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Regelwerk

LNatschG - Landesnaturschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Natur

- Schleswig-Holstein -

Vom 18. Juli 2003
(GVBl. Nr. 10 vom 31.07.2003 S. 339; 05.12.2004 S. 460; 03.01.2005 S. 21, 23 05 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 791-4



zur aktuellen Fassung

Archivfassung 2007

Präambel

Der Schutz der Natur ist gleichermaßen den Bürgerinnen und Bürgern anvertraut und Aufgabe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung. Dieses Gesetz dient der gemeinsamen Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes; es ergeht zugleich in Ausführung des Artikels 7 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und des Bundesnaturschutzgesetzes.

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(zu den §§ 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege).

(2) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe der Grundsätze in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 15 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) sowie folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:

  1. Der Naturhaushalt ist als Wirkungsgefüge von Boden, Wasser, Luft, Klima, Tieren und Pflanzen in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.
  2. Bei der Nutzung der Naturgüter, welche die Natur beeinträchtigt, ist die Möglichkeit weniger beeinträchtigender Verfahren oder des Einsatzes von Substituten zu berücksichtigen.
  3. Mit dem Boden ist schonend umzugehen. Die verschiedenen Bodenformen sind mit ihren ökologischen Funktionen, ihrem natürlichen Nährstoffgehalt und übrigen chemischen, physikalischen, biologischen und auch natur- und kulturgeschichtlichen Eigenarten zu erhalten. Der natürliche Aufbau der Böden und ihre Pflanzendecke sind zu sichern. Maßnahmen, die zu Bodenerosionen führen können, sind zu vermeiden
  4. Mit den Bodenflächen ist sparsam umzugehen. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit frei von baulichen Anlagen zu halten. Der Verbrauch von Landschaft, insbesondere durch Versiegelung, Abbau von Bodenbestandteilen oder Zerschneidungen durch Trassen und oberirdische Leitungen aller Art, ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Wiedernutzung von Gewerbe-, Industrie- und Infrastrukturflächen sowie die Bebauung innerörtlicher unbebauter Flächen, die nicht für Grünflächen vorgesehen oder geeignet sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von noch nicht zersiedelten Bereichen im Außenbereich. Nicht mehr benötigte Gewerbe-, Industrie- und Infrastrukturflächen sollen entweder wieder für bauliche Zwecke genutzt oder renaturiert werden. Mehrfachnutzungen von Bodenflächen, insbesondere für Zwecke von Freizeit und Erholung, sind anzustreben.
  5. Straßenausbauten haben Vorrang vor Neubauten; dies gilt nicht für Umgehungsstraßen. Straßenneubauten sind so zu planen, dass die durch sie entlasteten Verkehrsflächen entsprechend ihrer geänderten Verkehrsfunktion zurückgebaut oder als entbehrlich renaturiert werden können. Dasselbe gilt für andere Verkehrswege und Energieleitungen.
  6. Natürliche und künstliche Abgrenzungen zwischen Ortschaften und der freien Landschaft sollen nicht mit baulichen Anlagen überschritten werden. Umgehungsstraßen sollen in größtmöglicher Ortsnähe vorbeigeführt werden. Im Umgehungsbereich dürfen keine Wohngebäude errichtet oder vorhandene Splittersiedlungen verfestigt werden. Trassen aller Art sind zu bündeln.
  7. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Beeinträchtigungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur sind durch Renaturierungsmaßnahmen so zu mindern oder auszugleichen, dass eine natürliche Entwicklung gefördert wird; ausgebeutete Flächen sollen Zwecken des Naturschutzes zugeführt werden.
  8. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes gering zu halten; Luftverunreinigungen sind insgesamt soweit zu verringern, dass auch empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts nicht nachhaltig geschädigt werden.
  9. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes zu mindern oder auszugleichen. Gebiete mit günstiger kleinklimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, wiederherzustellen oder zu entwickeln.
  10. Mit Gewässern ist schonend umzugehen. Als Bestandteile des Naturhaushalts sind Gewässer mit ihren Ufern, ihrer Vegetation, ihren typischen Strukturen und Funktionen zu schützen. Ihre ökologische Funktionsfähigkeit und natürliche Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder wiederherzustellen. Gewässer sind vor Nährstoffanreicherung und Schadstoffeintrag zu schützen. Biologische Wasserbaumaßnahmen haben Vorrang vor anderen wasserbaulichen Maßnahmen. Auch das Grundwasser ist durch Maßnahmen des Naturschutzes zu schützen.
  11. Die Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume (Biotope) und sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen und soweit wie möglich wiederherzustellen. Die Biotope sollen nach Lage, Größe und Struktur eine natürliche Häufigkeit der Tiere und Pflanzen sowie den Austausch der Populationen mit anderen Lebensräumen ermöglichen und so die innerörtliche Vielfalt sicherstellen. Hierfür sind im erforderlichen Umfang zusammenhängende Biotopverbundsysteme zu bilden. Sie tragen auch zur Verbesserung der Kohärenz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" nach § 20a bei.
  12. Die Biotope sind nach wissenschaftlichen Grundsätzen als Grundlage für den Ökosystemschutz zu erfassen und zu bewerten. Der Gefährdungsgrad von Ökosystemtypen ist festzustellen. Die Biotope sind so zu schützen und zu entwickeln, dass alle Ökosystemtypen mit ihrer strukturellen und geographischen Vielfalt in einer repräsentativen Verteilung erhalten bleiben. Auch nicht mehr regenerierbare, aber gefährdete Ökosysteme dürfen nicht weiter beeinträchtigt werden. Die Erhaltung vorhandener Biotope hat Vorrang vor der Schaffung neuer Biotope.
  13. Auf mindestens 15 % der Landesfläche ist unter Einschluss des landesweiten Biotopverbunds ein Vorrang für den Naturschutz (vorrangige Flächen für den Naturschutz) zu begründen. Die Gemeinden haben bei ihren Planungen im Rahmen überörtlicher Abstimmung sicherzustellen, dass dafür die geeigneten Flächen des Gemeindegebiets vorgesehen werden und das Biotopverbundsystem verwirklicht werden kann.
  14. Wälder sind naturnah zu bewirtschaften.
  15. Ortsfeste bauliche Anlagen, Verkehrswege, oberirdische Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sind der Natur und der Landschaft anzupassen; die natürlichen Landschaftsstrukturen sind zu beachten.
  16. Die Natur ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch als Erlebnis- und Erholungsraum für eine naturverträgliche Erholung des Menschen zu sichern. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind, wenn sie nicht unterlassen werden können, auszugleichen. Zusätzlich sollen in ausreichendem Maße nach ihrer Größe, Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen als Naturerlebnisräume geschaffen und zugänglich gemacht werden.
  17. Historische Kulturlandschaften (z.B. Knicklandschaften, Gutslandschaften oder halboffene Weidelandschaften) und Kulturlandschaftsteile von besonders charakteristischer Bedeutung sind zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kulturdenkmale, sofern dies für die Erhaltung des Denkmals erforderlich ist.
  18. Nicht genutzte oder bewirtschaftete Flächen sind, soweit eine andere Zweckbestimmung nicht entgegensteht, für Zwecke des Naturschutzes bereitzustellen, insbesondere der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Flächen, auf denen die Nutzung aus anderen Gründen beschränkt ist, insbesondere aus Gründen des Hochwasser- oder des Gewässerschutzes, oder deren Nutzung die Mitverwirklichung von Naturschutzzwecken nicht ausschließt, sollen für Zwecke des Naturschutzes mitgenutzt werden; dies gilt insbesondere für Gewässer-, Wege- und Straßenränder und für Flächen, die durch Energieleitungen oder Windkraftanlagen genutzt werden.
  19. Landschaften oder Landschaftsteile mit erdgeschichtlich bedeutsamen geologischen und geomorphologischen Erscheinungsformen sind zu erhalten.

(3) Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz "Natura 2000" angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes "Natura 2000" sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen soweit wie möglich wiederherzustellen.

§ 2 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Natur nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.

(2) Die Naturschutzbehörden sollen prüfen, ob bei Maßnahmen zur Durchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften der Zweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Darüber hinaus soll der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten von Grundstücken die eigenverantwortliche Verwirklichung von Maßnahmen des Naturschutzes ermöglicht werden, insbesondere durch Beratung oder Angebote zum Ankauf; die hoheitlichen Befugnisse der Naturschutzbehörde bleiben unberührt.

§ 3 Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen (zu § 6 Bundesnaturschutzgesetz)

Die Organe, Behörden und sonstigen Stellen der Träger öffentlicher Verwaltung haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ziele des Naturschutzes mit zu verwirklichen. Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben sowie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes ist die wissenschaftliche Forschung und Umweltbeobachtung im Sinne des § 12 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu unterstützen und zu fördern. Dies gilt entsprechend für die Aus- und Fortbildung und die Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Naturschutzes. Das Verantwortungsbewusstsein für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft und für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern soll gefördert werden.

§ 3a Grundflächen der öffentlichen Hand

(1) Ökologisch bedeutsame Grundflächen im Eigentum des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Zielen des Naturschutzes zu dienen. Andere geeignete Grundflächen dieser juristischen Personen sollen in angemessenem Umfang für Zwecke des Naturschutzes sowie der Erholung bereitgestellt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen bei der Nutzung oder Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Grundflächen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes in vorbildlicher Weise verwirklichen.

(3) Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Erfüllung einer bestehenden oder in öffentlich-rechtlichen Plänen rechtsverbindlich festgelegten künftigen Zweckbestimmung bleibt unberührt.

§ 3b Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (zu § 5 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Der Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sich nach den §§ 42 und 43.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde setzt regionale Mindestdichten von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Elementen (Saumstrukturen, Trittsteinbiotope) nach Beteiligung der Gemeinden und der Verbände aus Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Verbände nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 51 dieses Gesetzes fest, gibt sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt und schreibt sie bei Bedarf fort.

Zu den linearen und punktförmigen Lebensräumen und Landschaftselementen gehören insbesondere:

  1. Knicks, Alleen und landschaftsbestimmende Einzelbäume;
  2. naturnahe Feldgehölze, Waldmäntel, Kratts, unbewirtschaftete Naturwaldzellen, Vorrangflächen und Waldbiotope nach dem Landeswaldgesetz;
  3. Gewässerränder und Feldraine;
  4. Mergelkuhlen, Tümpel, Weiher und andere stehende Kleingewässer.

Bei der Unterschreitung von festgelegten Mindestdichten soll darauf hingewirkt werden, dass insbesondere die in Landschaftsplänen vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden.

(4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

  1. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden,
  2. vermeidbare Beeinträchtigungen von Biotopen sind zu unterlassen,
  3. die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren,
  4. die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau nach Maßgabe des Fachrechts zu stehen und schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden,
  5. auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen,
  6. die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden,
  7. eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.

(5) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft kann durch Verordnung die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 4 Nr. 2, 3 und 5 näher konkretisieren.

§ 3c Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung.

Abschnitt II
Landschaftsplanung

§ 4 Aufgaben der Landschaftsplanung

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auf Landes-, Regional- und Gemeindeebene zu ermitteln und darzustellen.

(2) Die Landschaftsplanung dient der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden und Stellen, deren Planungen und Entscheidungen sich auf die Natur im Planungsraum auswirken können. Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in diesen Planungen und Verwaltungsverfahren sowie bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 20e der zur Entscheidung gestellten Maßnahme zu berücksichtigen.

(3) Abweichungen von den Ergebnissen der Landschaftsplanung sind nur zulässig, wenn dadurch die Ziele des Naturschutzes nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt werden oder andere Belange bei der Abwägung den Belangen des Naturschutzes bei Würdigung aller Umstände im Range vorgehen. Abweichungen sind in den Entscheidungen darzustellen und zu begründen; dabei ist darzulegen, wie Beeinträchtigungen der Natur vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden sollen.

(4) Bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach den §§ 4a bis 6 ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden.

(5) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, sind mit den benachbarten Ländern bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den §§ 4a bis 6 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete zu vereinbaren.

§ 4a Landschaftsprogramm (zu § 15 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Landesebene werden von der obersten Naturschutzbehörde in einem Landschaftsprogramm dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Das Landschaftsprogramm soll auch Aussagen über die organisatorischen, finanziellen und zeitlichen Erfordernisse und Auswirkungen enthalten. Bei der Aufstellung sind die betroffenen Träger öffentlicher Belange und die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine sowie der Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zu beteiligen.

(2) Das Landschaftsprogramm ist in geeigneter Form bekannt zu machen und bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.

(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes und des § 4 Abs. 2 und 3 in die Raumordnungspläne übernommen.

(4) Das Landschaftsprogramm ist spätestens im Zusammenhang mit der Anpassung des Landesraumordnungsplans fortzuschreiben.

§ 5 Landschaftsrahmenpläne (zu § 15 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes werden für die Planungsräume der Regionalpläne von der obersten Naturschutzbehörde unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung sind insbesondere die unteren Naturschutzbehörden, die Kreise und Gemeinden sowie die sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine sowie der Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zu beteiligen.

(2) Die Landschaftsrahmenpläne werden von der obersten Naturschutzbehörde festgestellt und veröffentlicht. Sie können bei der betroffenen Naturschutzbehörde eingesehen werden.

(3) Die festgestellten Landschaftsrahmenpläne sind bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Die raumbedeutsamen Inhalte der Landschaftsrahmenpläne sind nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes und des § 4 Abs. 2 und 3 in die Regionalpläne zu übernehmen.

(4) Landschaftsrahmenpläne sind dem Landschaftsprogramm anzupassen. Landschaftsrahmenpläne sind spätestens im Zusammenhang mit der Überarbeitung des jeweiligen Regionalplans fortzuschreiben.

§ 5a Aufstellung des Landschaftsrahmenplans durch kommunale Zweckverbände

(1) Auf Antrag kann die oberste Naturschutzbehörde die Aufgabe nach § 5 für einen Planungsraum einem kommunalen Zweckverband übertragen, dem die Kreise und kreisfreien Städte des Planungsraums angehören müssen. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass der Zweckverband die Gewähr für eine sach- und fristgerechte Erfüllung der Aufgabe bietet und Planungsergebnisse einer bereits für den Planungsraum nach dem bisher geltenden Landschaftspflegegesetz begonnenen Landschaftsrahmenplanung übernimmt. Die Übertragung der Aufgabe kann widerrufen werden, wenn die der Übertragung zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(2) Solange ein Landschaftsprogramm nach § 4a noch nicht aufgestellt oder eine Verordnung nach § 6a Abs. 2 noch nicht erlassen ist, kann die oberste Naturschutzbehörde dem Zweckverband entsprechende Inhalte vorgeben oder § 6a Abs. 1 entsprechende Anordnungen treffen.

(3) Die Beteiligung richtet sich nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und den näheren Regelungen nach § 6a Abs. 2.

(4) Der Zweckverband legt nach Abschluss des vor; geschriebenen Verfahrens den Entwurf des Landschaftsrahmenplans mit den Stellungnahmen aller Beteiligten unter Beifügung einer eigenen Beurteilung der obersten Naturschutzbehörde vor, die den Plan feststellt und veröffentlicht. Soll dabei von dem vorgelegten Entwurf abgewichen werden, ist der Zweckverband zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6 Landschaftspläne (zu § 16 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die Gemeinden haben die örtlichen Erfordernis; se und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans und unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung flächendeckend in Landschaftsplänen und für Teilbereiche, die eine vertiefende Darstellung erfordern, in Grünordnungsplänen darzustellen. Ein Landschafts- oder Grünordnungsplan ist umgehend aufzustellen, wenn

  1. ein Bauleitplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden soll und Natur und Landschaft dadurch erstmalig oder schwerer als nach der bisherigen Planung beeinträchtigt werden können,
  2. im Gemeindegebiet agrarstrukturelle oder größere Teile des Gemeindegebiets betreffende nutzungsändernde Planungen beabsichtigt sind.

Ein Landschafts- oder Grünordnungsplan kann auch gleichzeitig mit dem Bauleitplan aufgestellt werden. s Auf Antrag einer Gemeinde kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Landschafts- oder Grünordnungsplans zulassen, soweit die vor; herrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.

(2) Die Gemeinde beteiligt bei der Aufstellung der Landschafts- und Grünordnungspläne die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine sowie den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V., die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit.

(3) Die Gemeinde legt nach Abschluss des vorgeschriebenen Verfahrens den Entwurf des Landschafts- oder Grünordnungsplans der unteren Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vor. Macht diese keine Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge, gilt der Plan als festgestellt. Anderenfalls entscheidet die Gemeinde über die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge und zeigt den Plan der unteren Naturschutzbehörde an. Diese kann innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung widersprechen.

(4) Die festgestellten Landschaftspläne sind bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Die zur Übernahme geeigneten Inhalte der Landschafts- und Grünordnungspläne sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuchs und des § 4 Abs. 2 und 3 als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne zu übernehmen. Abweichungen eines Flächennutzungsplans vom Landschaftsplan bedürfen der Genehmigung der für die Genehmigung des Plans zuständigen Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde gleicher Verwaltungsebene. Die nach diesem Gesetz oder durch Verordnung oder Satzung nach dem IV. Abschnitt dieses Gesetzes geschützten Bereiche sind nachrichtlich in die Bauleitpläne zu übernehmen.

(5) Landschaftspläne sind dem Landschaftsprogramm und den Landschaftsrahmenplänen anzupassen. Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn und sobald dies erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn wesentliche Änderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind, es sei denn, die Änderung wird durch eine Fachplanung mit landschaftspflegerischem Begleitplan ausgelöst.

