Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes

Vom 9. Juli 2003
(AmtsBl. Nr. 32 vom 07.08.2003 S. 2130)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506, 1512), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 (aufgehoben)"

b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Verbot von Kahlhieben"

c) Nach der Angabe zu § 20 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 20 A Naturwaldzellen" und " § 20 b Waldschutzgebiete"

d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 Reiten im Wald"

e) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

" § 29 (aufgehoben)"

f) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

" § 32 Bewirtschaftung des Gemeindewaldes"

g) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

" § 33 Forsttechnische Betriebsführung"

h) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

" § 44 (aufgehoben)"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Er besitzt daher besondere Bedeutung für die Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Arten sowie für die genetische Vielfalt innerhalb der Arten (Biodiversität)."

b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. wegen der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Atmosphäre, das Klima, das Wasser, die Tiere und Pflanzen, den Boden (Schutzfunktion) sowie wegen seiner Bedeutung als Ressource des wichtigen nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für den Menschen (Erholungsfunktion) den Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, "1. wegen der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Atmosphäre, das Klima, das Wasser, die Tiere und Pflanzen und deren genetische Vielfalt, den Boden (Schutzfunktion) sowie wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung als Ressource des wichtigen nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für den Menschen (Erholungsfunktion) den Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine naturnahe, insbesondere kahlschlagfreie Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,"

3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Wildäsungsplätze" durch das Wort "Wildäsungsflächen" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Erfordernisse der Raumordnung" die Wörter "sowie die Zielsetzungen der Landschaftsrahmenplanung" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung se zu erhalten oder zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht; zugleich sollen die natürlichen Gegebenheiten, die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an das Landesgebiet angrenzenden Räumen soweit wie möglich berücksichtigt werden. "1. Wald ist nach seiner Fläche und Verteilung so zu erhalten und entwickeln, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sicherstellt, beste Voraussetzungen als Lebensraum für die heimische Tier- und Pflanzenwelt erhält, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung als Erholungsraum zur Verfügung steht, zugleich sollen die natürlichen Gegebenheiten sowie die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an das Landesgebiet angrenzenden Räumen berücksichtigt werden."

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "auf die Dauer" durch das Wort "nachhaltig" ersetzt.

cc) In Nummer 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "sollen aufgeforstet" die Wörter "oder über Sukzession in Wald entwickelt" eingefügt. Die Wörter "und Brachflächen" werden gestrichen.

dd) In Nummer 6 wird das Wort "Bodennutzung" durch das Wort "Nutzung" ersetzt.

5. § 6 Abs. 3 Satz 2

"Planungen, die mit ihnen nicht in Einklang stehen, dürfen weder aufgestellt, genehmigt noch durchgeführt werden, bestehende Planungen sind ihnen anzupassen."

wird aufgehoben.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "der Forstbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Bebauungsplan" die Wörter "oder in einer städtebaulichen Satzung" eingefügt.

c) Absatz 6

"(6) Bei der Umwandlung von Gemeindewald treten an die Stelle des Absatzes 1 Satz 1 die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und 3."

wird aufgehoben.

7. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "der Forstbehörde" ersetzt.

8. § 10

" § 10 Aufforstung von Grenzertragsböden und Brachflächen

Die Forstbehörde soll unter Beachtung des Grundsatzes des § 5 Abs. 3 Nr. 5 auf die Aufforstung von Grenzertragsböden und Brachflächen hinwirken, soweit dies unter Berücksichtigung der Schutz- und Erholungsfunktionen im öffentlichen Interesse liegt und aus landschaftsgestalterischen Gesichtspunkten geboten erscheint."

