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LJagdG - Landesjagdgesetz
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Oktober 1999
(GVOBl. Schl.-H. S. 300)
▾ Änderungen
Siehe FN 1
Abschnitt I
Ziele und Grundsätze der Jagd, Beachtung von Europarecht
§ 1 Ziele des Gesetzes 12 24
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)
(1) Die frei lebende Tierwelt ist als Teil der Umwelt in ihrem natürlichen und historisch gewachsenen Beziehungsgefüge zu erhalten.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung einer Jagd, die das Wild schützt, die Lebensräume erhält und verbessert sowie das Wild nachhaltig und unter größtmöglicher Förderung der biologischen Vielfalt nutzt (naturnahe Jagd).
(3) Bei der Planung und Durchführung der naturnahen Jagd sind unter Beachtung des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1362), folgende Ziele als Belange des Allgemeinwohls anzustreben:
(4) Die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechtes und die Jägerinnen und Jäger sollen die Ziele dieses Gesetzes möglichst weitgehend in eigener Verantwortung verwirklichen. Die Möglichkeit zur Ausübung der Jagd soll breiten Schichten insbesondere der ortsansässigen Bevölkerung offen stehen.
(5) Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes unterliegen Wölfe und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden) nicht dem Recht zur Aneignung.
§ 1a Beachtung von Europarecht 12
Behördliche Maßnahmen nach diesem Gesetz oder anderen auf die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts gerichteten Vorschriften sind unter Beachtung der Maßgaben des Artikel 7 Abs. 4 und des Artikel 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie - ABl. EG Nr. L 20 S. 7) sowie der Artikel 12 bis 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie - ABl. EG Nr. L. 206 S. 7) zu treffen.
§ 2 Reviergestaltung
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)
Im Rahmen einer naturnahen Reviergestaltung sollen Jagdausübungsberechtigte und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer folgende Maßnahmen bevorzugt durchführen:
Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Abschnitt II
Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht
§ 3 Gestaltung der Jagdbezirke 22
(zu § 5 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Abrundung von Jagdbezirken erfolgt
(2) Der Abrundungsvertrag bedarf der Zustimmung der betroffenen Jagdpächterinnen und Jagdpächter und der Jagdbehörde. Diese versagt ihre Zustimmung, wenn
(3) Die Abrundung kann von Amts wegen verfügt werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich ist. Dies gilt nicht für Pachtverträge, die über mehr als 30 Jahre oder bis zum Lebensende der Pächterin oder des Pächters geschlossen sind, wenn mehr als 30 Jahre der Pachtzeit verstrichen sind. In laufende Pachtverträge darf nur mit Zustimmung der Vertragsparteien eingegriffen werden. Dies gilt in entsprechender Anwendung des § 581 Abs. 2 und des § 544 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht für Verträge, die über mehr als 30 Jahre geschlossen sind.
(4) Weisen Jagdbezirke infolge von Abrundungen die gesetzliche Mindestgröße nicht mehr auf, gilt § 7 entsprechend.
(5) Wer das Eigentum an einer Grundfläche hat, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert wird, hat gegen Eigentümerinnen oder Eigentümer, deren Grundflächen den Eigenjagdbezirk bilden, einen Anspruch auf eine angemessene ortsübliche Entschädigung. Als angemessene ortsübliche Entschädigung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde gezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt. Bestehen in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke oder erstreckt sich der Eigenjagdbezirk über mehrere Gemeinden, ist der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke maßgeblich. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken haben Eigentümerinnen oder Eigentümer einen Anspruch auf eine anteilmäßige Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.
§ 4 Befriedete Bezirke 12 16 18
(zu § 6 Bundesjagdgesetz)
(1) Befriedete Bezirke sind:
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag der jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklären:
(3) Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken und deren Beauftragte dürfen dort zur Schadensabwehr Füchse, Steinmarder und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es hierzu nicht. Über die Zulassung von Ausnahmen zum tierschutzgerechten Fangen, Töten und Sichaneignen weiterer Wildarten mit Ausnahme der ganzjährig geschonten entscheidet die Jagdbehörde. Waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 28 entsprechend. Die Sätze eins bis fünf gelten nicht für Flächen, die nach § 6a Bundesjagdgesetz zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind.
(4) Die Jagdbehörde kann Jagdscheininhaberinnen oder Jagdscheininhabern die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd auf die in Absatz 3 genannten Tierarten erteilen. Dies gilt nicht für Liegenschaften des Bundesministers der Verteidigung (Absatz 1 Nr. 7) und für Flächen, die nach § 6a Bundesjagdgesetz zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind. Die von der Jagdbehörde beauftragten Personen gelten als Beauftragte der Eigentümerinnen oder Eigentümer.
