweisen (Reitroutennetz); die Ausweisung bedarf bei Privatgrundstücken der Zustimmung des Grundstückseigentümers.

(3) Organisierte Veranstaltungen wie Volkswanderungen sind nur auf öffentlichen Wegen gestattet. Motorsportveranstaltungen können gestattet werden, wenn keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder sonstige öffentliche oder private Belange entgegenstehen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betretungsrecht aus Gründen des Naturschutzes, des Feldschutzes, zur Durchführung von Pflegearbeiten, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus sonstigen zwingenden Gründen beschränken oder aufheben. Eine Einzelanordnung kann durch Sperren im Sinne von § 32 Abs. 2 kundgetan werden.

§ 32 Zulässigkeit von Sperren

(1) Der Grundstückseigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte darf der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nach Absatz 2 nur verwehren, wenn und soweit

  1. es sich bei einem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück um den Wohnbereich und die damit in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden bebauten oder nicht bebauten Grundstücksteile handelt; entsprechendes gilt für gewerblich genutzte Grundstücke,
  2. die Beschädigung des Grundstückes oder dessen Verunreinigung oder Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen in nicht unerheblichem Maß zu befürchten sind,
  3. Maßnahmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, der Jagdausübung oder zulässiger sportlicher Veranstaltungen sowie sonstige zwingende Gründe eine Sperre erfordern.

(2) Die Sperrung hat durch Einfriedungen, durch andere deutlich erkennbare Hindernisse oder durch Schilder zu erfolgen.

(3) Bedarf die Einrichtung einer Sperre in der freien Landschaft einer behördlichen Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Im übrigen bedarf die Sperre in der freien Landschaft einer Genehmigung der Naturschutzbehörde, die nur aus den in Absatz 1 angeführten Gründen erteilt werden darf. Ausgenommen hiervon sind Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe, von Weide- und von Wildzäunen. Die Naturschutzbehörde kann Sperren aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anordnen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann die Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren anordnen, soweit dafür nicht die Behörde im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zuständig ist.

§ 33 Durchgänge

Die Naturschutzbehörde kann auf einem Grundstück, das nach den vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dadurch in seinen Rechten (§ 29 Abs. 2) nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

§ 34 Schutzstreifen an Gewässern 04 07

(1) An Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung dürfen im Außenbereich bauliche Anlagen in einem Abstand bis zu 50 m von der Uferlinie aus nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. Die höhere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, diese Regelung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde sowie im Benehmen mit der Gemeinde bei Gewässern im Innenbereich auch auf andere Gewässer auszudehnen.

(2) Ausnahmen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene unter Berücksichtigung der Belange der Raumordnung und Landesplanung zulassen, insbesondere für

  1. bauliche Anlagen, die dem Rettungswesen, der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, dem Hochwasserschutz, dem öffentlichen Verkehr, der Schiffahrt, dem Schiffbau sowie dem Schutz und der Unterhaltung des Gewässers dienen,
  2. notwendige bauliche Anlagen, insbesondere Gemeinschaftsanlagen, die ausschließlich dem Baden, dem Wassersport (Bootsschuppen und Stege) oder der erwerbsmäßigen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft dienen,
  3. notwendige bauliche Anlagen, die der Energieversorgung dienen oder geringfügige Erweiterungen bestehender gewerblicher Betriebe, soweit sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches oder einzelne Vorhaben, soweit sie nach § 35 Abs. 4 oder 5 BauGB zugelassen werden können,
  4. Gebiete, für die ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung der gegenwärtigen oder absehbaren künftigen Erholungsinteressen der Bevölkerung zu erwarten ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 4 darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen oder wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Maßnahme das Erholungsinteresse der Bevölkerung überwiegt. § 35 Pflichten der öffentlichen Hand 07

(1) In geeigneten Fällen sollen durch den Freistaat Sachsen, die Gemeinden sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Wander- und Uferwege sowie Erholungs- und Spielflächen eingerichtet und Zugänge zu Gewässern freigemacht werden. Hierbei sind Unterhaltungsregelungen zu treffen. Diese Verpflichtungen bestehen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

(2) Über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die Freigabe von Uferstreifen öffentlicher Gewässer für Erholungszwecke und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten anordnen. Wird dabei das Nutzungsrecht oder das Eigentum in einem Maße beeinträchtigt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so hat der Berechtigte Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe von § 38.

Siebenter Abschnitt 07
Vorkaufsrecht, Enteignung, Entschädigung und Härtefallausgleich

§ 36 Vorkaufsrecht 02, 02a

(1) Dem Freistaat steht das Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

  1. auf denen sich oberirdische Gewässer befinden oder die daran angrenzen einschließlich der Grundstücke, die bei Hochwasser überflutet werden können, und in Schutzstreifen nach § 34; ausgenommen sind Be- und Entwässerungsgräben,
  2. die sich in Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten befinden,
  3. auf denen sich Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder als solche einstweilig sichergestellte Schutzgegenstände befinden. Liegen die Merkmale der Nummern 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstückes vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restfläche für den Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr in zumutbarer Weise verwertbar, kann er verlangen, daß sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die gegenwärtigen oder zukünftigen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge es erfordern.

(3) Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SImmBa) übt das Vorkaufsrecht auf Ersuchen der höheren Naturschutzbehörde oder der Verwaltung des Nationalparks oder Biosphärenreservats durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer aus. Der Verwendungszweck ist bei der Ausübung anzugeben. Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines anerkannten Naturschutzverbandes ausgeübt werden, wenn die höhere Naturschutzbehörde es beantragt oder dem zustimmt. In diesem Falle kommt der Kaufvertrag mit dem anderen als Begünstigten zustande.

(4) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch den beurkundenden Notar an die untere Naturschutzbehörde zulässig. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Zugang der Mitteilung bei der unteren Naturschutzbehörde. Die §§ § 463 bis 468 Abs. 1, 471, 1098 Abs. 2 und die § § 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

(5) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften anderen Vorkaufsrechten im Rang vor. Es bedarf keiner Eintragung im Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

§ 37 Enteignung 07

(1) Die Enteignung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die

  1. in nicht nur einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten liegen oder auf denen sich Naturdenkmale befinden,
  2. zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege benötigt werden,
  3. an oberirdische Gewässer angrenzen und im Schutzstreifen (§ 34 Abs. 1) liegen,

ist zulässig, wenn und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich und der Zweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen gescheitert ist.