§ 6a Inhalte der Landschaftsplanung (zu § 16 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind in Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen in Text und Karte mit Begründung zusammenhängend für den betroffenen Raum darzustellen und zwar

  1. der vorhandene und der aufgrund von Selbstentwicklung oder Gestaltung zu erwartende Zustand der Natur einschließlich der Auswirkungen der vergangenen, gegenwärtigen und voraussehbaren Raum- und Flächennutzungen,
  2. die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes,
  3. die Beurteilung des Zustandes nach Maßgabe dieser Ziele, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
  4. die Erfordernisse und Maßnahmen, insbesondere
    1. zur Sicherung und Schaffung von Biotopverbundsystemen einschließlich des Netzes "Natura 2000",
    2. zum Schutz, zur Wiederherstellung, Erweiterung, Entwicklung und zur Pflege bestimmter Teile von Natur und Landschaft (Maßnahmen des Naturschutzes), auch zur Sicherung einer naturverträglichen Erholung sowie der Mindestdichten von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Elementen,
    3. zum Schutz, zur Wiederherstellung, zur Entwicklung und gegebenenfalls zur Pflege der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und der in §§ 15a und 15 b genannten Biotope,
    4. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässer, Luft und Klima,
    5. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen der Natur,
    6. zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur,
    7. zum Schutz und zur Pflege historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Bedeutung.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über

  1. die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Pläne,
  2. die Erfassung der notwendigen Grundlagen,
  3. das Verfahren, die Beteiligung und Mitwirkung und
  4. die Bekanntmachung der Pläne zu regeln.

Abschnitt III
Mindestschutz der Natur

Unterabschnitt 1
Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft

§ 7 Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 18 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffe in die Natur) im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Unabhängig von Absatz 1 gelten als Eingriffe

  1. die Errichtung von baulichen Anlagen auf bisher baulich nicht genutzten Grundflächen, von Straßen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsflächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die wesentliche Änderung dieser Anlagen,
  2. die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen oder sonstige Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen,
  3. die Anlage oder wesentliche Änderung von Flug-, Lager-, Ausstellungs-, Camping-, Golf-, Sport-, Bootsliege- und sonstigen Plätzen sowie Sportboothäfen,
  4. der Ausbau, das Verrohren, das Aufstauen, Absenken und Ableiten von oberirdischen Gewässern sowie Benutzungen dieser Gewässer, die den Wasserstand, den Wasserabfluss, die Gewässergüte oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern,
  5. das Aufstauen, Absenken, Umleiten oder die Veränderung der Güte von Grundwasser,
  6. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Küsten- und Uferschutzanlagen sowie die Errichtung von Hafenanlagen,
  7. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sende- und Leitungsmasten sowie das Verlegen oberirdischer oder unterirdischer Versorgungs-, Entsorgungsleitungen außerhalb des Straßenkörpers oder Materialtransportleitungen und sonstigen Leitungen im Außenbereich,
  8. die Umwandlung von Wald und die Beseitigung von Parkanlagen, ortsbildprägenden oder landschaftsbestimmenden Einzelbäumen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes, Alleen und Ufervegetationen,
  9. die erstmalige und nicht nur unerhebliche Veränderung der Entwässerung von Überschwemmungswiesen, feuchten Wiesen und Weiden, Streuwiesen und Sumpfdotterblumenwiesen (sonstige Feuchtgebiete), der Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten,
  10. die Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden Einfriedigungen und Einzäunungen im Außenbereich in anderer als der für die Weidetierhaltung üblichen und von Forst- oder Baumschulkulturen in anderer als für diese üblichen Art,
  11. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung,
  12. die Beseitigung der Biotope naturnahe Feldgehölze, Waldmäntel, Kratts, unbewirtschaftete Naturwaldzellen, Waldbiotope nach dem Landeswaldgesetz, der Feldraine, Gewässerränder und Mergelkuhlen.

(3) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 3b genannten Anforderungen sowie den Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Rechts der Binnenfischerei und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechende gute fachliche Praxis bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen worden war.

§ 7a Genehmigung von Eingriffen in die Natur

(1) Wer einen Eingriff in die Natur vornehmen will, bedarf der Genehmigung der nach Absatz 6 zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde). Die Genehmigung kann für Projekte nach § 7 Abs. 2 Nr. 11 nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) entspricht.

(2) Die Genehmigung ist von der Verursacherin oder vom Verursacher zu beantragen. Verursacherin oder Verursacher ist der Träger der Maßnahme, im Übrigen die Person, die in die Natur eingreift oder eingreifen lässt.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn und soweit

  1. Beeinträchtigungen der Natur (§ 7 Abs. 1) zu vermeiden sind; vermeidbar ist ein Eingriff auch, wenn die Verursacherin oder der Verursacher nicht begründen kann, dass sie oder er auf den Standort angewiesen ist und nicht auf einen für den Naturschutz weniger wichtigen Standort ausweichen kann,
  2. unvermeidbare Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen oder nicht in sonstiger Weise kompensiert werden können oder
  3. dem Eingriff andere öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften oder Ziele und Erfordernisse der Landesplanung und Raumordnung entgegenstehen.

Die Genehmigung ist abweichend von Nummer 2 zu erteilen, wenn die mit dem Eingriff verfolgten Belange im Rahmen der Abwägung den Belangen des Naturschutzes im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Die Genehmigung darf im Übrigen nur erteilt werden, wenn die Verursacherin oder der Verursacher ihre oder seine Pflichten aus § 8 erfüllen und dies durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Solche Nebenbestimmungen können auch nach Erteilung der Genehmigung geändert oder ergänzt werden, wenn der Ausgleich oder Ersatz sonst nicht erreicht werden kann. Die zuständige Genehmigungsbehörde darf eine solche nachträgliche Nebenbestimmung nicht anordnen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Nebenbestimmung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Nebenbestimmung angestrebten Erfolg steht; § 117 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

(5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb dreier Jahre nach Erteilung begonnen worden oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen ist; die Frist kann auf Antrag bis zu zwei Jahren verlängert werden.

(6) Genehmigungsbehörde ist die untere Naturschutzbehörde. Ist Verursacherin des Eingriffs eine Landesbehörde, ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig. Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer Planfeststellung oder einer Genehmigung, die die Genehmigung nach Absatz 1 ersetzt, so entscheidet die dafür zuständige Behörde über den Eingriff im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Ist zuständige Entscheidungsbehörde eine oberste oder obere Landesbehörde, entscheidet sie im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

§ 8 Ausgleich bei Eingriffen in die Natur (zu § 19 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die Verursacherin oder der Verursacher eines Eingriffs in die Natur hat Beeinträchtigungen der Natur so gering wie möglich zu halten.

(2) Unvermeidbare Beeinträchtigungen hat die Verursacherin oder der Verursacher innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beseitigen oder vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahme), dass nach dem Eingriff oder Ablauf der Frist keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zurückbleiben.

(3) Wird ein nicht oder nicht vollständig ausgleichbarer oder in sonstiger Weise kompensierbarer Eingriff wegen Vorrangigkeit nach § 7a Abs. 3 Satz 2 zugelassen, hat die Verursacherin oder der Verursacher eine Ausgleichszahlung für die verbleibenden Beeinträchtigungen nach § 8b zu leisten, soweit die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen oder Maßnahmen, die in sonstiger Weise kompensieren, der Verursacherin oder dem Verursacher nicht möglich ist oder diese Maßnahmen ökologisch nicht sinnvoll sind. § 7a Abs. 3 Nr. 2 findet keine Anwendung.

(4) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen haben den Landschaftsrahmen- und Landschaftsplänen Rechnung zu tragen. Soweit ein Eingriff in zeitlich oder räumlich getrennten Abschnitten durchgeführt wird, sollen bei der Genehmigung des Eingriffs Regelungen über die zeitliche und räumliche Abfolge von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Teilabschnitte getroffen werden.

(5) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schließen erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolgs ein. Die Sicherungsmaßnahmen können auch von einer Behörde, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzverein oder einem anderen Träger auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers durchgeführt werden.

(6) Verantwortlich für die Ausführung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist die Verursacherin oder der Verursacher oder deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger. Erfüllt die Verursacherin oder der Verursacher oder deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger die ihr oder ihm auferlegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht vollständig, so sind für die Ausführung dieser Maßnahmen auch die Eigentümerin oder der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte des betroffenen Grundstücks verantwortlich.

(7) Soweit erforderlich, kann die Genehmigungsbehörde die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen vor der Durchführung des Eingriffs verlangen. Die im Rahmen dieser Vorschriften festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur im Rahmen einer weiteren Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde beseitigt oder verändert werden.

(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei bestimmten Eingriffen oder Eingriffsarten allgemein durch Standards festlegen.

§ 8a Verhältnis zum Baurecht

Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in die Natur zu erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes im Bauleitplan nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes zu entscheiden.

§ 8b Ausgleichszahlung

(1) Die Ausgleichszahlungen nach § 8 Abs. 3 für die verbleibenden Beeinträchtigungen sind an die für die Genehmigung des Eingriffs zuständige Naturschutzbehörde zu leisten, bei Verfahren nach § 20 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes an die oberste Naturschutzbehörde. Sie hat die Zahlungen zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen des Naturschutzes zu verwenden, die in einem sachlichen und möglichst auch räumlichen Bezug zu dem Eingriff stehen und für deren Vornahme keine Verpflichtung aus anderen Rechtsgründen besteht; im Übrigen finden die für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geltenden Vorschriften des § 8 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und 6 und § 9 Abs. 5 entsprechende Anwendung.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag die Ausgleichszahlung der durch den Eingriff betroffenen Gemeinde oder dem Kreis oder auch der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Durchführung von geeigneten Maßnahmen des Naturschutzes zur Verfügung stellen.

(3) Die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 3 bemisst sich nach den Kosten, die die Verursacherin oder der Verursacher für Ersatzmaßnahmen hätte aufwenden müssen. Ist dies nicht feststellbar, wie bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, bemisst sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs. Die Schwere des Eingriffs ist bei der Berechnung der Ausgleichszahlung in der Regel anhand der beanspruchten Fläche, der Menge der entnommenen oder verlagerten Bodenbestandteile oder des verbauten Materials zu berücksichtigen.

(4) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft kann durch Verordnung die Höhe, das Erhebungsverfahren und die Verwendung der Ausgleichszahlung regeln.

§ 9 Verfahrensvorschriften, Effizienzkontrolle

(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Eingriffs in die Natur muss alle Angaben enthalten, die zur Beurteilung des Eingriffs in die Natur erforderlich sind; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen. Die Genehmigungsbehörde kann sich bei Prüfung des Antrags nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers und auf ihre oder seine Kosten Sachverständiger bedienen, wenn die Entscheidung dies erfordert. Die oberste Naturschutzbehörde ist. ermächtigt, durch Verordnung Form und Inhalt des Antrags näher zu regeln.

(2) Soll aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans in die Natur eingegriffen werden, hat die Verursacherin oder der Verursacher in Text und Karte im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs erforderlich sind. Erforderlich sind insbesondere

  1. die Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftsbildlichen Gegebenheiten vor Beginn des Eingriffs unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes,
  2. die Prüfung der Vermeidbarkeit des Eingriffs,
  3. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs,
  4. die Darstellung der Beeinträchtigungen durch den Eingriff und die Folgenutzungen unter zeitbezogener Einschätzung der angestrebten Entwicklung,
  5. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der Vorkehrungen gegen vermeidbare Beeinträchtigungen,
  6. Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung des Ausgleichs oder des Ersatzes.

Bei anderen Eingriffen kann die Genehmigungsbehörde einen landschaftspflegerischen Begleitplan verlangen, soweit es wegen des Umfangs oder der Schwere des Eingriffs erforderlich ist.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Verursacherin oder dem Verursacher

  1. eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen; für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Behörde die Form der Sicherheitsleistung bestimmt,
  2. das Einverständnis der von dem Eingriff oder den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonst Nutzungsberechtigten verlangen oder den Nachweis der Verfügungsbefugnis über die Grundflächen, auf denen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen.

(4) Erfüllt die Verursacherin oder der Verursacher nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung Auflagen nicht oder nicht vollständig oder leistet sie oder er eine von der Genehmigungsbehörde verlangte Sicherheit nicht, hat diese die Fortsetzung des Eingriffs bis zur Erfüllung der Auflagen zu untersagen oder die Genehmigung zu widerrufen. Widerruft die Genehmigungsbehörde die Genehmigung, gilt § 9a Abs. 2 Satz 1 und 2.

(5) Die Genehmigungsbehörde überprüft nach Beendigung des Eingriffs die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; sie soll auch die Wirksamkeit überprüfen.

(6) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor dem Beginn eines Eingriffs durchgeführt werden sollen, können auf Antrag vor ihrer Durchführung von der unteren Naturschutzbehörde zur Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt werden, wenn von ihnen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in § 7 Abs. 1 genannten Schutzgüter ausgehen und sie dem Landschaftsrahmen- und Landschaftsplan Rechnung tragen; sie können bei späteren Eingriffen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen werden. Maßnahmen der Gemeinden nach § 135a Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs oder eines Vorhabenträgers aufgrund eines städtebaulischen Vertrages nach § 11 oder § 12 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.

(7) Die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmten Flächen sowie Flächen nach Absatz 6 werden in ein Verzeichnis eingetragen (Ausgleichsflächenkataster). Die Behörden teilen der zuständigen Stelle die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit. Dies gilt nicht für die Flächen,

  1. die kleiner als 1000 m2 sind,
  2. auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder
  3. die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt sind.

(8) Die zuständige Stelle stellt Behörden und Einrichtungen des Landes sowie kommunalen Gebietskörperschaften auf Verlangen Auszüge aus dem Ausgleichsflächenkataster zur Verfügung.

(9) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft regelt die Einrichtung des Ausgleichsflächenkatasters im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

  1. die Führung des Ökokontos,
  2. Art und Form der in das Ausgleichsflächenkataster aufzunehmenden Daten und
  3. die für die Führung des Ausgleichsflächenkatasters zuständige Stelle.

§ 9a Ungenehmigte Eingriffe

(1) Wird ein Eingriff ohne Genehmigung nach § 7a begonnen oder durchgeführt, hat die Genehmigungsbehörde die Einstellung anzuordnen und jede Nutzung unverzüglich zu untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Versiegeln, Sperren oder Verschließen, sicherzustellen.

(2) Die untere Naturschutzbehörde hat die Verursacherin oder den Verursacher zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Ausgleichszahlung entsprechend § 8b zu entrichten. Ist die Verursacherin oder der Verursacher nicht zu ermitteln, so ist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen auch die Eigentümerin oder der Eigentümer verantwortlich, falls sie oder er mit dem Eingriff einverstanden war oder dieses Einverständnis nach den Umständen des Falls anzunehmen ist. Die untere Naturschutzbehörde kann die Maßnahmen auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers auch von einem Dritten vornehmen lassen.

(3) Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann nur innerhalb von drei Jahren, nachdem der Eingriff der unteren Naturschutzbehörde bekannt geworden ist, verlangt werden.

Unterabschnitt 2
Ergänzende Vorschriften

§ 10 Boden

(1) Bei allen Planungen und Maßnahmen, mit denen Eingriffe in die Natur verbunden sind, ist der Flächenverbrauch auf das notwendige Maß zu beschränken und darauf hinzuwirken, dass Bodenarten, Bodentypen und der Bodenhaushalt nicht wesentlich verändert werden und bei unvermeidbaren Veränderungen eine natürliche Bodenstruktur so weit wie möglich wiederhergestellt wird.

(2) Vorrangige Flächen für den Naturschutz (§ 15) und andere ökologisch bedeutsame Wald-, Ufer- und sonstige Flächen dürfen nicht für eine Überbauung jedweder Art in Anspruch genommen werden.

§ 11 Gewässer- und Erholungsschutzstreifen

(1) An Gewässern erster Ordnung sowie Seen und kleineren Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar ist es verboten, bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m von der Uferlinie zu errichten oder wesentlich zu ändern; an Küstengewässern gilt dieses Verbot in einem Bereich von bis zu 100 m von der Küstenlinie. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen, zum Zwecke des Küstenschutzes, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 können für bauliche Anlagen im notwendigen Umfang zugelassen werden, die

  1. dem Rettungswesen, der Landesverteidigung, dem öffentlichen Verkehr, der Schifffahrt, dem Schiffbau, lebenswichtigen Wirtschaftsbetrieben oder der berufsmäßigen Fischerei dienen, wenn die Anlagen wegen der besonderen Zweckbestimmung und Anforderungen nur im Gewässer- und Erholungsschutzstreifen errichtet werden können oder außerhalb dieses Schutzstreifens mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden sind,
  2. der wassergebunden Freizeit- oder Erholungsnutzung, insbesondere als Gemeinschaftsanlagen, dienen, wenn diese Nutzung ohne diese An lagen im Gewässer- und Erholungsschutzstreifen nicht zweckentsprechend möglich ist oder die Natur dadurch stärker belastet wird,
  3. der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise im Außenbereich errichteten gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen, wenn die Erweiterung im Verhältnis zu den vorhandenen Baulichkeiten und zu dem Betrieb angemessen ist und eine Erweiterung außerhalb des Gewässer- und Erholungsschutzstreifens nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder
  4. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen oder für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 des Baugesetzbuchs.

(3) Ausnahmen können zugelassen werden

  1. für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen,
  2. wenn das Verbot für die Antragstellerin oder den Antragsteller zu einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme mit den Belangen des Naturschutzes, insbesondere mit dem Schutzzweck, vereinbar ist.

(4) Bei der Zulassung von Ausnahmen ist besonders zu berücksichtigen, dass bestehende oder künftige Möglichkeiten der gewässernahen Erholung für die Bevölkerung oder Biotopverbundmaßnahmen und ihre großräumigen Vernetzungsfunktionen nicht beeinträchtigt werden.

