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§ 23 Satzung der Fischereigenossenschaft 11
(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung, die Bestimmungen enthält insbesondere über:
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. Sie sind nach der Genehmigung durch die Genossenschaft ortsüblich bekannt zu machen.
§ 24 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft 11
Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach Maßgabe des § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Aufsichtsbehörde ist die obere Fischereibehörde.
§ 25 Auseinandersetzung, Abwicklung 11
Beschließen die Mitglieder der Fischereigenossenschaft deren Auflösung, erfolgt die Abwicklung durch den Vorstand. Die Genossenschaftsversammlung beschließt innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Stimmrecht der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die obere Fischereibehörde kann die Frist verlängern, wenn der Abschluss der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.
Sechster Teil
Fischereischein und Fischereischeinprüfung
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf ihren oder seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den Polizeivollzugskräften, den Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten oder den Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern vorzeigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern sowie für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern auf Grund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und für Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben. Einen Fischereischein erhalten keine Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie bedürfen beim Fischfang der Aufsicht eines lnhabers eines gültigen Fischereischeins.
(3) Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt.
(4) Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein hat.
(5) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren und die Zuständigkeit auch abweichend von Satz 2 und Satz 3 für die Erteilung und. Registrierung
zu regeln. Für die Erteilung des Fischereischeins an Erwerbsfischer und -fischerinnen ist die obere Fischereibehörde zuständig. Für die Erteilung des Fischereischeins an andere- Personen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.
§ 27 Fischereischeinprüfung
(1) Die Erteilung eines Fischereischeins ist vom Bestehen einer Fischereischeinprüfung abhängig, in der die erforderlichen Kenntnisse über die Fischarten, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, naturschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen werden müssen.
(2) Die Fischereischeinprüfung kann unter Aufsicht des Landes von den Fischereiverbänden durchgeführt werden. Die Prüfung muss allen zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
(3) Von der Ablegung der Fischereischeinprüfung ist befreit,
(4) Das Verfahren, die Anforderungen bei der Fischereischeinprüfung und weitere Ausnahmen kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung regeln.
§ 28 Versagungsgründe und Einziehung des Fischereischeins 11 22a
(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
Aus den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Gründen kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils oder des Bußgeldes verstrichen sind.
(2) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung eines Bußgelds der Fischereischein versagt werden kann. Werden nach Erteilung des Fischereischeins Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.
(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat pro Kalenderjahr eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe kann für bis zu vier Jahre im Voraus entrichtet werden.
(2) Von der Fischereiabgabe ist befreit, wer auf Grund des § 26 Abs. 2 keinen Fischereischein benötigt.
(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu.
(4) Die oberste Fischereibehörde verwendet die Mittel unter Abzug der Verwaltungskosten nach pflichtgemäßem Ermessen zur Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei. Es sind insbesondere zu fördern:
(5) Vor der Verwendung der Mittel hat die oberste Fischereibehörde einen von ihr für diesen Zweck einberufenen Fischereiabgabeausschuss zu hören. Der Fischereiabgabeausschuss soll sich aus vier Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände der Erwerbsfischerei, drei Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände der Nichterwerbsfischerei, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Natur- und Umweltschutzverbände sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters der oberen Naturschutzbehörde und der oberen Fischereibehörde zusammensetzen.
(6) Die Höhe der Fischereiabgabe, das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und das Verfahren über den Nachweis über die Entrichtung der Abgabe regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Darin kann festgelegt werden, in welchem Umfang den Erhebungsstellen Teile der Abgabe zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwandes belassen werden.
Siebenter Teil
Schutz der Fischbestände
§ 30 Schutz der Fische, der Gewässer und der Fischerei 10a 11
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz der Fische, der Fischbestände ihrer Lebensgrundlagen und zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei und der Aquakultur oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die die Ausübung der Fischerei irr Hinblick auf den Schutz und die Nutzung de' Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Gewässern oder die Überwachung der Ausübung der Fischerei betreffen, erforderlich ist, kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung Bestimmungen treffen über:
(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels werden durch Absatz 1 Nr. 5 nicht berührt, wenn die fischereiberechtigte Person nur hiermit die Fischerei ausüben darf.
(3) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen (§ 18 Abs. 4) in offenen Gewässern beseitigt sein. Soweit die Rücksicht auf die Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Fischeier, Fischbrut und Fische, die aus Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung stammen.
