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Regelwerk; Naturschutz
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Verwaltungsvorschriften zur Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland
- Saarland -

Vom 15. Dezember 2022
(Amtsbl. I Nr. 71 vom 22.12.2022 S. 1497)



I

1. Zu § 4 Absatz 1-Sachkundenachweis

Sachkundelehrgang

1.1

Wer einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 6 Absatz 3 der Polizeiverordnung ausbildet oder hält, bedarf hierzu einer Erlaubnis. Diese wird unter anderem nur erteilt, wenn die Halterin oder der Halter einen Nachweis über die erforderliche Sachkunde erbringt.

Hierzu ist zunächst die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden, von der Ortspolizeibehörde anerkannten Lehrgang erforderlich.

1.2

Die Lehrgänge werden von Personen abgehalten, die gegenüber der Ortspolizeibehörde spezifische Kenntnisse über Zucht, Abrichten, Ausbildung und Halten von Hunden nachweisen können.

Die Ortspolizeibehörde teilt den Halterinnen und Haltern die Namen, Anschriften und Telefonnummern der Personen mit, die solche Lehrgänge durchführen.

1.3

Der Lehrgang enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Dauer und die zu vermittelnden Inhalte der Lehrgänge sind in der Anlage 1 aufgeführt.

1.4

Die Halterin oder der Halter muss den praktischen Teil des Lehrgangs zusammen mit dem gefährlichen Hund absolvieren, da es sich um eine Ausbildung für Halterin oder Halter und Hund handelt.

1.5

Wer an dem Lehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung.

Nachweis der Sachkunde

1.6

Der Nachweis ausreichender Kenntnisse über die in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Polizeiverordnung genannten Bereiche wird gegenüber sachverständigen Tierärztinnen oder sachverständigen Tierärzten erbracht, die von der Tierärztekammer im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium benannt werden. Die Einzelheiten gehen aus Anlage 2 hervor.

1.7

Die zuständigen Behörden arbeiten bei Fachfragen mit den sachverständigen Tierärztinnen und sachverständigen Tierärzten zusammen.

1.8

Die oder der Sachverständige erteilt den Sachkundenachweis gemäß Muster der Anlage 3.

1.9

Ist die Sachkunde bei der Halterin oder dem Halter nicht gegeben, erteilt die sachverständige Tierärztin oder der sachverständige Tierarzt der Ortspolizeibehörde eine Empfehlung, welche Maßnahmen daraufhin ergriffen werden sollen. Die Ortspolizeibehörde kann hiervon abweichende Maßnahmen treffen.

1.10

Bei Erwerb eines neuen gefährlichen Hundes ist der Lehrgang zu wiederholen. Ebenso muss die neue Halterin oder der neue Halter eines gefährlichen Hundes mit diesem an einem Lehrgang teilnehmen.

1.11

Die Ortspolizeibehörde kann vor dem Inkrafttreten der Polizeiverordnung absolvierte Lehrgänge als Sachkundenachweis anerkennen, wenn die erfolgreiche Teilnahme bestätigt und das Vorliegen von ausreichenden Kenntnissen gemäß Anlage 2 belegt ist. Dies gilt auch für Lehrgänge, die in anderen Bundesländern absolviert worden sind.

2. Zu § 6 Absatz 1 - Wesenstest für Hunde Verfahren

2.1

Für die Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie American Pit Bull Terrier besteht nach § 6 eine widerlegbare Gefährlichkeitsvermutung. Die Fähigkeit dieser Hunde zu sozialverträglichem Verhalten kann durch einen Wesenstest nachgewiesen werden. Die für den Sachkundenachweis bestellten sachverständigen Tierärztinnen oder Tierärzte führen den Wesenstest durch.