(2) Enteignungsbegünstigte können der Freistaat, Landkreise, Gemeinden oder die nach § 56 dieses Gesetzes anerkannten Vereine sein. Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach dem Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453).

(3) Der Betroffene hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Für die Bemessung der Entschädigung gilt § 4 SächsEntEG.

§ 38 Entschädigung und Härtefallausgleich 07

(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieser Gesetze ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) entschädigungslos zu dulden.

(2) Überschreiten die Einschränkungen das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstückes unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt, so hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die entstandenen Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.

(3) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von Absatz 2 insbesondere zu gewähren, wenn und soweit aufgrund der Ge- und Verbotsbestimmungen durch Unterschutzstellungen (§ § 16 bis 22a, § 25 Abs. 5) oder zum Schutz bestimmter Biotope (§ 26 Abs. 2)

  1. bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden müssen,
  2. Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, daß sie rechtmäßig bleiben,
  3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können

und hierdurch die Betriebe oder die sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt werden.

(4) Zur Entschädigung ist der Freistaat verpflichtet. Hat eine Satzung Auswirkungen im Sinne der Absätze 2 und 3, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.

(4a) Die Entschädigung wird durch die höhere Naturschutzbehörde auf Antrag gewährt, sofern und soweit die Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die zuständige Behörde dem Grunde nach, wenn die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse auf einem Verwaltungsakt beruht. Die Entscheidung ergeht zusammen mit der Entscheidung über die nutzungsbeschränkende Maßnahme. Eine nutzungsbeschränkende Maßnahme ist auch die Ablehnung eines Antrages auf Ausnahme oder Befreiung von Anforderungen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Vorschriften. Die Regelungen über die Beteiligung der Naturschutzbehörden in Verwaltungsverfahren erstrecken sich in den Fällen des Satzes 4 auch auf die Frage der Gewährung von Entschädigung.

(5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen; in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, soweit damit zu rechnen ist, daß die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ausgeglichen werden. Ist einem Eigentümer mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungseinschränkungen nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die teilweise oder vollständige Übernahme des Grundstückes verlangen. Der Freistaat, im Falle des Absatzes 4 Satz 2 die Gemeinde, kann die Übernahme des Grundstückes einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen.

(6) Wird durch des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder von Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes für den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten wesentlich erschwert und führt dies zu einer besonderen Härte, ohne daß das Ausmaß des Absatzes 1 überschritten wird, so kann dem Betroffenen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden (Härtefallausgleich). Absatz 4 gilt entsprechend. Der Ausgleich kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze des Härtefallausgleiches, die zuständige Behörde und das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt.

§ 39 (aufgehoben) 07

Achter Abschnitt
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

§ 40 Naturschutzbehörden 04 07

(1) Naturschutzbehörden sind

  1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Naturschutzbehörden,
  3. die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Naturschutzbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(3) Die fachliche Beratung und Unterstützung der Naturschutzbehörden obliegt als Fachbehörden

  1. für die oberste Naturschutzbehörde dem Landesamt für Umwelt und Geologie,
  2. für die unteren Naturschutzbehörden den höheren Naturschutzbehörden,
  3. in Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und den Naturschutzgebieten "Königsbrücker Heide" und "Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain" dem Staatsbetrieb Sachsenforst als Nationalparkamt Sächsische Schweiz,
  4. in Biosphärenreservaten der in § 18 Abs. 3 genannten Verwaltung.

§ 41 Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörden 07

(1) Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich, soweit in einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften keine ausdrückliche Handlungsbefugnis vorgesehen ist, die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln sowie dafür zu sorgen, daß die Rechtsvorschriften eingehalten und durchgesetzt werden. Werden Maßnahmen im Widerspruch zu diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Durchführung von Ersatzmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 verlangt werden.

(2) Die Naturschutzbehörde kann über Absatz 1 hinaus Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr anordnen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung nicht ersetzbarer Biotope oder bedeutender Populationen besonders geschützter Arten oder Biotope im Sinne von § 26 führen kann, soweit dadurch die Grundstücksnutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Sie kann Maßnahmen nach Satz 1 auch selbst durchführen oder Dritte mit ihrer Durchführung beauftragen; dies hat der Grundstückseigentümer zu dulden. § 2a Abs. 1 und § 15 Abs. 5 gelten entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Maßnahmen der Naturschutzbehörden zur Abwehr der Gefahr einer Verfälschung der Tier- und Pflanzenwelt durch Ansiedlung und Ausbreitung gebietsfremder Arten.

§ 42 Zusammenarbeit der Behörden

(1) Die Naturschutzbehörden haben bereits bei der Vorbereitung ihrer Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabengebiet berührt sein kann, so rechtzeitig zu unterrichten und zu beteiligen, daß diese ihre Belange wirksam wahrnehmen können. Vorschriften über weitergehende Beteiligungsformen bleiben unberührt.

(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege zu unterstützen. Absatz 1 gilt entsprechend für die Planungen und Maßnahmen dieser Behörden und Stellen.

