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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Binnenfischereiverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. Mai 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 08.07.2021 S. 733)



Aufgrund des § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 1 und des § 39 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 690), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Artikel 1

Die Binnenfischereiverordnung vom 29. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 557) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom oder aus dem Fanggerät zu befreien und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben davon unberührt."Werden Fische gefangen, deren Fang einem Verbot nach Absatz 2 unterliegt, sind sie nach guter fachlicher Praxis vom oder aus dem Fanggerät zu befreien und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben davon unberührt."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "offenen" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Besatz" die Worte "für offene Binnengewässer" eingefügt.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht in geschlossenen Gewässern nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 LFischG und in geschlossenen Gewässern nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 LFischG nicht für Arten, die in Anhang IV der Verordnung Nummer 708/2007 1 aufgeführt sind, sowie unfruchtbare Kreuzungen dieser Arten."

"dd) Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

"1) Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 304/2011 vom 9. März 2011 (ABl. L 88 S. 1)""

b) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"An zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässern (Angelteiche) sind die Aufzeichnungen nach Satz 1 sowie über das Datum der Lieferung und die Freigabe zur Befischung der Besatzfische zu führen. Alle Aufzeichnungen sind für den aktuellen und die zwei vorhergehenden Monate an der jeweiligen Betriebsstätte vor Ort aufzubewahren. Zeitpunkt und Ort von Besatzlieferungen sind der oberen Fischereibehörde auf Verlangen mitzuteilen."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Es ist verboten, in offenen und geschlossenen Binnengewässern, mit Ausnahme von Teichwirtschaften und vergleichbaren Anlagen sowie Anlagen zur Fischerzeugung, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt, Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch veränderte Fische auszusetzen. Dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische."(4) Es ist verboten, in offenen und geschlossenen Binnengewässern Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder fruchtbare Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch oder durch Gen-Knockdown veränderte Fische auszusetzen. Dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Übertragbare Krankheiten nach § 38 Absatz 2 Satz 1 LFischG sind insbesondere:
  1. alle in Anlage 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die durch Artikel 389 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, aufgeführten Fischseuchen sowie
  2. die Furunkulose der Forellen,
  3. die Rotmaulseuche der Forellen,
  4. die proliferative Nierenerkrankung bei Forellen,
  5. die Erythrodermatitis bei Karpfen,
  6. die Herpesvirose bei Aalen,
  7. die Porzellankrankheit bei Krebsen,
  8. die Krebspest.
"(5) Übertragbare Krankheiten nach § 38 Absatz 2 Satz 1 LFischG sind die in Anlage 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862), aufgeführten Fischseuchen. Der Bezug von Besatzfischen für offene und geschlossene Binnengewässer darf nur von nach der Fischseuchenverordnung genehmigten Betrieben erfolgen; dies gilt nicht für Fischumsiedlungen im Rahmen von Hegefischen oder bei Baumaßnahmen und Havarien."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "kann" werden die Worte "auf Antrag", nach dem Wort "Stroms" das Wort "insbesondere" und nach dem Wort "Untersuchungen" ein Komma und die Worte "für Bergungen und Fischumsiedlungen bei Baumaßnahmen und Havarien" eingefügt.

bb) Das Wort "Fischereigeräten" wird durch das Wort "Fanggeräten" ersetzt.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein bedarf keiner Ausnahme im Sinne von Satz 1, sofern die Elektrofischerei zu Ausbildungszwecken zum Einsatz kommt."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Elektrofischerei darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom ausgeübt werden. Die Anwendung von Wechselstrom als Fangstrom ist verboten. Die Benutzung eines Elektrofanggerätes hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die Elektrofischerin oder der Elektrofischer hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen."(3) Die Elektrofischerei darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsstrom ausgeübt werden. Die Anwendung von Wechselstrom als Fangstrom ist verboten. Elektrofischfanganlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu betreiben. Die Elektrofischerin oder der Elektrofischer hat bei der Ausübung des Elektrofischfangs die Fangelektrode selbst zu führen und den Totmannschalter selbst zu betätigen sowie die sich aus den Bedienvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Fischereigeräten" durch das Wort "Fanggeräten" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Stellnetze und Reusen sind so einzusetzen, dass ein Beifang von anderen Tieren, insbesondere von Wasservögeln und Fischottern, möglichst vermieden wird."(2) Stellnetze und Reusen sind so einzusetzen, dass ein Beifang von Nichtzielarten möglichst vermieden wird. Reusen müssen zum Schutz des Fischotters gegen ein Eindringen durch Otterkreuze oder andere geeignete Maßnahmen gesichert sein oder eine Ausstiegsöffnung oder Fluchtmöglichkeit nach dem Stand der Technik aufweisen. Satz 2 gilt nicht, sofern die Reusen in einer Wassertiefe von mehr als 1,50 m oder einer Distanz zur Uferlinie von mehr als 60 m eingesetzt werden; maßgeblich ist dabei der Standort des Eingangs zur ersten Fangkammer der Reuse."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Teichwirtschaften oder vergleichbaren Anlagen" werden durch das Wort "Aquakulturanlagen" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Fischereigeräten" durch das Wort "Fanggeräten" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Fischereigeräte" durch das Wort "Fanggeräte" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Fischereigerätes" durch das Wort "Fanggerätes" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Fischereigeräte" durch das Wort "Fanggeräte" ersetzt.

7. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Befreiungen und Ausnahmen

(1) Die §§ 2, 4 bis 6 und 10 finden für die obere Fischereibehörde und die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein keine Anwendung. Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 2, 4 bis 6 und 10 für wissenschaftlich tätige Institute und Organisationen der Fischerei erteilen.

(2) Die obere Fischereibehörde kann der Landwirtschaftskammer die Befreiung nach Absatz 1 Satz 1 entziehen und die Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 2 widerrufen, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.

(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 2, 3 Absatz 2, §§ 4, 5 und 10 erteilen.

(4) Befreiungen nach Absatz 1 und Ausnahmen nach Absatz 1 und 3 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.

" § 13 Befreiungen und Ausnahmen

(1) Die §§ 2, 4 bis 6 und 10 finden auf wissenschaftliche Untersuchungen der oberen Fischereibehörde keine Anwendung. Befreiungen nach Satz 1 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.

(2) Die §§ 2, 4 bis 6 und 10 finden auf wissenschaftliche Untersuchungen im Auftrag des Landes keine Anwendung, sofern diese Untersuchungen der Erfüllung der Monitoringverpflichtungen des Europäischen Artenschutz- und Wasserrechts dienen. Die Anwendbarkeit der in Satz 1 genannten Regelungen kann von der oberen Fischereibehörde gegenüber den Durchführenden der Untersuchungen angeordnet werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind. Befreiungen nach Satz 1 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Sonstige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 10 zulassen. Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind. Ausnahmen nach Satz 1 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang."

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "einhält" wird ein Komma eingefügt und das Wort "oder" gestrichen.

bb) Folgende Worte werden angefügt:

"oder an zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässern (Angelteiche) die Aufzeichnungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 sowie über das Datum der Lieferung und die Freigabe zur Befischung der Besatzfische nicht an der jeweiligen Betriebsstätte vor Ort aufbewahrt, die Aufbewahrungsfrist nicht einhält oder Zeitpunkt und Ort von Besatzlieferungen der oberen Fischereibehörde auf Verlangen nicht mitteilt,"

b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. entgegen § 3 Absatz 4 Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch veränderte Fische oder deren Nachkommen in die genannten Gewässer einsetzt,"6. entgegen § 3 Absatz 4 Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder fruchtbare Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch oder durch Gen-Knockdown veränderte Fische oder deren Nachkommen in die genannten Gewässer einsetzt,"

c) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 2 Besatzfische von einem Betrieb bezieht, der keine Genehmigung nach der Fischseuchenverordnung besitzt," (Red.Anm.: Sinngemäß als Nummer 7 eingefügt)

d) Die bisherigen Nummern 7 bis 17 werden die Nummern 8 bis 18.

e) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Absatz 1" werden die Worte "und 2" eingefügt.

bb) Das Wort "Fischereigeräte" wird durch das Wort "Fanggeräte" ersetzt."

f) In der Nummer 12 wird das Wort "Fischereigeräte" durch das Wort "Fanggeräte" ersetzt.

g) Die Nummer 13 erhält folgende Fassung:

altneu
13. entgegen § 8 nicht aus dem Gewässersystem des Fanggewässers stammende oder in Teichwirtschaften oder vergleichbaren Anlagen erzeugte Fische heimischer und nicht gebietsfremder Arten oder Teile von ihnen, untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische oder Teile von ihnen oder Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch veränderte Fische, deren Nachkommen oder Teile von ihnen als Köder verwendet,"13. entgegen § 8 nicht aus dem Gewässersystem stammende oder in Teichwirtschaften oder vergleichbaren Anlagen erzeugte Fische heimischer und nicht gebietsfremder Arten oder Teile von ihnen, untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische oder Teile von ihnen oder Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder fruchtbare Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch oder durch Gen-Knockdown veränderte Fische oder Teile von ihnen als Köder verwendet,"

h) In der Nummer 15 wird das Wort "Fischereigeräte" durch das Wort "Fanggeräte" ersetzt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 2

Sie tritt am 28. Juli 2021 außer Kraft.

wird gestrichen.