(5) Zu wissenschaftlichen Zwecken kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
(6) Vor Erlass einer Verordnung nach Absatz 1 sollen die beruflichen und nichtberuflichen Fischereiverbände sowie die Naturschutzverbände beteiligt werden.
§ 31 Verbotene Fangmethoden 11
(1) Es ist verboten, beim Fischfang schädigende Mittel, insbesondere künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden. Langleinen bleiben der Erwerbsfischerei vorbehalten.
(2) Die obere Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Die Ausübung des Fischfangs unter Anwendung des elektrischen Stroms ist verboten. Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von diesem Verbot durch Verordnung zulassen.
§ 32 Schutzvorrichtungen an technischen Anlagen 11
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Turbinen errichtet oder betreibt, hat auf eigene Kosten geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende wirksame Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen verhindern, anzubringen, anzuwenden und zu unterhalten.
(2) Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder steht ihr Nutzen für die betroffenen Fischbestände in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand oder wird durch getroffene Schutzmaßnahmen nur eine Teilpopulation effektiv geschützt, hat die Betreiberin oder der Betreiber an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz oder andere geeignete, insbesondere lebensraumverbessernde Maßnahmen, zu leisten. Der Beitrag ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes nach Anhörung der Betroffenen von der oberen Fischereibehörde festzusetzen. Weiter gehende Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 33 Ablassen von Gewässern
Wer zum Ablassen eines Gewässers berechtigt ist, hat der fischereiberechtigten oder der fischereiausübungsberechtigten Person den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks kann sofort abgelassen werden. Die fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person und die obere Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(1) Wer Anlagen in einem Gewässer errichtet oder grundlegend erneuert, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, hat auf eigene Kosten Fischwege oder sonstige für den Wechsel der Fische geeignete Einrichtungen von ausreichender Größe und Wasserbeschickung anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten.
(2) Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, insbesondere wenn
(3) Ist die Errichtung eines Fischwegs nicht möglich, wird durch getroffene Schutzmaßnahmen nur eine Teilpopulation effektiv geschützt oder ist eine Ausnahme nach Absatz 2 zugelassen, hat die Betreiberin oder der Betreiber an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz oder andere geeignete, insbesondere lebensraumverbessernde Maßnahmen, zu leisten. § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, müssen die Anlegung, den Betrieb und die Unterhaltung eines Fischwegs gegen angemessene Entschädigung in Geld dulden, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes erforderlich und mit der Anlage technisch vereinbar ist. Weiter gehende Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Die oberste Fischereibehörde kann die Anlegung, den Betrieb und die Unterhaltung von Fischwegen davon abhängig machen, inwieweit die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, sich in angemessener Weise an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.
(6) Die obere Fischereibehörde entscheidet auf Grund der fischereiökologischen Notwendigkeiten, in welchen Zeiten des Jahres der Fischweg offen gehalten werden muss.
(7) In Fischwegen sowie 25 Meter ober- und unterhalb eines Fischweges ist jede Art des Fischfangs verboten. Satz 1 gilt nicht für naturnahe Fischwege, die die gesamte Gewässerbreite einnehmen. Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung von Satz 1 und Satz 2 abweichende Regelungen treffen. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so hat Entschädigung zu leisten, wer den Fischweg unterhält.
(8) Zur wissenschaftlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fischwegs oder aus Gründen des Fischartenschutzes, insbesondere Laichfischfang kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 7 zulassen.
§ 35 Schonbezirke
(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung zu Schonbezirken erklären:
Die beabsichtigte Einrichtung von Schonbezirken ist in den betreffenden Gemeinden für die Dauer von einem Monat öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich bei der oberen Fischereibehörde zu erheben sind. Verspätet eingehende Einwendungen müssen nicht berücksichtigt werden.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten mit Ausnahme der Benutzung von Fahrzeugen der Fischerei, der Wasser- und Eissport sowie der Gemeingebrauch am Gewässer beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau. Die obere Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter fischereiberechtigter oder fischereiausübungsberechtigter Personen, so kann die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig gemacht werden, dass die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.
(4) Schonbezirke sind durch die obere Fischereibehörde zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist ohne Entschädigung zu dulden.
(5) Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Schonbezirke bleiben aufrechterhalten.
§ 36 Mitführen von Fanggeräten
(1) Außerhalb der Grenzen des freien Fischfangs darf keine Person auf Wasserfahrzeugen gebrauchsfertige Fanggeräte mit sich führen oder sich mit unverpacktem Fanggerät außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege an Fischgewässern aufhalten, es sei denn, dass sie in dem Gewässer fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt ist oder sich auf dem Wege zwischen ihrem Wohnort und einem Gewässer befindet, in dem sie den Fischfang ausüben darf.