§ 43 Aufgaben der Fachbehörden 01, 02, 04, 05a, 07

(1) Das Landesamt für Umwelt und Geologie hat die Aufgaben,

  1. bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms, insbesondere durch Entwurf des Fachbeitrages nach § 5 Abs. 1 für das Gebiet des Freistaates Sachsen, mitzuwirken und Artenschutzprogramme von landesweiter Bedeutung zu erarbeiten sowie die Naturschutzbehörden bei der Ableitung von Artenschutzprojekten und beim Vollzug der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft zu beraten, naturschutzbedeutsame Objekte zu dokumentieren sowie aktuelle Übersichten über im Bestand gefährdete Pflanzen und Tiere zu führen;
  2. die Ausweisung von Nationalparken und Biosphärenreservaten vorzubereiten und fachlich zu begleiten sowie Richtlinien für die Ausweisung von Schutzgebieten anderer Kategorien zu erarbeiten;
  3. bei der Auswahl der Gebiete für das Europäische ökologische Netz "Natura 2000", bei der Ermittlung der Erhaltungsziele für diese Gebiete und bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 79/409/ EWG, mitzuwirken;
  4. Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG anzuleiten und durchzuführen und einheitliche Grundsätze für die Inhalte und Gestaltung von Managementplänen im Sinne von § 22a Abs. 5 zu erarbeiten oder in Fällen mit besonderem Modellcharakter (Mustermanagementpläne) oder für Gebiete von landesweiter Bedeutung Managementpläne aufzustellen;
  5. die Grundsätze für einen Biotopverbund bis zum 31. Dezember 2007 aufzustellen und Handlungsstrategien für dessen Umsetzung zu entwickeln;
  6. einheitliche Grundsätze für die Durchführung der Biotopkartierung aufzustellen und die landesweite Biotopkartierung auszuwerten und laufend zu aktualisieren;
  7. Forschungsaufgaben bei dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen, zu unterstützen, zu begleiten und zu koordinieren;
  8. die Öffentlichkeit und die Bildungseinrichtungen über die Aufgaben und Ergebnisse der Naturschutzarbeit im Freistaat zu unterrichten, sofern nicht die oberste Naturschutzbehörde sich dies vorbehalten hat;
  9. Verbindung zu den privaten Naturschutzorganisationen und -institutionen des In- und Auslands zu halten;
  10. landesweite Konzepte für Biotop- und Landschaftspflege zu erarbeiten, an der Erstellung der für die Umsetzung notwendigen Programme, Richtlinien und Vorschriften mitzuwirken sowie deren Umsetzung fachlich zu begleiten.

(2) Die höheren Naturschutzbehörden als Fachbehörden haben die Aufgaben,

  1. bei der Aufstellung von Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen sowie Fachplänen und landschaftspflegerischen Begleitplänen mitzuwirken, soweit nicht die in Absatz 3 genannten Verwaltungen zuständig sind;
  2. die Ausweisung von Schutzgebieten mit Ausnahme der nach § 22 vorzubereiten und fachlich zu begleiten, soweit nicht das Landesamt für Umwelt und Geologie zuständig ist;
  3. bei der Biotopkartierung nach den Richtlinien des Landesamtes für Umwelt und Geologie mitzuwirken;
  4. die einstweilige Sicherstellung als Schutzgebiet anzuregen und vorzubereiten, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 52 bekannt werden;
  5. die Behörden und in Abstimmung mit diesen Antragstellern in Verfahren nach § § 22b und 22c oder vergleichbaren Rechtsvorschriften anderer Gesetze zu beraten;
  6. bei der Ausweisung von Schutzgebieten für das Europäische ökologische Netz, "Natura 2000" oder bei Maßnahmen nach § 22a Abs. 3 mitzuwirken;
  7. Managementpläne im Sinne von § 22a Abs. 5 aufzustellen oder soweit hierfür im Einzelfall die Behörde nach Absatz 1 zuständig ist, an ihrer Aufstellung mitzuwirken, Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/ EWG durchzuführen oder bei ihrer Durchführung sowie bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/ EWG mitzuwirken,
  8. die systematischen Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/ 1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1, 2004 Nr. L 94 S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 24 S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 44 der Verordnung (EG) 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18, Nr. L 291 S. 18), die durch Verordnung (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 (ABl. EU Nr. L 42 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der in Anhang III Großbuchst. A Nr. 1 und 5 zu Artikel 3 und 4 der erstgenannten Verordnung bezeichneten Grundanforderungen in der Form, die sie durch die Umsetzung in innerstaatliches Recht gefunden haben, durchzuführen;
  9. Artenschutzprojekte sowie regionale Konzepte und Umsetzungsstrategien für die Pflege und den Erhalt von Biotopen zu entwickeln und an deren Umsetzung mitzuwirken;
  10. das Landesamt für Umwelt und Geologie bei der Aufstellung der Grundsätze für einen landesweiten Biotopverbund zu unterstützen und unter Berücksichtigung des in den Regionalplänen ausgewiesenen ökologischen Verbundsystems regionale Konzepte für dessen Umsetzung aufzustellen;
  11. konzeptionelle Vorarbeiten für regionale Fördermaßnahmen und -strategien sowie die Kontrolle und fachliche Begleitung und Beratung bei Fördermaßnahmen nach Maßgabe von Förderrichtlinien vorzunehmen;
  12. die Behörde nach Absatz 1 auf Weisung der obersten Naturschutzbehörde zu unterstützen;
  13. die Naturschutzbeauftragten und Naturschutzwarte in Zusammenarbeit mit den Naturschutzbeiräten fachlich zu betreuen.

(3) Die Verwaltungen der Nationalparke, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, der Naturschutzgebiete "Königsbrücker Heide" und "Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain" und der Biosphärenreservate haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches einschließlich der in § 64 Abs. 8 Satz 1 genannten Gebiete die Aufgaben,

  1. Programme und Konzepte für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Gebiete aufzustellen und für deren Durchführung zu sorgen;
  2. fachliche Stellungnahmen zu den in § 50 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Entscheidungen und Erklärungen zu erarbeiten;
  3. Kontakte mit den Gemeinden, Behörden und Verbänden für das Gebiet zu halten;
  4. Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu den Zielen der Schutzgebiete durchzuführen sowie Bildungseinrichtungen über Aufgaben und Ergebnisse der Tätigkeit der Schutzgebietsverwaltung zu unterrichten;
  5. Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 9 gilt entsprechend.

§ 44 Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege 07

(1) Der Freistaat kann eine Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege errichten oder fördern.

(2) Aufgabe der Einrichtung ist es insbesondere,

  1. in Lehrgängen und Fortbildungskursen der Öffentlichkeit und speziellen Fachkreisen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse des Fachgebietes sowie den aktuellen Stand des Umweltrechts und der Verwaltungspraxis zu vermitteln,
  2. die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Probleme von Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten, das Verständnis für die Verantwortung des Menschen im Sinne von § 2 Abs. 1 zu fördern sowie die Aufklärungsarbeit anderer Stellen anzuregen und zu unterstützen.

(3) Die Einrichtung arbeitet mit wissenschaftlichen Instituten, insbesondere Hochschulen, mit dem Landesamt für Umwelt und Geologie sowie mit örtlichen Naturschutzstationen in der Trägerschaft von Landkreisen, kommunalen Zweckverbänden, Landschaftspflegeverbänden oder Naturschutzvereinen eng zusammen.

§ 45 Naturschutzbeiräte 04 07

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung wird bei der obersten Naturschutzbehörde ein Beirat aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet, die unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind. Bei den höheren und den unteren Naturschutzbehörden können Beiräte gebildet werden. Der Leiter der Naturschutzbehörde oder der von ihm bestimmte Vertreter führt den Vorsitz im Beirat. Die Geschäftsführung obliegt der Naturschutzbehörde, die den Beirat berufen und auch die Kosten zu tragen hat.

