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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 23. Januar 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 21.02.2019 S. 26)



Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes

Das Dauergrünlanderhaltungsgesetz vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Das Gesetz dient auch der Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom 19. Januar 2009 (ABl. EU Nr. L 30/16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 671/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 204/11), der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 vom 29. Oktober 2009 (ABl. EU Nr. L 316/1), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 194/3), sowie der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vom 30. November 2009 (ABl. EU Nr. L 316/65), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 937/2012 der Kommission vom 12. Oktober 2012 (ABl. EU Nr. L 280/1)."Das Gesetz dient auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung Nummer 1306/2013 1, zuletzt geändert durch die Verordnung Nummer 791/2016 2, der Verordnung Nummer 1307/2013 3, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung Nummer 1155/2017 4, der Delegierten Verordnung Nummer 639/2014 5, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung Nummer 1155/2017, der Delegierten Verordnung Nummer 640/2014 6, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung Nummer 723/2017 7, sowie der Verordnung Nummer 2393/2017 8."

"1) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nummer 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 S. 549)"

"2) Verordnung (EU) Nr. 791/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 135 S. 1)"

"3) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 S. 608)"

"4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1155/2017 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 S. 1)"

"5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 S. 1)"

"6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 S. 48)"

"7) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 723/2017 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 107 S. 1)"

"8) Verordnung (EU) Nr. 2393/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 S. 15)"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt:

altneu
Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind."'Dauergrünland und Dauerweideland' (Dauergrünland) im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind und mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden. Als Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden."

b) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4 und wie folgt geändert:

Die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 2" wird durch die Angabe " § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2" ersetzt.

c) Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Umwandlung von Dauergrünlandflächen in Ackerland (Umwandlung) ist verboten."Auf folgenden Flächen ist die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland (Umwandlung) verboten:
  1. Flächen, die unter Zugrundelegung der Hangneigung, der Feinbodenart des Oberbodens und eines Oberflächenabfluss- und Regenerosivitätsfaktors von 50 einer hohen oder sehr hohen natürlichen Wassererosionsgefährdung der Stufen Enat4 oder Enat5 nach DIN 19708 unterliegen,
  2. Flächen, die unter Zugrundelegung der standortabhängigen Erosionsgefährdung und der Schutzwirkung von Windhindernissen einer sehr hohen Winderosionsgefährdung der Stufe 5 nach DIN 19706 unterliegen,
  3. Überschwemmungsgebiete,
  4. Wasserschutzgebiete,
  5. Gewässerrandstreifen,
  6. Moorböden aus Torfen mit mindestens 30 Prozent organischer Substanz und mindestens 30 cm Mächtigkeit innerhalb von 20 cm unter Geländeoberfläche beginnend oder
  7. Anmoorböden mit mindestens 15 Prozent organischer Substanz in einer Mächtigkeit von mindestens 10 cm innerhalb der obersten 40 cm unter Geländeoberfläche, die die Anforderungen für Moorböden nach Ziffer 6 nicht erfüllen."

bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Ausgenommen von dem Umwandlungsverbot nach Satz 1 sind durch eine Naturschutzbehörde angeordnete oder genehmigte Maßnahmen des Naturschutzes, wenn die umzubrechende Fläche außerhalb einer der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Flächen liegt."Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Verordnung regeln, dass die in Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 genannten Flächen nur berücksichtigt werden, wenn sie einen bestimmten Mindestflächenanteil oder eine bestimmte Mindestflächengröße erreichen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Wird" wird die Angabe "auf den in Absatz 1 Satz 1 genannten Flächen" eingefügt.

bb) Die Angabe "erteilte Zulassung nach § 4 Abs. 1 oder 2" wird durch die Angabe "gewährte Befreiung nach § 4 Absatz 1" ersetzt.

cc) Das Wort "unverzüglich" wird durch die Worte "spätestens einen Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe der Wiederansaatverpflichtung" ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei Vorliegen ungeeigneter Witterungsverhältnisse für die Rückumwandlung oder außerhalb der Vegetationsperiode kann eine in dem erforderlichen Umfang längere Frist festgesetzt werden."