wird aufgehoben.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach forstlichen Grundsätzen pfleglich, nachhaltig und planmäßig unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit zu bewirtschaften. Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser, Klima und Luft, Rechnung zu tragen. Bei den Betriebsmaßnahmen ist auf die Gestaltung und Pflege der Landschaft sowie auf die Erhaltung und Förderung einer artenreichen, standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt Wert zu legen. Auf die Gestaltung und Pflege biologisch gesunder Waldränder ist besonders zu achten. "(1) Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis zu bewirtschaften. Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser, Klima und Luft Rechnung zu tragen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Waldbesitzer sind verpflichtet:
  1. Kahlschläge und verlichtete Waldflächen in angemessener Frist aufzuforsten oder zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt.
  2. Forstkulturen und Verjüngungen zu sichern sowie
  3. die Bestände zu pflegen.
 "(2) Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis ist forstwirtschaftliche Nutzung, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der forstlichen Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie soll die dauerhafte Erhaltung der Bodenfunktionen sowie die Erhaltung und Förderung einer artenreichen und standortgerechten Pflanzen- und Tierwelt gewährleisten. Bei der Bewirtschaftung des Waldes sind die Waldbesitzer verpflichtet:
  1. biologisch gesunde und. stabile Wälder und Waldränder zu erhalten,
  2. auf die Gestaltung und Pflege der Landschaft zu achten,
  3. die nachhaltige natürliche Entwicklung des Waldökosystems dauerhaft zu gewährleisten,
  4. für eine nachhaltige Holzproduktion nach Menge und Güte Sorge zu tragen sowie bestands- und bodenschonende Arbeitsverfahren und -techniken bei der Waldpflege und Holzernte zu verwenden,
  5. unbestockte und verlichtete Flächen sowie auf sonstige Weise entstandene Kahlflächen durch Naturverjüngung, natürliche Sukzession, Vorwälder, Saat oder Pflanzung unverzüglich wieder zu bewalden,
  6. die natürliche Verjüngung zu fördern und Waldflächen mit standortgerechten Baumarten zu bestocken,
  7. den Wald bedarfsgerecht unter größtmöglicher Schonung von Boden, Bestand und Landschaft zu erschließen,
  8. den großflächigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich zu unterlassen, wobei zur Produktion von Weihnachtsbäumen vorgesehene Flächen hiervon ausgenommen sind,
  9. stehendes und liegendes Biotopholz in angemessenem Anteil zu erhalten sowie
  10. auf Wilddichten hinzuwirken, die die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem natürlichen Wuchs- und Mischungspotential des Standorts entsprechen, nicht gefährden."

c) Absatz 3

"Die Forstbehörde kann im Einvernehmen mit den Waldbesitzern einzelne geeignete Bestände zu Naturwaldzellen erklären, um ihre ungestörte biologische Entwicklung zu ermöglichen."

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 1 bis 9" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5

"Das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Bewirtschaftung des Waldes im Rahmen der Absätze 1 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln unter Beachtung der jeweils gültigen Waldbaurichtlinien für den Staatswald."

wird aufgehoben.

10. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Bestimmungen gegen die Waldverwüstung

(1) Der Abtrieb und die zuwachsmindernde Lichtstellung von Nadelholzbeständen unter einem Alter von 50 Jahren und von Laubholzbeständen unter einem Alter von 80 Jahren (hiebsunreife Bestände) mit Ausnahme von Stockausschlag-, Splitter- und Laubweichholzbeständen sind verboten. Dies gilt nicht für Weihnachtsbaumkulturen und Schmuckreisigkulturen.

(2) In Forstbetrieben mit mehr als 50 und weniger als 100 ha Waldfläche ist der Abtrieb von mehr als einem Dreißigstel und in Betrieben einer Größe von 100 ha und mehr der Abtrieb von mehr als einem Vierzigstel der zu einer Betriebseinheit gehörenden Hochwaldfläche in einem Forstwirtschaftsjahr verboten.

(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Erlaubnis der Forstbehörde.

(4) Abtriebe zusammenhängender Hochwaldflächen einer Betriebseinheit von mehr als 5 ha bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Waldbesitzer seinen Verpflichtungen aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 wiederholt nicht nachgekommen ist oder wenn Beeinträchtigungen des Bodens und der Bodenfruchtbarkeit, des Wasserhaushalts, der sonstigen Schutz- und Erholungsfunktionen zu erwarten sind.