(5) Über die Ausnahmen entscheidet die Naturschutzbehörde; § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend; § 20 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Regelungen der Absätze 1 bis 5 durch Verordnung auf Teiche unter einem Hektar und sonstige Gewässer 2. Ordnung auszudehnen, soweit dies die Ziele des Gesetzes und das Interesse der Allgemeinheit an gewässernaher Erholung erfordern.

§ 12 Wege-, Straßen- und Gewässerränder

(1) Wege- und Straßenränder sollen durch den Träger der Straßen- und Wegebaulast so erhalten und gestaltet werden, dass sie sich naturnah entwickeln können. Die Unterhaltung dieser Ränder soll auf die Bedeutung als Teil der lokalen Biotopverbundsysteme ausgerichtet werden.

(2) Absatz 1 gilt für die Gewässerränder und -randstreifen entsprechend.

§ 13 Besondere Vorschriften für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen

(1) Eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde nach § 7a für

  1. die Gewinnung von Kies, Sand, Ton, Steinen oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze) oder
  2. andere Abgrabungen sowie Aufschüttungen, Ruf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen

ist nur erforderlich, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1000 m2 ist oder die zu verbringende. Menge mehr als 30 m3 beträgt. Das Gleiche gilt ohne Rücksicht auf die Größe oder die Menge, wenn ein Fischteich oder ein anderes vom Landeswassergesetz ausgenommenes Gewässer neu geschaffen oder beseitigt werden soll.

(2) Zu den nach Absatz 1 genehmigungsbedürftigen Vorhaben zählen auch solche im Bereich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes. Die Gewinnung umfasst den Abbau und die vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten auch unter der Wasseroberfläche.

(3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für Baugruben, die unmittelbar zur Aufnahme von Baukörpern dienen. Eine Genehmigung ist auch nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes eines zugelassenen Betriebsplans bedarf, wenn die Zulassung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften oder Erfordernisse der Landesplanung und Raumordnung entgegenstehen,
  2. das Vorhaben andere öffentliche Belange beeinträchtigt, insbesondere eine sparsame und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen gefährdet wird,
  3. in Gewässern die Lebensgrundlage für Fische, insbesondere Nahrungs- und Laichplätze, die sonstigen Meeresorganismen sowie die Gewässergüte erheblich beeinträchtigt werden,
  4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die mit der Leitung des Betriebes oder der Zweigniederlassung beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wiederholt seine Verpflichtungen aus Genehmigungen nach Absatz 1 in erheblichem Umfang nicht erfüllt hat oder wiederholt gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.

(5) Die Naturschutzbehörde hat durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Verursacherin oder der Verursacher die für Eingriffe in die Natur geltenden Verpflichtungen erfüllt. Der Ausgleich nach § 8 gilt in der Regel als bewirkt, wenn der betroffene Bereich der natürlichen Entwicklung überlassen und ohne Nutzungen bleibt (nährstoffarme Sukzessionsfläche); Auflagen zur landschaftsgerechten Einbindung und Ausgleichsmaßnahmen für die Langfristigkeit von Abbauvorhaben bei oberirdischem Abbau und Abgrabungen bleiben unberührt.

(6) Der Beginn einzelner Abschnitte des Abbaus kann davon abhängig gemacht werden, dass Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für andere Abschnitte fertiggestellt sind.

(7) Die Genehmigung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie Nießbrauchern oder Erbbauberechtigten zuzustellen. Sie wirkt für und gegen die in Satz 1 Genannten und deren Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger.

§ 14 Genehmigungsverfahren

(1) Dem Antrag auf Genehmigung nach § 13 ist ein fachgerecht erarbeiteter Nutzungsplan, ein landschaftspflegerischer Begleitplan und eine schriftliche Erklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers, der dinglich Berechtigten und der Besitzerin oder des Besitzers beizufügen, dass sie mit dem Vorhaben und den vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 8 und der Nutzung nach Beendigung des Vorhabens oder Teilen davon einverstanden sind. Für Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, kann die Vorlage eines gemeinsamen oder zusammenfassenden Nutzungsplans und landschaftspflegerischen Begleitplans verlangt werden. Die Genehmigung kann für Vorhaben, die in Nummer 4 der Anlage 1 zu § 3 Landes-UVP-Gesetz aufgeführt sind, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den dort genannten Anforderungen entspricht. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 8 Anwendung; die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form des Antrags und der Pläne erlassen.

(2) Die untere Naturschutzbehörde soll den Antrag auf Genehmigung nach § 13 Abs. 1 unverzüglich zurückweisen, wenn die Antragsunterlagen erhebliche Mängel aufweisen.

(3) Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, für Abgrabungen oder Aufschüttungen erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen oder Anzeigen als gestellt; die Frist des § 9 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes beginnt mit dem Eingang der Anfrage bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu laufen. Die Naturschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zustimmung, so teilt sie dies unter Benachrichtigung der Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für die Baugenehmigung, gesetzlich geregelte Planfeststellungsverfahren und für Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).

(4) Auf schriftlichen Antrag kann ein vorzeitiger Beginn des Vorhabens zugelassen werden; § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gilt sinngemäß.

Abschnitt IV
Besonderer Schutz bestimmter Teile der Natur

Unterabschnitt 1
Vorrangige Flächen für den Naturschutz

§ 15 Biotopverbund und vorrangige Flächen für den Naturschutz

(1) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.

(2) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Entwicklungsflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbundes können sein:

  1. festgesetzte Nationalparke,
  2. gesetzlich geschützte Biotope,
  3. Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne des § 20d ("Natura 2000") und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete sowie Gebiete oder Flächen, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfüllen,
  4. weitere geeignete Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken nach Maßgabe der örtlichen und überörtlichen Landschaftsplanung.

(3) Vorrangige Flächen für den Naturschutz (§ 1 Abs. 2 Nr. 13) sind die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche mit Ausnahme der Biosphärenreservate innerhalb und außerhalb des Biotopverbundes sowie weitere Flächen und Elemente gemäß Absatz 2 Nr. 4 nach Maßgabe der örtlichen und überörtlichen Landschaftsplanung.

(4) Für den Biotopverbund sind Flächen und Elemente nach Absatz 2 auszuwählen und, soweit erforderlich, rechtlich zu sichern, wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind. Die Landschaftsrahmenplanung stellt die fachliche Eignung fest.

(5) Mit Hilfe von Maßnahmen des Naturschutzes sind die Gebiete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3, die noch nicht die für einen wirksamen Schutz erforderliche Größe besitzen, um geeignete Bereiche zu erweitern (Entwicklungsflächen) und durch Verbindungsflächen und Verbindungselemente so miteinander zu vernetzen, dass zusammenhängende Systeme entstehen können.

(6) Flächen und Elemente des Biotopverbundes sowie die weiteren vorrangigen Flächen für den Naturschutz sind in den Landschaftsrahmenplänen und in den Landschaftsplänen sowie in den Regionalplänen und in den Flächennutzungsplänen entsprechend ihrer Funktion nach Absatz 2 darzustellen.

(7) Die erforderlichen Kernflächen, Entwicklungsflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des § 16 Abs. 1 und § 29a Abs. 3, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(8) Erfordert der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodenordnung, können diese auf Antrag der obersten Naturschutzbehörde durch die für die Flurbereinigung zuständigen Behörden nach Maßgabe des Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt werden.

Unterabschnitt 2
Gesetzliche geschützte Biotope

§ 15a Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die folgenden Biotope sind unter besonderen Schutz gestellt:

  1. Moore, Sümpfe, Brüche, Röhrichtbestände, Binsen- und seggenreiche Nasswiesen, Quellbereiche und Binnenlandsalzstellen,
  2. Wattflächen, Salzwiesen, Brackwasserröhrichte,
  3. Priele, Sandbänke, Strandseen, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich,
  4. Bruch-, Sumpf-, Schlucht- und Auwälder,
  5. naturnahe oder natürliche Bach- und Flussabschnitte einschließlich ihrer Verlandungsbereiche, ihrer Ufer und der dazugehörenden uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation, ihrer natürlichen oder naturnahen regelmäßig überschwemmten Bereiche und Altarme sowie Bachschluchten,
  6. naturnahe oder natürliche Bereiche stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation, Verlandungs- und Überschwemmungsbereiche sowie Weiher, Tümpel und andere stehende Kleingewässer,
  7. Heiden, Binnen- und Küstendünen,
  8. Fels- und Steilküsten, Strandwälle und Steilhänge im Binnenland,
  9. Trockenrasen und Staudenfluren,
  10. sonstige Sukzessionsflächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die länger als fünf Jahre nicht bewirtschaftet wurden, es sei denn, es handelt sich um Flächen, die öffentlich-rechtlich verbindlich für andere Zwecke vorgesehen sind.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung, sonst erheblichen Beeinträchtigung oder zu einer Veränderung des charakteristischen Zustands der geschützten Biotope führen können, sind verboten.

(3) Die geschützten Biotope werden von der oberen Naturschutzbehörde in eine amtliche Liste (Naturschutzbuch) eingetragen, die bei der örtlich zuständigen unteren sowie bei der oberen Naturschutzbehörde eingesehen werden kann. Die Eintragung wird den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des Absatzes 2 bekannt gegeben. Bei mehr als fünf Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekannt gegeben werden. Die Biotope können in der Örtlichkeit kenntlich gemacht werden. Die Planungsträger haben die Biotope in den in § 15 Abs. 6 genannten Plänen darzustellen.

(4) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch, wenn die besonders geschützten Biotope noch nicht nach Absatz 3 eingetragen, bekannt gemacht, in den Plänen dargestellt oder in der Örtlichkeit kenntlich gemacht worden sind. Auf Anfrage teilt die obere Naturschutzbehörde Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten mit, ob sich auf ihrem Grundstück gesetzlich geschützte Biotope befinden oder ein bestimmtes Vorhaben nach Absatz 2 verboten ist.

(5) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, wenn

  1. die Ausnahme aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist und die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes entsprechend den §§ 8 und 8b ausgeglichen werden oder
  2. dies für Maßnahmen des Naturschutzes erforderlich ist.

Die Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Zustimmungsersuchens widersprochen hat. Einer Ausnahme bedarf es nicht, wenn während der Laufzeit eines Vertrages über Nutzungsbeschränkungen ein in Absatz 1 genannter Biotop entstanden ist und nach Ablauf des Vertrages die Nutzung wieder aufgenommen werden soll und über die Fortsetzung der Nutzungsbeschränkung oder einen Ankauf keine Einigung erzielt werden kann. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn im Rahmen einer halboffenen Weidelandschaft vorhandene Biotope gepflegt und entwickelt werden können. Einer Ausnahme nach Satz 1 bedürfen nicht die notwendigen Maßnahmen zur Unterhaltung der Deiche, Dämme, Sperrwerke und des Deichzubehörs sowie der notwendigen Unterhaltung der Häfen und Wasserstraßen. Das Gleiche gilt für notwendige Vorlandarbeiten (Grüpp- und Lahnungsarbeiten) und die Beweidung von Deichvorländereien, soweit diese Gebiete nicht im Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" liegen.

(6) Sehen andere Rechtsvorschriften für bestimmte Maßnahmen einen Vorbehalt zugunsten von Naturschutzgebieten vor, so gelten die in Absatz 1 genannten Biotope als Naturschutzgebiete im Sinne dieser Rechtsvorschriften. Auf entgegenstehende Nutzungen im Bereich der geschützten Biotope findet § 17 Abs. 4 Satz 2 Anwendung.

(7) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die besonders geschützten Biotope im Sinne des Absatzes 1 anhand der Standortverhältnisse, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften näher zu umschreiben, soweit dies erforderlich ist. Dabei kann auf besonders typische Arten, eine Kombination von mehreren Arten sowie auf Kenn- und Trennarten des jeweiligen Biotops abgestellt werden.

§ 15b Besondere Vorschriften für Knicks (zu § 30 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die Beseitigung von Knicks ist verboten. Das Gleiche gilt für alle Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Landschaftsbestandteile führen können. Erlaubt sind das seitliche Abschneiden der Zweige des Knicks ab einem Meter vor dem Knickfuß oder ab der äußeren Kante eines am Knickfuß verlaufenden Grabens sowie Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen.

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Knicks soll im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit den Knick möglichst alle 10 bis 15 Jahre auf den Stock setzen (knicken); er darf ihn jedoch nicht in kürzeren Abständen als 10 Jahren knicken. Beim Knicken sollen Überhälter stehengelassen werden; diese können gefällt werden, wenn für das Nachwachsen neuer Überhälter gesorgt ist.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Vorschrift für die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine unzumutbare Härte darstellt und die Ausnahme mit dem Zweck der Vorschrift vereinbar ist. Sie kann bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Ausnahmen zulassen, wenn dies Voraussetzung für die Verwirklichung des Bebauungsplans ist. Sie kann auch Ausnahmen zulassen, wenn im Rahmen einer halboffenen Weidelandschaft Knicks in die extensive Beweidung einbezogen werden und neue Waldrandstrukturen oder Gehölzinseln sich entwickeln können.

(4) Knicks sollen durch Maßnahmen des Naturschutzes über zusätzliche Randstreifen in ihrer ökologischen Bedeutung verbessert werden.

(5) Knicks umfassen die Wälle mit ihrer gesamten Vegetation. Als Knicks gelten auch die zu demselben Zweck angelegten ein- oder mehrreihigen Gehölzstreifen zu ebener Erde; Wälle ohne Gehölze stehen einem Knick gleich.

Unterabschnitt 3
Unterschutzstellungen

§ 16 Allgemeine Vorschriften (zu §§ 22 und 24 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Zur Sicherung der vorrangigen Flächen für den Naturschutz sind nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts Teile der Natur durch Verordnung als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützte Landschaftsbestandteile besonders zu schützen.

(2) In der Verordnung sind

  1. der Schutzgegenstand,
  2. der Schutzzweck,
  3. die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote oder Verbote,
  4. die unter Berücksichtigung des Schutzzwecks vertretbaren Ausnahmen von den Geboten und Verboten und
  5. die zulässigen Maßnahmen des Naturschutzes oder die Ermächtigung hierzu

zu regeln.

(3) Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden. Die Erklärung zu einem Naturschutzgebiet kann auch mit der Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet verbunden werden, vor allem zur Sicherung des Entwicklungsbereichs für ein Naturschutzgebiet.

(4) Verordnungen sind in regelmäßigen Abständen darauf zu überprüfen, ob die getroffenen Regelungen weiterhin zur Erfüllung des Schutzzwecks geeignet sind.

(5) Die geschützten Gebiete werden von der oberen Naturschutzbehörde in ein Naturschutzbuch eingetragen. Das Naturschutzbuch kann bei der örtlich zuständigen unteren sowie bei der oberen Naturschutzbehörde eingesehen werden.

(6) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate, Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und sichergestellte Gebiete sollen kenntlich gemacht werden; die Art der Kennzeichnung bestimmt die oberste Naturschutzbehörde.

(7) Nationalparke (§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes) werden aufgrund eines besonderen Gesetzes errichtet.

(8) Die Bezeichnung "Nationalpark", "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Biosphärenreservat", "Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000"", "Naturpark" und "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil" sowie die nach Absatz 6 vorgeschriebene Kennzeichnung darf nur für die nach diesem Gesetz geschützten Gebiete, Gegenstände und Einrichtungen verwendet werden. Bezeichnungen oder Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

(9) Unterliegen Schutzgegenstände im Sinne dieses Abschnitts auch einem Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz, dürfen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung solcher Schutzgegenstände nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde und der Denkmalschutzbehörde durchgeführt oder zugelassen werden.

§ 17 Naturschutzgebiete (zu § 23 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  1. zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter oder vielfältiger Pflanzen- und Tiergesellschaften und ihrer Lebensräume oder bestimmter Pflanzen- oder Tierarten und ihrer Bestände,
  2. wegen ihrer Seltenheit oder Vielfalt ihres gemeinsamen Lebensraums,
  3. wegen ihrer besonderen Eigenart oder Schönheit oder
  4. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen

erforderlich ist, können durch Verordnung der obersten Naturschutzbehörde zu Naturschutzgebieten erklärt werden.

(2) Größere Gebiete mit einem überwiegenden Anteil an Flächen, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1, der §§ 15a, 15b, 19 oder 20 erfüllen und im Übrigen durch Wald, Wiesen und Wasserläufe oder ähnliche nicht oder wenig genutzte Flächen miteinander verbunden sind oder durch Maßnahmen des Naturschutzes verbunden werden können, können unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 3 Satz 1 insgesamt als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden.

(3) In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Naturschutzgebiete dürfen unbefugt außerhalb der Wege oder dafür ausgewiesener Flächen nicht betreten werden. Die Jagd und Fischerei haben sich den Zielen des Naturschutzes für das jeweilige Naturschutzgebiet unterzuordnen.

(4) In Naturschutzgebieten mit umfassendem ökologischem Schutzzweck soll der ungestörte Naturablauf gewährleistet werden, in Gebieten mit schutzbedürftigen Kulturbiotopen die zum Schutze notwendige extensive Landbewirtschaftung. Können bei der Unterschutzstellung dem Schutzzweck entgegenstehende vermögensweite, rechtmäßige Nutzungen noch nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden, soll die Naturschutzbehörde, erforderlichenfalls mit Hilfe von Übergangsfristen, die Nutzung durch Anpacht, Entschädigung oder Ankauf so bald wie möglich einschränken.

(5) In der Verordnung können auch bestimmte Einwirkungen, die von einem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten Flächen ausgehen, verboten werden, wenn dies zur Sicherung des Schutzzwecks erforderlich ist. In der Naturschutzverordnung kann auch der Gemeingebrauch an Gewässern oder am Meeresstrand sowie die Befugnis zum Betreten von Wald eingeschränkt werden.