(5) Jagdausübungsberechtigte und Inhaberinnen oder Inhaber einer Jagderlaubnis haben das Recht, befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks, auf den sich die Berechtigung erstreckt, zur Tötung krankgeschossenen oder schwer kranken Wildes und zur Aneignung von verendetem Wild auch mit Waffen zu betreten. Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sind möglichst vorher zu benachrichtigen.
§ 5 Eigenjagdbezirke 12
(zu § 7 Bundesjagdgesetz)
(1) Befinden sich Eigenjagdbezirke im Eigentum oder Nießbrauch einer juristischen Person oder Personenmehrheit oder ist die Eigentümerin oder der Eigentümer als natürliche Person nicht im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins und wird die Jagd weder durch Jagdpächterinnen oder Jagdpächter noch durch angestellte Jägerinnen oder Jäger ausgeübt, sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die die Verfügungsberechtigten der Jagdbehörde benennen. Benennen die Verfügungsberechtigten keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde die zur Erfüllung des Abschussplanes und zum Jagdschutz erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Verfügungsberechtigten treffen.
(2) Die Jagdbehörde kann die Zahl der Jagdausübungsberechtigten gemäß Absatz 1 auf einer Grundfläche bis zu 300 ha auf zwei beschränken und für jede weiteren 150 ha um eins erhöhen.
(3) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Nießbrauchsberechtigten von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit ihrer Eigenjagdbezirke verzichten. Die Flächen sind in diesem Fall von der Jagdbehörde einem angrenzenden Jagdbezirk im Einvernehmen mit den zu dessen Vertretung berechtigten Personen anzugliedern. Schlagen die Verzichtenden einen dieser Jagdbezirke vor, folgt die Jagdbehörde dem Vorschlag. Die Jagdbehörde stellt die Selbstständigkeit der Eigenjagd wieder her, wenn die in Satz 1 genannten Personen dies schriftlich beantragen. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres oder, wenn der Bezirk ganz oder teilweise Bestandteil einer verpachteten Jagd ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden. Dies gilt entsprechend für die Erklärung des Verzichts.
§ 6 Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(zu § 8 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke beträgt 250 ha.
(2) Besitzen die zusammenhängenden Grundflächen einer Gemeinde nicht die Mindestgröße von 250 ha oder wird eine weniger als 250 ha große Teilfläche einer Gemeinde, soweit sie nicht Eigenjagdbezirk ist, von einem oder mehreren Jagdbezirken vollständig umschlossen (Enklave), so sind diese Flächen durch die Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren anliegenden Jagdbezirken anzugliedern.
(3) Die Jagdbehörde kann die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbstständige Jagdbezirke zulassen, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist und Belange der Hege nicht entgegenstehen.
(4) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die zusammen die Mindestgröße von 250 ha haben, können von der Jagdbehörde auf Antrag zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er von Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern aus allen beteiligten Gemeinden gestellt wird und diese in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.
§ 7 Bejagbare Flächen der Jagdbezirke
(zu §§ 7, 8 Bundesjagdgesetz)
Sinkt die bejagbare Fläche eines Eigenjagdbezirkes oder eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes um mehr als ein Drittel unter die gesetzliche Mindestgröße, so sind die Restflächen von der Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern.
§ 8 Jagdgenossenschaft 12
(zu § 9 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der Jagdbehörde nach § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Die Jagdgenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Jagdbehörde spätestens einen Monat nach der Beschlussfassung, zusammen mit der Versammlungsniederschrift zu übersenden ist; dies gilt auch bei Satzungsänderungen. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Jagdbehörde, wenn sie von der Mustersatzung, die die oberste Jagdbehörde erlässt, abweichen.
(2) Ein Mitglied einer Jagdgenossenschaft, das die Ausübung der Jagd von dieser pachten möchte, oder seine Vertretung, ist berechtigt, in der Versammlung der Jagdgenossenschaft an den Beratungen und Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen.
§ 9 Angliederungsgenossenschaft
Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümerinnen oder Eigentümern einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so können diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft bilden. § 9 des Bundesjagdgesetzes gilt sinngemäß.
§ 10 Hegegemeinschaft
(zu § 10a Bundesjagdgesetz)
(1) Zur großräumigen Bewirtschaftung von Hochwildbeständen können Hegegemeinschaften gebildet werden, die vornehmlich der Lenkung von Bestandsdichten, des Altersaufbaus und des Geschlechterverhältnisses dienen. Hegegemeinschaften können auch zum Schutz von gefährdeten Niederwildarten gebildet werden.
(2) Die Abgrenzung der jeweiligen Gebiete von Hegegemeinschaften soll nach zusammenhängenden Lebensräumen des Wildes vorgenommen werden. Dabei können Kreisgrenzen überschritten werden.
(3) Auf die Hegegemeinschaft finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine entsprechende Anwendung. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung. Die Satzung muss mindestens Bestimmungen enthalten über:
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde.