(5) Das Verbot gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 erfüllt sind.

 " § 12 Verbot von Kahlhieben

(1) Um den Wald in seinen vielfältigen Funktionen zu sichern, ist seine Nutzung in der Bewirtschaftungsform der Dauerbestockung anzustreben. Seine Bewirtschaftung ist daher grundsätzlich im Wege der einzelbaumweisen Nutzung zu verwirklichen.

(2) Kahlhiebe sind mit Ausnahme der Absätze 5, 6 und 7 verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 erfüllt sind.

(3) Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes sind flächenhafte Nutzungen von Baumbeständen über 0,3 ha. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungsflächen des gleichen Forstbetriebs werden dabei mit eingerechnet. Kahlhieben gleichgestellt sind Eingriffe in einem Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche auf weniger als 40 vom Hundert des normalen Vollbestands der betreffenden Baumart bei gleichem Alter und gleicher Ertragsklasse herabsetzen.

(4) Nicht als Kahlhiebe gelten Hiebsmaßnahmen, die

  1. einer gesicherten raumhohen Verjüngung dienen, sofern mindestens zehn vom Hundert der Stammzahl des Altbestandes erhalten bleiben,
  2. Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigkulturen oder Stockausschlagbestände betreffen oder
  3. aus verkehrssicherungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von Brand oder Naturereignissen wie Sturmschäden oder Schädlingsbefall notwendig sind.

(5) Kahlhiebe mit einer Flächengröße bis zu einem Hektar sind der Forstbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen. Der Nachweis der rechtzeitigen Anzeige obliegt dem Waldbesitzer. Die Ausführung soll unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften nur dann untersagt werden, wenn

  1. die Gefahr besteht, dass die Fläche in angemessener Zeit nicht wieder bewaldet wird,
  2. eine Umwandlung in eine andere Nutzungsart beantragt wird und Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Satz 3 gegeben sind,
  3. erhebliche Nachteile für geschützte Biotope gemäß § 25 des Saarländischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506) in der jeweils geltenden Fassung, für Naturschutzgebiete gemäß § 17 des Saarländischen Naturschutzgesetzes, für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) oder für stark gefährdete Arten der Roten Liste des Saarlandes eintreten,
  4. aufgrund der Bodenbeschaffenheit und der Hangneigung erhebliche Erosionsschäden zu befürchten sind oder
  5. durch den Kahlhieb ein standortheimischer Waldbestand durch standortfremde Baumarten ersetzt werden soll.

(6) Kahlhiebe von über einem bis zu vier Hektar bedürfen der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere des Natur- und Artenschutzes, entgegenstehen oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gefährdet wird, es sei denn, der Kahlhieb ist wegen der wirtschaftlichen Situation des Betriebes unumgänglich.

(7) Der Kahlhieb kann flächenmäßig begrenzt oder mit Auflagen versehen werden, wenn dies für die Verbesserung des Waldschutzes, der Waldbewirtschaftung oder der Lebensgrundlage frei lebender Tiere oder seltener und geschützter Pflanzen notwendig ist."

11. In § 13 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "den Saar Forst Landesbetrieb oder" eingefügt.

12. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf und Waldbrand ist bei der Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken, die

  1. zur Waldgrenze hin ansteigen, ein Abstand von 35 Metern,
  2. auf gleicher Höhe mit dem angrenzenden Wald liegen, ein Abstand von 30 Metern,
  3. die zur Waldgrenze hin abfallen, ein Abstand von 25 Metern

zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes einzuhalten. Die gleichen Abstände sind bei der Neubegründung von Wald zu Gebäuden einzuhalten. Durch die Erweiterung bestehender Gebäude dürfen die gemäß Satz 1 einzuhaltenden Abstände nicht verkürzt werden. Die Forstbehörde kann Ausnahmen von den nach Satz 1 erforderlichen Abständen zulassen."

13. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Kommt eine Einigung zwischen dem Waldbesitzer und dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des zur Duldung verpflichteten Grundstücks über Art und Umfang der Duldung und über die Höhe des Schadensersatzes und der Vergütung nicht zustande, so entscheidet die Forstbehörde nach Anhörung der Beteiligten. Sind landwirtschaftliche Grundstücke betroffen, soll die Forstbehörde zuvor die Landwirtschaftskammer für das Saarland hören. Gegen die Entscheidung der Forstbehörde ist, soweit Schadensersatz oder Vergütung nach Absatz 1 geltend gemacht wird, innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig. "(2) Kommt eine Einigung zwischen dem Waldbesitzer und dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks über Art und Umfang der Duldung, über die Höhe des Schadensersatzes oder die Vergütung nicht zustande, so entscheidet die Forstbehörde nach Anhörung der Beteiligten. Sind landwirtschaftliche Grundstücke betroffen, trifft die Forstbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit der Landwirtschaftskammer für das Saarland. Gegen die Entscheidung der Forstbehörde ist, soweit Schadensersatz oder Vergütung nach Absatz 1 geltend gemacht wird, innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig."

14. In § 18 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Das Zusammentragen und die Entsorgung von illegal lagernden Abfällen im Staatswald obliegt der Forstbehörde."

15. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "durch" werden die Wörter "vertragliche Vereinbarung oder" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Vorrangig ist auf den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung hinzuwirken."

16. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "durch" werden die Wörter "vertragliche Vereinbarung oder" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

17. Nach § 20 wird § 20a eingefügt:

18. Nach § 20 A wird § 20b eingefügt:

19. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " §§ 19 und 20" wird durch die Angabe " §§ 19, 20 und 20 a" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Auflagen und Beschränkungen gemäß §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 3 enthalten. "2. die Auflagen, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen gemäß § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 20 A Abs. 3 enthalten."

20. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Entscheidung über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs ist mit der Anordnung der Maßnahme zu verbinden."

21. In § 24 Abs. 1 werden die Wörter "ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes nach" durch die Wörter "Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis gemäß" ersetzt.

22. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; die Pferde müssen gekennzeichnet sein. Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen ist das Reiten nicht gestattet. In Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, im Erholungswald und in Waldgebieten, in denen durch regelmäßiges oder starkes Reitaufkommen erhebliche Schäden oder erhebliche Beeinträchtigungen von Fußgängern entstehen würden, ist das Reiten im Wald nur auf den dafür ausgewiesenen Waldwegen gestattet.

(2) Die Kennzeichnung neuer Wanderwege im Wald bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers.

(3) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von

  1. gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
  2. Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftlichen Einrichtungen sowie von Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird.

(5) Das Fahren mit motorgetriebenen oder von Tieren gezogenen Fahrzeugen, Zelten und Abstellen von Wohnwagen ist im Wald nur insoweit gestattet, als hierfür eine besondere Befugnis vorliegt oder Wege oder sonstige Flächen dafür besonders bestimmt sind. Die Forstbehörde gestattet auf Antrag das Fahren mit motorgetriebenen oder von Tieren gezogenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, wenn dies zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erforderlich ist. § 15 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.

 " § 25 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie das Reiten im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.

(2) Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten.

(3) Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig:

  1. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
  2. das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftlichen Einrichtungen sowie von Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird,
  3. das Abstellen und Fahren von motorgetriebenen Fahrzeugen,
  4. das Fahren mit Kutschen sowie mit Hundegespannen,
  5. das Zelten im Wald,
  6. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald mit gewerblichem Charakter sowie
  7. das Radfahren und Reiten abseits von Wegen und Straßen.

(4) Die Forstbehörde gestattet auf Antrag auch ohne Zustimmung des Waldbesitzers das Fahren mit motorgetriebenen oder land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, wenn dies zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erforderlich ist. § 15 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten werden nicht begründet. Wer den Wald benutzt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Benutzung des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen."

23. § 26 wird, wie folgt gefasst:

altneu
§ 26 Sperren von Waldflächen

(1) Der Waldbesitzer ist befugt, das Betreten von Naturverjüngungen und Dickungen zu untersagen.