c) Absatz 3 wird gestrichen

(3) Ein Umbruch von Dauergrünland mit unverzüglicher Neuansaat von Grünland gilt nicht als Umwandlung gemäß Absatz 1 Satz 1, wenn andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden. Abweichend von Satz 1 ist es auf den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Flächen verboten, den Umbruch mit wendenden Bodenbearbeitungsgeräten oder tiefer als zehn Zentimeter durchzuführen; das Verbot gilt nicht für Flächen geringen Ausmaßes. Von dem Verbot in Satz 2 kann auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn im Einzelfall andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden. Dem Antrag nach Satz 3 ist eine Stellungnahme einer für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen anerkannten Stelle beizufügen. Die umgebrochene Fläche ist nach erforderlicher fachgerechter Bearbeitung unverzüglich neu einzusäen. Weitergehende bodenschutz-, naturschutz- und wasserrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

und folgende neue Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

"(3) Die mechanische Zerstörung der vorhandenen Grasnarbe einer Dauergrünlandfläche in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Flächen bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle. Dem Genehmigungsantrag ist eine Stellungnahme einer für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen anerkannten Stelle beizufügen. Dies gilt nicht für Flächen geringen Ausmaßes. Der Einsatz von Direkt- und Nachsaatgeräten auf unbearbeiteter Bodenoberfläche sowie Schlitzsaatgeräten mit Saatgutablage mit Bodenkontakt ist ohne Genehmigung zulässig.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist es auf den in Absatz 1 Satz 1 genannten Flächen verboten, den Umbruch mit wendenden Bodenbearbeitungsgeräten oder tiefer als zehn Zentimeter durchzuführen. Von dem Verbot in Satz 1 kann auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn im Einzelfall andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden und deshalb das Verbot zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die nach Genehmigung beziehungsweise Befreiung umgebrochene Fläche ist nach erforderlicher fachgerechter Bearbeitung spätestens einen Monat nach dem Umbruchereignis neu einzusäen.

(6) Weitergehende bodenschutz-, naturschutz- und wasserrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Ausnahmen und" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Vom Verbot der Umwandlung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
  1. die umzuwandelnde Fläche außerhalb von
    1. Flächen, die hoher oder sehr hoher Wassererosionsgefährdung unterliegen,
    2. Überschwemmungsgebieten,
    3. Wasserschutzgebieten,
    4. Gewässerrandstreifen,
    5. Moorböden und
    6. Anmoorböden gelegen ist und
  2. die antragstellende Person unverzüglich nach Zulassung der Ausnahme die umgebrochene Fläche durch neu angelegtes Dauergrünland auf Ackerland (Ersatzfläche) zumindest im gleichen Flächenumfang ersetzt; Flächen, auf denen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung als Kompensationsmaßnahme eine dauerhafte Grünlandnutzung festgesetzt worden ist, die gemäß § 16 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl I S. 148), in Verbindung mit § 2 der Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), in ein Ökokonto eingebracht worden sind, sowie Flächen, deren Erwerb mit öffentlichen Fördermitteln oder aus dem Aufkommen von Ersatzzahlungen gemäß § 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz finanziell gefördert worden ist, können nicht als Ersatzfläche im Sinne dieses Gesetzes dienen.

Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Verordnung regeln, dass die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, e und f genannten Flächen nur berücksichtigt werden, wenn sie einen bestimmten Mindestflächenanteil oder eine bestimmte Mindestflächengröße erreichen.

"(1) Vom Verbot der Umwandlung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde oder eine Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erfolgen soll. Die antragstellende Person hat für die umgebrochene Fläche durch neu angelegtes Dauergrünland auf Ackerland eine Ersatzfläche im gleichen Flächenumfang (Ersatzfläche) zu schaffen. Die Ersatzfläche soll spätestens einen Monat nach der schriftlichen Gewährung der Befreiung geschaffen werden und sich auf einer der in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Flächen befinden."

c) Der bisherige Absatz 2

(2) Vom Verbot der Umwandlung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die antragstellende Person eine Ersatzfläche zumindest im gleichen Flächenumfang schafft. Die Ersatzfläche soll unverzüglich geschaffen werden und sich auf einer der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Flächen befinden.

wird gestrichen.

Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 2 bis 7.

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "Erteilung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1" wird durch die Angabe "Gewährung einer Befreiung nach Absatz 1" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" wird durch die Angabe " § 3 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Liegt die für die Umwandlung vorgesehene Fläche innerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 77), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368), oder besonderer Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) (Natura-2000-Gebiete), muss sich das neu angelegte Dauergrünland innerhalb des betroffenen Natura-2000-Gebietes befinden."Liegt die für die Umwandlung vorgesehene Fläche innerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/ EWG 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU 10, oder besonderer Schutzgebiete nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , (Natura-2000-Gebiete), muss sich das neu angelegte Dauergrünland innerhalb des betroffenen Natura-2000-Gebietes befinden."