Abschnitt III
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 11 Jagdpacht
(zu §§ 11, 12 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildjagden neun Jahre, für Hochwildjagden zwölf Jahre.
(2) Die Zahl der Jagdpächterinnen oder Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei beschränkt, in größeren Jagdbezirken darf für je weitere volle 150 ha eine weitere Person Pächterin oder Pächter sein.
(3) Als Jagdpacht gilt auch eine Weiter- und Unterverpachtung. Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden entsprechende Anwendung.
(4) Für die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß. Alle Jagdpachtverträge, auch Änderungen und Verlängerungen, sind der Jagdbehörde binnen einem Monat nach Vertragsabschluss anzuzeigen.
(5) Verträge, die gegen die Absätze 1 bis 3 verstoßen, sind nichtig.
§ 12 Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd
Die Jagdbehörde kann während der Dauer eines wegen der Nichtigkeit (§ 11 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes) oder einer Beanstandung (§ 12 des Bundesjagdgesetzes) des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens im Einzelfall zum Schutz und zur Ausübung der Jagd eine Jagdaufseherin oder einen Jagdaufseher bestellen, die oder der die erforderlichen Maßnahmen nach §§ 23 bis 25 des Bundesjagdgesetzes und §§ 17, 18, 20, 22, 23 dieses Gesetzes durchzuführen hat. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterlegene Partei zu tragen.
§ 13 Jagderlaubnis 24
(zu § 11 Abs. 1 Satz 3 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten können anderen Personen (Jagdgästen) eine Jagderlaubnis erteilen. Jagdgäste sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen.
(2) Eine Jagderlaubnis gegen Entgelt darf nur schriftlich erteilt werden. § 11 Absatz 5, §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Absatz 4 Satz 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Erlaubnis zu Einzelabschüssen.
(3) Jagdgäste dürfen die Jagd ohne Begleitung der Jagdausübungsberechtigten nur ausüben, wenn sie einen Erlaubnisschein bei sich führen, der von den Jagdausübungsberechtigten ausgestellt ist. Eine Begleitung durch Jagdausübungsberechtigte liegt vor, wenn diese gleichzeitig im Revier und ohne besondere Schwierigkeiten zu erreichen sind. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gilt sinngemäß.
(4) Die schriftliche Jagderlaubnis ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdausübungsberechtigten unterschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk regional unter sich aufgeteilt haben.
§ 14 Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages 12
(1) Stirbt eine Pächterin oder ein Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben die Erben der Jagdbehörde eine jagdausübungsberechtigte Erbin oder einen jagdausübungsberechtigten Erben zu benennen. Ist keine der erbenden Personen jagdausübungsberechtigt, so haben sie der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) zu benennen. Wird innerhalb einer den erbenden Personen gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der erbenden Personen treffen.
(2) Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins bestimmt die Jagdbehörde die Frist nach § 13 Satz 2 Bundesjagdgesetz.
Abschnitt IV
Jagdschein
§ 15 Allgemeines
(zu §§ 15, 16 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Jagdbehörde erteilt und entzieht den Jagdschein. Der Jahresjagdschein wird für höchstens drei Jagdjahre erteilt. Antragstellerinnen oder Antragsteller haben den Abschluss einer der Geltungsdauer des Jahresjagdscheines entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Sie sind verpflichtet, Änderungen der Versicherungsverhältnisse der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Personen, die die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragen, haben anzugeben, ob sie
in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt sind und für welche Flächen, in den Fällen der Nummern 3 und 4 für welche anteilig auf sie entfallenden Flächen. Die Jagdbehörde darf keinen Jagdschein ohne diese Angaben ausstellen. Antragstellerinnen oder Antragsteller haben Änderungen der ihnen für die Jagdausübung zustehenden Fläche der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf die entgeltliche Erlaubnis zu Einzelabschüssen.
§ 16 Jagdscheingebühren und Jagdabgabe
(1) Die Jagdbehörden erheben eine Jagdabgabe. Abgabepflichtig ist, wer einen Jagdschein erwirbt. Die Abgabeschuld entsteht mit der Erteilung des Jagdscheins. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Höhe der Jagdabgabe durch Verordnung festzusetzen. Die Jagdabgabe darf das Doppelte der Jagdscheingebühr nicht überschreiten.
(2) Das Aufkommen aus der Jagdabgabe nach Abzug der Verwaltungskosten steht dem Land zu, das es nach Anhörung der Landesjägerschaft zur Förderung des Jagdwesens verwendet. Dabei sind unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 insbesondere zu fördern:
Abschnitt V
Jagdbeschränkungen und Jagdschutz
§ 17 Abschussregelung 07 12 16 24
(zu § 21 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben den Jagdbehörden auf dem von der obersten Jagdbehörde jeweils vorgeschriebenen Formular einen Abschussplan für Schalenwild, ausgenommen Schwarz- und Rehwild, zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersstufen einzureichen. In Hegegemeinschaften sind Abschusspläne für mehrere Jagdbezirke (Gruppenabschusspläne) zulässig. Das Nähere regelt die oberste Jagdbehörde durch Hege- und Bejagungsrichtlinien. Den Termin für die Vorlage der Abschusspläne bestimmen die Jagdbehörden.