(2) Der Waldbesitzer kann über die Fälle des Absatzes 1 hinaus den Zutritt zu bestimmten Waldflächen ausschließen, untersagen, zeitlich beschränken oder auf die Wege einschränken. Er bedarf hierfür der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen der Waldbewirtschaftung, des Forstschutzes, der Wildhege oder zum Schutz der Waldbesucher erforderlich ist oder wenn es sich um eine Waldfläche von geringer Größe handelt, die für die Erholung suchende Bevölkerung ohne Bedeutung ist. In allen übrigen Fällen entscheidet die Forstbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind. Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Aufhebung der Sperrung anordnen.

(3) Kulturzäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft notwendige Maß zu beschränken und sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, zu entfernen.

 " § 26 Sperren von Waldflächen

(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen ausschließen, untersagen, zeitlich beschränken oder auf die Wege einschränken. Er bedarf hierfür der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen der Wald- und Wildbewirtschaftung oder zum Schutz der Waldbesucher erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind. Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Aufhebung der Sperrung anordnen.

(2) Waldschutzzäune sind auf das zur Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis notwendige Maß zu beschränken und sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden zu entfernen."

24. § 27 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 27 Reiten auf Waldwegen

(1) Waldgebiete, in denen das Reiten im Wald eingeschränkt ist (§ 25 Abs. 1 Satz 4), sind auszuweisen.

(2) Soweit das Reiten im Wald eingeschränkt ist, sollen im Benehmen mit der Gemeinde genügend geeignete, möglichst zusammenhängende Waldwege für das Reiten ausgewiesen werden. Die Ausweisung erfolgt durch die Forstbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer.

(3) Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung nicht unerheblicher Schäden, die durch das Reiten auf Waldwegen entstanden sind, werden vom Land ersetzt.

(4) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 3 erhebt das Land eine Abgabe.

(5 ) Durch Rechtsverordnung kann

  1. das Nähere über das Reiten im Wald, insbesondere die Ausweisung von Waldwegen und Waldgebieten sowie die Kennzeichnung der Pferde und
  2. im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten das Nähere über den Ersatz von Aufwendungen der Waldbesitzer und die Erhebung und Höhe der Abgabe

geregelt werden.

 "s Reiten im Wald

(1) Auf Antrag des Waldbesitzers oder der Gemeinde kann die Forstbehörde das Reiten oder Führen von Pferden auf einzelnen Wegen untersagen, wenn auf Grund der hohen Benutzungsdichte oder eines anderen Grundes das Reiten oder Führen von Pferden zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Nutzer führt. Unter gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden das Reiten auf einzelnen ihnen gehörenden Wegen untersagen. Die Forstbehörde macht die Sperrung eines Weges durch Schilder kenntlich.

(2) Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung nicht unerheblicher Schäden, die durch das Reiten auf Wegen entstanden sind, werden vom Land ersetzt.

(3) Durch Rechtsverordnung kann

  1. das Nähere über das Reiten im Wald, insbesondere die Sperrung von Wegen und
  2. im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten das Nähere über den Ersatz von Aufwendungen der Waldbesitzer

geregelt werden."

25. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Er ist über die Bestimmungen des § 11 hinaus unter Beachtung der Ergebnisse des wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchswesens nach den Grundsätzen der naturnahen Waldwirtschaft kahlschlagfrei zu bewirtschaften. "Er ist über die Bestimmungen der §§ 11 und 12 hinaus nach den Grundsätzen der naturnahen Dauerwaldwirtschaft zu bewirtschaften."