§ 18 Landschaftsschutzgebiete (zu § 26 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur

  1. zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Leistungs- und der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, der Regenerationsfähigkeit oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung

erforderlich ist, können durch Verordnung der unteren Naturschutzbehörde zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 3b und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter eines Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie den Naturhaushalt oder den Naturgenuss schädigen oder das Landschaftsbild verunstalten können.

(3) Im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 ist abweichend von Absatz 1 die oberste Naturschutzbehörde zuständig.

§ 18a Biosphärenreservate (zu § 25 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Biosphärenreservate sind von der UNESCO anerkannte und einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

  1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
  2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Nationalparks oder eines Naturschutzgebietes, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen,
  3. in Teilen der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt dienen,
  4. in Teilen beispielhaft der Beibehaltung, Entwicklung und Erprobung von Wirtschaftsweisen dienen, die die Naturgüter besonders schonen und den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht werden und
  5. der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und Forschung dienen.

(2) Biosphärenreservate sind in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung die zur Verwirklichung der Schutzziele erforderlichen Bestimmungen einschließlich von Regelungen. über die Verwaltung des Biosphärenreservates erlassen.

§ 19 Naturdenkmale (zu § 28 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar, deren besonderer Schutz

  1. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, repräsentativen Bedeutung in einem Landschaftsraum oder besonderer Schönheit oder
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen

erforderlich ist, können durch Verordnung der unteren Naturschutzbehörden zu Naturdenkmalen erklärt werden. Einzelschöpfungen der Natur sind insbesondere erdgeschichtliche Aufschlüsse und Fundstellen, Kolke, Quellen sowie alte oder seltene Bäume; als Einzelschöpfungen gelten auch besondere Zeugnisse des menschlichen Umgangs mit der Natur wie Redder, Wehle, Wallanlagen.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen oder führen können, sind verboten. In der Verordnung kann auch die erhebliche Beeinträchtigung oder nachhaltige Störung der im Bereich des Naturdenkmals wild lebenden Pflanzen und Tiere verboten werden; insoweit gilt § 17 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben Schäden an Naturdenkmalen und Gefahren, die von ihnen ausgehen, unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Unterschutzstellung entbindet Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht von der Verkehrssicherungspflicht und den üblichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen.

§ 20 Geschützte Landschaftsbestandteile (zu § 29 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Landschaftsbestandteile, deren besonderer Schutz

  1. zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung vor Biotopverbundstrukturen und saumartigen Schutzstreifen,
  2. zur Sicherung oder Entwicklung der Leistungs- und der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  3. zur Entwicklung, Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  4. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter,
  5. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten und ihrer Ökosysteme oder
  6. als Zeugnis des menschlichen Umgangs mit der Natur (§ 19 Abs. 1)

erforderlich ist, können zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt werden. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand von Bäumen, Hecken, Alleen, kleinen Wasserflächen, Steilufern, Rändern bestimmter Gewässer oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Nach Maßgabe des Schutzzwecks sind die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Für den Fall der Bestandsminderung besteht die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen.

(3) Zuständig für verbindlich überplante Gebiete (§ 30 des Baugesetzbuchs) und für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 des Baugesetzbuchs) ist die Gemeinde. Für die übrigen Gebiete ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Auch dort ist die Gemeinde zuständig, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Anordnungen trifft. Anordnungen der Naturschutzbehörde ergehen als Verordnung, die der Gemeinde als Satzung.

(4) Die Naturschutzbehörde oder die Gemeinde kann Einzelanordnungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 3 treffen, wenn diese für den Schutz eines bestimmten Landschaftsbestandteils ausreichen.

Unterabschnitt 3a
Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"

§ 20a Allgemeine Vorschriften (zu § 32 Bundesnaturschutzgesetz)

Die oberste Naturschutzbehörde erfüllt die Berichtspflicht insbesondere nach Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 17 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EWG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) sowie Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9).

§ 20b Auswahl und Benennung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) (zu § 33 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die Gebiete, die der Kommission von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zu benennen sind, werden nach den in dieser Bestimmung genannten naturschutzfachlichen Maßgaben unter Beteiligung der Betroffenen einschließlich der Behörden und öffentlichen Planungsträger sowie der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine durch die oberste Naturschutzbehörde ausgewählt. Die Beteiligung der Betroffenen erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde informiert die in Absatz 1 Satz 1 Genannten über die ausgewählten Gebiete und schätzt die Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG entstehen. Sie leitet die Gebietsauswahl und die Kostenschätzung aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit weiter und gibt die Gebietsauswahl einschließlich der Erhaltungsziele und der Übersichtskarte im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 20c Auswahl und Bekanntmachung von Europäischen Vogelschutzgebieten (zu § 33 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wählt die besonderen Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), nach naturschutzfachlichen Maßgaben aus. § 20b Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde informiert die Betroffenen einschließlich der Behörden und öffentlichen Planungsträger sowie die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine über die ausgewählten Gebiete und leitet die Gebietsauswahl aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit weiter. Auf Grundlage des Beschlusses erklärt sie die ausgewählten Gebiete zu Europäischen Vogelschutzgebieten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG und gibt sie einschließlich der Erhaltungsziele und der Übersichtskarte im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 20d Schutzgebietsausweisung, vorläufiger Schutz (zu § 33 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind nach Maßgabe des Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen als Schutzgebiete im Sinne der §§ 16 bis 20 auszuweisen. Satz 1 gilt mit Ausnahme der nach der vorgenannten EU-Richtlinie einzuhaltenden Umsetzungsfrist für die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend.

(2) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Maßnahmen nach § 21b ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Schutzerklärung nach den Absätzen 1 und 2 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Für die vertraglichen Vereinbarungen ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig.

(4) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemacht, sind

  1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
  2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften nach Absatz 2

alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig. Dies gilt entsprechend für der Europäischen Kommission gemeldete, aber noch nicht nach den Absätzen 1 bis 3 geschützte Gebiete. Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 20e Abs. 4 bis 8 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 zulassen.

§ 20e Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen, grenzüberschreitende Behördenbeteiligung (zu § 34 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne der §§ 16 bis 20 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.

(2) Bei Projekten, die ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, muss die Projektträgerin oder der Projektträger in den nach den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen behördlichen Gestattungs- oder Anzeigeverfahren alle Angaben machen, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Projektes erforderlich sind. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(4) Abweichend von Absatz 3 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(5) Werden von dem Projekt prioritäre Biotope oder prioritäre Arten betroffen, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die nach Absatz 7 zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(6) Soll ein Projekt nach Absatz 4 oder Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen der Projektträgerin oder dem Projektträger aufzuerlegen. Die nach Absatz 7 zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die jeweilige oberste Landesbehörde sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(7) Die Verträglichkeit des Projektes und die Ausnahmevoraussetzungen werden von der Behörde geprüft, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist. Sie trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für die Eingriffsregelung zuständigen Naturschutzbehörde. Ist eine gesonderte Entscheidung der Naturschutzbehörde erforderlich, entscheidet diese über Verträglichkeit und Zulässigkeit.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auf Pläne entsprechende Anwendung, soweit nicht Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder andere Rechtsvorschriften vorgehen.

(9) Wenn ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geplantes Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete nach § 20a in Schleswig-Holstein haben kann, ersucht die zuständige Landesbehörde, die für ein gleichartiges Verfahren in Schleswig-Holstein zuständig wäre, die zuständige Behörde im Mitgliedstaat um Unterlagen über das Vorhaben. § 15 des Landes-UVP-Gesetzes gilt entsprechend.

(10) Wenn ein Vorhaben in Schleswig-Holstein erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG oder 79/409/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, unterrichtet die zuständige Behörde frühzeitig die vom Mitgliedstaat benannte Behörde anhand von geeigneten Unterlagen. § 12 des Landes-UVP-Gesetzes gilt entsprechend.

§ 20f Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften (zu § 37 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 15a sind § 20e dieses Gesetzes und § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Regeln für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 20e Abs. 5 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 20e Abs. 6 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 7 bis 9a sowie die §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.

Unterabschnitt 3b
Einstweilige Sicherstellung

§ 21 Einstweilige Sicherstellung

(1) Vor dem Erlass einer Verordnung nach diesem Unterabschnitt kann die zuständige Naturschutzbehörde durch Verordnung, bei betroffenen Einzelgrundstücken auch durch Verwaltungsakt, die nach dem Schutzzweck zulässigen Verbote vorläufig aussprechen, wenn zu befürchten ist, dass sonst der Zweck der beabsichtigten Unterschutzstellung gefährdet würde. Der beabsichtigte Zweck ist in der Verordnung oder in dem Verwaltungsakt anzugeben.

(2) Die Verordnung tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt das Verfahren nach § 53 eingeleitet worden ist. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Frist durch Verordnung höchstens um ein Jahr verlängern.

(3) Auf Flächen im Sinne der §§ 16 bis 20, deren Unterschutzstellung nach § 53 eingeleitet worden ist, sind von der Bekanntmachung der Auslegung an bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens drei Jahre lang, alle Veränderungen verboten, die den Schutzzweck der beabsichtigten Verordnung gefährden können. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.

(4) Feuchtgebiete, abgebaute Flächen oder Flächen, über die sich ein Verbund von vorhandenen oder geschaffenen Biotopen herstellen lässt oder die geeignet sind, durch Maßnahmen des Naturschutzes zu Naturschutzgebieten oder geschützten Landschaftsbestandteilen entwickelt zu werden, können von der obersten Naturschutzbehörde, mit ihrer Zustimmung auch von der unteren Naturschutzbehörde, durch Verordnung einstweilig sichergestellt werden. In der Verordnung können die Nutzungen und Veränderungen untersagt werden, die die beabsichtigte Entwicklung zu einem Naturschutzgebiet verzögern oder gefährden. Die Verordnung tritt nach Ablauf von sieben Jahren außer Kraft, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt das Verfahren nach § 53 eingeleitet worden ist; in besonderen Fällen kann die Frist durch Verordnung auf höchstens zehn Jahre verlängert werden, wenn nach der Eigenart des Gebietes oder der Fläche ein schutzwürdiger Zustand vorher nicht zu erreichen ist.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine Gemeinde, die eine Satzung nach § 20 Abs. 3 erlassen will.

(6) Abweichend von Absatz 1 kann die oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall die unteren Naturschutzbehörden auf deren Antrag ermächtigen, ein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegendes künftiges Naturschutzgebiet einstweilig zu sichern.

Unterabschnitt 4
Vollzug der Biotopschutzvorschriften und Schutzverordnungen

§ 21a Begehung von Naturschutzgebieten

(1) Die Beauftragten der unteren Naturschutzbehörden sollen Naturschutzgebiete regelmäßig begehen und die erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und die Wirksamkeit von durchgeführten Maßnahmen feststellen. Von einer Begehung kann abgesehen werden, wenn die Maßnahmen und deren Wirkung bereits anderweitig festgestellt und schriftlich festgehalten sind.

(2) Die Gemeinde und Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sind zu der Begehung hinzuzuziehen.

(3) Die untere Naturschutzbehörde empfiehlt aufgrund des Begehungsprotokolls, der Betreuungsberichte (§ 21d Abs. 7) und der Vorschläge der Gemeinde der oberen Naturschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes.

§ 21b Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen

(1) Die zuständige Naturschutzbehörde legt die Maßnahmen fest, die zum Schutz und zur Entwicklung

  1. der gesetzlich geschützten Biotope,
  2. der geschützten Gebiete und Flächen, deren Schutzverordnungen keine Maßnahmen des Naturschutzes (§ 16 Abs. 2 Nr. 5) vorsehen oder
  3. einstweilig sichergestellter Flächen

erforderlich sind. Die untere Naturschutzbehörde führt die nach Satz 1 festgelegten Maßnahmen nach Anhörung der Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten durch.

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die festgelegten oder in den Schutzverordnungen vorgesehenen Maßnahmen des Naturschutzes zu dulden. Die untere Naturschutzbehörde soll den Duldungspflichtigen Gelegenheit geben, die Maßnahme selbst durchzuführen. Machen die Duldungspflichtigen hiervon nicht Gebrauch, soll sie den Verpflichteten bekannt geben, von wem und wann die Maßnahme durchgeführt wird.

(3) Die nach Absatz 5 zuständige Naturschutzbehörde kann mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern, den sonstigen Nutzungsberechtigten oder mit den in einer juristischen Person zusammengeschlossenen Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken

  1. im Geltungsbereich von Schutzverordnungen und gesetzlich geschützten Biotopen,
  2. für die Schaffung ökologischer Randstreifen an Knicks, Wegen und Gewässern,
  3. im Geltungsbereich von einstweilig nach § 21 Abs. 4 sichergestellten Gebieten und
  4. in einem Bereich, der in einem festgestellten Landschaftsrahmenplan oder Landschaftsplan als vorrangige Fläche für den Naturschutz ausgewiesen ist,

öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen, die die Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Naturschutzmaßnahmen oder zu einer nicht bereits durch eine Rechtsvorschrift angeordneten Unterlassung oder eines Gebots gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichten. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft kann durch Verordnung Bestimmungen treffen über die Ausgestaltung dieser Vereinbarungen, über die Höhe des Entgelts, die zur Zahlung verpflichtete Stelle und die Anrechnung von Zahlungen für das Grundstück aus anderem Rechtsgrund.

(4) Die Naturschutzbehörde, bei nach den §§ 17 und 21 geschützten Gebieten die obere Naturschutzbehörde, kann die Duldung nach Absatz 2 auch anordnen, wenn die zu duldende Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks führt und eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Durchführung der Maßnahmen des Naturschutzes nicht zustande kommt. Diese Anordnung berechtigt die Naturschutzbehörde, die Fläche gegen angemessene Entschädigung für die festgesetzten Zwecke zu nutzen. Sie ist gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger wirksam. Auch Wirtschaftserschwernisse sind der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten angemessen in Geld zu entschädigen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Übernahme des Grundstücks nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 verlangen.

(5) Zuständig nach den Absätzen 1 und 4 ist hinsichtlich der geschützten Gebiete oder Bestandteile im Sinne des § 16 Abs. 1 die für die Unterschutzstellung zuständige Naturschutzbehörde. Soweit das Land die Maßnahmen finanziert, ist die oberste Naturschutzbehörde oder die im Rahmen des § 45a bestimmte Behörde zuständig. Die obere Naturschutzbehörde ist für die Festlegung von Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen und für Maßnahmen nach Absatz 3 in nach §§ 15a, 17 und 21 geschützten Gebieten zuständig. Im Übrigen ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Die Naturschutzbehörden können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch anderer Behörden oder Stellen bedienen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Landschaftsbestandteile, die nach § 20 Abs. 3 durch Satzung oder im Rahmen des § 45c Abs. 2 durch Verordnung der Gemeinde geschützt werden. An die Stelle der Naturschutzbehörde tritt die zuständige Behörde der Gemeinde.

§ 21c Sicherung des Schutzes bei Ausnahmen und Befreiungen

(1) Soll aufgrund der Biotopschutzvorschriften oder Schutzverordnungen eine Genehmigung erteilt oder eine Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden, finden die Vorschriften nach den §§ 8 und 8 b über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder eine Ausgleichszahlung entsprechende Anwendung.

(2) Werden Veränderungen oder Störungen in den geschützten oder einstweilig sichergestellten Teilen der Natur entgegen den Vorschriften dieses Abschnitts vorgenommen, ist § 9a entsprechend anzuwenden.

§ 21d Betreuung geschützter Gebiete

(1) Die obere Naturschutzbehörde kann einer juristischen Person des Privatrechts, die nach ihrer

  1. Satzung vorwiegend die Ziele des Naturschutzes fördert und
  2. bisherigen Tätigkeit, der Mitgliedschaft und der Vereinsstruktur die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet (Naturschutzverein),

auf Antrag in einem zu bestimmenden Umfang die fachliche Betreuung eines Naturschutzgebietes übertragen, wenn dies dem Schutzzweck förderlich ist. Die Betreuung kann mehreren juristischen Personen übertragen werden, wobei eine juristische Person als verantwortlich benannt wird. Anderen als den in Satz 1 genannten juristischen Personen kann die Betreuung übertragen werden, wenn sie sich eines Naturschutzvereins oder geeigneter Einzelpersonen nach Absatz 4 bedienen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Naturschutzgebiete, die überwiegend im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, wenn die Grundstücke verwaltende Stelle die Übernahme auch der Betreuung im Sinne dieser Vorschrift beantragt und sie über geeignetes Personal verfügt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Betreuung von anderen geschützten Gebieten und Landschaftsbestandteilen. Über den Antrag entscheidet bei geschützten Landschaftsbestandteilen die Gemeinde, bei anderen geschützten Gebieten die untere Naturschutzbehörde jeweils nach Anhörung der oberen Naturschutzbehörde.

(4) Die für den Erlass einer Schutzverordnung zuständige Naturschutzbehörde kann auf Antrag auch einer natürlichen Person die Betreuung eines geschützten Gebiets oder Landschaftsbestandteils übertragen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller aufgrund ihrer oder seiner Fachkenntnisse und der Art und des Umfangs ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine fachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und die fachliche Betreuung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller dem Schutzzweck förderlich ist.

(5) Die Naturschutzvereine und die in Absatz 4 genannten Personen sind vor einer Änderung oder Aufhebung der Naturschutzverordnung, vor Genehmigungen der Naturschutzbehörde aufgrund der Schutzverordnung, welche das Naturschutzgebiet oder Gegenstände dieses Gebietes erheblich beeinträchtigen können, zu hören.

(6) Die Übertragung der Betreuung ist zu befristen und kann widerrufen werden. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten wird durch sie nicht begründet. Das Land beteiligt sich an den notwendigen Aufwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Naturschutzbehörde kann bei der Übertragung die entgeltliche Übernahme der von der Betreuerin oder dem Betreuer im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse errichteten baulichen Anlagen nach Beendigung der Betreuung zusagen. Hoheitliche Aufgaben dürfen nicht übertragen werden.