(2) Die Naturschutzbehörde hat den Beirat über alle grundsätzlichen und wesentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berühren, zu unterrichten.

(3) Das Nähere, insbesondere die Zahl der Mitglieder, ihre Berufung und Abberufung, die Zusammensetzung des Beirates sowie den Ersatz von Aufwendungen der Mitglieder regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landeswirtschaft durch Rechtsverordnung.

§ 46 Naturschutzdienst 04 07

(1) Die unteren Naturschutzbehörden sollen geeignete Personen als ehrenamtliche Kreisnaturschutzbeauftragte und Naturschutzhelfer auf die Dauer von fünf Jahren bestellen. Die höheren Naturschutzbehörden können Bezirksnaturschutzbeauftragte bestellen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Beiratsmitglieder, die Fachbehörden und die anerkannten Naturschutzvereine haben ein Vorschlagsrecht; sie sind vor jeder Abberufung von Personen, die sie vorgeschlagen haben, zu hören.

(2) Die Naturschutzhelfer stehen unter der Aufsicht der Naturschutzbehörde, die sie bestellt hat. Sie werden von Kreisnaturschutzbeauftragten fachlich betreut und angeleitet. Absatz 8 bleibt unberührt.

(3) Die Naturschutzbeauftragten und die Naturschutzhelfer haben die Aufgabe,

  1. geschützte Teile von Natur und Landschaft zu überwachen sowie festgesetzte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder zu überwachen,
  2. Natur und Landschaft zu beobachten und Schäden und Gefährdungen abzuwenden oder, wo dies nicht möglich oder zulässig ist, die zuständige Naturschutzbehörde zu informieren,
  3. Beiträge zur Dokumentation innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu liefern.

(4) Für ihre Tätigkeit erhalten die Naturschutzbeauftragten eine pauschale Aufwandsentschädigung und Ersatz der entstandenen Reisekosten. Den Naturschutzhelfern werden Reisekosten ersetzt, wenn ein Einzelauftrag der Naturschutzbehörde vorliegt. Ihnen können ferner auf Antrag die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten erstattet werden.

(5) Für besondere Aufgaben oder bestimmte Gebiete können geeignete Personen als hauptamtliche Naturschutzwarte bestellt werden. Sie haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches die Aufgabe,

  1. Besucher der freien Landschaft über die Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft zu informieren,
  2. die Einhaltung und Durchsetzung der in Nummer 1 genannten Vorschriften zu überwachen,
  3. Zuwiderhandlungen gegen mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Rechtsvorschriften zu unterbinden und bei der Verfolgung von Verstößen mitzuwirken.

(6) Zur Erfüllung der in den Absätzen 3 und 5 bezeichneten Aufgaben haben die Naturschutzbeauftragten und die Naturschutzwarte die Befugnis,

  1. Naturschutzgebiete und sonstige geschützte Flächen und Objekte auch außerhalb von Wegen zu betreten,
  2. eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten, wenn sie bei Rechtsverstößen angetroffen wird oder solcher Verstöße verdächtig ist,
  3. eine angehaltene Person zu einer Polizeidienststelle zu bringen, wenn die Feststellung der Personalien an Ort und Stelle nicht vorgenommen werden kann oder wenn der Verdacht besteht, daß ihre Angaben unrichtig sind,
  4. eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten,
  5. besonders geschützte Tiere oder Pflanzen oder Teile davon, die unbefugt entnommen wurden, sicherzustellen.

Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 gilt auch für die nach Absatz 1 bestellten Naturschutzhelfer in dem ihnen übertragenen Aufgabenkreis. Sie können von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn sie einen Nachweis über ihre Bestellung mit sich führen. Sie sind verpflichtet, diesen vorzuzeigen.

(7) Die Naturschutzwarte werden durch die höhere Naturschutzbehörde bestellt. Sie dürfen Amtshandlungen nur in dem zugewiesenen sachlichen oder örtlichen Zuständigkeitsbereich vornehmen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen sie ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(8) Den Naturschutzwarten können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 ehrenamtliche Helfer beigeordnet werden. Diesen stehen die Befugnisse nach Absatz 6 Nr. 1, 2, 4 und 5 zu. Die Verantwortung trägt der Naturschutzwart. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft regelt durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Dienst- und Fachaufsicht über die Naturschutzwarte sowie der Dienst- und Rechtsverhältnisse der im Naturschutzdienst tätigen Personen und die Gestaltung von Dienstabzeichen und Dienstausweisen.

§ 47 Naturschutzfonds 07

(1) Der durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 28. Juni 2001(SächsGVBl. S. 426, 429) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, errichtete Naturschutzfonds fördert die Bestrebungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Natur und Landschaft als den natürlichen Grundlagen allen Lebens sowie das allgemeine Verständnis für die Belange des Naturschutzes in Wissenschaft, Bildung und Öffentlichkeit. Hierunter fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Forschung anzuregen und modellhafte Untersuchungen auf speziellen Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
  2. Maßnahmen zur Aufklärung, Aus- und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern,
  3. die Pacht, den Erwerb und die sonstige zivilrechtliche Sicherstellung von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege entweder selbst zu betreiben oder durch Gebietskörperschaften oder anerkannte Naturschutzverbände zu fördern,
  4. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Schutzgebieten oder anderen, nicht förmlich unter Schutz gestellten Gebieten anzuregen und zu fördern,
  5. wissenschaftliche und sonstige allgemein interessierende Untersuchungen und Veröffentlichungen zu fördern.

(2) In den Naturschutzfonds fließen insbesondere Zuwendungen Dritter, Erträgnisse von Sammlungen und Veranstaltungen, das Aufkommen der Ausgleichsabgaben (§ 9 Abs. 4) und andere zweckgebundene Zuwendungen.

§ 48 Allgemeine Zuständigkeit

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.