2.2

Voraussetzung für die Zulassung eines Hundes zum Wesenstest ist ein gültiger Impfschutz gegen Tollwut, eine Kennzeichnung mit Transponder (Mikrochip) und ein Mindestalter des zu testenden Hundes von 12 Monaten. Hunde, deren Gefährlichkeit sich bereits erwiesen hat, werden zum Wesenstest nicht zugelassen.

2.3

Die Ortspolizeibehörden halten für die Hundehalterinnen und die Hundehalter Listen der bestellten sachverständigen Tierärztinnen und Tierärzte bereit, bei denen ein Wesenstest absolviert werden kann. Das Bestehen des Wesenstests kann erst gemäß Anlage 4 von der zuständigen Ortspolizeibehörde attestiert werden, wenn das Gutachten zu den Wesensmerkmalen des Hundes vorliegt (Anlage 5). Ein solches ist innerhalb von 12 Wochen von der Hundehalterin oder vom Hundehalter durch Absolvierung des Wesenstests beizubringen.

2.4

Ein Hund, dem nachweislich Beruhigungsmittel verabreicht wurden, ist vom laufenden Test auszuschließen. Zeigt der Hund Anzeichen einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit wie z.B. Beißbewegungen, Beißen oder Beißversuche, Angreifen oder Angriffsversuche, ist der Wesenstest abzubrechen und gilt als nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn der Hund durch starke Zwangsmittel zum Gehorsam gebracht werden muss, die Beruhigung des Tieres nach einer Eskalation erst nach über 10 Minuten zu beobachten ist oder wenn neben dem Hundeführer eine weitere Person eingreifen muss.

2.5

Ist der Wesenstest nicht bestanden, erteilt die sachverständige Tierärztin oder der sachverständige Tierarzt der Ortspolizeibehörde eine Empfehlung, welche Maßnahmen daraufhin ergriffen werden sollen. Die Ortspolizeibehörde kann hiervon abweichende Maßnahmen treffen.

2.6

Eine Wiederholung des ersten Wesenstests ist aufgrund einer Empfehlung der sachverständigen Tierärztin oder des sachverständigen Tierarztes nur einmal innerhalb von 12 Wochen möglich. Die Zulassung zur Wiederholung kann mit Auflagen der Ortspolizeibehörde versehen werden (z.B. Besuch einer Hundeschule von Hund und Hundehalter). Die Wiederholung des Wesenstests kann von einer anderen sachverständigen Tierärztin oder einem anderen sachverständigen Tierarzt durchgeführt werden als beim ersten Wesenstest. In diesem Fall ist der sachverständigen Tierärztin oder dem sachverständigen Tierarzt das Gutachten des ersten Wesenstests vorher auszuhändigen.

2.7

Bei bestandenem Wesenstest beschränkt sich die Bescheinigung der zuständigen Ortspolizeibehörde auf die Feststellung, dass der Hund aufgrund des im Test gezeigten Verhaltens zum Zeitpunkt der Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Eigenschaft eines gefährlichen Hundes besitzt (Anlage 4).

2.8

Die Kosten des Wesenstests erstattet die Halterin oder der Halter der sachverständigen Tierärztin oder dem sachverständigen Tierarzt, die oder der den Wesenstest durchführt. Sie oder er übermittelt das Ergebnis des Wesenstests der zuständigen Ortspolizeibehörde.

2.9 Inhalt des Wesenstests

I. Grundsätzliches

Die sachverständige Tierärztin oder der sachverständige Tierarzt hat die Hundehalterin oder den Hundehalter und ihren oder seinen Hund in Augenschein zu nehmen. Die Wesensbeurteilung des Hundes setzt sich aus einem Befragungsteil zu Halter und Hund und einem praktischen Teil (Verhalten des Hundes im öffentlichen Raum) zusammen. Ergebnisse beider Teile sind in einer Schlussbewertung mit gleichzeitigen Empfehlungen an die zuständige Ortspolizeibehörde zusammenzufassen.