(7) Die Betreuung beinhaltet,

  1. die Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Ökosysteme zu beobachten und schriftlich festzuhalten,
  2. Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der getroffenen Regelungen und Maßnahmen durch die Naturschutzbehörde zu unterbreiten,
  3. Maßnahmen des Naturschutzes nach Genehmigung durch die Naturschutzbehörde auszuführen und
  4. die Öffentlichkeit über des Schutzgebiet zu informieren.

Hierüber ist jährlich ein Betreuungsbericht zu erstellen.

Abschnitt V
Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

§ 22 Aufgaben des Artenschutzes (zu § 39 Bundesnaturschutzgesetz)

Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst insbesondere

  1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
  2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
  3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

§ 22a Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz (zu § 40 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 22 trifft die oberste Naturschutzbehörde außerdem geeignete Maßnahmen

  1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
  2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung weitere Vorschriften zur Verwirklichung des Arten- und Biotopschutzes, insbesondere über den Schutz von Biotopen wild lebender Tier- und Pflanzenarten, erlassen.

§ 23 Artenschutzprogramm

Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz und der Entwicklung der Bestände von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt dienen, werden von der oberen Naturschutzbehörde

  1. die im Landesgebiet vorkommenden frei lebenden höheren Tier- und Pflanzenarten mit ihren wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräumen sowie deren Veränderungen erfasst,
  2. die im Landesgebiet verdrängten oder in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften und die Ursachen hierfür dargestellt (Rote Listen der Arten und Ökosysteme) und
  3. Richtlinien, Vorschläge und Hinweise zur Förderung der Bestandsentwicklung gefährdeter Arten erarbeitet.

§ 24 Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere

(1) Es ist verboten,

  1. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entnehmen oder zu schädigen,
  2. wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  3. Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
  4. Bodenvegetation abzubrennen oder auf Wiesen und nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen so zu behandeln, dass die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig beeinträchtigt wird,
  5. Bäume mit Bruthöhlen des Schwarzspechts oder ähnlich großen Bruthöhlen oder mit Nestern oder Horsten von Schwarzstörchen, Graureihern und Greifvögeln abzuholzen, Brut- und Nistplätze des Kranichs zu beschädigen oder zu zerstören, die genannten Bruthöhlen, Nester, Horste oder Brut- und Nistplätze durch Abholzung der unmittelbaren Umgebung zu gefährden oder einen Umkreis von 100 Metern um die genannten Bäume oder Brut- und Nistplätze in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli zu betreten.

Von dem Verbot der Nummer 5 kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Zulässig bleibt, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Pflücken eines Handstraußes an Stellen, die betreten werden dürfen. Auch das Sammeln von nicht besonders geschützten Kräutern, Pilzen und Wildfrüchten zum eigenen Verbrauch ist an diesen Stellen zulässig.

(3) Das gewerbsmäßige Sammeln von wild lebenden Tieren, Pflanzen, Pilzen und Früchten, auch der nicht besonders geschützten Arten oder Teilen davon ist verboten. Die obere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der natürlichen Bestände und Vorkommen oder eine Verkleinerung des Verbreitungsgebietes auszuschließen ist und für den Antrag auf Ausnahme ein im Interesse des Gemeinwohls bedeutsamer Grund vorgebracht werden kann. Die Verbote gelten vorbehaltlich anderer Schutzvorschriften nicht, soweit im Rahmen der guten fachlichen Praxis bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung eine Beeinträchtigung nicht vermieden werden kann.

(4) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Abschnitts IV dieses Gesetzes, ist es in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September verboten, Bäume, Knicks, Hecken, anderes Gebüsch sowie Röhrichtbestände und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen. Dieses Verbot gilt nicht für Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und im Gartenbau sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können. Die Verbote des Satzes 1 gelten auch nicht, wenn die rechtswirksame Genehmigung für ein Bauvorhaben in die Verbotsfrist fällt und nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss.

(5) Es ist verboten,

  1. Tiere oder
  2. Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes

ohne Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde in der freien Natur anzusiedeln oder auszusetzen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind auszunehmen

  1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. das Einsetzen von Tieren
    1. nicht gebietsfremder Arten,
    2. gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,

    zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,

  3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

(6) Soweit es aus Gründen des Artenschutzes zwingend erforderlich ist, können die Naturschutzbehörden anordnen, dass in der freien Natur ungenehmigt angesiedelte oder ausgesetzte Tiere und Pflanzen, die eine erhebliche Gefahr für den Bestand oder die Verbreitung wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Inland oder im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union darstellen, beseitigt werden. Die oberste Naturschutzbehörde kann das Nähere, insbesondere zum Verfahren und den betroffenen Arten, durch Verordnung regeln.

§ 25 Besondere Schutzvorschriften

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Bereiche

  1. besondere Schutz- und Pflegemaßnahmen anzuordnen und Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzungsberechtigte zur Duldung solcher Maßnahmen zu verpflichten,
  2. bestimmte Handlungen zu untersagen,

um besonders geschützten Pflanzen oder Tieren oder vielfältigen oder großen Pflanzen- und Tierbeständen Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen; § 42 bleibt unberührt.

(2) Die Naturschutzbehörden können Einzelanordnungen im Sinne des Absatzes 1 treffen, wenn diese für den Schutz einer bestimmten Lebensstätte oder eines Bestandes ausreichen.

(3) Der Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 soll örtlich kenntlich gemacht werden; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Art der Kennzeichnung.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung den besonderen Schutz weiterer wild lebender heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführter Arten, regeln, soweit dies wegen der Gefährdung des Bestands durch den menschlichen Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zwecke in dem jeweiligen Land erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Tierarten, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen.

§ 26 Kennzeichnung wild lebender Tiere

(1) Wild lebende Tiere dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden.

(2) Wer einen ersichtlich zur Kennzeichnung verwendeten Fußring oder ein anderes derartiges Zeichen findet, ist verpflichtet, Ring oder Zeichen bei einer Naturschutzbehörde, einer Forst- oder Polizeidienststelle abzuliefern.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung zu wissenschaftlichen Zwecken zu erlassen, soweit es zum Schutz und zur Pflege bestimmter Arten wild lebender Tiere erforderlich ist.

§ 27 Tiergehege und Zoos

(1) Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind ortsfeste Anlagen, die unabhängig von ihrer Zweckbestimmung im Übrigen zur Haltung von Tieren wild lebender Arten in Gefangenschaft bestimmt sind. Als Tiergehege gelten auch alle Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen, Singvögeln und Papageien. Jagdgatter und gewerbliche Fischhaltungen sind keine Tiergehege.

(1a) Zoos sind dauerhafte Tiergehege, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:

  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen,
  3. Gehege zur Haltung von im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischem Schalenwild oder
  4. Einrichtungen im Sinne von Satz 1, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Tierschutzbehörde. Bei Tiergehegen, in denen besonders oder streng geschützte Arten nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes gehalten werden sollen, ist das Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen. Mit dem Antrag auf Genehmigung gelten alle anderen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt; § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Genehmigungspflichtig ist auch der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers des Tiergeheges.

(3) Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen, bestimmte Betreiberinnen und Betreiber und für Höchstzahlen von Tieren bestimmter Arten erteilt. Sie darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
  2. gewährleistet ist, dass die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt, die Tiere den Anforderungen des Tierschutzes und der Tierseuchenhygiene entsprechend untergebracht, ernährt, gepflegt und fachkundig betreut werden und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgemäßen Ernährung und Pflege vorliegt,
  3. nicht anzunehmen ist, dass beim Betrieb des Tiergeheges Vorschriften des Arten- oder Tierschutzes verletzt werden,
  4. durch die Anlage und den Betrieb der Naturhaushalt, das Landschaftsbild, die frei lebende Tier- und Pflanzenwelt und die Zugänglichkeit der freien Landschaft nicht beeinträchtigt werden,
  5. von dem Tiergehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, insbesondere dem Entweichen von Tieren vorgebeugt wird,
  6. das Tiergehege mit dem öffentlichen Baurecht im Einklang steht,
  7. die für die Anlage verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
  8. dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
  9. in Zoos die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, gefördert werden und
  10. Zoos sich zumindest an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligen:
    1. Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung,
    2. der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
    3. der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Es soll insbesondere vorgeschrieben werden, dass der Tierbestand und die Zu- und Abgänge in einem Gehegebuch unverzüglich verzeichnet werden; das Gehegebuch ist sorgfältig aufzubewahren und den Beauftragten der Naturschutzbehörden oder den Tierschutzbehörden auf Verlangen vorzulegen. Die Einhaltung der Betriebserlaubnis ist durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen und sicherzustellen. Den Naturschutzbehörden sind alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Genehmigung ist widerruflich zu erteilen; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen. In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Bestimmungen des Artenschutz- und des Tierschutzrechts anderweitig unterzubringen oder zu beseitigen.

(5) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Gehege auf Flächen, die zum engeren Wohnbereich gehören und in denen ausschließlich für private Zwecke und in geringer Anzahl wild lebende Tiere der Arten gehalten werden, die verhaltensgerecht auch in Zimmerkäfigen, Aquarien, Terrarien oder vergleichbaren Behältnissen gehalten werden können.

(6) Die obere Naturschutzbehörde ist auch zuständige Landesbehörde nach § 4 Nr. 20 Buchst.A Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes für Tiergehege.

(7) Die Haltung von Tieren wild lebender Arten, die Menschen in freier Wildbahn durch Körperkraft, Gifte oder ihr Verhalten gefährden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, von Wölfen, Krokodilen und Giftschlangen, ist verboten. Die Haltung dieser Tiere darf nur für zoologische Gärten oder vergleichbare Einrichtungen, Zirkusbetriebe und Dompteure durch die obere Naturschutzbehörde zugelassen werden; die obere Naturschutzbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen.

§ 28 (gestrichen)

Abschnitt VI
Erholung

§ 29 Naturerlebnisräume

(1) Naturerlebnisräume sollen den Besucherinnen und Besuchern ermöglichen, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Als Naturerlebnisräume können begrenzte Landschaftsteile anerkannt werden, die sich wegen

  1. der vorhandenen oder entwicklungsfähigen natürlichen Strukturen und
  2. der Nähe zu Naturschutzgebieten oder sonst bedeutsamen vorrangigen Flächen für den Naturschutz oder
  3. der Nähe zu Gemeinde- oder Informationszentren

dazu eignen, den Besucherinnen und Besuchern mit Hilfe einer räumlichen Gliederung und entsprechenden Einrichtungen die in Absatz 1 genannten Zusammenhänge zu vermitteln.

(3) Naturerlebnisräume werden auf Antrag eines Trägers von der obersten Naturschutzbehörde oder mit ihrer Zustimmung auch von der unteren Naturschutzbehörde anerkannt. Als Träger kommen vor allem Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts in Betracht.

§ 29a Naturparke (zu § 27 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Naturparke dienen dem Schutz der Natur und der naturverträglichen Erholung.

(2) Zu Naturparken können Gebiete erklärt werden, die

  1. großräumig sind,
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind oder als solche ausgewiesen werden sollen,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzung für die naturverträgliche Erholung besonders eignen und in. denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für den Tourismus vorgesehen sind,
  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältigen Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(3) Naturparke werden durch die oberste Naturschutzbehörde durch besondere Erklärung ausgewiesen. Die Erklärung hat den Träger des Naturparks, den Umfang seiner Aufgaben, das Schutz- und Entwicklungsziel, zu dem die Ausweisung der noch nicht unter Schutz gestellten Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete nach Absatz 2 Nr. 2 gehören müssen, zu bestimmen. Durch die Erklärung ist die Naturverträglichkeit der zugunsten der Erholung durchzuführenden Maßnahmen zu sichern. Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 2 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

§ 30 Betreten der freien Landschaft

(1) Jeder darf in der freien Landschaft (Flur) auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) und Wegeränder zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten und sich dort vorübergehend aufhalten.

(2) Die Privatwege dürfen auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl benutzt werden. Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn die Wege trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind.

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Flächen innerhalb eingefriedigter Grundstücke, auf denen Tiere weiden, Gartenbau oder Teichwirtschaft betrieben wird.

(4) Weitergehende Befugnisse zum Betreten der Flur und zum Reiten in ihr sowie private Absprachen mit den Nutzungsberechtigten und der Gemeinde bleiben unberührt.

(5) Das Betreten hat sich im Rahmen einer allgemeinen Verträglichkeit zu halten; Gegenstände dürfen nicht in der Natur zurückgelassen, die naturverträgliche Erholung anderer darf nicht gestört und die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der Grundstücke nicht beeinträchtigt werden.

(6) Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen. Im Übrigen gelten für das Betreten des Waldes § 20 des Landeswaldgesetzes, für den Umfang des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die Vorschriften des Landeswassergesetzes.

§ 31 Sperren von Flächen in der freien Landschaft

(1) Wer Wege oder Flächen in der freien Landschaft, die nach § 30 betreten oder benutzt werden dürfen, sperren will, bedarf der Genehmigung der Gemeinde; dies gilt nicht, wenn ein Weg nicht länger als einen Tag zur Abwendung einer vorübergehenden Gefahr für den Erholungsverkehr gesperrt werden muss.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dies zur Wahrung

  1. schutzwürdiger Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder von Nutzungsberechtigten, insbesondere aus wichtigen Gründen der Bewirtschaftung oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder
  2. überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes oder zum Schutze der Erholungssuchenden

erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu befristen. (3) Aus Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 kann die Gemeinde Privatwege oder sonstige betretbare Flächen in der freien Landschaft unter Wahrung von Eigentümer- und Anliegerrechten von Amts wegen sperren.

(4) Gesperrte Wege und Flächen sind zu kennzeichnen; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Art der Kennzeichnung.

(5) Sperren umfasst alle Einrichtungen oder Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Betreten oder Benutzen nach § 30 zu verhindern oder erheblich zu erschweren.

§ 32 Wander- und Reitwege

(1) Gemeinden und Kreise sollen geeignete und zusammenhängende Wander- und Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, die betreten werden dürfen oder auf denen das Reiten zulässig ist, einrichten oder auf ihre Einrichtung hinwirken, wenn ein Bedarf besteht und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen. § 21 Abs. 3 und 4 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend, die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Kreise ist hierbei zu berücksichtigen.

(2) Wanderwege und Reitwege sind durch Kennzeichnung auszuweisen; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Art der Kennzeichnung. Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben Markierungen zu dulden. Wanderwege sowie Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden.

(3) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über die Kennzeichnung von Reitwegen bleiben unberührt.

§ 33 Gemeingebrauch am Meeresstrand

(1) Jeder darf den Meeresstrand auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten.

(2) Kleine Wasserfahrzeuge dürfen für die Zeit des Strandbesuchs auf dem Meeresstrand gelagert werden. Der Gemeingebrauch am Meeresstrand darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Strandkörbe darf der Strandanlieger während der Badesaison für den eigenen Bedarf aufstellen, wenn der Gemeingebrauch am Meeresstrand dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(4) Das Reiten und das Mitführen von Hunden ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt.

§ 34 Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle

(1) Es ist verboten,

  1. auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen zu fahren oder solche aufzustellen, ausgenommen Krankenfahrstühle,
  2. auf dem Meeresstrand zu zelten oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen, ausgenommen im Rahmen des § 33 Abs. 3, oder
  3. in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen.

(2) Die untere Naturschutzbehörde kann Teile des Strandes aus den in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Gründen ganz oder teilweise sperren sowie auf Strandabschnitten das Reiten einschränken oder untersagen.

(3) Weitergehende Vorschriften, insbesondere nach dem Abschnitt IV, bleiben unberührt.

§ 35 Sondernutzung am Meeresstrand

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann einer Gemeinde auf Antrag widerruflich das Recht einräumen, einen bestimmten Teil des Meeresstrandes für den Badebetrieb zu nutzen (Sondernutzung). Die Gemeinde ist ermächtigt, im Rahmen der eingeräumten Sondernutzung durch Satzung den Gemeingebrauch einzuschränken, soweit dies zur Verwirklichung der Sondernutzung erforderlich ist. Die Sondernutzung kann nur der Gemeinde eingeräumt werden, zu deren Gemeindegebiet der Meeresstrand gehört, es sei denn, dass eine benachbarte Gemeinde, zu deren Gemeindegebiet der Meeresstrand gehört, der Einräumung der Sondernutzung zustimmt oder es sich um gemeindefreies Gebiet handelt. Eine Sondernutzung auf gemeindefreiem Gebiet ist nur nach Zustimmung des Staatlichen Umweltamtes zulässig. Bei der Einräumung der Sondernutzung ist ein angemessenes Verhältnis zwischen abgabepflichtigem Strand einerseits und abgabefreiem Strand oder Freistrand andererseits zu gewährleisten.

(2) Die untere Naturschutzbehörde hat die beabsichtigte Einräumung einer Sondernutzung in sinngemäßer Anwendung des § 53 bekannt zu machen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Gemeinde darf bei der Verwirklichung der Sondernutzung das Wandern am Meeresstrand über einen abgabepflichtigen Strand entlang der Wasserlinie nicht hindern, es sei denn, dass eine Umwanderung des Strandes auf eigens dafür vorgesehenen Wegen möglichst in Sichtweite des Meeres möglich ist. Bestehende Einschränkungen des Gemeingebrauchs, die das Wandern nach Satz 1 hindern, bleiben aufgehoben.

(4) Die untere Naturschutzbehörde kann eine Sondernutzung am Meeresstrand auch für andere Zwecke als den Badebetrieb einräumen, soweit nicht Belange des Naturschutzes oder andere Belange des Gemeinwohls entgegenstehen. Sondernutzungen für das Abstellen von kleinen Wasserfahrzeugen oder sonstige wassersportliche Zwecke dürfen jedoch in der Gemeinde nur eingeräumt werden, wenn andere Stellflächen nicht vorhanden sind, der Zugang zum Meeresstrand und die Ausübung des Gemeingebrauchs nicht unangemessen beeinträchtigt werden, die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet sind und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen.