(2) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn

  1. eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Naturschutzbehörden fällt und sie nicht eine der mehreren Behörden für zuständig erklärt,
  2. eine untere Naturschutzbehörde einer gegebenen Weisung zuwiderhandelt oder sie nicht fristgemäß befolgt,
  3. Gefahr im Verzuge ist und die untere Naturschutzbehörde nicht rechtzeitig einzugreifen vermag,
  4. das Regierungspräsidium in einem Verfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften zuständig ist, wobei die an sich zuständige untere Naturschutzbehörde zu beteiligen ist,
  5. die Gebietskörperschaft, für deren Gebiet die untere Naturschutzbehörde zuständig ist, selbst beteiligt ist.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn das Gesetz oder eine Rechtsverordnung es vorschreiben. Sie erläßt Verwaltungsvorschriften im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege.

§ 49 Besondere Zuständigkeit im Artenschutz 04 07

(1) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für allgemeine und landesweite Ausnahmeregelungen gemäß § 17 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), in der jeweils geltenden Fassung. Sie kann hierzu auch Rechtsverordnungen erlassen.

(2) Die höheren Naturschutzbehörden sind zuständig für

  1. Aufgaben nach § 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG,
  2. die Durchführung der Aufgaben, die durch das Bundesnaturschutzgesetz oder die Bundesartenschutzverordnung der nach Landesrecht zuständigen oder bestimmten Behörde zugewiesen sind, einschließlich der Erteilung einer Befreiung von den Vorgaben dieser Rechtsvorschriften, sowie
  3. die Entscheidung über Ausnahmen nach § 25 Abs. 2a von den Verboten nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 sowie die Befreiung nach § 53 von diesen Verboten.

Die Vorlage von Büchern, Kennzeichen oder sonstigen Nachweisen kann, soweit die höhere Naturschutzbehörde zuständig ist, auch von den unteren Naturschutzbehörden verlangt werden. Die unteren Naturschutzbehörden haben die höheren Naturschutzbehörden bei der Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben im Rahmen der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Auf Verlangen der höheren Naturschutzbehörde sind die unteren Naturschutzbehörden verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden. Bei Gefahr im Verzug können die unteren Naturschutzbehörden Überwachungshandlungen auch ohne Beteiligung der höheren Naturschutzbehörde durchführen.

(3) Abweichend von Absatz 2 obliegt die Erteilung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 BNatSchG und Befreiungen nach § 62 BNatSchG von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG den unteren Naturschutzbehörden.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die artenschutzrechtlichen Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieser Vorschrift zu regeln. Insbesondere kann sie die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 einer höheren Naturschutzbehörde zur Erfüllung für den gesamten Freistaat Sachsen zuweisen.

§ 50 Zuständigkeit bei Unterschutzstellungen 04 07

(1) Zuständig für die Unterschutzstellungen sind

  1. nach den § § 17 und 18 die oberste Naturschutzbehörde,
  2. nach § § 16 und 20 die höheren Naturschutzbehörden,
  3. nach den § § 19 und 21 die unteren Naturschutzbehörden,
  4. nach § 22 die Gemeinden.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 sind die unteren Naturschutzbehörden für die Ausweisung von Naturschutzgebieten mit einer Fläche von weniger als 20 Hektar zuständig, wenn diese Gebiete zuvor von den gemäß § 64 Abs. 1 weitergeltenden Schutzvorschriften erfasst waren. Dies gilt auch für die Erteilung von Befreiungen und die Erklärung des Einvernehmens im Sinne von § 53, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes vorschreibt. Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig für Befreiungen von den Vorschriften der Rechtsverordnungen über Nationalparke, die Nationalparkregion Sächsische Schweiz und über Biosphärenreservate sowie zum Erlaß sonstiger Entscheidungen und zur Erklärung des Einvernehmens für diese Schutzgebiete.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestätigung von Pflege- und Entwicklungsplanungen nach § 15 Abs. 5 und die Erteilung von Befreiungen sowie die Erklärung des Einvernehmens im Sinne von § 53 Abs. 3 Satz 2, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes vorschreibt. Abweichend hiervon ist

  1. die nach § 10 Abs. 1 zuständige Naturschutzbehörde auch für die Erteilung des Einvernehmens nach § 53 Abs. 3 zuständig, soweit ein Eingriff nach § 8 die Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Sinne von § 22 Abs. 3 umfasst;
  2. die höhere Naturschutzbehörde zuständig für Befreiungen von den Vorschriften der Rechtsverordnungen über Nationalparke, die Nationalparkregion Sächsische Schweiz, der Naturschutzgebiete "Königsbrücker Heide"' und "Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain" und über Biosphärenreservate sowie zum Erlass sonstiger Entscheidungen und zur Erklärung des Einvernehmens für diese Schutzgebiete. Ausgenommen hiervon ist die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 und § 26 Abs. 2 im Hinblick auf die Biotope nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 in Biosphärenreservaten, wofür die untere Naturschutzbehörde zuständig ist.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten bestimmen, wenn dies im Interesse einer zügigen Durchführung der Verfahren erforderlich ist. Bei Unterschutzstellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, die in die örtliche Zuständigkeit mehrerer höherer Naturschutzbehörden fallen, kann die oberste Naturschutzbehörde eine dieser höheren Naturschutzbehörden für zuständig erklären.

(3) aufgehoben

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Verkehrsanlagen. § 51 Verfahren bei Unterschutzstellung 04 07

(1) Vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach den § § 16 bis 21 ist der Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Behörden, öffentlichen Planungsträgern und Gemeinden, deren Belange berührt werden können, sowie den anerkannten Naturschutzvereinen zur Stellungnahme zuzuleiten. Entsprechendes gilt für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; diese beträgt in der Regel sechs Wochen. Äußern sie sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, daß die wahrzunehmenden Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.

(2) Gleichzeitig oder im Anschluß an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Naturschutzbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat lang öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei den für das von der Rechtsverordnung betroffene Gebiet zuständigen unteren Naturschutzbehörden während deren Sprechzeiten zur Einsichtnahme für jedermann. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekanntzumachen, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Naturschutzbehörde vorgebracht werden können.

(3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann bei Rechtsverordnungen nach § 21 durch die Anhörung der betroffenen Eigentümer und, soweit sie ohne größeren Aufwand feststellbar sind, der sonstigen Berechtigten ersetzt werden, wenn diesen Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Äußerung gegeben wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Betrifft der Verordnungsentwurf eine Änderung und wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich erweitert oder soll eine Rechtsverordnung aufgehoben werden, entfällt das Verfahren nach Absatz 2. Wird eine Verordnung zur Rechtsbereinigung neu gefasst, ohne dass ihr materieller Regelungsgehalt geändert wird, entfällt das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2.