II. Befragungsteil
(Angaben durch den Hundehalter)

  1. Angaben zur Person
    Familienname, Vorname:
    Geburtsdatum:
    Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort):
    Staatsangehörigkeit:
  2. Angaben zum Hund
    Hunderasse, -gruppe, Kreuzung (bei reinrassigen Hunden belegt durch die Zuchtpapiere):
    Name des Hundes:
    Alter:
    Geschlecht:
    Kastration: ja/nein
    Transponder- (Mikrochip-)Nummer:
  3. Einschätzung des Verhaltens des Hundes
    Lässt sich der Hund anfassen?
    Wie verhält sich der Hund mit anderen Artgenossen?
    Wie verhält sich der Hund im Umgang mit Kindern?
    Welche Erfahrungen wurden im Straßenverkehr gemacht (u. a. mit Radfahrern, mit Passanten, in öffentlichen Verkehrsmitteln)?
    Gab es bereits Schadensfälle bei Personenkontakt?
    Erfolgten bereits Ausbildungen wie Unterordnungsschulung, Schutzhundeausbildung, jagdliche Ausbildung?
    Wie ausgeprägt ist der Jagdtrieb?
  4. Sonstige Fragen zum Hund
    Wird der Hund für Züchtungen eingesetzt oder ist dies beabsichtigt?
    Welches Futter erhält der Hund und durch wen wird er vorwiegend gefüttert?
    Wo und wie wird der Hund gehalten (Wohnung, Zwinger, Grundstück, Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Auslauf)?
    Zu welchem Zweck wird der Hund gehalten (Wachhund, Schutzhund, Familienhund, Zuchttier)?
    Die Fragen sind nicht abschließend. Weitere Fragen zur Gefahrerforschung sind zulässig.

Praktische Aufgaben

Jeder einzelne Hund ist im Beisein von Halterin oder Halter mit einer Vielzahl von Situationen auch im öffentlichen Raum zu konfrontieren, insbesondere solchen, die Aggressionsverhalten bei Hunden auslösen können. Entsprechenden Reizen muss der Hund begegnen können, ohne dass es zu Ernstkämpfen (Eskalationen einer Interaktion) mit Artgenossen oder Menschen kommt. Geprüft wird auf Sozial- und Kommunikationsverhalten. Der Hund wird optischen, akustischen und olfaktorischen Reizen ausgesetzt, die von der belebten und unbelebten Umwelt ausgehen. Der Hund wird in der Regel von der Hundehalterin oder dem Hundehalter geführt und von der oder dem Sachverständigen beobachtet. Hierbei wird auch auf das richtige Führungsverhalten geachtet.

Bewertung der praktischen Aufgaben

Die Reaktion des Hundes ist anhand der folgenden Skala zu beurteilen:

  1. Keine aggressiven Signale beobachtet, Hund bleibt neutral oder zeigt Meideverhalten
    1. Akustische Signale (Knurren und/oder tiefes Bellen/Fauchen/Schreifauchen)
    2. Optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren u. a. mit oder ohne Knurren und/oder Bellen u. a.)
  2. Schnappen (Beißbewegungen aus einiger Entfernung), mit oder ohne Knurren und/oder Bellen und/ oder Zähneblecken, Drohfixieren u. a. Drohsignale mimisch bzw. im Körperbereich
    Keine Annäherung
  3. Ebenso aber mit unvollständiger Annäherung (Stehenbleiben in einer gewissen Distanz)
  4. Anspringen mit Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken
  5. Beißen (Beißversuche)
  6. Wie 5. ohne mimische oder lautliche Signale
  7. Beruhigung des Tieres nach Eskalation ist erst nach
    über 10 Minuten zu beobachten. Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Verhalten des Hundes bei der jeweiligen Testsituation
    1. nachvollziehbar
    2. nachvollziehbar, aber unerwünscht oder
    3. gravierend und nicht mehr akzeptabel ist

Zeigt der Hund in Testsituationen ein Verhalten nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 und ist dieses gravierend und nicht mehr akzeptabel, so ist der Wesenstest abzubrechen und ist nicht bestanden. Das Verhalten des Hundes und seiner Halterin oder seines Halters während des Wesenstests ist von der oder dem Sachverständigen durch Videoprotokoll festzuhalten. Lässt der Wesenstest in seiner Gesamtwürdigung hinreichend erwarten, dass der Hund unter Führung seiner Halterin oder seines Halters keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen darstellt, ist er bestanden.