(5) Strandflächen, für die eine Sondernutzung eingeräumt worden ist, sollen von der Gemeinde gekennzeichnet werden.

§ 36 Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften

(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen nur auf einem Zelt- und Campingplatz aufgestellt und benutzt werden.

(2) Nicht motorisierte Wanderer dürfen abseits von Zelt- und Campingplätzen einmal in Zelten übernachten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassene Wohnwagen zur ausschließlich privaten Benutzung aufgestellt werden, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Wochen. Durch Satzung der Gemeinde kann zur Wahrung der Wohnruhe, der Belange des Fremdenverkehrs oder des Orts- und Landschaftsbildes der Zeitraum eingeschränkt werden.

(3) Die Gemeinde kann außerhalb von Zelt- und Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von insgesamt nicht mehr als fünf Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen Wohnwagen bis zu sechs Monaten genehmigen, wenn

  1. Belange des Naturschutzes und andere Belange des allgemeinen Wohls nicht beeinträchtigt werden,
  2. die genutzte Stelle und ihre Umgebung sauber gehalten und vor dem Verlassen wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden und
  3. ordnungsgemäße sanitäre Verhältnisse und sonstige Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind.

Satz 1 gilt sinngemäß für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für kurze Zeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften aufgeschlagen werden sollen. Die zugelassenen Zelte und Wohnwagen gelten nicht als bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung.

(4) Wer einen Zeit- oder Campingplatz errichten oder wesentlich ändern will, benötigt die Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Mit dem Antrag auf Genehmigung gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung oder Änderung eines Zelt- und Campingplatzes erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. der Zelt- und Campingplatz in einem Bebauungsplan oder, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, in einem Flächennutzungsplan ausgewiesen ist,
  2. der Zelt- und Campingplatz ohne erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und ohne Gefährdung für die Benutzerinnen und Benutzer und des Wohls der Allgemeinheit betrieben und benutzt werden kann und
  3. die durch Verordnung nach Absatz 5 bestimmten Mindestanforderungen erfüllt oder nach dem Antrag vorgesehen sind.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Mindestanforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Zelt- und Campingplätzen zu bestimmen, insbesondere

  1. Art und Größe der Belegungsflächen und der Zelte und anderen beweglichen Unterkünfte sowie die Dauer der Aufstellung,
  2. Art und Umfang der Ausstattung, die erforderlich ist, um die Anforderungen der Hygiene, die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung, die Erste Hilfe und den Brandschutz sicherzustellen,
  3. die Anlage von Grünflächen und Stellflächen für Fahrzeuge und
  4. die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Benutzerinnen und Benutzer des Zelt- und Campingplatzes.

In der Verordnung können das Genehmigungsverfahren, der Inhalt des Abnahmescheins (Absatz 6) und die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden.

(6) Der Zelt- und Campingplatz darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die zuständige Behörde einen Abnahmeschein ausgestellt hat. Die untere Naturschutzbehörde kann den weiteren Betrieb des Zelt- und Campingplatzes untersagen, sofern die Betreiberin oder der Betreiber ihren oder seinen Verpflichtungen aus der Genehmigung oder der Verordnung nach Absatz 5 nicht nachkommt.

(7) Zeit- und Campingplätze sind Grundstücke, auf denen mehr als fünf Zelte oder Wohnwagen zum Zwecke der Benutzung aufgestellt sind oder aufgestellt werden sollen.

§ 37 Bootsliegeplätze und Sportboothäfen

(1) Wer eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, benötigt die Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung soll nur für gemeinschaftliche Anlagen erteilt werden, wenn im Übrigen die in § 36 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen und die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht auf eine Gemeinschaftsanlage oder einen Hafen in zumutbarer Entfernung verwiesen werden kann; andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Wer einen Sportboothafen errichten oder wesentlich ändern will, bedarf der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Dies gilt auch, wenn der Sportboothafen teilweise innerhalb von nicht eingemeindeten Gewässern errichtet oder wesentlich geändert werden soll; Satz 3 Nr. 1 ist insoweit nicht anzuwenden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. der Sportboothafen in einem Bebauungsplan oder, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, in einem Flächennutzungsplan ausgewiesen ist,
  2. der Sportboothafen ohne erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und ohne Gefährdung für die Benutzerinnen und Benutzer und das Wohl der Allgemeinheit betrieben und benutzt werden kann,
  3. der Sportboothafen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Landes-UVP-Gesetz unterzogen worden ist und
  4. die durch Verordnung nach Absatz 4 bestimmten Mindestanforderungen erfüllt sind oder die Erfüllung nach dem Antrag vorgesehen ist.

(3) Mit einem Antrag auf Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung oder Änderung eines Sportboothafens oder eines Bootsliegeplatzes erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Mindestanforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Sportboothäfen zu bestimmen, insbesondere Vorschriften über

  1. Art und Umfang der Anlagen und Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Anforderungen der Hygiene, die ordnungsgemäße Abwasser-, Altöl- und Abfallbeseitigung, die Wasserversorgung, die Erste Hilfe und den Brandschutz sicherzustellen,
  2. die Errichtung von Stellplätzen für Fahrzeuge,
  3. die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Benutzerinnen und Benutzer des Sportboothafens

zu erlassen. In der Verordnung können das Genehmigungsverfahren, der Inhalt des Abnahmescheines (Absatz 5) und die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden.

(5) § 36 Abs. 6 gilt entsprechend für die Inbetriebnahme.

(6) Sportboote sind alle Wasserfahrzeuge, die für Sport- oder Erholungszwecke benutzt werden. Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die als ständige Anlege- oder zusammenhängende Liegeplätze für mindestens 20 Sportboote bestimmt sind oder benutzt werden.

§ 38 Golfplätze

(1) Wer einen Golfplatz errichten oder wesentlich ändern will, bedarf der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. der Golfplatz in einem Bebauungsplan, oder wenn öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen, in einem Flächennutzungsplan ausgewiesen ist,
  2. Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen,
  3. die durch Verordnung nach Absatz 2 bestimmten Mindestanforderungen erfüllt sind oder die Erfüllung nach dem Antrag vorgesehen ist und
  4. das Vorhaben insgesamt nicht zu einer ökologischen Standortverschlechterung führt.

§ 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Mindestanforderungen an die Standortwahl, die Ausstattung und den Betrieb von Golfplätzen zu bestimmen.

(3) § 36 Abs. 6 gilt für die Inbetriebnahme entsprechend.

§ 38a Skipisten, Skilifte, Seilbahnen

Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Skipisten, Skiliften, Seilbahnen und zugehörigen Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Bei der Genehmigung ist die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Vorschriften des Landes-UVP-Gesetzes durchzuführen. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Abschnitt VII
Einschränkung von Rechten, Förderung des Naturschutzes

§ 39 Pflege- und Duldungspflichten

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben vorgeschriebene oder zugelassene Maßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, nach diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie das Betreten von Grundstücken im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen nach Absprache zu dulden. Das Gleiche gilt für Maßnahmen des Naturschutzes aufgrund von Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften.

(2) § 21b Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 40 Vorkaufsrecht 04 05

(1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht zu an einem Grundstück,

  1. auf dem ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes liegt oder das an ein solches angrenzt,
  2. das ganz oder teilweise in einem Nationalpark, in einem Naturschutzgebiet oder in einem Gebiet liegt, das als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt ist,
  3. auf dem sich ein Naturdenkmal oder ein geschützter Landschaftsbestandteil befindet oder ein Naturdenkmal oder ein geschützter Landschaftsbestandteil einstweilig sichergestellt ist,
  4. auf dem sich eingetragene, gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 15a befinden,
  5. das in einem Bereich liegt, für den nach § 25 besondere Schutzvorschriften bestehen,
  6. das in einem Gebiet liegt, das in einem festgestellten Landschaftsrahmenplan oder Landschaftsplan als vorrangige Fläche für den Naturschutz ausgewiesen ist.

Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für Zwecke des Naturschutzes benötigt wird.

(2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn

  1. der Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, 209), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), und von Erbbaurechten betroffen ist,
  2. die obere Naturschutzbehörde gegenüber den Grundbuchämtern erklärt hat, für Grundstücke, für welche im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs bestimmte Wirtschaftsarten gemäß § 6 Abs. 3 A Nr. 4 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497), eingetragen sind, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten (Verzichtserklärung),
  3. die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundstück an ihren oder seinen Ehegatten, ihre eingetragene Lebenspartnerin oder seinen eingetragenen Lebenspartner oder an eine Person veräußert, die mit ihr oder ihm in gerader Linie verwandt oderverschwägert oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt ist,
  4. das Grundstück ein geschlossener landwirtschaftlichen Betrieb ist, oder
  5. das Grundstück mit einem landwirtschaftlichen Betrieb veräußert wird und nicht an Flächen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 angrenzt.

(3) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet wird. Der zuständigen Landesbehörde gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart.

(4) Das Vorkaufsrecht wird von der oberen Naturschutzbehörde durch Verwaltungsakt ausgeübt. Die §§ 463 bis 469, 471,1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1 102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

(5) Die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar hat den Inhalt des geschlossenen Vertrages der oberen Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Baugesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Die obere Naturschutzbehörde kann die Verzichtserklärung nach Absatz 2 Nr. 2 jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Die Verzichtserklärung und ihr Widerruf sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. Einer Mitteilung nach Satz 1 sowie eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes bedarf es nicht in den Fällen des Absatz 2 Nr. 1 und 2

(6) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch.

(7) Das Land kann sein Vorkaufsrecht zugunsten eines Kreises, einer Gemeinde, einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, sonstigen Naturschutzstiftungen oder eines Naturschutzvereines ausüben, wenn die oder der Begünstigte zustimmt. In diesem Fall tritt die oder der Begünstigte an die Stelle des Landes. Für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag haftet das Land neben der oder dem Begünstigten.

§ 41 Enteignung

(1) Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte können auf Antrag der obersten Naturschutzbehörde zugunsten des Landes, einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sowie der Kreise und kreisfreien Städte enteignet werden, wenn

  1. dies für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und die Erfordernisse und Maßnahmen nach diesem Gesetz zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist,
  2. eine vertragliche Vereinbarung für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes nicht ausreicht und
  3. der freihändige Erwerb zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist.

In dem Antrag muss die Zulässigkeit der Enteignung dargelegt und begründet werden.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde ist auch für die Aufstellung des für die Enteignung erforderlichen Plans zuständig. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften über die Enteignung von Grundeigentum.

(3) Auf die Enteignung und Entschädigung sind die für die Enteignung von Grundeigentum geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

§ 42 Entschädigung

(1) Eine angemessene Entschädigung in Geld ist zu leisten, wenn aufgrund dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund einer auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnung, Satzung oder Maßnahme

  1. eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden kann und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks nicht nur unwesentlich beschränkt wird oder
  2. eine noch nicht ausgeübte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet oder auf die die Eigentümerin oder der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird und die Eigentümerin oder der Eigentümer dadurch erheblich und unzumutbar betroffen wird.

Dies gilt, soweit die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann. Über die Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der nutzungsbeschränkenden Maßnahme im Einzelfall durch die zuständige Naturschutzbehörde zu entscheiden. In den Fällen des § 15a Abs. 5, des § 15b Abs. 3 und des § 54 Abs. 1, 2 und 4, erster Halbsatz, ist die Entscheidung durch die obere Naturschutzbehörde in Verbindung mit der Versagung der Ausnahme oder Befreiung zu treffen. Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die nutzungsbeschränkende Rechtsvorschrift oder Maßnahme erlassen oder angeordnet hat. Soweit das Land zur Entschädigung verpflichtet ist, ist für die Leistung und Festsetzung der Entschädigung einschließlich der Ausübung der Rechte nach Absatz 3 und 4 die obere Naturschutzbehörde zuständig. Das Land ist auch zur Entschädigung verpflichtet im Falle der Versagung der Zustimmung zu einer Befreiung nach § 54 Abs. 4, erster Halbsatz. Entsprechendes gilt für die untere Naturschutzbehörde im Falle des § 54 Abs. 4, zweiter Halbsatz.

(2) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer kann anstelle einer Entschädigung von der oder dem Enteignungsbegünstigten die Übernahme des Grundstücks verlangen, soweit es ihr oder ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer den Antrag auf Entziehung des Eigentums an dem Grundstück bei der Enteignungsbehörde des Landes stellen.

(3) Auf die Entschädigung nach Absatz 1 sowie auf die Entziehung des Eigentums nach Absatz 2 Satz 2 sind die für die Enteignung von Grundeigentum geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

(4) Enteignungsbegünstigte können von den durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme nach Absatz 1 betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümern die Übertragung des Eigentums verlangen, wenn die an die Eigentümerinnen oder Eigentümer zu zahlende Entschädigung mehr als 50 % des Verkehrswertes betragen würde. Sofern sich die die Entschädigungspflicht begründende Maßnahme nach Absatz 1 nur auf einen Grundstücksteil bezieht, beschränkt sich der Anspruch nach Satz 1 auf diesen Teil. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können Enteignungsbegünstigte den Antrag auf Entziehung des Eigentums an dem Grundstück bei der Enteignungsbehörde des Landes stellen.

(5) Enteignungsbegünstigte können von den durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme nach Absatz 1 betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümern die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangen, dass die Nutzung, für die die Entschädigung gezahlt werden soll, auf dem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden kann.

(6) Für Ansprüche aus § 42 ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

§ 43 Härteausgleich

Wird durch Maßnahmen des Naturschutzes Eigentümerinnen oder Eigentümern oder anderen Berechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der für die Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach § 42 eine Entschädigung zu leisten ist, so kann den Betroffenen auf Antrag ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. § 42 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Land zum Härteausgleich verpflichtet ist, ist die obere Naturschutzbehörde zuständig.

§ 44 Öffentliche Förderung

(1) Das Land kann der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, den Kreisen und Gemeinden sowie der Teilnehmergemeinschaft und ihren Zusammenschlüssen nach dem Flurbereinigungsgesetz und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Naturschutzvereinen im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel Hilfen zu den Aufwendungen für Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes gewähren, insbesondere auch für die Aufstellung von Landschafts- oder Grünordnungsplänen, für Informationseinrichtungen oder Naturerlebnisräume sowie für die Schaffung und Unterhaltung von Wegen und Zugängen, die gleichermaßen der Förderung der naturbezogenen Erholung als auch dem Schutz bestimmter Teile der Natur dienen.

(2) Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes sollen in Erziehung, Bildung und Forschung gefördert und berücksichtigt werden.

Abschnitt VIII
Organisation, Zuständigkeiten, Verbandsbeteiligung, Verfahren

Unterabschnitt 1
Organisation und Zuständigkeiten

§ 45 Naturschutzbehörden

(1) Das Bundesnaturschutzgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen führen die Naturschutzbehörden durch. Naturschutzbehörden sind

  1. das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde,
  2. das Landesamt für Natur und Umwelt als obere Naturschutzbehörde,
  3. das Landesamt für den Nationalpark schleswig-holsteinisches Wattenmeer als obere und untere Naturschutzbehörde für den Nationalpark,
  4. die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörde.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 45a Zuständigkeiten der obersten Naturschutzbehörde

(1) Die oberste Naturschutzbehörde ist außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen zuständig

  1. in den Küstengewässern, für die Binnenwasserstraßen des Bundes und auf sonstigen Flächen, die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören, mit Ausnahme des gemeindefreien Gebietes Sachsenwald und des Forstgutsbezirks Buchholz,
  2. für die Ausübung der Fachaufsicht über die obere Naturschutzbehörde und die unteren Naturschutzbehörden.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung Zuständigkeiten nach diesem Gesetz auf die oberen oder die unteren Naturschutzbehörden übertragen, wenn dies für die Erledigung bestimmter Aufgaben zweckmäßiger ist. Sie kann unter den gleichen Voraussetzungen Zuständigkeiten sowie die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der §§ 3 und 44 durch Verordnung auch auf die Staatlichen Umweltämter übertragen; einer Verordnung bedarf es nicht für die Übertragung der Vorbereitung von Entscheidungen.

§ 45b Zuständigkeiten der oberen Naturschutzbehörde

Die obere Naturschutzbehörde ist außer in den in diesem Gesetz und aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmten Fällen zuständig

  1. für die Durchführung der Verfahren nach § 17 und § 16 Abs. 3 Satz 2,
  2. für die Erarbeitung von fachlichen Planungs- und Entscheidungshilfen für die Naturschutzbehörden,
  3. nach näherer Weisung für die Erarbeitung von Fachbeiträgen für die Planung anderer Behörden und Stellen sowie deren Beratung,
  4. für die Erfassung und wissenschaftliche Betreuung der nach § 15 geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile,
  5. für die Erfassung von Veränderungen in der Tier- und Pflanzenwelt und deren Lebensgemeinschaften einschließlich der Durchführung ökologischer Umweltbeobachtungen (Monitoring),
  6. für die Unterrichtung der Öffentlichkeit einschließlich der Durchführung von Bildungsarbeit und der Lenkung des Besucherverkehrs in Fragen des Naturschutzes und
  7. für die fachliche Betreuung der im Naturschutz tätigen Bediensteten und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 45c Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörden

(1) Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit in diesem Gesetz, im Bundesnaturschutzgesetz, den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften sowie in anderen Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere des Artenschutzes, nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die untere Naturschutzbehörde kann mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durch Verordnung auf Antrag die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher eines Amtes oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister einer Gemeinde zum Erlass von Verordnungen nach den §§ 18 bis 21 ermächtigen. Die zu ermächtigende Fachbehörde muss über geeignetes Fachpersonal verfügen. Für den Erlass der Verordnungen gelten § 45 Abs. 2 und § 55 entsprechend; an die Stelle der obersten Naturschutzbehörde tritt die untere Naturschutzbehörde.

