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Regelwerk; Naturschutz
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DGLG - Dauergrünlanderhaltungsgesetz
Gesetz zur Erhaltung von Dauergrünland

- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Oktober 2013
(GVOBl. Nr. 14 vom 31.10.2013 S. 387 Inkrafttreten; 23.01.2019 S. 26 19; 08.06.2021 S. 858 21; 06.12.2022 S. 1002 22)
Gl.-Nr.: B 7847-29



§ 1 Anwendungsbereich 19

Dieses Gesetz regelt das Verbot der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland. Das Gesetz dient auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung Nummer 1306/2013 1, zuletzt geändert durch die Verordnung Nummer 791/2016 2, der Verordnung Nummer 1306/2013 3, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung Nummer 1155/2017 4, der Delegierten Verordnung Nummer 639/2014 5, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung Nummer 1155/2017, der Delegierten Verordnung Nummer 640/2014 6, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung Nummer 723/2017 7, sowie der Verordnung Nummer 2393/2017 8.

§ 2 Dauergrünland 19

Dauergrünland und Dauerweideland' (Dauergrünland) im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind und mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden. Als Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Als Dauergrünland im Sinne von Satz 1 gelten auch Ersatzflächen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ab dem ersten Tag der Umstellung. Diese Flächen müssen mindestens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Umwandlung zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

§ 3 Umwandlungsverbot für Dauergrünland 19

(1) Auf folgenden Flächen ist die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland (Umwandlung) verboten:

  1. Flächen, die unter Zugrundelegung der Hangneigung, der Feinbodenart des Oberbodens und eines Oberflächenabfluss- und Regenerosivitätsfaktors von 50 einer hohen oder sehr hohen natürlichen Wassererosionsgefährdung der Stufen Enat4 oder Enat5 nach DIN 19708 unterliegen,
  2. Flächen, die unter Zugrundelegung der standortabhängigen Erosionsgefährdung und der Schutzwirkung von Windhindernissen einer sehr hohen Winderosionsgefährdung der Stufe 5 nach DIN 19706 unterliegen,
  3. Überschwemmungsgebiete,
  4. Wasserschutzgebiete,
  5. Gewässerrandstreifen,
  6. Moorböden aus Torfen mit mindestens 30 Prozent organischer Substanz und mindestens 30 cm Mächtigkeit innerhalb von 20 cm unter Geländeoberfläche beginnend oder
  7. Anmoorböden mit mindestens 15 Prozent organischer Substanz in einer Mächtigkeit von mindestens 10 cm innerhalb der obersten 40 cm unter Geländeoberfläche, die die Anforderungen für Moorböden nach Ziffer 6 nicht erfüllen.

Flächen zur Neuanpflanzung von Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbäumen und Schmuck- oder Zierreisig gelten als Ackerland im Sinne von Satz 1. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Verordnung regeln, dass die in Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 genannten Flächen nur berücksichtigt werden, wenn sie einen bestimmten Mindestflächenanteil oder eine bestimmte Mindestflächengröße erreichen.

(2) Wird auf den in Absatz 1 Satz 1 genannten Flächen eine Umwandlung ohne zuvor egewährte Befreiung nach § 4 Absatz 1 festgestellt, ist die betroffene Fläche spätestens einen Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe der Wiederansaatverpflichtung als Grünland wiederherzustellen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden können. Bei Vorliegen ungeeigneter Witterungsverhältnisse für die Rückumwandlung oder außerhalb der Vegetationsperiode kann eine in dem erforderlichen Umfang längere Frist festgesetzt werden.

(3) Die mechanische Zerstörung der vorhandenen Grasnarbe einer Dauergrünlandfläche in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Flächen bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle. Dem Genehmigungsantrag ist eine Stellungnahme einer für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen anerkannten Stelle beizufügen. Dies gilt nicht für Flächen geringen Ausmaßes. Der Einsatz von Direkt- und Nachsaatgeräten auf unbearbeiteter Bodenoberfläche sowie Schlitzsaatgeräten mit Saatgutablage mit Bodenkontakt ist ohne Genehmigung zulässig.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist es auf den in Absatz 1 Satz 1 genannten Flächen verboten, den Umbruch mit wendenden Bodenbearbeitungsgeräten oder tiefer als zehn Zentimeter durchzuführen. Von dem Verbot in Satz 1 kann auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn im Einzelfall andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden und deshalb das Verbot zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die nach Genehmigung beziehungsweise Befreiung umgebrochene Fläche ist nach erforderlicher fachgerechter Bearbeitung spätestens einen Monat nach dem Umbruchereignis neu einzusäen.