III. Gutachten

Die zusammengefasste gutachtliche Stellungnahme an die Ortspolizeibehörde muss folgende Aussagen enthalten:

Zur gutachtlichen Stellungnahme kann das Formblatt in Anlage 5 verwendet werden.

3. Zu § 5 Absatz 4 - Kennzeichnung

3.1

Die dauerhafte Kennzeichnung soll durch Mikrochip erfolgen. Sofern der Mikrochip nicht der ISO-Norm NI. 1 1784 oder dem Anhang A der Norm 11785 entspricht, hat der Halter des Tieres ein entsprechendes Lesegerät vorzuhalten bzw. mitzuführen.

3.2

Die dauerhafte Kennzeichnung muss es ermöglichen, die Identität der Halterin oder des Halters rückzuverfolgen. Sie ist bei einer der untenstehenden Datenbanken zentral zu erfassen:

3.3

Die Halterin oder der Halter hat gegenüber der Datenbank, bei der die Registrierung erfolgt, das Einverständnis für die Weitergabe der Daten an die Ortspolizeibehörde zu erklären.

3.4

Die Ortspolizeibehörde kann bereits bestehende Kennzeichnungen ausnahmsweise als ausreichend anerkennen, sofern sie dauerhaft und eindeutig sind. Gleiches gilt, wenn im Einzelfall eine andere Kennzeichnung als durch Mikrochip geboten erscheint. Nummer 3.2 gilt entsprechend.

4. Zu § 7 Absatz 2 - Ausnahmen vom Maulkorbzwang

4.1

Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach § 5 Absatz 3 der Polizeiverordnung sind nur unter strengen Voraussetzungen in besonders begründeten Einzelfällen möglich.

4.2

Vor der Erteilung einer Ausnahme vom Maulkorbzwang lässt sich die Ortspolizeibehörde eine gutachterliche Stellungnahme der sachverständigen Tierärztin oder des sachverständigen Tierarztes vorlegen, der gegenüber oder dem gegenüber der Sachkundenachweis erbracht worden ist. Zusätzlich kann auch eine Stellungnahme der Person, die den praktischen Teil des Lehrgangs durchgeführt hat, eingeholt werden.

II

Die Verwaltungsvorschriften treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften vom 2. April 2004 (Amtsbl. S. 795) außer Kraft.


.

LehrgangsinhalteAnlage 1


Der Lehrgang erstreckt sich auf:

1. Wesen und Verhaltensweisen des Hundes, insbesondere

2. Das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden, insbesondere

3. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem Halten von Hunden, insbesondere

Die Lehrgangsinhalte werden in einem theoretischen Teil und in einem praktischen Teil vermittelt. Im praktischen Teil soll die Halterin oder der Halter die theoretischen Kenntnisse zusammen mit dem eigenen Hund umsetzen.

Lehrgangsdauer

Der theoretische Teil des Lehrgangs hat eine Mindestdauer von 10 Stunden, der praktische Teil eine Mindestdauer von 15 Stunden.

.

AllgemeinesAnlage 2

Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat nachzuweisen, dass sie oder er über die erforderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden verfügt. Insbesondere muss festgestellt werden, dass sie oder er einen solchen Hund halten kann, ohne dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden. Der Nachweis wird gegenüber einer oder einem Sachverständigen erbracht, die oder der über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin verfügt.

Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, auf Nachfrage die erforderlichen Angaben zur sozialen Vergangenheit des Hundes (Anamnese) zu machen.

Nachweis der Sachkunde

Die Sachkunde ist in einem schriftlichen und einem praktischen Teil nachzuweisen.

Schriftliche Fragen

Die schriftlichen Fragen sollen von Termin zu Termin in unterschiedlicher Weise gestellt werden und sind der Halterin oder dem Halter erst zu Beginn des Sachkundenachweises bekannt zu geben.

Jede Hundehalterin/Jeder Hundehalter hat schriftlich Fragen aus folgenden Bereichen zu beantworten:

1. Wesen und Verhaltensweisen des Hundes, insbesondere

2. Das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden, insbesondere

3. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem Halten von Hunden, insbesondere

Die Bearbeitungszeit für die Bereiche 1 bis 3 beträgt 2 Stunden.

Bewertung der schriftlichen Aufgaben

Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Halterin oder der Halter in den Bereichen der Ziffern 1 bis 3 jeweils ausreichende Leistungen erbracht hat.

Praktische Aufgaben

Jeder einzelne Hund ist im Beisein von Halterin oder Halter mit einer Vielzahl von Situationen zu konfrontieren, insbesondere solchen, die Aggressionsverhalten bei Hunden auslösen können. Entsprechenden Reizen muss der Hund begegnen können, ohne dass es zu Ernstkämpfen (Eskalationen einer Interaktion) mit Artgenossen oder Menschen kommt.

Geprüft wird auf Sozial- und Kommunikationsverhalten. Der Hund wird optischen, akustischen und olfaktorischen Reizen ausgesetzt, die von der belebten und unbelebten Umwelt ausgehen.

Der Hund wird in der Regel von der Hundehalterin oder dem Hundehalter geführt und von der oder dem Sachverständigen beobachtet. Hierbei wird auch auf das richtige Führungsverhalten geachtet.

Der Test darf nicht an dem Ort durchgeführt werden, den der Hund vom Lehrgang nach Anlage 1 oder einem sonstigen anerkannten Lehrgang kennt. Der Hund ist zumindest mit folgenden Situationen zu konfrontieren:

Die sachverständige Tierärztin oder der sachverständige Tierarzt soll darüber hinaus im Einzelfall die Halterin oder den Halter mit dem jeweiligen Hund weiteren Testsituationen aussetzen, um einen ausreichenden Eindruck über das Aggressionsverhalten des Hundes und das entsprechende Verhalten der Halterin oder des Halters zu gewinnen. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Hund das Verhalten beeinflussende Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zugeführt wurden, ist der Test abzubrechen. Der praktische Test hat eine Mindestdauer von 2 Stunden.

Bewertung der praktischen Aufgaben

Die Reaktion des Hundes ist anhand der folgenden Skala zu beurteilen:

  1. Keine aggressiven Signale beobachtet, Hund bleibt neutral oder zeigt Meideverhalten
    1. Akustische Signale (Knurren und/oder tiefes Bellen/Fauchen/Schreifauchen)
    2. Optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren u. a. mit oder ohne Knurren und/oder Bellen u. a.)
  2. Schnappen (Beißbewegungen aus einiger Entfernung), mit oder ohne Knurren und/oder Bellen und/ oder Zähneblecken, Drohfixieren u. a. Drohsignale mimisch bzw. im Körperbereich
  3. Keine Annäherung
  4. Ebenso aber mit unvollständiger Annäherung (Stehenbleiben in einer gewissen Distanz)
  5. Anspringen mit Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken
  6. Beißen (Beißversuche)
  7. Wie 5. ohne mimische oder lautliche Signale
  8. Beruhigung des Tieres nach Eskalation ist erst nach über 10 Minuten zu beobachten

Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Verhalten des Hundes bei der jeweiligen Testsituation

  1. nachvollziehbar
  2. nachvollziehbar, aber unerwünscht
  3. gravierend und nicht mehr akzeptabel ist

Zeigt der Hund in Testsituationen ein Verhalten nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 und ist dieses gravierend und nicht mehr akzeptabel, so ist der Test abzubrechen und der praktische Teil ist nicht bestanden.