§ 45d Gefahrenabwehr

(1) Die unteren Naturschutzbehörden überwachen die Erfüllung der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für die Natur.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden werden als Ordnungsbehörden tätig.

(3) Sind Teile der Natur rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die Naturschutzbehörde die nach § 8 vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich.

(4) Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung erforderlich sind.

§ 46 Beteiligungspflicht anderer Behörden und Stellen

(1) Andere Behörden und Stellen haben die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Naturschutzes berühren können, zu unterrichten und anzuhören. Soweit die Beteiligung der Naturschutzbehörden in einem anderen gesetzlichen Verfahren geregelt ist, ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(2) Die Naturschutzbehörden und die Träger der Landschaftsplanung haben bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes, die den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können, diese Behörden zu unterrichten und anzuhören.

(3) Vorschriften, die eine weitergehende Form der Beteiligung vorsehen, bleiben unberührt.

§ 47 Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein

(1) Unter dem Namen "Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Der Bezirk der Stiftung erstreckt sich auf das Land Schleswig-Holstein. Die Stiftung führt das kleine Landessiegel.

(2) Die Stiftung hat den Zweck, nach näherer Regelung der Satzung

  1. für den Naturschutz besonders geeignete Grundstücke in Schleswig-Holstein zu erwerben, langfristig anzupachten oder den Erwerb oder die Anpachtung solcher Grundstücke durch geeignete Träger zu fördern,
  2. für den Naturschutz geeignete Grundstücke von anderen Verwaltungsträgern für Zwecke des Naturschutzes zu übernehmen,
  3. , die Grundstücke nach Nummer 1 und 2 zu verwalten und die Natur auf dem Grundstück zu schützen und gegebenenfalls zu entwickeln,
  4. sonstige Maßnahmen des Naturschutzes durchzuführen oder zu ihrer Durchführung beizutragen. Die Stiftung kann sich durch die Satzung auch andere Aufgaben stellen, die dem Naturschutz förderlich sind. Die Stiftung nimmt diese Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Die Stiftung kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 2 Dritter bedienen. Für den Grunderwerb nach dieser Vorschrift kommen auch die gemeinnützigen Siedlungsunternehmen nach § 1 des Reichssiedlungsgesetzes in Betracht.

(4) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck durch Verwendung

  1. ihres Vermögens,
  2. der Erträge des Stiftungsvermögens und
  3. der Zuwendungen Dritter.

(5) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.

(6) Der Stiftungsvorstand besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und höchstens zwei stellvertretenden Mitgliedern, die von der Ministerin oder dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen werden. Nach näherer Regelung in der Satzung führt der Vorstand die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(7) Der Stiftungsrat soll aus nicht mehr als 15 Mitgliedern bestehen. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Ministerin oder dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft berufen. Nach Maßgabe der Satzung nimmt der Stiftungsrat alle Angelegenheiten der Stiftung wahr, soweit sie nicht auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder den Vorstand übertragen worden sind. Der Stiftungsrat erlässt die Satzung (Absatz 2), wählt den Vorstand und beschließt den Haushalt; die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 45 Abs. 1 Nr. 1).

(8) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe beträgt fünf Jahre; der Vorstand bleibt bis zum Zusammentritt eines neu berufenen Vorstands im Amt. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Ein Mitglied kann abberufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

(9) Die Satzung regelt auch Ausnahmen von den Haushaltsbestimmungen nach § 105 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung und lässt zu, dass Grundstücke von anderen geeigneten Trägern verwaltet werden.

(10) Im Falle des Erlöschens der Stiftung hat das Land Schleswig-Holstein das ihm zufallende Vermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

(11) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und j Landwirtschaft darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein zusagen, dass auf die Erstattung von Personal- und Sachausgaben verzichtet wird, die durch den Einsatz von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Landes entstehen.

§ 48 Landesbeauftragte für Naturschutz

(1) Die Ministerin oder der Minister für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft beruft eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Naturschutz. Es können auch Landesbeauftragte für einzelne Landesteile oder für Arbeitsschwerpunkte berufen werden.

(2) Landesbeauftragte unterstützen und beraten die oberste und obere Naturschutzbehörde und vermitteln zwischen ihnen und den Bürgerinnen und Bürgern. Auf Verlangen sind die Vorhaben und Maßnahmen mit den Landesbeauftragten zu erörtern.

(3) Die oder der Landesbeauftragte wird durch einen Beirat unterstützt und kann sich bei einzelnen Aufgaben von einem Beiratsmitglied vertreten lassen. Die Anzahl der Mitglieder des Beirates soll zwölf nicht überschreiten. Der Beirat setzt sich aus von der unteren Naturschutzbehörde berufenen Beauftragten für Naturschutz und ökologischen Sachverständigen zusammen. Die Mitglieder des Beirats werden von der Ministerin oder vom Minister für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft berufen; die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine, der Landesnaturschutzverband, die Landesbeauftragten und die Hochschulen können Vorschläge unterbreiten.

(4) Landesbeauftragte sind ehrenamtlich für das Land tätig und an Weisungen nicht gebunden. Das Nähere über die Berufung, Amtsdauer, Entschädigung, Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Beirates sowie die Stellung und Befugnisse von Landesbeauftragten für einzelne Landesteile regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung.

§ 49 Beiräte und Kreisbeauftragte für Naturschutz

(1) Bei den unteren Naturschutzbehörden sind Beiräte für den Naturschutz zu bilden. Der Beirat hat die unteren Naturschutzbehörden in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes zu unterstützen und fachlich zu beraten. Zu diesem Zweck ist der Beirat rechtzeitig zu unterrichten. Er kann Maßnahmen des Naturschutzes anregen und ist auf Verlangen zu hören; er ist zumindest in allen Fällen zu beteiligen, in denen auch Naturschutzvereine beteiligt werden.

(2) Die aus der Mitte des Beirats gewählte Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestellt die untere Naturschutzbehörde als Kreisbeauftragte oder Kreisbeauftragten für Naturschutz. Sie kann für bestimmte Sachbereiche oder Teilbezirke auch mehrere Kreisbeauftragte aus der Mitte des Beirats bestellen. Auf Vorschlag der Gemeinden können auch für einzelne Gemeinden Ortsbeauftragte bestellt werden, wenn Zuständigkeitsüberschneidungen nicht zu besorgen sind. Der oder die Beauftragte unterstützt die Naturschutzbehörde und vermittelt zwischen der Behörde und Bürgern.

(3) In die Beiräte sind Personen zu berufen, die im Naturschutz besonders fachkundig und erfahren sind, insbesondere in Bereichen, für die in der Naturschutzbehörde ein besonderer Beratungsbedarf besteht. Die Anzahl der Mitglieder eines Beirats soll elf nicht überschreiten. Die Mitglieder der Beiräte wer- den von der unteren Naturschutzbehörde berufen. Die Landesbeauftragten, der Landesnaturschutzverband, die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine und bestehende Arbeitsgemeinschaften der im Kreisgebiet tätigen Naturschutzvereine können Vorschläge unterbreiten. I

(4) Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere über die Zusammensetzung, Berufung, Amtsdauer, Vorsitz, Vertretung und Entschädigung der Beiräte und der Kreisbeauftragten sowie über die Beteiligung des Beirats an den Entscheidungen der Naturschutzbehörde regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung. Die Verordnung kann auch Grundsätze der Geschäftsordnung regeln.

§ 50 Naturschutzdienst

(1) Die Naturschutzbehörden können für ein bestimmtes Gebiet sachkundige Personen mit der Aufgabe bestellen, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Natur dienen oder I die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen und abzuwehren. Die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestimmten Beamtinnen und Beamten der Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltung des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind für ihren ' Dienstbezirk Mitglieder des Naturschutzdienstes. (2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Mitglieder des Naturschutzdienstes berechtigt, in ihrem Dienstbezirk

  1. Grundstücke zu betreten,
  2. die Identität einer Person festzustellen; § 181 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend,
  3. eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und
  4. unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen; die §§ 210 bis 213 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes haben die untere Naturschutzbehörde über alle nachteiligen Veränderungen in der Natur zu informieren und durch Aufklärung darauf hinzuwirken, dass Schäden von der Natur abgewendet werden.

(4) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst; sie müssen bei dieser Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(5) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind ehrenamtlich tätig. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Benehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die Voraussetzungen für die Eignung, die Begründung, die Abberufung, die rechtliche Stellung, die Aus- und Fortbildung, Maßstäbe für eine Entschädigung sowie Vorschriften über den Dienstausweis und Dienstabzeichen regeln.

§ 50a Akademie für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein

(1) Die Akademie für Natur und Umwelt fördert zum Wohle der Allgemeinheit im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel solche Formen der Wissensvermittlung, der Bewusstseinsentwicklung sowie Handlungsperspektiven, die zum Schutz, Erhalt und zur ökologischen Gestaltung von Natur und Umwelt beitragen.

(2) Die Akademie für Natur und Umwelt untersteht als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Aufsicht des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft.

§ 50b Erhebung und Verarbeitung personen- und betriebsbezogener Daten

(1) Die Naturschutzbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 nur erheben und weiterverarbeiten, soweit ihre Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist und ihnen die Daten ohne Verstoß gegen Rechtsvorschriften offenbart werden können. Die Betroffenen sind verpflichtet, den Naturschutzbehörden die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Werden die Daten von der Naturschutzbehörde als Ordnungsbehörde erhoben, gelten die Vorschriften der §§ 177, 178, 179, 181 und 188 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 190 bis 194 sowie §§ 196 und 197 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.

(3) Sind die Daten für die Erteilung einer Genehmigung oder Gewährung einer Leistung erforderlich, so sind die Betroffenen hierüber sowie über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.

(4) Werden die Daten für auf den Schutz der Natur ausgerichtete Zwecke im Rahmen von Arten- und Biotopkartierungen, Planungen oder allgemeinverbindlichen Regelungen erhoben, so ist eine Weiterverarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken nicht zulässig. Die Betroffenen sind auf diese besondere Zweckbindung hinzuweisen.

(5) Für die nach § 15a Abs. 3 und § 16 Abs. 5 von der oberen Naturschutzbehörde zu führenden Naturschutzbücher gilt § 11 Landesdatenschutzgesetz.

(6) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei Betroffenen mit ihrer Kenntnis zu erheben. Eine Erhebung oder Weiterverarbeitung ist ohne Kenntnis der Betroffenen nur zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unmöglich wäre. Sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht gefährdet wird und soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, sind Betroffene über die Erhebung, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei beabsichtigter Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären.

(7) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung,

  1. für welche der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Zwecke welche Daten erhoben und weiterverarbeitet, insbesondere an welche Behörden sie übermittelt werden dürfen,
  2. wie lange die Daten bei welchen Behörden gespeichert werden dürfen.

(8) Die Naturschutzbehörden dürfen die erforderlichen betriebsbezogenen Daten erheben und weiterverarbeiten.

Unterabschnitt 2
Beteiligung der anerkannten Vereine im Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe

§ 51 Anerkannte Vereine, Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Anerkennung eines Vereines wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. einen Tätigkeitsbereich hat, der sich auf das Gebiet des Landes erstreckt,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen,
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit ist und
  6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Satz 2 Nr. 6 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

(2) Die Anerkennung wird durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft ausgesprochen.

(3) Einem vom Land anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und an deren im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 4a bis 6,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 (sonstige FFH-relevante Pläne) des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 20d Abs. 2,
  6. in Planfeststellungsverfahren, die von Landesbehörden oder sonstigen Behörden im Auftrag zur Erfüllung nach Weisung durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  7. bei Plangenehmigungen, die von Landesbehörden erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehen ist.

(4) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft kann durch Verordnung festlegen, dass

  1. die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen Verfahren erfolgt, soweit die Mitwirkung auf landesrechtlichen Vorschriften beruht sowie
  2. in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

§ 51a Mitteilungs- und Zustellungsverfahren

(1) In den Fällen des § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes hat die für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde den nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereinen die Planauslegung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen rechtzeitig mitzuteilen. Für Planänderungen gilt Satz 1 entsprechend.

(2) In Verfahren, in denen Naturschutzvereine nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes beteiligt worden sind, teilt die Behörde den Vereinen die Entscheidung in den Fällen des § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes mit. Entscheidungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 Abs. 3 Nr. 6 und 7 dieses Gesetzes stellt sie den beteiligten Vereinen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu.

§ 51b Besondere Rechtsvorschriften zur Beteiligung von Vereinen, Bekanntgabe von Befreiungen von Verboten und Geboten

(1) Die für die Entscheidung über die Befreiung von Verboten und Geboten nach Naturschutzgebietsverordnungen zuständige Behörde hat die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes zur Mitwirkung berechtigten Naturschutzvereine über den Eingang eines Antrags auf Befreiung zu benachrichtigen. Sie räumt den mitwirkungsberechtigten Naturschutzvereinen zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in einschlägige Sachverständigengutachten und zur Äußerung zum Befreiungsantrag ein.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten erlassen sind, ist dem zur Mitwirkung berechtigten Naturschutzverein von der zuständigen Behörde zuzustellen. Die Zustellung und das Klagerecht nach § 51c entfallen, wenn der Naturschutzverein von seinem Recht auf Mitwirkung nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes nicht innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 gesetzten Frist Gebrauch gemacht hat. Die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung ist dem Naturschutzverein entgegen den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes auch dann zuzustellen, wenn der Naturschutzverein selbst Beteiligter im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes ist.

(3) Die für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung nach Absatz 1 zuständige Behörde unterrichtet die Beteiligten unverzüglich über die Zustellung der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 an den mitwirkungsberechtigten Naturschutzverein. Sie weist die Beteiligten auf das dem Naturschutzverein eingeräumte Klagerecht und auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Bestandskraft der Entscheidung über den Befreiungsantrag hin.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Verfahren bei der Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten nach § 20e.

§ 51c Rechtsbehelfe von Vereinen

Ein nach § 51 anerkannter Naturschutzverein kann in den Fällen des § 61 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne eine Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen. Die weiteren Voraussetzungen für die Einlegung der Rechtsbehelfe ergeben sich aus § 61 Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 52 Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein

(1) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von

  1. Naturschutzvereinen, die nach ihrer Satzung und ihrer bisherigen Tätigkeit ideell, ausschließlich und nicht nur vorübergehend Ziele des Naturschutzes fördern sowie
  2. Vereinen, die nach ihrer Satzung und bisherigen Tätigkeit hauptsächlich und nicht nur vorübergehend Ziele des Naturschutzes fördern und ihnen Vorrang bei einem Widerspruch mit einem anderen von mehreren Vereinszwecken eingeräumt haben,

kann auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde als Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein anerkannt werden.

(2) Voraussetzung ist, dass der Zusammenschluss

  1. sich nach seiner Satzung zur Aufgabe gemacht hat, für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes im Lande Schleswig-Holstein einzutreten und die Arbeit von Naturschutzvereinen zu koordinieren,
  2. nach seiner Satzung, dem Mitgliederkreis sowie der Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine dauernde Erfüllung seiner Aufgaben bietet und
  3. aus der weitaus größten Anzahl der überörtlich tätigen Naturschutzvereine im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 besteht.

(3) Die Verfolgung anderer Umweltbelange als die des Naturschutzes sowie die Aufnahme von Vereinen mit Sitz in benachbarten Ländern steht der Anerkennung nicht entgegen. Auch die Mitgliedschaft von natürlichen Personen als fördernde Mitglieder ist zulässig.

(4) Für die Dauer des Bestehens eines Landesnaturschutzverbandes kann ein weiterer Zusammenschluss von Naturschutzvereinen nicht anerkannt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Landesnaturschutzverband seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat.

(5) Dem Landesnaturschutzverband sind die Mitwirkungsrechte nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes eingeräumt. Er berät die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine bei ihren Stellungnahmen

  1. in den zu § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes genannten Beteiligungsverfahren,
  2. zu den Entwürfen eines Landschaftsprogramms, der Landschaftsrahmen- und Landschaftspläne. Er koordiniert die Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern in die Beiräte und für die Betreuung geschützter Gebiete. Er ist ferner anzuhören vor der Aufstellung von allgemeinen Plänen der obersten Landesbehörden, welche die Belange des Naturschutzes nicht nur unerheblich berühren.

(6) Das Land beteiligt sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an den Kosten der Geschäftsführung. Entsprechendes gilt für Auslagen, die dem Landesnaturschutzverband aus der Koordinierung der Mitwirkungsrechte nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannter Naturschutzvereine erwachsen.

Unterabschnitt 3
Besondere Verfahrensvorschriften

§ 53 Erlass von Schutzverordnungen

(1) Vor dem Erlass von Schutzverordnungen sind die Behörden und öffentlichen Planungsträger zu beteiligen, deren Aufgabenbereich durch die Verordnung berührt wird. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die zuständige Naturschutzbehörde davon ausgehen, dass die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Schutzverordnung nicht berührt werden.

(2) Der Entwurf der Schutzverordnung und die dazu gehörenden Karten sind für die Dauer eines Monats in den Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, in deren Gebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind durch die betroffenen Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der zuständigen Naturschutzbehörde vorgebracht werden können.

(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden.

(4) Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen, teilt das Ergebnis den Betroffenen mit oder führt einen Erörterungstermin durch.