(2) Der Abschussplan oder der Gruppenabschussplan wird für drei aufeinander folgende Jagdjahre durch die Jagdbehörden bestätigt oder festgesetzt. Die Vorgaben des Abschussplanes oder des Gruppenabschussplanes sind als Mindestabschuss zu erfüllen; eine Überschreitung des Abschussplanes oder des Gruppenabschussplanes um bis zu 30 % ist zulässig. Die Jagdbehörden bestätigen den Abschussplan oder der Gruppenabschussplan, wenn
(3) Wird der Abschussplan oder der Gruppenabschlussplan nicht fristgerecht vorgelegt oder liegen die Voraussetzungen für seine Bestätigung nicht vor, so setzen die Jagdbehörden einen Abschussplan fest, der insbesondere den Anforderungen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 genügt. Die unteren Jagdbehörden handeln dabei im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 Nr. 5 auch im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde.
(4) Erteilt der Jagdbeirat oder die zuständige Forstbehörde zu der Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplanes oder des Gruppenabschussplanes das Einvernehmen nicht, so entscheidet die oberste Jagdbehörde.
(5) Die Jagdausübungsberechtigten haben über den getätigten Abschuss nach Arten getrennt, beim Schalenwild auch über das Fallwild, laufend eine Streckenliste zu führen. Die Streckenliste ist den Jagdbehörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist den Jagdbehörden auf dem von der obersten Jagdbehörde vorgeschriebenen Formular bis zum 10. April jeden Jahres schriftlich anzuzeigen.
(6) Erfüllen Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan oder den Gruppenabschussplan nicht, so können die Jagdbehörden sie hierzu nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über den Vollzug von Verwaltungsakten anhalten.
(7) Die Jagdbehörden können zum Nachweis der Erfüllung des Abschussplanes oder des Gruppenabschussplanes anordnen, dass jeder Abschuss von Schalenwild mit Ausnahme von Rehwild unverzüglich bei ihnen oder, soweit eine Hegegemeinschaft besteht, bei deren Leiterin oder Leiter anzuzeigen oder der körperliche Nachweis zu erbringen ist.
(8) Den Abschuss auf Flächen, auf denen dem Land das Jagdrecht gemäß § 3 Abs. 2 Bundesjagdgesetz zusteht, regelt die oberste Jagdbehörde.
§ 17a Bestimmung von Jagdzeiten 12
(Abweichung von § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz)
Die oberste Jagdbehörde wird abweichend von § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz ermächtigt, nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend von Bundesrecht, durch Verordnung zu bestimmen.
§ 18 Fütterung des Wildes 24
(zu § 19 Abs. 1 Nr. 10; §§ 23, 28 Abs. 5 Bundesjagdgesetz)
(1) In der freien Wildbahn ist die Fütterung von Schalenwild sowie von Wild in und an Gewässern nicht zulässig. Die Jagdbehörde kann bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Nahrungsmangel, insbesondere bei lang andauernden vereisten oder hohen Schneelagen oder Frostperioden oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten), zur Vorbeugung und Bekämpfung von Wildseuchen sowie zu wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.
(2) Das gelegentliche Anlocken mit geringen Futtermengen zum Zweck der Bejagung (Kirrung) von Schwarzwild gilt nicht als Fütterung. Dabei muss das Futter so dargeboten werden, dass es anderem Schalenwild nicht zugänglich ist.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Ziele dieses Gesetzes und zur Verhinderung von Missbräuchen die Fütterung und Kirrung durch Verordnung näher zu regeln.
§ 19 Aussetzen von Wild 12
(zu § 28 Abs. 4 Bundesjagdgesetz)
Heimisches Wild darf nur mit Genehmigung der Jagdbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung wird im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde erteilt, wenn das Aussetzen mit den Zielen dieses Gesetzes vereinbar ist. Als Aussetzen gilt nicht die Entnahme von Wildtieren oder Gelegen aus der Natur, um sie aufzuziehen, gesund zu pflegen oder auszubrüten und anschließend wieder in die Natur zu entlassen.
§ 20 Jagdschutzberechtigte 07
(zu § 25 Bundesjagdgesetz)
Zur Beaufsichtigung der Jagd können die Jagdausübungsberechtigten fachlich geeignete und zuverlässige volljährige Jagdscheininhaberinnen oder Jagdscheininhaber bestellen, die einer schriftlichen Bestätigung durch die Jagdbehörde bedürfen (bestätigte Jagdaufseherinnen und bestätigte Jagdaufseher). Die schriftliche Bestätigung ist bei Ausübung der Aufsicht mit sich zu führen.