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei der Bewirtschaftung ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  1. Die Holzernte erfolgt im Wege der Einzelbaumnutzung.
  2. Die Naturverjüngung hat Vorrang vor anderen Verjüngungsmethoden.
  3. Ein angemessener Anteil an stehendem und liegendem Biotopholz (Bruch- und Totholz) in Höhe von mindestens 5 % des Durchschnittsvorrats je Hektar Holzbodenfläche ist zu gewährleisten.
  4. Alle Fahrbewegungen finden auf einem Wege- und Erschließungsnetz statt, das 12 % der Waldfläche nicht übersteigen soll.
  5. Auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz ist zu verzichten.
  6. Es ist auf Schalenwildbestände zu achten, die die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem natürlichen Wuchs- und Mischungspotential des Standorts entsprechen, nicht gefährden. Der Umfang der Schalenwildbestände ist regelmäßig zu kontrollieren."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Im Staatswald wird eine multifunktionale naturnahe Waldbewirtschaftung verwirklicht, die den Anforderungen des § 1 in besonderer Weise gerecht wird.

Durch

  1. die dauerhafte Gewährleistung einer nachhaltig natürlichen Entwicklung des Waldökosystems,
  2. die Produktion des nachwachsenden Rohstoffs Holz und dessen umweltschonende Entnahme,
  3. die Förderung der Erholungs- und Schutzfunktion,
  4. die Weiterentwicklung der ländlichen und stadtnahen Kulturlandschaft und
  5. die Bewahrung des kulturellen und ökologischen Erbes

soll diese Art der Bewirtschaftung auch zu einer sozialen Stabilisierung des ländlichen Raumes und zur Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse im Ballungsgebiet beitragen.

 "(2) Durch die
  1. Förderung der Erholungs- und Schutzfunktion, insbesondere durch Ausweisung geeigneter Gebiete gemäß §§ 19 bis 20 a,
  2. Produktion und umweltschonende Entnahme des nachwachsenden Rohstoffes Holz,
  3. Weiterentwicklung der ländlichen und stadtnahen Kulturlandschaft,
  4. Bewahrung des kulturellen und ökologischen Erbes,
  5. Förderung der Lebensraumfunktion (Naturschutzfunktion) des Waldes, insbesondere durch die Förderung der natürlichen Artenvielfalt

soll diese Art der Bewirtschaftung auch zu einer sozialen Stabilisierung des ländlichen Raumes und zur Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse im Ballungsgebiet beitragen."

c) Die Absätze 5 und 6

"(4) Die Landesregierung legt alle fünf Jahre, beginnend mit dem 1. Oktober 2000, dem Landtag des Saarlandes einen Bericht über den Zustand des Staatswaldes vor. In diesem Bericht sind besonders der ökologische Zustand des Waldes, die praktizierte Bewirtschaftung, die Bedeutung des Waldes im Gesamtsystem der Umwelt und die übrigen Funktionen des Waldes darzustellen.

(5) Kahlhiebe sind flächenhafte Nutzungen mit einer Größe von mehr als einem viertel Hektar; ihnen gleichgestellt sind Hiebmaßnahmen, die die Herbeiführung freilandähnlicher Verhältnisse zur Folge haben. Wird auf Grund von Naturereignissen, wie zum Beispiel übermäßiger Befall mit pflanzlichen und tierischen Schädlingen, Waldbrand, Schneebruch bzw. Schneedruck und anderen schädigenden Ereignissen, die Räumung der Waldbestockung auf einer Fläche von mehr als einem viertel Hektar notwendig, so gilt dies nicht als Kahlhieb im Sinne von Satz 1."

werden aufgehoben.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Um der Allgemeinheit Kenntnisse über den Wald und ökologische Zusammenhänge zu vermitteln, werden waldpädagogische Maßnahmen durchgeführt."

26. § 29

" § 29 Erhaltung des Gemeindewaldes

(1) Die Gemeinden haben ihre Wälder als wertvollen Bestandteil des Gemeindevermögens, als Rohstoffquelle, zum Schutz der Umwelt und zur Erholung der Bevölkerung zu erhalten und zu pflegen.

(2) Veräußerungen und Umwandlungen des Gemeindewaldes bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtbehörde, die im Einvernehmen mit der Forstbehörde entscheidet.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 kann mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere soll bei Umwandlungen und Veräußerungen zu diesem Zweck der Gemeinde die Aufforstung gleichgroßer Flächen zur Auflage gemacht werden.