(5) Wird der Entwurf einer Verordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, soll den davon unmittelbar Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden; handelt es sich um einen durch gemeinsame Interessen verbundenen Kreis von Betroffenen, soll der die Interessen repräsentierende Verband gehört werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn

  1. eine Verordnung nach § 21 erlassen werden soll,
  2. eine Verordnung über ein Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil erlassen oder eine Verordnung nur auf Grundstücke weniger und bekannter Eigentümerinnen oder Eigentümer oder auf nach § 15a geschützte Grundflächen erstreckt werden soll,
  3. die von einer Verordnung betroffenen Grundflächen für Naturschutzzwecke erworben oder sonst bereitgestellt worden sind oder mit Einwendungen nicht zu rechnen ist,
  4. in einer Verordnung nur die Erhaltungsziele für ein Gebiet nach § 20d Abs. 1 und die Schutzerklärung nach § 20d Abs. 1 aufgenommen werden soll.

Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn eine Verordnung nur unwesentlich geändert oder nur dem geltenden Recht angepasst werden soll. Wird eine Verordnung räumlich oder sachlich nicht nur unwesentlich erweitert, gilt Absatz 5 entsprechend. Die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Gemeinden sind innerhalb einer angemessenen Frist anzuhören. Dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nr. 1.

(7) Die Abgrenzung des Schutzgebiets ist in der Schutzverordnung

  1. im Einzelnen zu beschreiben oder
  2. grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die
    1. als Bestandteil der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt abgedruckt werden oder
    2. bei den Naturschutzbehörden, den amtsfreien Gemeinden und Ämtern eingesehen werden können. Diese Stellen haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, weiche Grundflächen zum Schutzgebiet gehören; im Zweifel gelten die Flächen als nicht betroffen.

(8) Verordnungen der unteren Naturschutzbehörden, die von einer Musterverordnung der obersten Naturschutzbehörde nicht nur unerheblich abweichen, bedürfen der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde. Das Gleiche gilt, wenn eine Verordnung nach § 19 und § 20 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise aufgehoben werden soll.

(9) Die Gemeinden erlassen Satzungen nach § 20 Abs. 3 in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 8.

§ 54 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von Soll- oder Regelvorschriften in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Das Gleiche gilt, wenn in diesen Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind, ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung näher festgelegt sind.

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Geboten der in Absatz 1 genannten Vorschriften eine Befreiung gewähren, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes zu vereinbaren ist,
    2. zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teils der Natur führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(3) Ausnahmen und Befreiungen von Satzungen und Gemeindeverordnungen erteilt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(4) Befreiungen durch die untere Naturschutzbehörde mit Ausnahme von Verordnungen nach § 18 bedürfen der Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde; Befreiungen nach Absatz 3 bedürfen der Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde.

(5) Soweit sich die Gebote und Verbote der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften auf Handlungen in Schutzgebieten beziehen, sind die Naturschutzbehörden und die von ihnen Beauftragten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben hiervon befreit.

§ 54a Unbeachtlichkeit von Mängeln, Behebung von Fehlern

(1) Eine ein Naturdenkmal ausweisende Verordnung ist nicht deshalb nichtig, weil es als geschützter Landschaftsbestandteil hätte ausgewiesen werden müssen, soweit die Verordnung nach § 20 unter Berücksichtigung des Schutzzwecks zu dem gleichen Schutz hätte führen müssen. Das Gleiche gilt, wenn eine Verordnung eine Einzelschöpfung der Natur nicht als Naturdenkmal, sondern als geschützten Landschaftsbestandteil ausgewiesen hat.

(2) Unbeachtlich sind

  1. eine Verletzung der in § 53 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. Mängel der Abwägung,

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der Naturschutzbehörde oder Gemeinde geltend gemacht worden sind, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Gleiche gilt für Mängel in der Beschreibung des Schutzzwecks. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(3) Im Erörterungstermin oder durch besondere Nachricht ist auf die Frist nach Absatz 2 und auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann einen Fehler, der sich aus Absatz 2 ergibt, beheben; dabei kann die Naturschutzbehörde die Verordnung durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft setzen. Eine Verordnung oder Satzung kann mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn sie eine Regelung, die auf einem Verfahrens- oder Formfehler beruht, ersetzt.

§ 54b Verwaltungsvereinfachende Vorschriften

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann für bestimmte Fälle, in denen dieses Gesetz ihre Zustimmung oder ihr Einvernehmen oder die Beteiligung der oberen Naturschutzbehörde vorsieht, durch Verwaltungsvorschrift festlegen, dass ihre Beteiligung oder die der oberen Naturschutzbehörde nicht erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist nicht erforderlich für Maßnahmen des Naturschutzes, soweit sie nach den Vorschriften des Abschnitts IV festgelegt oder vorgesehen sind.

(3) Bedarf ein Vorhaben nach diesem Gesetz, nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften neben einer Genehmigung, Ausnahme oder Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde auch einer Entscheidung der obersten oder oberen Naturschutzbehörde, so entscheidet die jeweils höhere zugleich für die nachgeordnete Naturschutzbehörde nach ihrer vorherigen Beteiligung und den für die ersetzte Entscheidung geltenden Vorschriften.

§ 55 Behördliche Untersuchungen und Kontrollen

(1) Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen

  1. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung (Absatz 2) auch Vermessungen, Bestandserhebungen, Bodenuntersuchungen, Bodenproben und ähnliche Arbeiten vornehmen und
  2. in den Fällen des § 27 Tiergehege an Ort und Stelle daraufhin überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz wild lebender Tiere eingehalten und die in § 27 Abs. 3 genannten Anforderungen erfüllt werden.

(2) Die Ankündigung kann in geeigneten Fällen durch örtliche Bekanntmachung erfolgen. Eine Ankündigung kann unterbleiben, wenn sie mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden oder Gefahr im Verzuge ist.

(3) Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, haben Untersuchungen und Kontrollen im Einvernehmen mit der Bergbehörde zu erfolgen.

§ 56 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Abschnitt IX
Ordnungswidrigkeiten

§ 57 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. Auflagen, die mit einer auf diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder in dem Bundesnaturschutzgesetz beruhenden Zulassung, Genehmigung oder Befreiung verbunden sind, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, soweit diese Maßnahmen auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,
  3. entgegen § 7a Abs. 1 Eingriffe der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 bezeichneten Art ohne Genehmigung beginnt oder trotz Untersagung fortsetzt oder durchführt,
  4. entgegen § 11 Abs. 1 an Küstengewässern, Gewässern erster Ordnung sowie Seen und kleineren Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar bauliche Anlagen innerhalb des Gewässer- und Erholungsschutzstreifens errichtet oder wesentlich ändert,
  5. entgegen § 13 Abs. 1 ohne Genehmigung einen Fischteich oder ein anderes vom Wasserrecht ausgenommenes Gewässer neu schafft,
  6. entgegen § 15a einen gesetzlich geschützten Biotop zerstört, beschädigt, sonst erheblich beeinträchtigt oder den charakteristischen Zustand verändert,
  7. entgegen § 15b einen Knick beseitigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt,
  8. a. entgegen § 20 d Abs. 4 unbefugt Handlungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines gemeldeten Gebietes oder der in einem Konzertierungsgebiet vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können,
  9. entgegen § 21 Veränderungen in dem geplanten Geltungsbereich von Verordnungen oder Satzungen nach den §§ 17, 19 und 20 vornimmt,
  10. entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 ohne vernünftigen Grund wild wachsende Pflanzen entnimmt oder schädigt,
  11. entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet,
  12. entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 3 ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt oder zerstört,
  13. entgegen § 24 Abs. 5 Tiere oder Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ohne die erforderliche Genehmigung in der freien Natur ansiedelt oder aussetzt,
  14. entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 4 Bodenvegetation abbrennt oder Wiesen und nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen so behandelt, dass die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig beeinträchtigt wird,
  15. entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 5 Bäume mit Bruthöhlen des Schwarzspechts oder ähnlich großen Bruthöhlen oder mit Nestern oder Horsten von Schwarzstörchen, Graureihern oder Greifvögeln abholzt, Brut- oder Nistplätze des Kranichs beschädigt oder zerstört, die genannten Bruthöhlen, Nester, Horste oder Brut- und Nistplätze durch Abholzung der unmittelbaren Umgebung gefährdet oder einen Umkreis von 100 Metern um die genannten Bäume oder Brut- und Nistplätze in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli betritt,
  16. a. entgegen § 24 Abs. 4 unbefugt in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September Bäume, Knicks, Hecken, Gebüsch, Röhrichtbestände oder sonstige Gehölze fällt, rodet, auf den Stock setzt oder auf andere Weise beseitigt,
  17. den Vorschriften einer aufgrund des § 25 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  18. entgegen § 26 Abs. 1 wild lebende Tiere ohne schriftliche Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde kennzeichnet,
  19. entgegen § 27 ohne Genehmigung Tiergehege oder Zoos errichtet, ändert oder betreibt,
  20. (gestrichen)
  21. in der freien Landschaft andere als die im § 30 bezeichneten Wege und Flächen betritt oder sich dort aufhält,
  22. entgegen § 31 Abs. 1 Wege oder Flächen in der freien Landschaft, die nach § 30 betreten oder benutzt werden dürfen, sperrt,
  23. entgegen § 34 Abs. 1 auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen fährt oder solche aufstellt oder zeltet oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufstellt oder in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege fährt, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufstellt oder entgegen § 34 Abs. 2 gesperrte Strandabschnitte nutzt oder dort reitet,
  24. entgegen § 36 Abs. 1 Zelte oder Wohnwagen außerhalb von Zelt- und Campingplätzen aufstellt oder nutzt oder entgegen § 37 Abs. 1 ohne Genehmigung einen Liegeplatz einrichtet,
  25. entgegen § 36 Abs. 4 ohne Genehmigung einen Zelt- und Campingplatz oder entgegen § 37 Abs. 2 einen Sportboothafen errichtet oder wesentlich ändert oder entgegen § 38 einen Golfplatz errichtet oder wesentlich ändert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt

  1. ein bestelltes Feld vor der Aberntung oder ein Feld, eine Wiese oder Weide entgegen einem ausdrücklich erklärten Verbot der oder des Berechtigten betritt, befährt oder sich auf Aufforderung der oder des Berechtigten nicht entfernt,
  2. im Feld ausgediente Fahrzeuge abstellt,
  3. Weide- und Feldtore, Schlagbäume oder ähnliche Vorrichtungen, die zur Sperrung dienen, öffnet oder befugterweise geöffnete Weide- und Feldtore, Schlagbäume oder ähnliche Einrichtungen nicht wieder schließt oder
  4. Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Flächen oder Gegenständen dienen, entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.

§ 57a Höhe der Geldbuße, Einziehung

(1) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

  1. in den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7, 8, 15, 17 und 23 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
  2. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro.

(2) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.

§ 57b Verstöße gegen Bestimmungen weitergeltender Verordnungen

(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift über Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete nach § 16 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), oder einer Verordnung über Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete nach § 15 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes, oder einer Verordnung über geschützte Landschaftsteile oder Landschaftsschutzgebiete nach §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes, zuwiderhandelt.

(2) Soweit in Strafvorschriften der in Absatz 1 genannten Verordnungen Verweisungen auf die §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes allein oder in Verbindung mit Verweisungen auf die §§ 15 oder 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), geändert durch Verordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184), enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf § 57 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes.

Abschnitt X
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 58 Brandschutz für Moore und Heiden

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung besondere Vorschriften für die Bekämpfung und Verhütung von Bränden zum Schutz der Moore und Heide zu erlassen. § 32 Abs. 4 Satz 2 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend.

§ 58a Weitergeltende Verordnungen

(1) Verordnungen, die aufgrund des preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926, des Reichsnaturschutzgesetzes und aufgrund des Abschnitts IV des Landschaftspflegegesetzes in den bisher geltenden Fassungen zum Schutz und zur Sicherstellung von Gebieten und Landschaftsbestandteilen erlassen wurden, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Die Geltungsdauer der Verordnungen zur einstweiligen Sicherstellung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten, richtet sich nach § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(2) Verordnungen, die aufgrund der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetze erlassen worden sind, können aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 53 durch Verordnung aufgehoben und geändert werden.

(3) Verfahren zum Erlass von Schutzverordnungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.

(4) Für Verordnungen nach Absatz 1 gilt § 57 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.

§ 58b Bestehende Naturschutzverordnungen

(1) In einem Naturschutzgebiet, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung unter Schutz gestellt worden ist, gelten, unbeschadet der Vorschriften der Naturschutzverordnung im Übrigen, bis zu einer Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes mindestens folgende Verbote:

  1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässige Nutzung darf nicht intensiviert, bestehende Nutzungen dürfen nicht zum Nachteil der Natur verändert werden.
  2. Wiesen und Dauergrünland dürfen nicht mehr als bisher entwässert und nicht umgebrochen werden. Pflanzenschutzmittel und Klärschlamm dürfen auf diese Flächen nicht aufgebracht werden.
  3. Die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen aller Art und die Vornahme sonstiger Eingriffe im Sinne des § 7 ist unzulässig.
  4. Im Rahmen der in einer Verordnung zugelassenen Ausübung des Jagdrechts dürfen Wildäcker, Fütterungseinrichtungen und Hochsitze mit geschlossenen Aufbauten nicht errichtet werden.
  5. Im Rahmen einer in einer Verordnung zugelassenen Ausübung des Angelsports darf das Angeln nur von zugewiesenen Plätzen aus stattfinden.
  6. Das Betreten ist nur auf dafür ausgewiesenen Wegen und Flächen zulässig, das Reiten nur auf ausgewiesenen Reitwegen.

(2) Soweit Absatz 1 über die Naturschutzverordnung hinausgeht, ist § 54 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befreiung auch zulässig ist, wenn die Verbote des Absatzes 1 im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist. Bestehende behördliche Zulassungen bleiben unberührt. Sie sollen diesem Gesetz angepasst werden; § 17 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.

§ 58c Bestehende Landschaftsschutzverordnungen

(1) In einem Landschaftsschutzgebiet, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung unter Schutz gestellt worden ist, gelten, unbeschadet der Landschaftsschutzverordnung im Übrigen, bis zu einer Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes mindestens folgende Verbote:

  1. baugenehmigungspflichtige Anlagen auf nicht baulich genutzten Grundstücken und Hochspannungsleitungen zu errichten sowie Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag anzulegen;
  2. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen in dem in § 13 Abs. 1 genannten Umfang vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Art zu verändern;
  3. die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau eines Gewässers (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes), Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen zu verändern;
  4. Wald und Feldgehölze umzuwandeln, ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen; § 15a Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß.

(2) Eine Ausnahme kann zugelassen werden für

  1. wesentliche Änderungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anlagen sowie für nach § 35 des Baugesetzbuchs bevorrechtigt im Außenbereich zulässige Vorhaben;
  2. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- oder unterirdischen Leitungen, ausgenommen im Straßenkörper, elektrischen Weidezäunen und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und für die Versorgung von Weidevieh;
  3. die Errichtung von Einfriedigungen aller Art, ausgenommen Einfriedigungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art;
  4. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören;
  5. Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) außerhalb der dafür bestimmten Plätze aufzustellen.

(3) Soweit Absatz 1 über die Landschaftsschutzverordnung hinausgeht, ist § 54 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befreiung auch zulässig ist, wenn die Verbote des Absatzes im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist. Bestehende behördliche Zulassungen bleiben unberührt; sie sollen diesem Gesetz angepasst werden.

§ 59 Übergangsvorschriften für Sondernutzungen, Zeltplätze, Bootsliegeplätze, Sportboothäfen und Golfplätze

(1) Sondernutzungen am Meeresstrand im Sinne des § 35, die unwiderruflich oder unbefristet erteilt wurden, können aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(2) Ein Sportboothafen, der aufgrund der Sporthafenverordnung vom 20. August 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 335) und vom 15. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 121) genehmigt und abgenommen worden ist, gilt nach § 37 als genehmigt und abgenommen. Soweit ein solcher Sportboothafen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, kann die oberste Naturschutzbehörde die Anpassung an das geltende Recht verlangen.

(3) Zelt- und Campingplätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt worden sind, gelten nach § 36 als genehmigt. Soweit ein solcher Zelt- und Campingplatz den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, kann die oberste Naturschutzbehörde die Anpassung an das geltende Recht verlangen.

(4) Liegeplätze, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig benutzt worden sind, können bis zu einer Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde über den Antrag nach § 37 Abs. 1 weiter benutzt werden.

(5) Golfplätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt worden sind, gelten nach § 38 als genehmigt. Soweit ein solcher Golfplatz den gesetzlichen. Anforderungen nicht genügt, kann die oberste Naturschutzbehörde die Anpassung an das geltende Recht verlangen.

§ 59a Übergangsvorschriften für sonstige Eingriffe in die Natur

Eingriffe in die Natur, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Landschaftspflegegesetz oder anderen Rechtsvorschriften genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden sind, können nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden; die Naturschutzbehörde ist jedoch befugt, nach diesem Gesetz zulässige Nebenbestimmungen nachträglich anzuordnen. Genehmigungen für Eingriffe, die unbefristet oder über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren erteilt worden sind, treten spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft; auf Antrag ist über die Fortführung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu entscheiden.

§ 60 Übergangsvorschriften

(1) Für die vom Land nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Vereine gilt § 51 ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend, soweit die Vereine aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des bis zum 3. April 2002 geltenden Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund von landesrechtlichen Regelungen im Rahmen des § 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Mitwirkung befugt sind. Für Verwaltungsakte, die auf Verwaltungsverfahren beruhen, die vor dem 3. April 2002 begonnen worden und nicht in § 61 Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die bis zu diesem Tag geltenden landesrechtlichen Regelungen über die Rechtsbehelfe von Vereinen fort.

(2) § 9 Abs. 6 Satz 1 gilt nicht für Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Maßnahmen betreffen.

*) Ersetzt Gesetz i.d.F. vom 16. Juni 1993, GS Schl-H.II, Gl. Nr. 791-4

ENDE