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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes und anderer Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 9. Januar 2024

(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 25.01.2024 S. 1)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten

Die Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 6. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 59), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 507, 508), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt:

"9. Wolf Canis lupus

10. Wolfshybrid Canis lupus x Canis lupus familiaris".

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Bei der Angabe zu "Nutrias" wird die Angabe "1. August bis 28. Februar" durch die Angabe "ganzjährig, vorbehaltlich der Bestimmung des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976, zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I. S. 1328, 1362)" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu "Nutrias" wird in neuer Zeile folgende Angabe eingefügt:

"Wolfshybride ganzjährig, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 24a Absatz 2 des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002) und des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes"

3. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Auf folgende Wildarten darf die Jagd nicht ausgeübt werden: Rebhühner, Fasanenhennen, Türkentauben, Höckerschwäne, Ringel-, Bläss- und Saatgänse, Spieß, Berg-, Tafel-, Samt- und Trauerenten, Blässhühner, Lach-, Sturm-, Mantel- und Heringsmöwen, Nebelkrähen, Elstern und Wölfe".

Artikel 2
Änderung des Landesjagdgesetzes

Das Landesjagdgesetz vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe " § 24 Schutz des Wildes vor Wildseuchen" wird die Angabe " § 24a Umgang mit dem Wolf und Wolfshybriden" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Bundesjagdgesetzes" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328,1362)," eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes unterliegen Wölfe und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden) nicht dem Recht zur Aneignung."

3. § 13 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11 Abs. 5, §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Abs. 2 und 4 Satz 2 und Abs. 5 dieses Gesetzes gelten sinngemäß." § 11 Absatz 5, §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Absatz 4 Satz 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß."

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"In Hegegemeinschaften sind Abschusspläne für mehrere Jagdbezirke (Gruppenabschusspläne) zulässig."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Abschußplan" durch die Wörter "Abschussplan oder der Gruppenabschussplan" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 und 2 werden nach dem Wort "Abschussplanes" jeweils die Wörter "oder des Gruppenabschussplanes" eingefügt.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Abschußplan" wird durch die Wörter "Abschussplan oder der Gruppenabschussplan" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird das Wort "Abschußplan" durch die Wörter "Abschussplan oder der Gruppenabschussplan" ersetzt.

ccc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Jagdbezirke" die Wörter "oder die Gruppenabschusspläne" eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Wird der Abschussplan nicht fristgerecht vorgelegt oder liegen die Voraussetzungen für seine Bestätigung nicht vor, so setzen die Jagdbehörden einen Abschussplan fest, der insbesondere den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 genügt."Wird der Abschussplan oder der Gruppenabschlussplan nicht fristgerecht vorgelegt oder liegen die Voraussetzungen für seine Bestätigung nicht vor, so setzen die Jagdbehörden einen Abschussplan fest, der insbesondere den Anforderungen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 genügt."

d) In Absatz 4 wird das Wort "Abschußplans" durch die Wörter "Abschussplanes oder des Gruppenabschussplanes" ersetzt.

e) In Absatz 6 wird das Wort "Abschußplan" durch die Wörter "Abschussplan oder den Gruppenabschussplan" ersetzt.

f) In Absatz 7 wird das Wort "Abschußplanes" durch die Wörter "Abschussplanes oder des Gruppenabschussplanes" ersetzt.

5. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden nach dem Wort "(Notzeiten)" die Wörter ", zur Vorbeugung und Bekämpfung von Wildseuchen sowie zu wissenschaftlichen Zwecken" eingefügt.

6. Nach § 24 wird folgender § 24a neu eingefügt:

" § 24a Umgang mit dem Wolf und Wolfshybriden

(1) Ist die Entnahme von Wölfen aufgrund einer vollziehbaren Ausnahmegenehmigung nach § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), auch in Verbindung mit § 45a Absatz 2 BNatSchG, zulässig, ist die Erlegung der Wölfe in der Schonzeit unter Einhaltung der in der Genehmigung vorgesehenen Maßgaben gestattet. Für die Durchführung der Entnahme gilt § 45a Absatz 4 BNatSchG. Die Bestimmung der geeigneten Personen im Sinne des § 45a Absatz 4 Satz 1 BNatSchG erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Jagdbehörde. § 45a Absatz 1 Satz 1 BNatSchG bleibt unberührt.

