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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes*)

Vom 5. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 16 vom 23.12.2004 S. 460)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 40 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 339) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für Zwecke des Naturschutzes benötigt wird."

2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für Zwecke des Naturschutzes benötigt wird. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundstück an ihren oder seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt ist. Das Vorkaufsrecht darf auch nicht ausgeübt werden, wenn das Grundstück
  1. ein geschlossener landwirtschaftlicher Betrieb ist oder
  2. mit einem landwirtschaftlichen Betrieb veräußert wird und das Grundstück nicht angrenzt an Flächen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
 "(2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn
  1. der Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, 209), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), und von Erbbaurechten betroffen ist,
  2. die obere Naturschutzbehörde gegenüber den Grundbuchämtern erklärt hat, für Grundstücke, für welche im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs bestimmte Wirtschaftsarten gemäß § 6 Abs. 3 A Nr. 4 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497), eingetragen sind, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten (Verzichtserklärung),
  3. die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundstück an ihren oder seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihr oder ihm in gerader Linie verwandt oderverschwägert oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt ist,
  4. das Grundstück ein geschlossener landwirtschaftlichen Betrieb ist, oder
  5. das Grundstück mit einem landwirtschaftlichen Betrieb veräußert wird und nicht an Flächen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 angrenzt."

3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Das Vorkaufsrecht wird durch die obere Naturschutzbehörde ausgeübt. "(4) Das Vorkaufsrecht wird von der oberen Naturschutzbehörde durch Verwaltungsakt ausgeübt. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1 102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden."

4. Absatz 5 erhält folgende Fassung:

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(5) Die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar hat den Inhalt des geschlossenen Vertrages der oberen Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 28 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2, 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. "(5) Die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar hat den Inhalt des geschlossenen Vertrages der oberen Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Baugesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Die obere Naturschutzbehörde kann die Verzichtserklärung nach Absatz 2 Nr. 2 jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Die Verzichtserklärung und ihr Widerruf sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. Einer Mitteilung nach Satz 1 sowie eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes bedarf es nicht in den Fällen des Absatz 2 Nr. 1 und 2."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

*) Ändert Ges. d.g.F. vom 8. Juli 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4