(4) Einer Genehmigung nach Absatz 2 bedarf es nicht bei Flächen, für die in einem Bebauungsplan aufgrund des Baugesetzbuchs oder in einem Planfeststellungsverfahren eine andere Nutzung rechtsverbindlich festgesetzt ist."

wird aufgehoben.

27. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gemeinde hat für die Erstellung der periodischen Betriebspläne oder Betriebsgutachten (§ 13) nach den für den Staatswald geltenden Bestimmungen zu sorgen. "(1) Die Gemeinde hat periodische Betriebspläne oder Betriebsgutachten nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 5 zu erstellen."

27a. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1) Auf Grund des periodischen Betriebsplans oder Betriebsgutachtens erstellt die Gemeinde jährlich einen Wirtschaftsplan."

b) Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 werden zu den Absätzen 2, 3 und 4.

28. § 32 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 32 Allgemeine Betriebsführung

Der Gemeinde obliegt die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse und die Einstellung der Arbeitskräfte. Dabei kann sich die Gemeinde von der Forstbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle beraten lassen und einzelne Aufgaben auf diese übertragen.

 " § 32 Bewirtschaftung des Gemeindewaldes

(1) Der Gemeinde obliegt die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse und die Einstellung der Arbeitskräfte. Dabei kann sich die Gemeinde von' der Forstbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle beraten lassen und einzelne Aufgaben auf diese übertragen.

(2) Soweit der Gemeinderat durch Beschluss keine anderen Wirtschaftsgrundsätze aufstellt, ist der Gemeindewald nach den gemäß § 28 Abs. 1 und 2 für den Staatswald geltenden Regelungen zu bewirtschaften.

(3) Nimmt die Gemeinde die Bewirtschaftung durch eigenes Personal wahr, muss dessen für die Bewirtschaftung verantwortlicher Leiter zumindest die Befähigung für den gehobenen Forstdienst inne haben oder eine den Anforderungen der Aufgaben in anderer Weise gerecht werdende Qualifikation besitzen. Beauftragt die Gemeinde einen Dritten mit der Bewirtschaftung, so muss dieser die fachlichen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen."

29. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33 Forsttechnische Bewirtschaftung des Gemeindewaldes " § 33 Forsttechnische Betriebsführung"

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(1)" und das Wort "forsttechnische" gestrichen und nach dem Wort "beschlossenen" die Wörter "periodischen Betriebsplanung und der" sowie nach dem Wort "Forstfrevel" die Wörter "(forsttechnische Betriebsführung)" eingefügt.

c) Absatz 2

"(2) Nimmt die Gemeinde die Bewirtschaftung durch eigenes Personal wahr, so ist sie grundsätzlich dazu verpflichtet, auf entsprechende forstliche Qualifizierungen zu achten. Beauftragt die Gemeinde einen Dritten mit der Durchführung des Betriebsdienstes, so muss dieser die fachlichen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen."

wird aufgehoben.

30. § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 37 Kostenerstattung

(1) Das Land trägt die Kosten, die ihm durch die forsttechnische Betriebsführung einschließlich der Erstellung der periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten, Aufsicht und Überwachung in den Gemeindewäldern entstehen. Die bei der Aufstellung der periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten anfallenden Arbeitslöhne und Sachkosten mit Ausnahme der Vergütung für vom Land beauftragte Sachverständige tragen die Gemeinden. Lässt eine Gemeinde den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen erstellen, gilt § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Aufwendungen des Landes für den Betriebsdienst (Beförsterungskosten) durch eigenes oder beauftragtes forstlich ausgebildetes Betriebspersonal sind von den Gemeinden zu erstatten.

(3) Wird der Betriebsdienst im Staatswald von gemeindlichen Forstbetriebsbeamten durchgeführt, findet Absatz 2 entsprechend Anwendung.

" § 37 Kostenerstattung

(1) Das Land trägt die Kosten, die durch die forsttechnische Betriebsführung in den Gemeindewäldern entstehen.