(2) Innerhalb der Grenzen des freien Fischfangs bleiben die Vorschriften der Europäischen Union und des Bundes über das Mitführen von Fanggeräten unberührt.
(3) Niemand darf auf Wasserfahrzeugen oder auf oder an Gewässern unerlaubte Fanggeräte mitführen.
§ 37 Anzeige von Fischsterben
(1) Die Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der nach § 43 Abs. 1 zuständigen Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung die Mitwirkungspflichten der Fischereiberechtigten oder der Fischereiausübungsberechtigten bei der Bekämpfung eines Fischsterbens regeln.
§ 38 Übertragbare Fischkrankheiten
(1) Es ist verboten,
(2) Die oberste Fischereibehörde bestimmt durch Verordnung, welche Fischkrankheiten übertragbare Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind. Krankheitsverdächtig ist jeder Fisch, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit befürchten lassen. Außerdem ist krankheitsverdächtig jeder Fisch in einem Teich oder in einem sonstigen, zur Fischhaltung bestimmten Behälter, solange sich in diesen oder in anderen Teichen oder Behältern, die mit ihm eine ständige Wasserverbindung besitzen, erkrankte Fische befinden.
(3) Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Fischkrankheiten richten sich nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften.
(1) Ordnungsgemäße Fischerei hat im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften stattzufinden. lm Rahmen der ordnungsgemäßen Fischerei sind insbesondere verboten
(2) Die Tötung von Fischen hat tierschutzgerecht nach Maßgabe der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung) vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), zu erfolgen, insbesondere ist es verboten, ihnen mehr als unvermeidbare Schmerzen oder Leiden zuzufügen.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung die Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei regeln.
Achter Teil
Muschelfischerei
(1) Die Ausübung der Muschelfischerei und der Muschelzucht in den Küstengewässern bedarf der Erlaubnis des Landes Schleswig-Holstein. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die oberste Fischereibehörde. Soweit der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer oder Naturschutzgebiete betroffen sind, wird die Erlaubnis im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erteilt. Das Erlaubnisverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.Die Erlaubnis soll insbesondere versagt werden, wenn die Belange der übrigen Fischerei, der Gemeingebrauch an den Küstengewässern, Belange des Insel- und Küstenschutzes oder des Naturschutzes erheblich beeinträchtigt werden. Für die Erlaubnis gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung eine Beschränkung der Muschelfischerei hinsichtlich der Art und Größe der Fahrzeuge und der Art, Größe und Anzahl der Fanggeräte festlegen.
(3) Um eine nachhaltige Nutzung der Muschelvorkommen zu gewährleisten und um vor allem in Naturschutzgebieten und im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer eine möglichst naturschonende Muschelfischerei zu bewahren, soll die oberste Fischereibehörde ein Programm zur Bewirtschaftung der Muschelressourcen erstellen. Soweit der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer oder Naturschutzgebiete betroffen sind, wird das Programm im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erstellt. Die Umsetzung und Überwachung führt die obere Fischereibehörde durch.
(4) Um das Einschleppen von seuchenartigen Krankheiten und Muschelschädlingen zu verhindern, ist es verboten,
Darüber hinaus gelten die §§ 37 und 38 entsprechend.
(5) Die obere Fischereibehörde kann in Fällen, in denen nachweisbar keine Gefahr der Einschleppung von seuchenartigen Krankheiten oder Muschelschädlingen besteht, Befreiungen von den Verboten nach Absatz 4 zulassen.
(1) Die oberste Fischereibehörde kann Teile der Küstengewässer zur Aussaat, Aufzucht, Ernte und Lagerung von Muscheln (Muschelkulturen) zu Muschelkulturbezirken erklären. Im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und in Naturschutzgebieten ist hierfür das Einvernehmen der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. § 40 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. In den Kernzonen des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und auf seinen trockenfallenden Wattflächen dürfen keine Muschelkulturen angelegt werden. Die Erklärung zum Muschelkulturbezirk ist im Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein, bekannt zu machen.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann natürlichen oder juristischen Personen genehmigen, Muschelkulturbezirke durch die Anlage von Muschelkulturen zu nutzen. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen insbesondere über Kontrollen, Meldepflichten, Nutzungsabgaben und Gebühren versehen werden. In die Genehmigung ist aufzunehmen, dass Entschädigungsansprüche gegen das Land Schleswig-Holstein ausgeschlossen sind, wenn die Kulturen insbesondere durch natürliche Ereignisse beeinträchtigt worden sind.