10. Die Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) erhält folgende Fassung:

Alt:

FischartMindestmaßSchonzeit
1.Bachneunauge (Lampetra planeri)-ganzjährig
2.Flussneunauge (Lampetra fiuviatilis)-ganzjährig
3.Meerneunauge (Petromyzon marinus)-ganzjährig
4.Störe der Arten Acipenser sturio und Acipenser oxyrinchus-ganzjährig
5.Äsche (Thymallus thymallus)35 cm-
6.Bachforelle (Salmo trutta fario)30 cmvom 1. Oktober bis 28. Februar
7.Lachs (Salmo salar)60 cmvom 1. Oktober bis 28. Februar
8.Meerforelle (Salmo trutta trutta)40 cmvom 1. Oktober bis 28. Februar
9.Große Maräne (Coregonus spp.)30 cm-
10.Kleine Maräne (Coregonus albula)--
11.Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrinchus)-ganzjährig
12.Ostseeschnäpel (Coregonus maraena)40 cmvom 1. November bis 31. Januar
13.Alse, Maifisch (Alosa alosa)-ganzjährig
14.Finte (Alosa fallax)30 cm
15.Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus)--
16.Stint (Osmerus eperlanus eperla- nus)--
17.Aal (Anguilla anguilla)45 cm-
18.Flussbarsch (Perca fluviatilis)--
19.Hecht (Esox lucius)45 cmvom 15. Februar bis 30. April
20.Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua)--
21.Quappe (Lots Iota)35 cmvom 1. Januar bis 28. Februar
22.Wels (Silurus glanis)70 cmvom 1. Mai bis 30. Juni
23.Zander (Sander lucioperca)45 cmvom 1. April bis 31. Mai
24.Aland (Leuciscus idus)--
25.Barbe (Barbus barbus)-ganzjährig
26.Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)-ganzjährig
27.Brassen (Abramis brama)--
28.Döbel (Leuciscus cephalus)--
29.Elritze (Phoxinus phoxinus)-ganzjährig
30.Giebel (Carassius auratus gibelio)--
31.Gründling (Gobio gobio)-vom 1. April bis 30. Juni
32.Güster (Blicca bjoerkna)--
33.Hasel (Leuciscus leuciscus)-ganzjährig
34.Karausche (Carassius carassius)--
35.Karpfen (Cyprinus carpio)35 cm-
36.Moderlieschen (Leucaspius delineatus)-ganzjährig
37.Schleie (Tinca tinca)25 cm-
38.Rapfen (Aspius aspius)50 cm-
39.Rotauge (Rutilus rutilus)--
40.Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)--
41.Ukelei (Alburnus alburnus)-ganzjährig
42.Zährte (Vimba vimba)-ganzjährig
43.Zope (Abramis ballerus)-ganzjährig
44.Bachschmerle (Barbatula barbatula)-ganzjährig
45.Groppe (Cottus gobio)-ganzjährig
46.Ostgroppe (Cottus poecilopus)-ganzjährig
47.Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)-ganzjährig
48.Steinbeißer (Cobitis taenia)-ganzjährig
49.Dreistachliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)-
50.Zwergstichling (Pungitius pungitius)-
51Dorsch (Gadus morhua)35 cm-
52.Flusskrebs (Astacus astacus)-ganzjährig
53.Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)-ganzjährig
54.Bachmuschel (Unio crassus)-ganzjährig
55.Flache Teichmuschel (Anodonta anatina)-ganzjährig
56.Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea)-ganzjährig
57.Große Flussmuschel (Unio tumidus)-ganzjährig
58.Malermuschel (Unio pictorum)-ganzjährig

Neu:

"Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)

