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KennzVV - Kennzeichnungsverwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung geschützter Gebiete und Bestandteile von Natur und Landschaft sowie der Privatwege
- Schleswig-Holstein -
Vom 7. Dezember 2016
(Amtsbl.
Schl.-H. Nr. 52 vom 27.12.2016 S. 1817)
Gl.-Nr.: 7911.94
Fundstelle: Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 7. Dezember 2016 - V 523 -
Aufgrund des § 22 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), i.V.m. § 12a Abs. 6 und § 24 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), sowie § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 2 LNatSchG wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
1 Kennzeichnung geschützter Gebiete und Bestandteile von Natur und Landschaft
1.1 Zur Kennzeichnung der geschützten Gebiete und geschützten Teile von Natur und Landschaft ist ein Fünfeck-Schild mit dem Symbol der Waldohreule nach dem Muster der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift ist, zu verwenden, insbesondere für
1.1.1 Naturschutzgebiete,
1.1.2 Biosphärenreservate,
1.1.3 Landschaftsschutzgebiete,
1.1.4 Naturparke,
1.1.5 Naturdenkmäler,
1.1.6 geschützte Landschaftsbestandteile und
1.1.7 einstweilig sichergestellte Teile von Natur und Landschaft.
1.2 Das Kennzeichen ist je nach Verwendungszweck im Bereich unterhalb des Waldohreulen-Symbols mit der Bezeichnung für den jeweiligen Schutzstatus zu beschriften - Anlage 2 -:
1.2.1 für Gebiete nach § 23 BNatSchG i.V.m. § 13 LNatSchG mit dem Wort "Naturschutzgebiet";
1.2.2 für Gebiete nach § 25 BNatSchG i.V.m. § 14 LNatSchG mit dem Wort "Biosphärenreservat";
Ausnahme: Die Art der Kennzeichnung des Biosphärenreservats "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und Halligen" wird von der Biosphärenreservatsverwaltung in Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde festgelegt.
1.2.3 für Gebiete nach § 26 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG mit dem Wort "Landschaftsschutzgebiet";
1.2.4 für Gebiete nach § 27 BNatSchG i.V.m. § 16 LNatSchG mit dem Wort "Naturpark";
1.2.5 für geschützte Teile von Natur und Landschaft nach § 28 BNatSchG i.V.m. § 17 LNatSchG mit dem Wort "Naturdenkmal";
1.2.6 für geschützte Teile von Natur und Landschaft nach § 29 BNatSchG i.V.m. § 18 LNatSchG mit dem Wort "Geschützter Landschaftsbestandteil";
1.2.7 für Teile von Natur und Landschaft nach § 22 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 12a Abs. 3 bis 4 LNatSchG mit dem Wort "Sichergestelltes Gebiet".
1.3 Andere geschützte Teile von Natur und Landschaft
1.3.1 Darüber hinaus sind die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift zu beachten, wenn
1.3.1.1 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG,
1.3.1.2. Naturerlebnisräume nach § 38 LNatSchG und
1.3.1.3. Natura 2000-Gebiete im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG nach § 24 Abs. 3 LNatSchG gekennzeichnet werden sollen.
1.3.2 In diesen Fällen ist das Kennzeichen in dem Bereich unterhalb des Waldohreulen-Symbols wie folgt zu beschriften:
1.3.2.1.1 für Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG mit den Worten "Gesetzlich geschützter Biotop";
1.3.2.1.2. für Gebiete nach § 38 LNatSchG mit dem Wort "Naturerlebnisraum" und
1.3.2.1.3 für Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG mit den Worten "Natura 2000-Gebiet" sowie dem Natura 2000 Logo.
1.3.3 Die Art der Kennzeichnung des Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" wird von der Nationalparkverwaltung in Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde festgelegt.
1.4 Sofern weitere Flächen für den Lebensraumschutz aufgrund anderer Rechtsvorschriften in Schleswig-Holstein ausgewiesen werden, ist die Kennzeichnung in Anlehnung an die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
1.5 Abweichende Bestimmungen
1.5.1 Die in der Anlage 1 angegebene Größe des Kennzeichens kann unterschritten werden, wenn besondere Umstände (z.B. Größenverhältnis Naturdenkmal/Kennzeichen) dies erfordern.
1.5.2 Sofern die Kennzeichnung für geschützte Gebiete im Einzelfall nicht geeignet ist (z.B. Grenzverlauf im Bereich einer Wasserfläche), kann die jeweilige Schutzverordnung eine andere Art der Kennzeichnung bestimmen.
1.6 Zusatz-Hinweistafeln
1.6.1 Zur Besucherinformation und Besucherlenkung können in Verbindung mit dem Kennzeichen zusätzlich rechteckige Hinweistafeln angebracht werden, die z.B. über den Namen des Schutzgebietes oder des Schutzgegenstandes, den Schutzzweck, bestehende Verbote und Gebote, erlaubte Handlungen, wichtige Verhaltenshinweise, betreuende Naturschutzvereinigungen oder andere wesentliche Sachverhalte unterrichten.
1.6.2 Die Hinweistafeln sollten sich auf die Hauptzugänge zu den geschützten Gebieten und Landschaftsbestandteilen beschränken.
1.6.3 Die Hinweistafeln sollen unterhalb des Kennzeichens angebracht werden. Sofern die Hinweistafeln die Abmessungen des Kennzeichens deutlich überschreiten, sind diese gesondert, jedoch mit direktem Bezug zu dem Kennzeichen aufzustellen.
1.7 Übergangsregelung
Die Kennzeichnung nach den Anlagen 1 und 2 erfolgt bei der Erstausstattung neuer Gebiete. Bei bereits gekennzeichneten Gebieten und Gegenständen hat die Kennzeichnung nach den Anlagen 1 und 2 erst dann zu erfolgen, wenn ein Austausch aus anderen Gründen (z.B. Beschädigung) erforderlich wird.
2 Kennzeichnung gesperrter Wege oder Flächen
Zur Kennzeichnung der nach § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 31 LNatSchG gesperrten, in § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG näher bezeichneten Wege oder Flächen in der freien Landschaft ist das Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. Das Kennzeichen kann durch zusätzliche oder durch mit dem Kennzeichen verbundene rechteckige Tafeln mit erläuternden Hinweisen, insbesondere hinsichtlich einer Befristung der Sperrung oder Beschränkungen der Sperrung auf bestimmte Benutzungsarten, ergänzt werden.
3 Kennzeichnung der Reitwege
Zur Kennzeichnung der nach § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 4 LNatSchG ausgewiesenen Reitwege ist das Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden. Die Größe des Kennzeichens kann unterschritten werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Der Verlauf des Reitweges kann durch das im Kennzeichen enthaltene Hufeisen-Symbol gekennzeichnet werden.
4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung geschützter Gebiete und Bestandteile von Natur und Landschaft sowie der Privatwege vom 19. September 2011 (Amtsbl. Schl.-H. S. 698) außer Kraft.
Kennzeichnung der geschützten Gebiete und geschützten Teile von Natur und Landschaft | Anlage 1 |
Bezeichnungen für den jeweiligen Schutzstatus | Anlage 2 |
Kennzeichnung gesperrter Wege oder Flächen | Anlage 3 |
Kennzeichnung der Reitwege | Anlage 4 |
ENDE |