(2) Die Jagd auf Wolfshybriden ist nach Maßgabe des § 45a Absatz 3 und 4 BNatSchG ganzjährig gestattet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Bei der Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden gilt § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes entsprechend.

(4) Es ist verboten, schwerkranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen. Das Erlegen eines schwerkranken Wolfes nach § 22a Absatz 1 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 BNatSchG zugelassen, wenn eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber zuvor festgestellt hat, dass das Tier erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht gesunden wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Wolf aufgrund eines erheblichen physischen Schadens sein natürliches Fluchtverhalten nicht mehr ausüben kann. Bei Verdacht eines Zusammenstoßes zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Wolf beschränkt sich die Verpflichtung zur Nachsuche auf den unmittelbaren Bereich um den Unfallort. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Wolfshybriden entsprechend.

(5) Das Erlegen eines Wolfes nach den Absätzen 1 und 4 sowie das Auffinden eines Fallwildwolfes ist der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen; diese benachrichtigt die von der Naturschutzbehörde zur Durchführung der Entnahme bestimmten Personen. Die Inbesitznahme eines erlegten Wolfes durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Übergabe an die zuständige Naturschutzbehörde ist nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 BNatSchG zugelassen; für die Inbesitznahme von Fallwildwölfen durch die Jagdausübungsberechtigten bleibt § 45 Absatz 4 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG unberührt. Für Wolfshybriden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."

7. § 27 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Schalenwild" durch das Wort "Wild" ersetzt.

8. § 29 Absatz 5 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. in freier Wildbahn Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) an Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu verabreichen, soweit nicht die Jagdbehörde die Verabreichung zum Zweck der Gefahrenabwehr zugelassen hat; § 24 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt;"1. in freier Wildbahn Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelgesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852), an Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu verabreichen, soweit nicht die Jagdbehörde die Verabreichung zum Zweck der Gefahrenabwehr zugelassen hat; § 24 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt;"

9. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 29 Zulässige Handlungen, sachliche Verbote und Ausnahmen" § 29 Zulässige Handlungen, sachliche Verbote und Ausnahmen, Verordnungsermächtigung"

b) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9 und 10 eingefügt:

"(9) Bei einer Gesellschaftsjagd auf Schalenwild dürfen nur Schützinnen oder Schützen teilnehmen, die einen Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mit sich führen. Die Jagdleiterin oder der Jagdleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass nur Schützinnen und Schützen an der Gesellschaftsjagd teilnehmen, die einen derartigen Schießübungsnachweis mit sich führen. Die Schützinnen und Schützen haben den Schießübungsnachweis auf Verlangen der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter vorzuzeigen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, Form und Inhalt des Schießübungsnachweises sowie die Anerkennung von Schießübungsnachweisen anderer Bundesländer durch Verordnung zu regeln. Gesellschaftsjagd im Sinne des § 16 des Bundesjagdgesetzes ist eine Jagd, an der mehr als drei Schützinnen oder Schützen räumlich und zeitlich zusammenwirken.

(10) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Jagd auf Haarraubwild und Nutria künstliche Lichtquellen sowie nach § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes für Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulässige Hilfsmittel zu verwenden."

10. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 22 wird die Angabe " § 33 Abs. 3" durch die Angabe " § 33 Absatz 2" ersetzt.

b) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende der Nummer durch ein Semikolon ersetzt.

c) Nach Nummer 24 werden die folgenden Nummern 25 bis 27 eingefügt:

"25. entgegen § 24a Absatz 3 auf einen Wolf oder Wolfshybriden mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm oder mit einer Büchsenpatrone mit einer Auftreffenergie auf 100 m (E 100) unter 2.000 Joule schießt;

26. entgegen § 24a Absatz 5 das Erlegen eines Wolfes oder eines Wolfshybriden sowie das Auffinden eines Fallwildwolfes oder Fallwildwolfshybriden nicht unverzüglich der Jagdbehörde anzeigt;

27. entgegen § 29 Absatz 9 Satz 2 als Jagdleiterin oder Jagdleiter eine Schützin oder einen Schützen ohne Schießübungsnachweis an einer Gesellschaftsjagd auf Schalenwild teilnehmen lässt."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 240160


ENDE

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