MindestmaßSchonzeit
Neunaugen
Bachneunauge (Lampetra planeri)-ganzjährig
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)-ganzjährig
Meerneunauge (Petromyzon marinus)-ganzjährig
Fische
Aal (Anguilla anguilla)50 cm-
Aland (Leuciscus idus)--
Alse, Maifisch (Alosa alosa)-ganzjährig
Äsche (Thymallus thymallus)35 cmvom 1. Januar bis 30. April
Bachforelle (Salmo trutta fario)30 cmvom 1. Oktober bis 28. Februar
Bachschmerle (Barbatula barbatula)-ganzjährig
Barbe (Barbus barbus)-ganzjährig
Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus)--
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)-ganzjährig
Brassen (Abramis brama)--
Döbel (Leuciscus cephalus)--
Dorsch (Gadus morhua)35 cm-
Dreistachliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)--
Elritze (Phoxinus phoxinus)-ganzjährig
Finte (Alosa fallax)30 cm-
Flussbarsch (Perca fluviatilis)--
Giebel (Carassius gibelio)--
Groppe (Cottus gobio)-ganzjährig
Große Maräne (Coregonus spp.)30 cm-
Gründling (Gobio gobio)-vom 1. April bis 30. Juni
Güster (Blicca bjoerkna)--
Hasel (Leuciscus leuciscus)-ganzjährig
Hecht (Esox lucius)45 cmvom 15. Februar bis 15. April
Karausche (Carassius carassius)--
Karpfen (Cyprinus carpio)35 cm-
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua)--
Kleine Maräne (Coregonus albula)--
Lachs (Salmo salar)60 cmvom 1. Oktober bis 28. Februar
Meerforelle (Salmo trutta trutta)40 cmvom 1. Oktober bis 28. Februar
Moderlieschen (Leucaspius delineatus)-ganzjährig
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrinchus)-ganzjährig
Ostgroppe (Cottus poecilopus)-ganzjährig
Ostseeschnäpel (Coregonus maraena)40 cmvom 1. November bis 31. Januar
Quappe (Lota lota)35 cmvom 1. Januar bis 28. Februar
Rapfen (Aspius aspius)50 cm-
Rotauge (Rutilus rutilus)--
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)--
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)-ganzjährig
Schleie (Tinca tinca)25 cm-
Steinbeißer (Cobitis taenia)-ganzjährig
Stint (Osmerus eperlanus eperlanus)--
Störe der Arten Acipenser sturio und Acipenser oxyrinchus-ganzjährig
Ukelei (Alburnus alburnus)-ganzjährig
Wels (Silurus glanis)--
Zährte (Vimba vimba)-ganzjährig
Zander (Sander lucioperca)45 cmvom 15. März bis 15. Mai
Zope (Abramis ballerus)-ganzjährig
Zwergstichling (Pungitius pungitius)--
Krebse
Flusskrebs (Astacus astacus)12 cm (gemessen von der Rostrumspitze bis zum Schwanzende)vom 1. Oktober bis 31. Juli; ganzjährig im Schulensee, Großer Benzer See, Kleiner Benzer See und Langsee (Süderfahrenstedt)
Muscheln
Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)-ganzjährig
Bachmuschel (Unio crassus)-ganzjährig
Flache Teichmuschel (Anodonta anatina)--
Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea)-ganzjährig
Große Flussmuschel (Unio tumidus)-ganzjährig
Malermuschel (Unio pictorum)-ganzjährig"

11. Die Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) erhält folgende Fassung:

Alt:

  1. Langballigau
  2. Au bei Habernis
  3. Grimsnisau
  4. Loiter Au
  5. Lindaubach (Güderotter Au)
  6. Hüttener Au Quelle bis oberhalb Einmündung Rohau
  7. Johannesbek
  8. Koseler Au
  9. Kriesebyau
  10. Kronsbek
  11. Hohenfelder Mühlenau
  12. Kossau
  13. Farver Au (Steinbek) und Randkanal von der Einmündung der Farver Au bis zur Kreisstraße 48 (Auslaufwerk im Deich)
  14. Kremper Au und Lachsbach sowie der nördliche Bereich des Neustädter Binnenwassers bis zu einem Kreis mit einem Radius von 250 m um die Mündung des Lachsbaches
  15. Trave unterhalb des Warder Sees bis oberhalb der Einmündung der Mözener Au
  16. Pulverbek
  17. Beste unterhalb der Einmündung der Süderbeste bis zur Trave
  18. Bille
  19. Pinnau von der Quelle bis oberhalb der Einmündung der Mühlenau
  20. Krückau von der Quelle bis zur Bundesautobahn 23
  21. Stör von der Quelle bis unterhalb der Einmündung der Geilenbek
  22. Bünzau
  23. Bramau
  24. Mühlenbarbeker Au
  25. Rantzau
  26. Gieselau
  27. Hanerau vom Mühlenteich bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal
  28. Haaler Au von der Quelle bis oberhalb der Einmündung der Fuhlenau
  29. Wiesbek
  30. Jevenau
  31. Wehrau, Mühlenau und Reidsbek
  32. Treene unterhalb des Treßsees bis unterhalb der Einmündung der Silberstedter Au
  33. Linnau
  34. Schaflunder Mühlenstrom
  35. Steinau Büchen
  36. Deringstrom (Mielesystem)
  37. Tensfelder Au
  38. Nessendorfer Mühlenau
  39. Spolsau