(4) Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach § 19 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Anhörung nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach § § 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB) erfolgt ist. Die der Gemeinde dabei zugegangenen Stellungnahmen sind an die zuständige Naturschutzbehörde zu übergeben. Die Gemeinde hat vor Einleitung des Anhörungsverfahrens bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen und diesen gleichzeitig durch Vorlage insbesondere des Aufstellungsbeschlusses der Satzung sowie weiterer beurteilungsfähiger Unterlagen zu begründen.

(5) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.

(6) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.

(7) Die Rechtsverordnung muß mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist

  1. entweder in der Rechtsverordnung genau zu beschreiben oder
  2. grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind.

(8) Die Rechtsverordnungen werden von der sie erlassenden Stelle ausgefertigt. Sie werden im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet, in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird auf die Rechtsverordnung zusätzlich im Sächsischen Amtsblatt hingewiesen.

(9) Können Karten oder zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil der Verordnung sind, aus technischen Gründen nicht verkündet werden, wird ihre Verkündung dadurch ersetzt, daß sie auf die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung der Verordnung im übrigen bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. In der Rechtsverordnung ist auf die Ersatzverkündung hinzuweisen. Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.

(10) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und 9 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlaß zuständigen Naturschutzbehörde geltend gemacht wird.

(11) Absätze 1 bis 10 gelten für Satzungen im Sinne von § 22 entsprechend. Satzungen werden ortsüblich bekanntgemacht.

§ 52 Einstweilige Sicherstellung

(1) Bis zur Unterschutzstellung nach den § § 16 bis 21 kann die nach § 50 Abs. 1 zuständige Naturschutzbehörde Teile von Natur und Landschaft einstweilig sicherstellen, wenn zu befürchten ist, daß das Schutzgebiet oder der Schutzgegenstand durch Eingriffe beeinträchtigt und dadurch der Schutzzweck gefährdet würde.

(2) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Einzelanordnung oder durch Rechtsverordnung ohne das in § 51 geregelte Verfahren. Die betroffenen Gemeinden und, soweit die Gefährdung dem nicht entgegensteht, die sonstigen Betroffenen sollen vorher gehört werden. Die Rechtsverordnung oder Einzelanordnung hat den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Gebote und Verbote zu enthalten und ist auf längstens drei Jahre zu befristen; eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist mit Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde möglich. Ist innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten oder Bekanntgabe der einstweiligen Sicherstellung das Verfahren nach § 51 noch nicht eingeleitet worden, ist sie aufzuheben.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Satzungen der Gemeinden nach § 22.

§ 53 Befreiungen 02, 04 07

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann die jeweils zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern

und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Als Auflagen sind insbesondere Sicherheitsleistungen zulässig.

(3) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde ihr Einvernehmen erklärt hat. § 10 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 54 Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis 07

(1) Die Naturschutzbehörden und der Polizeivollzugsdienst können zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz von natürlichen und juristischen Personen, auch des öffentlichen Rechts, die erforderlichen Auskünfte verlangen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden, der Fachbehörden, der Gemeinden sowie des Polizeivollzugsdienstes sind befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit Grundstücke zu betreten. Ihnen ist es im Rahmen von Satz 1 auch gestattet, dort Erhebungen, naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. Als Tageszeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald können für naturschutzfachliche Beobachtungen von dem in Satz 1 genannten Personenkreis auch während der Nachtzeit betreten werden, wobei Störungen der Jagdausübung zu vermeiden sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird durch die Sätze 1 bis 4 insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer oder die sonst Berechtigten sind vor der Durchführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen sowie ähnlichen Dienstgeschäften rechtzeitig vorher in geeigneter Weise zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Maßnahme wegen ihrer Besonderheit auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden muß. Bei Gefahr im Verzuge kann die Benachrichtigung unterbleiben. Nach Abschluß des Dienstgeschäftes ist, soweit möglich, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

(3) Der einem Bediensteten oder Beauftragten ausgestellte Dienstausweis oder sonstige Nachweis der Beauftragung ist auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Entstehen dem Eigentümer oder dem sonst Nutzungsberechtigten durch eine nach Absatz 2 zulässige Maßnahme unmittelbare Vermögensnachteile, ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

§ 55 Anzeigepflicht und Überwachung von Natur und Landschaft 07

(1) Schäden in Schutzgebieten sind von den Grundstückseigentümern oder den Nutzungsberechtigten unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Die Weisungen der Naturschutzbehörde sind zu befolgen.

(2) Werden bisher unbekannte Naturgebilde entdeckt, die des Schutzes oder der Pflege nach diesem Gesetz bedürfen, ist der Fund unverzüglich den in Absatz 1 genannten Behörden und dem Nutzungsberechtigten anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Unternehmer sowie der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes. Der Entdecker, der in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmer steht, wird durch die Anzeige an diesen von seiner Verpflichtung befreit. Der Fund ist so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die Naturschutzbehörde die notwendigen Maßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat, längstens jedoch auf die Dauer von sechs Wochen.

(3) Bedienstete der Bauaufsichtsbehörden, des Forst- und Jagdschutzes sowie der Fischereiaufsicht sind unbeschadet weitergehender Befugnisse und Pflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Verstöße gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen unverzüglich der Naturschutzbehörde anzuzeigen.

(4) Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Im übrigen bleiben die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.

Neunter Abschnitt 07
Naturschutzvereine

§ 56 Anerkennung von Naturschutzvereinen 07

(1) Ein Verein ist auf Antrag als Naturschutzverein anzuerkennen, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. landesweit strukturiert und tätig ist im Sinne von Nummer 1,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummern 1 und 2 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen,
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878, 2890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. jeder Person, welche die Ziele des Vereins unterstützt, den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ermöglicht. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von den in Satz 1 genannten Voraussetzungen abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzungen erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. Die Anerkennung ist auf zehn Jahre zu befristen.

(2) Mit dem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Verein die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Die Anerkennung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung werden durch die oberste Naturschutzbehörde ausgesprochen und im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.

§ 57 Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzvereine 07

(1) Einem nach § 56 anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der Naturschutzbehörden,
  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der § § 4 bis 6,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 22b Abs. 8,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen und sonstigen Schutzgebieten nach § 22a,
  6. in Planfeststellungsverfahren, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  7. bei Plangenehmigungen, die von Behörden erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist,
  8. bei Erstellung von Hochwasserschutz-Aktionsplänen und -konzepten.