(3) Genehmigungen anderer Behörden bleiben durch die Vorschriften der Absätze 1 und 2 unberührt.
(4) Die Muschelwerbung innerhalb eines Muschelkulturbezirkes ist nur den Berechtigten und ihren Hilfspersonen gestattet. Dritten ist es verboten, innerhalb des Bezirkes den Fischfang auszuüben.
Neunter Teil
Fischereiverwaltung
§ 42 Fischereibehörden und Datenverarbeitung 11 18
(1) Das für die Fischerei zuständige Ministerium als oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten und der oberen Fischereibehörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(2) Personenbezogene Daten dürfen von der oberen Fischereibehörde, den örtlichen Ordnungsbehörden und den aufgrund von § 27 Abs. 2 beliehenen Fischereiverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Fischereiaufsicht, zur Erhebung der Fischereiabgabe, zur Ausgabe von Fischereischeinen, zur Erstellung von Fischereistatistiken und zu fischereiwissenschaftlichen Zwecken verarbeitet werden. Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das Nähere darüber,
(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern führen die obere Fischereibehörde und die Wasserschutzpolizei Schleswig-Holstein durch, in den Binnengewässern die obere Fischereibehörde.
(2) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die obere Fischereibehörde zuverlässige, sachkundige und mit den Aufgaben der Fischereiaufsicht vertraute Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern bestellen. Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu verpflichten. Sie unterliegen den Weisungen der oberen Fischereibehörde.
(3) Die Fischereiberechtigten oder die Fischereiausübungsberechtigten können zum Schutz ihrer Fischereirechte geeignete Personen (private Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher) bestellen, die auf Antrag amtlich bestätigt werden, wenn gegen ihre Eignung und Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die privaten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher haben Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen zu befolgen.
§ 44 Befugnisse der Fischereiaufsicht 11 18a
(1) Die Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, die Fischereiaufsichtsassistentinnen oder Fischereiaufsichtsassistenten der oberen Fischereibehörde, die Polizeivollzugskräfte der Wasserschutzpolizei und die ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher (Fischereiaufsichtspersonen) sind in Wahrnehmung der Aufgaben der Fischereiaufsicht befugt:
Die Schiffsführung eines Wasserfahrzeugs, von dem aus Fischfang betrieben wird, hat auf Anruf sofort ihr Fahrzeug anzuhalten, auf Verlangen die Fischereiaufsichtspersonen an Bord zu lassen und ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn die Fischereiaufsichtsperson dies gestattet. Für die privaten amtlich bestätigten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher gilt Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend.
(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen notwendig sind.
(3) Die Fischereiaufsichtsperson hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, dass ihr dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Die Fischereiaufsichtspersonen sind darüber hinaus befugt, Personen,
(4) Weitere Befugnisse der Fischereiaufsichtspersonen kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung regeln.
(5) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) und das Recht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Zehnter Teil
Entschädigung
§ 45 Entschädigung
(1) Werden den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Verordnungen, behördlicher Maßnahmen oder Anordnungen Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, die über die Sozialbindung der Eigentümerin oder des Eigentümers hinausgehen, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, müssen angemessen ausgeglichen werden.
(2) Zur Entschädigung ist die oder der Begünstigte verpflichtet.
(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen bestehen.
(4) Über Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die obere Fischereibehörde.
Elfter Teil
Ordnungswidrigkeiten
§ 46 Ordnungswidrigkeiten 11 18a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
erlassen worden sind, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 16 geahndet werden können.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz oder nach einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, begangen worden, können
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Fischereibehörde.
Zwölfter Teil 11
(gestrichen)
§ 49 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Grenzen der Küstengewässer in Flußläufen | Anlage 11 (zu § 1 Abs. 2) |
Gewässerbezeichnung | Ausgangspunkt des Küstengewässers |
Eider | flussabwärts der Schleuse Nordfeld |
Stör | flussabwärts der Straßenbrücke im Zuge der B 77 in ltzehoe |
Krückau | flussabwärts der ehemaligen Wassermühle Piening am Mühlendamm in Elmshorn |
Pinnau | flussabwärts der Straßenbrücke im Zuge der B 431 in Uetersen |
Trave | Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole |
Elbe | Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und Hamburg bei Wedel |
ENDE |