Neu:

"Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1)

Nr.GewässernameRäumliche Geltung
1Billevon der Quelle bis zur Mündung in den Reinbeker Mühlenteich
2Alster und AmmersbekAlster vom Zufluss der Alten Alster und Ammersbek unterhalb der L224 jeweils bis zur Landesgrenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg
3Nessendorfer Mühlenau, Flaßlandbek und Schmiedenaujeweils von der Quelle bis zur Mündung in den Sehlendorfer Binnensee
4Steinau (Büchen)von der Quelle bis zur Mündung in den Elbe-Lübeck-Kanal
5Bestevom Zufluss der Süderbeste bis zur Mündung in die Trave
6Traveunterhalb des Wardersees bis zur Brücke querab der Kupfermühle
7Lachsbach und Kremper Auvon der Quelle bis zur Mündung in das Neustädter Binnenwasser sowie im Neustädter Binnenwasser bis zur Brücke der Bundesautobahn A 1 über das Gewässer
8Treeneunterhalb des Winderatter Sees bis zur Mündung der Bollingstedter Au
9Loiter Auvon der Quelle bis zur Mündung in die Schlei
10Osterauunterhalb der Straßenbrücke bei Rieshorn bis oberhalb der Mündung in die Bramau
11Steinau (Nusse)unterhalb des Zuflusses des Ritzerauer Mühlenbachs bis zur Mündung in den Elbe-Lübeck-Kanal
12Linauvon der Quelle bis zur Mündung in den Elbe-Lübeck-Kanal
13Schafflunder Mühlenstromvon der Quelle bis zur Mündung in den Randgraben
14Hagener Au und Salzauunterhalb des Selenter Sees bis zur Mündung in die Ostsee
15Schwentineunterhalb des Wasserkraftwerks am Auslauf des Rosensees zur Brücke bei der Oppendorfer Mühle
16Mühlenau (Wehrau)unterhalb des Wardersees bis oberhalb des Zuflusses der Linnbek
17Haaler Auvon der Quelle bis zur Mündung der Fuhlenau
18Farver Auvon der Quelle bis zur Mündung in die Johannisbek
19Kükelühner Mühlenauvon der Quelle bis zur Mündung in die Ostsee
20Alte Schwentineunterhalb des Stolper Sees bis zur Mündung in den Postsee
21Hohenfelder Mühlenauunterhalb des Selenter Sees bis zur Mündung in die Ostsee
22Langballigauunterhalb der Brücke bei Reumoos bis zur Mündung in die Ostsee
23Tensfelder Auunterhalb der Kläranlage Tensfeld bis zur Mündung in den Plöner See
24Schwartauunterhalb des Barkauer Sees bis zur Mündung der Curau
25Pulverbekvon der Quelle bis zur Mündung in die Trave
26Krückauunterhalb der Brücke in Heede bis zum Zufluss der Offenau
27Störvon der Quelle bis zur Mündung der Bünzau
28Mühlenau und Düpenaujeweils von der Quelle bis zum Zusammenfluss beider Gewässer
29Rantzauvon der Quelle bis zur Mündung in die Stör
30Kossauunterhalb der Brücke L55 bis zur Brücke L178
31Kronsbekvon der Quelle bis zur Mündung in die Ostsee
32Bünzauvom Zusammenfluss von Fuhlenau und Buckener Au
33Osterbekvon der Quelle bis zur Mündung in die Schlei
34Goddestorfer Auvon der Quelle bis zur Mündung in die Ostsee
35Johannisbekvon der Quelle bis zur Brücke in Johannisdorf
36Mühlenbarbeker Auvon der Quelle bis zur Mündung in die Stör
37Eiderunterhalb des Bothkamper Sees bis zur Eiderbrücke östlich von Schmalstede
38Jevenauvon der Quelle bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal
39Schmalfelder Auunterhalb vom Zufluss der Buerwischbek bis oberhalb der Klärteiche in Schmalfeld
40Gieselauvon der Quelle bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal
41Lippingauunterhalb der L248 bis zur Mündung in die Ostsee
42Koseler Auvon der Quelle bis oberhalb des Zuflusses der Pukdammer Au
43Unterlauf der
Malenter Au
vom Ausfluss aus dem Schwonausee bis zur Mündung in den Kellersee
44Kiebitzbekvon der Quelle bis zur Mündung in die Schwentine"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 211556

ENDE