§ 21 Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
(zu §§ 23, 25 Bundesjagdgesetz)
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
(2) Die Jagdausübungsberechtigten können Inhaberinnen und Inhabern einer schriftlichen Jagderlaubnis die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 gestatten. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 22 Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen
(zu § 22a Bundesjagdgesetz)
(1) Haben Jagdausübungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde ihres Jagdbezirks und sind für diesen keine dort wohnhaften bestätigten Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt, so haben die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbehörde auf deren Verlangen eine im Allgemeinen ohne Schwierigkeiten erreichbare Person am Ort zu benennen, die Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheins ist. Sie muss bereit und in der Lage sein, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich krankgeschossenen, schwer kranken oder verendeten Wildes in Abwesenheit der Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.
(2) Wer als Führerin oder Führer eines Kraftfahrzeuges Schalenwild angefahren oder überfahren hat, muss dies der jeweils jagdausübungsberechtigten Person oder der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzeigen.
§ 23 Nachsuche, Wildfolge
(zu § 22a Bundesjagdgesetz)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten und die Person, die ein Stück Wild beschossen hat, sind verpflichtet, für eine fachgerechte Nachsuche krankgeschossenen oder auf andere Weise schwer verletzten Wildes zu sorgen.
(2) Wechselt krankgeschossenes oder auf andere Weise schwer verletztes Wild über die Grenze des Jagdbezirks, haben die in Absatz 1 genannten Personen folgende Pflichten:
(3) Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch eine Nachsuche von Schalenwild voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, einer Führerin oder einem Führer von anerkannten Fährtenhunden unverzüglich zu gestatten, ihre Jagdbezirke zur Nachsuche zu betreten und das kranke oder verletzte Schalenwild zu erlegen. Können die Jagdausübungsberechtigten nicht erreicht werden, so sind die Führerinnen oder Führer von anerkannten Fährtenhunden auch ohne Einwilligung der Jagdausübungsberechtigten berechtigt, die Handlungen nach Satz 1 durchzuführen.
(4) Schriftliche Wildfolgevereinbarungen, die die Pflichten nach Absatz 2 und 3 erweitern, sollen abgeschlossen werden.
(5) Im übrigen gilt für die Wildfolge vorbehaltlich abweichender schriftlicher Wildfolgevereinbarungen:
(6) Wildfolgevereinbarungen können auch durch die Satzungen der Hegegemeinschaften geschlossen werden.
§ 24 Schutz des Wildes vor Wildseuchen 07 18 20
(zu §§ 22 und 24 Bundesjagdgesetz; Abweichung von § 27 Bundesjagdgesetz)
(1) Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Wildseuchen kann die Jagdbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen
(2) Zur Bekämpfung von Wildseuchen kann die Jagdbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen vom Bejagungsverbot in § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Bundesjagdgesetz zulassen.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Verordnung oder Allgemeinverfügung für das Gebiet mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte treffen. Allgemeinverfügungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen öffentlich bekannt gegeben werden. Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen erforderlich, eine Allgemeinverfügung sofort zu verkünden und ist der erlassenden Behörde eine rechtzeitige Bekanntgabe sonst nicht möglich, kann die Allgemeinverfügung über Internet, Hörfunk, Fernsehen, Lautsprecher, Printmedien oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Allgemeinverfügung bekannt gemacht wird. Mit der Vornahme der Bekanntmachungshandlung, im Fall der Printmedien mit Beginn des Erscheinungstages, gilt die Bekanntgabe als bewirkt.
(4) Tiergesundheitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 24a Umgang mit dem Wolf und Wolfshybriden 24
(1) Ist die Entnahme von Wölfen aufgrund einer vollziehbaren Ausnahmegenehmigung nach § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), auch in Verbindung mit § 45a Absatz 2 BNatSchG, zulässig, ist die Erlegung der Wölfe in der Schonzeit unter Einhaltung der in der Genehmigung vorgesehenen Maßgaben gestattet. Für die Durchführung der Entnahme gilt § 45a Absatz 4 BNatSchG. Die Bestimmung der geeigneten Personen im Sinne des § 45a Absatz 4 Satz 1 BNatSchG erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Jagdbehörde. § 45a Absatz 1 Satz 1 BNatSchG bleibt unberührt.
(2) Die Jagd auf Wolfshybriden ist nach Maßgabe des § 45a Absatz 3 und 4 BNatSchG ganzjährig gestattet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Bei der Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden gilt § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes entsprechend.