(6) Weitergehende bodenschutz-, naturschutz- und wasserrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 4 Befreiungen 19

(1) Vom Verbot der Umwandlung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde oder eine Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erfolgen soll. Die antragstellende Person hat für die umgebrochene Fläche durch neu angelegtes Dauergrünland auf Ackerland eine Ersatzfläche im gleichen Flächenumfang (Ersatzfläche) zu schaffen. Die Ersatzfläche soll spätestens einen Monat nach der schriftlichen Gewährung der Befreiung geschaffen werden und sich auf einer der in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Flächen befinden.

(2) Bei Gewährung einer Befreiung nach Absatz 1 muss sich die Ersatzfläche an geeigneten Standorten innerhalb derselben naturräumlichen Haupteinheit befinden, in der die umgebrochene Fläche liegt; die Haupteinheiten ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieses Gesetzes ist. Ersatzflächen sollen vorrangig an Gewässern oder auf Standorten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 angelegt werden. Liegt die für die Umwandlung vorgesehene Fläche innerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/ EWG 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU 10, oder besonderer Schutzgebiete nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , (Natura-2000-Gebiete), muss sich das neu angelegte Dauergrünland innerhalb des betroffenen Natura-2000-Gebietes befinden. Die Ersatzfläche muss eine Mindestgröße von 0,1 Hektar pro Parzelle aufweisen. Flächen, auf denen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung als Kompensationsmaßnahme eine dauerhafte Grünlandnutzung festgesetzt worden ist, die gemäß § 16 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2017 (BGBl I S. 3434), in Verbindung mit § 2 der Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 394), in ein Ökokonto eingebracht worden sind, sowie Flächen, deren Erwerb mit öffentlichen Fördermitteln oder aus dem Aufkommen von Ersatzzahlungen gemäß § 15 Absatz 6 Bundesnaturschutzgesetz finanziell gefördert worden sind, können nicht als Ersatzfläche im Sinne dieses Gesetzes dienen.

(3) Die zuständige Behörde kann für Umwandlungsflächen in Randbereichen, die nicht vollständig in einer naturräumlichen Haupteinheit gemäß Absatz 2 Satz 1 liegen, Abweichungen hinsichtlich der Lage der Ersatzfläche zulassen. Die Umsetzung der Befreiung bezüglich der zur Umwandlung beantragten Fläche und der Ersatzfläche hat bis zu dem auf den Befreiungsbescheid folgenden 15. Mai zu erfolgen.

(4) Der Antrag auf eine Befreiung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Soweit die zuständige Behörde hierfür Muster oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden. Die antragstellende Person hat darin die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Befindet sich die umzuwandelnde Fläche oder die Ersatzfläche im Eigentum einer anderen Person, ist bei Antragstellung deren jeweilige schriftliche Einwilligung vorzulegen. Wechselt das Eigentum oder der Besitz einer nach Absatz 1 oder 2 angelegten Ersatzfläche, ist die oder der Abgebende verpflichtet, die Übernehmende oder den Übernehmenden auf die Verpflichtung hinzuweisen, dass das neu angelegte Dauergrünland mindestens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Datum der Neuanlage als Dauergrünland zu belassen ist.

(5) Mit dem vollständigen Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen oder Anzeigen als gestellt; Fristen in diesen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beginnen mit dem Eingang der Anfrage bei den zuständigen Behörden zu laufen. Die nach § 6 zuständige Behörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Zulassung auszuhändigen. Versagt eine andere Behörde, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der nach § 6 zuständigen Behörde der antragstellenden Person durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit.

(6) Die Ersatzfläche muss für die der Zulassung folgenden fünf Jahre Bestandteil eines Sammelantrages nach § 7 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2018 (BAnz AT 29. März 2018 V1), sein, soweit die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber einen Sammelantrag stellt.

(7) Umwandlungsverbote aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Verbot von Entwässerungsmaßnahmen 19

Die Erstanlage einer Entwässerung von Dauergrünland durch Drainagen oder die Anlage neuer Gräben ist verboten in den in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Gebieten. Von dem Verbot kann auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn es im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung der Landwirtin oder des Landwirts führen würde.

§ 6 Zuständigkeiten 19

(1) Das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung ist zuständig für

  1. die Überwachung der Einhaltung des Umwandlungsverbotes nach diesem Gesetz,
  2. Genehmigungen nach § 3 Absatz 3
  3. die Entscheidung über die Befreiungen nach § 3 und  § 4,
  4. die Befreiungen nach § 5 und
  5. die Anordnung von Maßnahmen, die im Einzelfall zur Erhaltung oder Wiederherstellung des dem Umwandlungsverbot unterliegenden Dauergrünlandes notwendig sind.