"9 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7)"

"10 Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 S. 193)"

"11 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7)"

dd) Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:

"Die Ersatzfläche muss eine Mindestgröße von 0,1 Hektar pro Parzelle aufweisen. Flächen, auf denen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung als Kompensationsmaßnahme eine dauerhafte Grünlandnutzung festgesetzt worden ist, die gemäß § 16 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2017 (BGBl I S. 3434), in Verbindung mit § 2 der Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 394), in ein Ökokonto eingebracht worden sind, sowie Flächen, deren Erwerb mit öffentlichen Fördermitteln oder aus dem Aufkommen von Ersatzzahlungen gemäß § 15 Absatz 6 Bundesnaturschutzgesetz finanziell gefördert worden sind, können nicht als Ersatzfläche im Sinne dieses Gesetzes dienen."

e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "Absatz 3 Satz 1" wird durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Ist die Ersatzfläche mit einer Feldfrucht bestellt, hat die Ersetzung durch Dauergrünland unverzüglich nach Aberntung, spätestens jedoch bis zum 30. April des Folgejahres, zu erfolgen."Die Umsetzung der Befreiung bezüglich der zur Umwandlung beantragten Fläche und der Ersatzfläche hat bis zu dem auf den Befreiungsbescheid folgenden 15. Mai zu erfolgen."

f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "Ausnahme oder" werden gestrichen.

bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach den Worten "umzuwandelnde Fläche" werden die Worte "oder die Ersatzfläche" eingefügt.

bbb) Nach dem Wort "deren" ist das Wort "jeweilige" einzufügen.

cc) Satz 5

Satz 3 gilt entsprechend für Ersatzflächen.

wird gestrichen.

dd) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT 144 V1)" wird ersetzt durch die Angabe "24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2018 (BAnz AT 29. März 2018 V1)".

5. § 5 wird wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e und f" wird durch die Angabe " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. Genehmigungen nach § 3 Absatz 3"

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "Ausnahmen und" gestrichen und nach dem Wort "nach" die Angabe " § 3 und" eingefügt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 3 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe " § 4 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 1" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 3 Satz 3", die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" und die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 3 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 1" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e und f" durch die Angabe " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7" ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT 144 V1)" wird ersetzt durch die Angabe "24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2018 (BAnz AT 29. März 2018 V1)".

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe " § 5 Abs. 3 Nr. 1 Direktzahlungen-Verpflichtungsgesetz vom 21. Juli 2004 in der Fassung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 104 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)," wird ersetzt durch die Angabe " § 4 Absatz 3 Nummer 1 Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928)".

bbb) Die Angabe " § 3 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 3 Absatz 1" ersetzt.

ccc) Die Wörter "Ausnahmen und" werden gestrichen.

ddd) Die Angabe "Artikel 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom 19. Januar 2009" wird ersetzt durch die Angabe "Artikel 96 bis 99 der Verordnung Nummer 1306/2013, zuletzt geändert durch Verordnung Nummer 791/2016,".

eee) Die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vom 30. November 2009" wird ersetzt durch die Angabe "Delegierten Verordnung Nummer 640/2014".

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 1 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 1 Absatz 1" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) § 4a der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT 144 V1), bleibt unberührt.

wird gestrichen.

9. § 9 erhält folgende neue Fassung:

altneu
§ 9 Übergangsbestimmungen

Dauergrünland, das zwischen dem 25. September 2013 und dem 1. November 2013 umgewandelt wurde, muss unverzüglich wiederhergestellt werden. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die Umwandlung mit Genehmigung nach der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung erfolgte und der Genehmigungsbescheid spätestens am 25. September 2013 erlassen wurde.

" § 9 Evaluierung

Die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde evaluiert vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes vom 23. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 26) die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet die Landesregierung und den Landtag."

10. § 10

§ 10 Evaluierung

Die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde überprüft innerhalb von vier Jahren nach seinem Inkrafttreten die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet die Landesregierung und den Landtag.

wird gestrichen.

11. Die Anlage wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung

Das Zuständigkeitsverzeichnis der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 14. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), wird wie folgt geändert:

In der Anlage zu § 1 wird die Nummer 1.5.5.6 wie folgt geändert:

1. Nach der Angabe "7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387)" wird die Angabe ", geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 26)" angefügt.

2. Die Fußnote zu Nummer 1.5.5.6 wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland (Dauergrünlanderhaltungsgesetz
- DGLG) und zur Änderung anderer Vorschriften

Artikel 4 des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland (Dauergrünlanderhaltungsgesetz - DGLG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), wird wie folgt geändert:

Satz 3

Artikel 1 und 3 treten mit Ablauf des 28. Februar 2019 außer Kraft.

wird gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 190481

ENDE