(4) Es ist verboten, schwerkranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen. Das Erlegen eines schwerkranken Wolfes nach § 22a Absatz 1 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 BNatSchG zugelassen, wenn eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber zuvor festgestellt hat, dass das Tier erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht gesunden wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Wolf aufgrund eines erheblichen physischen Schadens sein natürliches Fluchtverhalten nicht mehr ausüben kann. Bei Verdacht eines Zusammenstoßes zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Wolf beschränkt sich die Verpflichtung zur Nachsuche auf den unmittelbaren Bereich um den Unfallort. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Wolfshybriden entsprechend.
(5) Das Erlegen eines Wolfes nach den Absätzen 1 und 4 sowie das Auffinden eines Fallwildwolfes ist der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen; diese benachrichtigt die von der Naturschutzbehörde zur Durchführung der Entnahme bestimmten Personen. Die Inbesitznahme eines erlegten Wolfes durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Übergabe an die zuständige Naturschutzbehörde ist nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 BNatSchG zugelassen; für die Inbesitznahme von Fallwildwölfen durch die Jagdausübungsberechtigten bleibt § 45 Absatz 4 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG unberührt. Für Wolfshybriden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Abschnitt VI
Jagdausübung
§ 25 Wegerecht
(1) Können Jagdausübungsberechtigte ihren Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so dürfen sie und ihre Jagdgäste einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten; diesen kann die Jagdbehörde festlegen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung setzt die Jagdbehörde auf Antrag fest.
(2) Bei Benutzung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
§ 26 Jagdliche Einrichtungen
(1) Soweit andere öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, dürfen die Jagdausübungsberechtigten auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken jagdliche Einrichtungen errichten, sofern dies den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern angezeigt wurde, ihnen die Duldung der Einrichtung zugemutet werden kann und sie auf Verlangen eine angemessene Entschädigung erhalten. Dabei müssen Hochsitze sich unbeschadet Satz 1 nach Art und Standort in die Landschaft einfügen.
(2) Jagdliche Einrichtungen sind von den bisherigen Jagdausübungsberechtigten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen, falls nicht die nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten sie übernehmen. Darüber hinaus sind nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen unverzüglich von den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zu entfernen.
(1) Bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf Wild sind für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden. Die Voraussetzungen für die Brauchbarkeit bestimmt die oberste Jagdbehörde. Ein Jagdhund gilt als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat. Brauchbarkeitsprüfungen werden von der Landesjägerschaft nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung durchgeführt. In der Prüfungsordnung können Prüfungen anderer Vereinigungen als gleichgestellt zugelassen werden, sofern diese die Brauchbarkeit der Jagdhunde gewährleisten.
(2) Außerhalb befriedeter Bezirke gehört die Jagdhundeausbildung einschließlich Prüfung zur Jagdausübung.
§ 28 Fangjagd
(zu § 19 Abs. 2 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Jagd mit Fanggeräten (Fangjagd) ist im Rahmen der Zielsetzungen dieses Gesetzes zulässig. Die Fangjagd ist so auszuüben, dass dem zu fangenden Wild keine vermeidbaren Leiden oder Schmerzen zugefügt werden und Gefahren für Menschen und nicht bejagbare Tiere so weit wie möglich verhindert werden. Es dürfen nur Fanggeräte verwendet werden, deren Bauart zugelassen ist und die regelmäßig auf ihre zuverlässige Funktion überprüft werden. Die Fangjagd darf nur ausüben, wer an einem anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.
(2) Näheres über die Bauartzulassung, die Funktionsprüfung, die Anwendung und Registrierung von Fanggeräten sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen regelt die oberste Jagdbehörde durch Verordnung.
§ 29 Zulässige Handlungen, sachliche Verbote und Ausnahmen, Verordnungsermächtigung 12 14 16 24 24
(zu §§ 19, 19a, 28 Bundesjagdgesetz, Abweichung von § 22 Abs. 4 Satz 4 Bundesjagdgesetz)
(1) In der Zeit vom 1. November bis 31. Januar kann Rot- und Damwild zur Nachtzeit erlegt werden, soweit das zur Erfüllung der Abschusspläne erforderlich ist. Auf Antrag der Mehrheit der im Kreis vertretenen Hochwild-Hegegemeinschaften kann die Jagdbehörde die Regelung nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
(2) Bei schweren Wildschäden kann die Jagdbehörde auf Antrag die Erlegung einzelner Stücke der in Absatz 1 genannten Wildarten zur Nachtzeit außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeit genehmigen.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann für bestimmte Wildarten zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Verboten des § 19a des Bundesjagdgesetzes zulassen.
(4) Abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 4 Bundesjagdgesetz kann die Jagdbehörde in Einzelfällen das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild im Interesse der Volksgesundheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, zu Forschungs- und Unterrichtszwecken oder für Zwecke der Aufzucht mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten gestatten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Genehmigung ist zu befristen und mit der Auflage zu verbinden, der Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Fristablauf mitzuteilen, in welchem Umfang von der Genehmigung Gebrauch gemacht worden ist.