(2) Die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde ist zuständig für die Bekanntmachung der Feststellungen nach § 8.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten 19 21

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Dauergrünland umwandelt, sofern keine Zulassung nach § 4 Absatz 1 erfolgt ist,
  2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 ohne Befreiung nach Satz 2 auf den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Flächen mit wendenden Bodenbearbeitungsgeräten oder tiefer als zehn Zentimeter einen Umbruch von Dauergrünland durchführt,
  3. die mit der Zulassung nach § 4 Absatz 1 verbundenen Auflagen und Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt oder
  4. ohne Befreiung nach § 5 die Erstanlage einer Entwässerung von Dauergrünland durch Drainagen oder durch die Anlage neuer Gräben in den in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Gebieten vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.

§ 8 Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen 19

(1) Wird auf Basis der von den Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhabern zum 15. Mai eines Jahres im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2018 (BAnz AT 29. März 2018 V1), anzugebenden Flächen festgestellt, dass sich der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen) bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als fünf Prozent verringert hat, wird dies von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gegeben. Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag sind zur Umsetzung von § 4 Absatz 3 Nummer 1 Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) Umwandlungen im Sinne von § 3 Absatz 1 ohne zuvor erteilte Befreiungen nach § 4 als Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen (cross compliance) gemäß Artikel 96 bis 99 der Verordnung Nummer 1306/2013, zuletzt geändert durch Verordnung Nummer 791/2016, nach den Vorschriften der Delegierten Verordnung Nummer 640/2014 zu kontrollieren und zu sanktionieren. Die aufgrund von § 1 Absatz 1 der Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland (Dauergrünland-Erhaltungsverordnung - DGL-VO SH) vom 13. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 233) getroffene Feststellung des Dauergrünlandanteils durch Bekanntgabe vom 30. Mai 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 588) gilt als Feststellung nach Satz 1 fort.

(2) Wird zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend Absatz 1 ermittelt, dass der Rückgang des Dauergrünlandanteils unter fünf Prozent liegt, wird diese Feststellung von der zuständigen Behörde durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben. Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag tritt die in Absatz 1 Satz 2 angeordnete Rechtsfolge außer Kraft.

§ 9 Evaluierung 19

Die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde evaluiert vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes vom 23. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 26) die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet die Landesregierung und den Landtag.

§ 10 (aufgehoben) 19

________________________

1) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nummer 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 S. 549)

2) Verordnung (EU) Nr. 791/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 135 S. 1)

3) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 S. 608)

4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1155/2017 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 S. 1)

5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 S. 1)

6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 S. 48)

7) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 723/2017 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 107 S. 1)

8) Verordnung (EU) Nr. 2393/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 S. 15)

9) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7)

10) Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 S. 193)

11) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7)

.

 Naturräumliche Haupteinheiten von Schleswig-HolsteinAnlage 19
zu § 4 Absatz 2 Satz 1

Zum Zweck des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes werden folgende Regionen zu naturräumlichen Haupteinheiten zusammengefasst:

Schleswig-Holsteinische Marsch einschließlich Nordfriesische Marschinseln und Halligen sowie Unterelbe-Niederung (Regionen 681, 682, 683, 684, 671);

Hohe Geest, Vorgeest und Südwestliches Vorland der Mecklenburgischen Seenplatten (Regionen 680, 690 bis 698, 760);

Schleswig-Holsteinisches Hügelland einschließlich Mecklenburgische Seenplatte (Regionen 700 bis 703, 750).

.

Schleswig-Holsteinische Marsch

681Nordfriesische Marschinseln und Halligen
682Nordfriesische Marsch
683Eiderstedter Marsch
684Dithmarscher Marsch

Unterelbe-Niederung

671Honsteinische Elbmarschen

Schleswig-Holsteinische Geest

680Nordfriesische Geestinseln
690Lecker Geest
691Bredtstedt-Husumer Geest
692Eider-Treene-Niederung
693Heide-Itzehoer Geest
694Barmstedt-Kisdorfer Geest
695Hamburger Ring
696Lauenburger Geest
697Schleswiger Vorgeest
698Holsteinische Vorgeest

Schleswig-Holsteinisches Hügelland

700Angeln
701Schwansen, Sänischer Wohld
702aOstholsteinische Hügel- u . Seenland (NW)
702bOstholsteinische Hügel- u. Seenland (SO)
703Nordoldenburg und Fehmarn

Mecklenburgische Seenplatte

760Westmecklenburgisches Seen-Hügelland

Südwestliches Vorland
der mecklenburgischen Seenplatte

760Südmecklenburgische Niederungen
(mit Sandflächen und Lehmplatten)



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