(2) Die Vereine sind von der zuständigen Behörde über Vorhaben, Planungen und Verwaltungsverfahren im Sinne von Absatz 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, wobei eine angemessene Frist für die Stellungnahme einzuräumen ist. Bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung reicht die Unterrichtung der Vereine über die öffentliche Auslegung aus.

(3) Hat sich der Verein fristgemäß geäußert, werden ihm die wesentlichen Gründe mitgeteilt, soweit seinem Anliegen nicht entsprochen wurde.

(4) § 58 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend.

(5) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass für bestimmte Fälle oder Fallgruppen, in denen in der Regel Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann zudem mit einem oder mehreren Vereinen schriftlich vereinbaren, dass die Vereine für bestimmte Fälle oder Fallgruppen von ihrem Beteiligungsrecht ganz oder teilweise keinen Gebrauch machen. Die Fälle, in denen nach Satz 2 von einer Mitwirkung abgesehen werden kann, sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Der Ausschluss der Beteiligung wirkt sich nicht auf die Rechtsbehelfe der Vereine aus, wenn sie bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb der für die Bürger geltenden Fristen Stellung genommen haben, soweit in der Rechtsverordnung oder der Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen wurde.

§ 58 Rechtsbehelfe von Naturschutzvereinen 07

(1) Nach § 56 anerkannte Vereine können auch gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Biosphärenreservaten und Flächennaturdenkmalen unter den in § 61 BNatSchG benannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen.

(2) Klage und Antragsrechte werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass anstelle der in § 61 BNatSchG und Absatz 1 genannten Entscheidungen zu Unrecht andere Entscheidungen erlassen worden sind, für die das Gesetz keine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereine vorsieht.

§ 59 Unterstützung und Beauftragung der anerkannten Naturschutzvereine 07

(1) Der Freistaat kann den nach § 56 anerkannten Vereinen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen. Dies gilt insbesondere für

  1. den Erwerb von Grundstücken,
  2. die Vorarbeiten zur Ausweisung neuer Schutzgebiete, sofern ein Auftrag der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegt,
  3. Untersuchungen und Veröffentlichungen von wissenschaftlichem Interesse oder zur Aufklärung der Allgemeinheit über die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,
  4. die Betreuung von geschützten Gebieten oder Gegenständen.

(2) Im Einverständnis mit den Vereinen kann diesen auch ohne Kostenerstattung die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von der zuständigen Naturschutzbehörde widerruflich übertragen werden. Dabei sind die Befugnisse der Behörde, der Naturschutzbeauftragten und der Naturschutzwarte gegen die des Vereines abzugrenzen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden. Entsprechendes gilt für bestimmte Aufgaben des Artenschutzes, wenn ein für dieses Fachgebiet ausreichend vorgebildetes Vereinsmitglied betraut wird.

(3) Der ein Schutzgebiet oder einen Schutzgegenstand betreuende Verein ist unbeschadet des § 60 Abs. 1 und § 57 Abs. 5 vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung sowie vor Erteilung von Ausnahmen oder Erlaubnissen anzuhören.

(4) Die Absätze 1 und 2 können, insbesondere nach Maßgabe von Förderrichtlinien, auch auf andere geeignete juristische Personen angewendet werden, soweit sie im Einzelfall Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten.

§ 60 Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz 07

(1) Die nach § 56 vom Freistaat anerkannten Naturschutzvereine können in einer Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz zusammenwirken. Die in § 57 geregelten Mitwirkungsbefugnisse können von dieser Arbeitsgemeinschaft im Auftrag aller oder mehrerer anerkannter Vereine wahrgenommen werden.

(2) Die Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz ist von den Naturschutzbehörden aufzufordern, Vorschläge für die Berufung von Beiratsmitgliedern und für die Betreuung geschützter Gebiete zu unterbreiten.

(3) Der Freistaat beteiligt sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an den Kosten der Geschäftsführung und den Auslagen, die für die Koordinierungstätigkeit der Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz und die abgegebenen Stellungnahmen anfallen.

Zehnter Abschnitt
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 61 Bußgeldvorschriften 04, 05a 07

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer aufgrund der § § 16 bis 22 oder des § 25 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung, Satzung oder Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Rechtsverordnung oder Einzelanordnung zur einstweiligen Sicherstellung eines Schutzgebietes zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. entgegen § 10 Abs. 1, 1a und 6, § § 11 und 12 Abs. 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche behördliche Entscheidung oder ohne die erforderliche Anzeige an eine Behörde vornimmt,
  4. (aufgehoben)
  5. entgegen § 15 Abs. 3 Bezeichnungen oder Kennzeichen verwendet oder Kennzeichen beschädigt, entfernt oder zerstört,
  6. a. einer vollziehbaren Entscheidung nach § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt, soweit diese Handlung nicht bereits nach einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann,
  7. den Vorschriften des § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 dieses Gesetzes zuwiderhandelt,
  8. a. entgegen § 25 Abs. 4 Pflanzen oder Pflanzenteile aus der Natur zu gewerblichen Zwecken ohne die erforderliche Gestattung entnimmt,
  9. entgegen § 26 ein besonders geschütztes Biotop zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt,
  10. einen Zoo errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, obwohl die nach § 27b erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, oder gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 27b Abs. 4 oder 5 verstößt,
  11. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen benutzt,
  12. a. entgegen § 31 Abs. 3 Satz 2 Motorsportveranstaltungen ohne die erforderliche Gestattung durchführt,
  13. Sperren der in § 32 Abs. 2 genannten Art ohne die nach § 32 Abs. 3 erforderliche Genehmigung errichtet,
  14. auf Schutzstreifen an Gewässern nach § 34 Abs. 1 bauliche Anlagen ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung errichtet oder wesentlich erweitert,
  15. den in § 54 Abs. 1 geregelten Auskunftspflichten zuwiderhandelt oder entgegen § 54 Abs. 2 das Betreten durch Bedienstete oder Beauftragte der Naturschutz- oder der Fachbehörden oder des Polizeivollzugsdienstes ohne rechtfertigenden Grund nicht gestattet,
  16. entgegen § 55 Abs. 1 Schäden in Schutzgebieten nicht anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße geahndet werden

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1, 5a, 6a, 7, 8 und 11 bis zu 50.000 Euro,
  2. in den übrigen Fällen bis zu 15.000 Euro.

Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. die höhere Naturschutzbehörde, wenn
    1. einer aufgrund der § § 16, 17, 18 oder § 25 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwidergehandelt oder gegen Vorschriften zum Schutz der Nationalparkregion Sächsische Schweiz verstoßen wurde,
    2. gegen die in § 49 Abs. 1 und 2 genannten Artenschutzvorschriften verstoßen wurde,
    3. sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat,
  2. die Gemeinde, wenn sie nach § 22 eine Satzung erlassen hat und diese für bestimmte Tatbestände auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 verweist,
  3. im übrigen die untere Naturschutzbehörde.

§ 62 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet oder die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können durch die zuständige Behörde eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 63 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften 03 07

(1) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:

  1. Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649),
  2. §§ 10 bis 16 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67),
  3. Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159),
  4. Erstes Gesetz zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 241).

(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an ihre Stelle.

(3) und (4) aufgehoben

(5) Sehen Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes oder solche, die aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes fortgelten, bei der Gestattung von Vorhaben die Einhaltung von Fristen vor, und bedürfen die Vorhaben keiner Gestattung aufgrund anderer Gesetze, finden diese Fristen nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes insoweit keine Anwendung, als die zu gestattenden Vorhaben nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen der Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

§ 64 Überleitungen bestehender Schutzvorschriften, Sonderregelungen 04 07

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) Anstelle der Ordnungsstrafen nach § 35 der Naturschutzverordnung können bei Zuwiderhandlungen gegen die übergeleiteten Schutzvorschriften Geldbußen nach Maßgabe von § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 verhängt werden. § 61 Abs. 3 und § 62 gelten entsprechend.

(4) Für die übergeleiteten Schutzvorschriften gilt § 53 mit der Maßgabe, daß die Befreiung an die Stelle von Regelungen über die Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zustimmungen tritt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinne von § 53 gelten als erfüllt, wenn die beantragte Handlung die Zielsetzung der übergeleiteten Schutzvorschriften oder, wenn eine konkrete Zielsetzung nicht abzuleiten ist, die allgemeinen Zielsetzungen der jeweiligen Schutzkategorie gemäß den Vorschriften des Vierten Abschnitts nicht gefährdet.

(5) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 und 2 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorsehen oder Duldungspflichten vorschreiben, sind die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen oder Personen zur Durchführung oder Duldung verpflichtet.

(6) (aufgehoben)

(7) (aufgehoben)

(8) Gebiete innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 BauGB) sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr Bestandteil bestehender Landschaftsschutzgebiete. Die Befugnis der Naturschutzbehörde, unter den Voraussetzungen des § 19 ein Landschaftsschutzgebiet neu abzugrenzen, bleibt unberührt.

(9) (aufgehoben)

(10) Werden anläßlich eines Verfahrens zur Anpassung übergeleiteter Schutzvorschriften an das geltende Recht der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich geändert, kann entsprechend § 51 Abs. 3 Satz 3 verfahren werden.

(11) Eine Verordnung oder Satzung nach den § § 21 und 22, die bis zum 31. Dezember 2005 erlassen wurde, ist nicht deshalb nichtig, weil statt eines Naturdenkmals ein geschützter Landschaftsbestandteil oder ein Naturschutzgebiet oder statt eines geschützten Landschaftsbestandteiles ein Naturdenkmal, Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet hätte ausgewiesen werden müssen. Werden von Satz 1 erfasste Rechtsvorschriften nach dem 31. Dezember 2006 geändert, gilt Satz 1 für die Änderungsvorschriften entsprechend, soweit durch die Änderung der Charakter des Schutzgebietes nicht wesentlich verändert wird. Dies gilt für die Änderung der fortgeltenden Rechtsvorschriften entsprechend.

§ 65 Übergangsvorschriften 04, 05a 07

(1) Bebauungspläne sowie Vorhaben- und Erschließungspläne, die vor Inkrafttreten des Gesetzes als Satzung beschlossen worden sind, sind auch ohne Vorliegen eines Landschafts- oder Grünordnungsplanes rechtmäßig, wenn sie Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 des Baugesetzbuches enthalten, in denen die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege im wesentlichen Berücksichtigung finden.

(2) Verfahren zur Gestattung von Vorhaben, die mit Eingriffen im Sinne des Dritten Abschnittes verbunden sind und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen waren, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt. Ist mit der Ausführung des Vorhabens rechtmäßig begonnen worden, sind nachträgliche Auflagen, die den Vorhabensträger wesentlich stärker belasten, nicht zulässig; §§ 37 und 38 bleiben unberührt.

(3) Bestehende Zoos im Sinne von § 27a bedürfen innerhalb eines Jahres nach dem 23. Mai 2004 einer Genehmigung im Sinne von § 27b. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Genehmigung für Tiergehege im Sinne von § 27 in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung fort.

(4) Auf die Bemessung der Entschädigung nach § 37 Abs. 3 finden bis zum Erlaß landesrechtlicher Vorschriften die Bestimmungen des Ersten Kapitels Fünfter Teil Zweiter Abschnitt des Baugesetzbuches entsprechende Anwendung.

(5) Für die Übertragung der in § 25 Abs. 5 beschriebenen Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen jährlich je Einwohner 0,00112 EUR den Landkreisen und 0,00053 EUR den Kreisfreien Städten.

(6) Das Verfahren nach § 22a Abs. 6 findet bis zum 1. Januar 2009 zunächst nur auf Europäische Vogelschutzgebiete Anwendung.

(7) Soweit sich durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes an das Bundesrecht vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110) die Zuständigkeit für den Erlass einer Verordnung oder Satzung geändert hat, gilt dies auch für Änderungen oder die Aufhebung bestehender Verordnungen oder Satzungen.

(8) Wurden Verordnungen nicht in dem nach § 51 Abs. 8 vorgesehenen Bekanntmachungsorgan verkündet, kann dieser Mangel nur noch bis zum 31. Dezember 2007 bei der für den Erlass zuständigen Naturschutzbehörde geltend gemacht werden.

(9) Ein Verein, der nach § 29 BNatSchG in der am 3. April 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit § 56 in der am 23. April 2007 geltenden Fassung dieses Gesetzes anerkannt war, gilt weiterhin als anerkannt im Sinne von § 56.

§ 66 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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