Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Tierschutz |
Schl.-H.BHV1-VO - Landesverordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Mai 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 28.05.2014 S. 83)
Gl.-Nr. B 7831-1-45
Aufgrund des § 38 Absatz 9 in Verbindung mit
des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Treiben und Halten von Rindern
(1) Rinder aus nicht BHV1-freien Beständen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) dürfen nicht auf öffentlichen Wegen getrieben oder auf Weiden gehalten werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rinder eines Bestandes, der mindestens zu 30 % aus Kühen besteht und
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für
diese Regelung gilt nicht für Mastbestände nach Nummer 2.
§ 2 Entfernung der Reagenten
(1) Reagenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung sind vor dem 1. Juli 2015 aus dem Rinderbestand zu entfernen. Werden ab dem 1. Juli 2015 Reagenten in einem Rinderbestand festgestellt, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter sie unverzüglich zu entfernen. Zu entfernende Reagenten dürfen nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht oder unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass alle auf der Sammelstelle aufgetriebenen Rinder ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für Bestände, in denen sich mehr als 25 % BHV1-Reagenten bezogen auf den Kuhanteil des Bestandes befinden, wenn
Eine Zulassung nach Satz 1 ist bis längstens zum 31. Dezember 2016 zu befristen. Sie ist zu widerrufen, wenn das Sanierungskonzept nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht durchgeführt wird, gegen Vorschriften der BHV1-Verordnung verstoßen wurde oder sich nachträglich Gründe ergeben, die der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen. §§ 116 und 117 Landesverwaltungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Über den 31. Dezember 2016 hinaus kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 im Einzelfall für Bestände mit Reinfektionen, die bereits als BHV1-freie Bestände anerkannt waren, im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Obersten Landesbehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 3 Impfverbot und Einstellungsverbot
(1) Die Impfung von Rindern gegen eine BHV1- Infektion ist vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 ab dem 1. November 2014 verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen für Rinder, die aus dem Inland verbracht werden sollen, wenn der Bestimmungsstaat eine Impfung verlangt. Das Impf verbot gilt bis zum 1. Juli 2015 nicht
Das Impf verbot gilt nicht für Rinder eines Bestandes, für den eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 zugelassen ist.
(2) Nach dem 1. Juli 2015 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen
(3) Ab dem 1. November 2014 dürfen in einen Rinderbestand nur BHV1-freie Rinder im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 der BHV1-Verordnung eingestellt werden, für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt. Abweichend von Satz 1 dürfen in einen Bestand, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, ab dem 1. Juli 2014 nicht BHV1freie Rinder nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde eingestellt werden.
(4) Ab dem 1. Juli 2015 dürfen in einen Rinderbestand nur BHV1-freie Rinder eingestellt werden, die nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen BHV1-freie
Rinder, die gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach denn Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt, in einen Rinderbestand eingestellt werden, für den eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zugelassen ist.
§ 4 Dokumentation von Impfungen
Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Impfung eines Rindes gegen die BHV1-Infektion unter Angabe der Ohrmarkennummer, des verwendeten Impfstoffs und des Impfdatums unverzüglich in einem Impfkontrollbuch durch die Tierärztin oder den Tierarzt dokumentieren zu lassen und die Unterlagen zusammen mit denn Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), aufzubewahren. Eine Dokumentation nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt die Impfung in der elektronischen Datenbank nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nummer 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 820/97 des Rates (ABl. Nr. L 204 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 S. 1), dokumentiert hat.
§ 5 Kennzeichnung und Halten von Reagenten
(1) Reagenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich nach Vorliegen des Befundes an einem Ohr mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser und im Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung in der Spalte "Bemerkungen" durch die Angabe "BHV1" zu kennzeichnen. Nicht gekennzeichnete Altreagenten sind bis zum 30. Juli 2014 zu kennzeichnen. Bei Verlust der Ohrmarke ist der Reagent unverzüglich mit einer neuen Ohrmarke im Sinne des Satzes 1 zu kennzeichnen. Die nach Viehverkehrsverordnung beauftragte Stelle gibt die Ohrmarken nach Satz 1 aus.
(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung mit einer Ohrmarke nach Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf Reagenten eines Bestandes, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und aus dem Rinder nur zur Schlachtung abgegeben werden.
(3) Reagenten sind so zu halten, dass sie nicht in Berührung mit Rindern anderer Bestände kommen können. Satz 1 gilt nicht für Transporte, bei denen alle Rinder unmittelbar zur Schlachtung befördert werden.
§ 6 Belegungsverbot
Die Belegung von Reagenten ist verboten. Die zuständige Behörde kann zeitlich befristete Ausnahmen von Satz 1 für Rinder eines Bestandes genehmigen, für den eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 zugelassen ist, sofern Gründe der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Ausnahmen sind bis längstens 15 Monate vor dem Ende der Genehmigung nach § 2 Absatz 2 zu befristen.
§ 7 Untersuchungen
Probenahmen zum Zwecke der milchserologischen Untersuchungen gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1 der BHV1-Verordnung sind durch den Landeskontrollverband oder durch die Tierärztin oder den Tierarzt zu begleiten.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 a Tiergesundheitsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
kennzeichnet,
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Schl.-H. BHV1-VO) vom 6. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 628) * außer Kraft.
*) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. B 7831-1-44
ENDE |