Das Verhalten des Hundes und seiner Halterin oder seines Halters während des Tests ist von der oder dem Sachverständigen zu protokollieren. Videoaufnahmen werden empfohlen.

Lässt der Test in seiner Gesamtwürdigung hinreichend erwarten, dass der Hund unter Führung seiner Halterin oder seines Halters keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen darstellt, ist er bestanden.

Gesamtergebnis

Die Sachkunde ist gegeben, wenn die schriftlichen Fragen ausreichend beantwortet wurden und der praktische Teil erfolgreich absolviert wurde.

.

MUSTERAnlage 3

MUSTER

Sachkundebescheinigung

gemäß § 4 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

Hiermit wird Frau/Herrn .......................................................................

(Name) (Vorname)

wohnhaft ................................................................................................

(Straße) (PLZ) (Wohnort)

bescheinigt, dass sie/er ausreichende Kenntnisse über

  1. das Wesen und die Verhaltensweisen des Hundes,
  2. das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden
  3. die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten,

der Ausbildung und dem Halten von Hunden erworben hat. Sie/er ist somit sachkundig gemäß § 4 Abs. 1 der Polizeiverordnung für folgenden Hund:

Rasse:........................................................................................................................................

Geschlecht:...............................................................................................................................

Name:........................................................................................................................................

Transpondernummer: ...............................................................................................................

(und/oder Tätowiermummer / Zuchtregisternummer)

Datum: .........................

...........................................................................................
(Sachverständige oder Sachverständiger) (zuständige Behörde)

.

MUSTERAnlage 4

MUSTER

Wesenstestbescheinigung

gemäß § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland

Hiermit wird Frau / Herrn

(Name) (Vorname)

wohnhaft

(Straße)

(PLZ) (Wohnort)

bescheinigt, dass ihr Hund:

Rasse:

Geschlecht:

Name:

Transpondernummer (und/oder Tätowiernummer/ Zuchtregisternummer):

den Wesenstest gemäß § 6 Abs. 1 der obigen Polizeiverordnung bestanden hat.

3 Jahre nach Erteilung der Bescheinigung sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung erneut durch einen Wesenstest nachzuweisen. Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel der Hundehalterin oder des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.

.......................................................................................................................................

(Ort, Datum, zuständige Behörde)

.

MUSTERAnlage 5

MUSTER

Gutachterliche Stellungnahme

gemäß § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom [Tag der Ausfertigung] ([Fundstelle im Amtsblatt]) i. V. mit den Verwaltungsvorschriften hierzu

zur Vorlage bei der Ortspolizeibehörde

1. Hundehalter:
Familienname, Vorname:
Geburtsdatum:
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort):
Staatsangehörigkeit:

2. Hund:

Name des Hundes:
Alter:
Geschlecht:männlich ()weiblich ()
Kastration:ja ()nein ()
Transponder- (Mikrochip-) Nummer:

3. Datum des Wesenstests:

4. Wesensbeurteilung des Hundes: (z.B. wesenssicher, souverän, gutartig, offener Eindruck)

5. Eindeutige Aussage, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren festgestellt wurde.

6. Erklärung der oder des Sachverständigen, dass ein wertfreies Gutachten erteilt wurde und keine Verwandtschaft, Bekanntschaft oder Abhängigkeit zum Hundehalter zum Zeitpunkt des Wesenstests vorliegt.

7. Aussage, ob der Wesenstest bestanden wurde.

9. Empfehlung an die Ortspolizeibehörde

.............................................................................................................
(Ort und Datum) (Sachverständige oder Sachverständiger)

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