(5) Es ist verboten,
(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung, auch abweichend von Bundesrecht, Regelungen über Mindestkaliber und Mindestauftreffenergie von Büchsengeschossen zu treffen sowie die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd auf Wild zu verbieten.
(7) Die Planfeststellungsbehörde kann im Benehmen mit der unteren Jagdbehörde durch Planfeststellungsbeschluss die Ausübung der Jagd in einem Umkreis von 250 Meter um Querungshilfen für Wild, gemessen vom Mittelpunkt der Querungshilfen, sowie auf weiteren Flächen verbieten oder anderweitig beschränken, soweit dies zur Gewährleistung der Funktion der Querungshilfen erforderlich ist.
(8) Die Jagdbehörde kann Ausnahmen von dem Jagdverbot in Absatz 5 Nummer 5 zulassen, wenn dies erforderlich ist, um bestehende Jagdgatter aufzulösen. § 27 Bundesjagdgesetz gilt entsprechend.
(9) Bei einer Gesellschaftsjagd auf Schalenwild dürfen nur Schützinnen oder Schützen teilnehmen, die einen Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mit sich führen. Die Jagdleiterin oder der Jagdleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass nur Schützinnen und Schützen an der Gesellschaftsjagd teilnehmen, die einen derartigen Schießübungsnachweis mit sich führen. Die Schützinnen und Schützen haben den Schießübungsnachweis auf Verlangen der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter vorzuzeigen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, Form und Inhalt des Schießübungsnachweises sowie die Anerkennung von Schießübungsnachweisen anderer Bundesländer durch Verordnung zu regeln. Gesellschaftsjagd im Sinne des § 16 des Bundesjagdgesetzes ist eine Jagd, an der mehr als drei Schützinnen oder Schützen räumlich und zeitlich zusammenwirken.
(10) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Jagd auf Haarraubwild und Nutria künstliche Lichtquellen sowie nach § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes für Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulässige Hilfsmittel zu verwenden.
Abschnitt VII
Wild- und Jagdschaden
§ 30 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen 16 18 24
(zu § 35 Bundesjagdgesetz)
(1) Wild- oder Jagdschaden ist bei den örtlichen Ordnungsbehörden anzumelden.
(2) Wildschäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für Wildschäden an anderen Grundstücken außer Betracht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes). Für die Anrechnung von Grundstücken, die nach § 6a Bundesjagdgesetz zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind, gilt § 6a Absatz 6 Bundesjagdgesetz.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz wird auch Wildschaden, der auf mit Mais bebauten Schlägen entsteht, zur Hälfte nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Ersatzpflicht für Wildschäden bleibt in vollem Umfang bestehen, wenn die oder der Geschädigte auf dem mit Mais bebauten Schlag Schneisen freigehalten hat, die eine wirksame Bejagung des Schadwilds ermöglichten.
(4) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges hat ein Feststellungsverfahren vor der örtlichen Ordnungsbehörde stattzufinden. Die näheren Bestimmungen erlässt die oberste Jagdbehörde durch Verordnung.
Abschnitt VIII
Jagdverwaltung
§ 31 Jagdbehörden
(1) Oberste Jagdbehörde ist das für das Jagdwesen zuständige Ministerium.
(2) Untere Jagdbehörden sind die Landrätinnen und die Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3) Erstreckt sich ein Jagdbezirk oder das Gebiet einer Hegegemeinschaft über die Grenzen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt, so wird die zuständige untere Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt.
§ 32 Sachliche Zuständigkeit 07
(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, führt die untere Jagdbehörde die Aufgaben nach dem Jagdrecht durch,
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für Jagdbezirke, in denen dem Land das Jagdrecht gemäß § 3 Abs. 2 Bundesjagdgesetzes zusteht, die oberste Jagdbehörde zuständig. Sie ist weiter zuständig für die Aufhebung der Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes.
(3) Zuständig für die Erlaubnis zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke nach § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes und für die Erlaubnis zum Sammeln der Eier von Silber- und Lachmöwen nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 des Bundesjagdgesetzes ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.
(4) Zuständige Jagdbehörde für bundeseigene Flächen, auf denen dem Bund die Jagdausübung zusteht, ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Sie teilt den für die angrenzenden Jagdbezirke zuständigen unteren Jagdbehörden jährlich ihre Abschusspläne und die Jagdstrecken mit.
§ 33 Aufgaben und Befugnisse der Jagdbehörden, Auskunftspflicht 12
(1) Die Jagdbehörden haben
und zu diesem Zweck die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Zwangsmittel gemäß § 235 Landesverwaltungsgesetz für den Vollzug der Anordnungen gegenüber den Jagdausübungsberechtigten sowie deren Jagdgästen beschränken sich auf das Zwangsgeld und die Ersatzvornahme.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, den Jagdbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 34 Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister 07
(1) Bei der unteren Jagdbehörde werden auf Grund der Wahl nach den Absätzen 2 bis 5 eine Kreisjägermeisterin oder ein Kreisjägermeister sowie deren Stellvertretung bestellt. Diese beraten die untere Jagdbehörde in allen jagdlichen Fragen. Die untere Jagdbehörde ist an ihre Empfehlungen nicht gebunden.
