ArtSchZustVO - Artenschutz-Zuständigkeitsverordnung Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung - Schleswig-Holstein -
Vom 18. Juli 2008 (GVBl. Nr. 13 vom 28.08.2008 S. 365) Gl.-Nr.: 200-0-374
Die Zuständigkeit für die Durchführung des fünften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), richtet sich nach den §§ 2 und 4, die für die Durchführung der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873), nach den §§ 3 und 4.
nach § 42 Abs. 4 Satz 3 die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischereiwirten anzuordnen,
abweichend von Absatz 1 Nr. 5 dieser Verordnung, nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zur Abwehr erheblicher Schäden durch Saatkrähen (Corvus frugilegus L.) sowie für Vergrämungsabschüsse von Kormoranen (Phalacrocorax carbo L.) zuzulassen.
§ 3 Zuständigkeiten nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
(1) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig,
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 weitergehende Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Pilze zuzulassen,
nach § 2 Abs. 2 Ausnahmen von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zuzulassen,
nach § 4 Abs. 3 Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 BArtSchV zuzulassen,
den Nachweis für das Vorliegen der Anforderungen zum Halten von besonders geschützten und von in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Wirbeltieren zu verlangen,
die Anzeige über die Haltung von unter Buchstabe a genannten Wirbeltieren entgegenzunehmen,
nach § 11 Abs. 3 und 4 Informationen über Maßnahmen zur Rückführung eines in den Freiflug gestellten oder aus einem Gehege entwichenen Greifvogelhybriden entgegenzunehmen,
Für die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Amtshandlungen ist im Gebiet des Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz zuständig.
Die nach den §§ 2 und 3 zuständigen Behörden treffen Entscheidungen im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde, wenn betroffene besonders geschützte Arten auch dem Fischereirecht unterliegen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Artenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 29. Mai 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 87)*, zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.