(2) Die Kreisjägermeisterinnen oder Kreisjägermeister und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für fünf Jahre gewählt; sie üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus. Ist es wegen der Größe des Kreisgebietes zur Entlastung der Kreisjägermeisterinnen oder Kreisjägermeister erforderlich, so kann die untere Jagdbehörde mit Zustimmung der Kreisjägermeisterinnen oder Kreisjägermeister deren Stellvertretung mit der Wahrnehmung der Aufgaben für einen Teil des Kreisgebietes oder für einzelne Sachgebiete betrauen.
(3) Zur Kreisjägermeisterin oder zum Kreisjägermeister und zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter darf nur gewählt werden, wer
(4) Zur Teilnahme an der Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist berechtigt, wer
(5) Die untere Jagdbehörde leitet die Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters. Das Wahlverfahren regelt die oberste Jagdbehörde.
§ 35 Jagdbeirat 12
(zu § 37 Abs. 1 Bundesjagdgesetz)
(1) Bei der unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet. Er berät und unterstützt die untere Jagdbehörde in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung. Seine Mitwirkung bei der Bestätigung oder der Festsetzung der Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die untere Jagdbehörde beruft als Mitglieder des Jagdbeirates:
(3) Die Mitglieder des Jagdbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich für die Dauer von fünf Jahren aus.
(4) Die Mitglieder des Jagdbeirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Jagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Jagdbeirates erhalten für die Durchführung ihrer Aufgaben eine Entschädigung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Kreisordnung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger.
(5) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Jagdbeirats ein und leitet sie. Sie oder er muss eine Sitzung einberufen, wenn die untere Jagdbehörde oder mindestens zwei Mitglieder des Jagdbeirats dies beantragen.
(6) Vertreterinnen oder Vertreter der unteren Jagdbehörde, der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde werden zu den Sitzungen des Jagdbeirats eingeladen; ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
§ 36 Landesjägerschaft 07
(zu § 37 Abs. 2 Bundesjagdgesetz)
(1) Weist eine Vereinigung von Jägerinnen und Jägern nach, dass ihr mindestens 50 % der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber des Landes angehören, so kann sie von der obersten Jagdbehörde als Landesjägerschaft anerkannt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr vorliegt.
(2) Die Jagdbehörde hat der Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes eingezogen werden soll. Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen wird.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann der Landesjägerschaft mit deren Zustimmung weitere Aufgaben des Jagdwesens übertragen, insbesondere in den Bereichen Aus- und Fortbildung der Jägerinnen und Jäger, Kontrolle der Normen für Fanggeräte, Schießausbildung, Ausbildungs- und Prüfungswesen für Jagdhunde, Durchführung der Jagdaufseherinnen- und Jagdaufseherlehrgänge sowie Anerkennung von Fährtenhunden.
Abschnitt IX
Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung 07 12 14 16 21 24
(zu § 42 Bundesjagdgesetz)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen § 29 Absatz 5 Nummer 10 die Jagd vorsätzlich stört oder behindert.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Daneben kann die Einziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit angeordnet beziehungsweise der Jagdschein versagt werden.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, können
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes ist die nach § 32 zuständige Jagdbehörde.
Abschnitt X
Schlussvorschriften
§ 38 Ermächtigungen
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Bestimmungen zu treffen, die nach §§ 2, 7, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 28, 29, 32, 35, 36, 44 des Bundesjagdgesetzes und den Ausführungsverordnungen zum Bundesjagdgesetz den Ländern vorbehalten sind.
§ 39 Überleitungsvorschriften 12
(1) Abrundungen von Jagdbezirken, die am 1. April 1953 bestanden, bleiben bis zum Fristablauf gültig, wenn sie nicht von der Jagdbehörde geändert oder aufgehoben werden.
(2) Unbefristete Abrundungen von Jagdbezirken, die mit den geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen, sind aufzuheben.
(3) Eingatterungen zum Zweck der Jagd oder der Hege, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genehmigt waren, dürfen für die Dauer ihrer Genehmigung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 28. Oktober 2014 bestehen bleiben.
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 18 21
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Hiervon abweichend treten § 16 Abs. 3 und 4 am 1. Januar 2000 und § 28 am 1. Juli 2000 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes treten die Landesverordnung zur Bestimmung von Jagdbehörden vom 15. Juni 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 177), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) und die Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften vom 2. Juni 1954 (GVOBl. Schl.-H. S. 103), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 202) außer Kraft.
_____
1) 14 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf denn Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nummer 1025/2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14. November 2012, S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden.
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