(2) Das Land trägt die Kosten der gemäß § 30 zu erstellenden periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten. Die hierbei anfallenden Arbeitslöhne und Sachkosten mit Ausnahme der Vergütung für vom Land beauftragte Sachverständige tragen die Gemeinden. Lässt eine Gemeinde den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen erstellen, gilt § 40 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Aufwendungen des Landes für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes durch eigenes oder beauftragtes forstlich ausgebildetes Betriebspersonal sind von den Gemeinden zu erstatten.

(4) Wird die Bewirtschaftung des Staatswaldes von der Gemeinde durch eigenes oder beauftragtes forstliches Betriebspersonal durchgeführt, so findet Absatz 3 entsprechend Anwendung." 

31. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "einen Anteil zu den" durch die Wörter "bis zu 50 vom Hundert der" ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Forstbehörde und der Saar Forst Landesbetrieb wirken auf die Umsetzung der naturnahen Waldwirtschaft im Privatwald hin."

32. In § 42 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

33. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Energie und Verkehr" und in Satz 2 die Wörter ",der höheren" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter ",Energie und Verkehr" gestrichen.

34. § 44

" § 44 Landeswaldbeirat

(1) Bei der Forstbehörde, wird ein Landeswaldbeirat gebildet. Dieser setzt sich aus vier Vertretern des Staatswaldes, vier Vertretern des Körperschaftswaldes und zwei Vertretern des Privatwaldes zusammen.

(2) Den Vorsitz im Landeswaldbeirat führt die Forstbehörde. Ihr obliegt auch die Geschäftsführung.

(3) Der Landeswaldbeirat ist über die Lage der Forstwirtschaft zu unterrichten und hat, soweit dieses Gesetz es bestimmt, an Entscheidungen der Forstbehörde mitzuwirken.

(4) Der Landeswaldbeirat besteht aus

  1. zwei Vertretern des Staatswaldes (Landesbetrieb und Hoheit)
  2. zwei Vertretern des Gemeindewaldes
  3. zwei Vertretern des Privatwaldes (Privatwald und Forstbetriebsgemeinschaften)
  4. einem Vertreter der Landwirtschaftskammer für das Saarland
  5. einem Vertreter der Vereinigung der Jäger des Saarlandes
  6. einem Vertreter des Naturschutzbundes Deutschland
  7. einem Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland
  8. einem Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
  9. einem Vertreter des Saarwaldvereins
  10. dem Landesbeauftragten für Naturschutz
  11. einem Vertreter des Bundes Deutscher Forstleute
  12. einem Vertreter der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.

Die Bestellung der Mitglieder, die Einberufmg und das Verfahren des Landeswaldbeirats werden durch Rechtsverordnung geregelt.

(5) Die Mitglieder des Landeswaldbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben auf Antrag gegenüber der Forstbehörde Anspruch auf Ersatz der ihnen bei dieser Tätigkeit erwachsenden notwendigen Auslagen nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes. Für die Sitzungen des Landeswaldbeirats besteht Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen."

wird aufgehoben.

35. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 26 Abs. 2" durch die Angabe " § 26 Abs. 1" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 4" durch die Angabe " § 11 Abs. 3" ersetzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. entgegen den Bestimmungen des § 12
  1. den Abtrieb oder die zuwachsmindernde Lichtstellung von Nadelholzbeständen unter einem Alter von 50 Jahren und von Laubholzbeständen unter einem Alter von 80 Jahren vornimmt,
  2. in Forstbetrieben mit mehr als 50 und weniger als 100 ha Waldfläche den Abtrieb von mehr als einem Dreißigstel und in Betrieben einer Größe von 100 ha und mehr den Abtrieb von mehr als einem Vierzigstel der zu einer Betriebseinheit gehörenden Hochwaldfläche in einem Forstwirtschaftsjahr vornimmt,
  3. Abtriebe zusammenhängender Hochwaldflächen von mehr als 5 ha ohne Genehmigung der Forstbehörde vornimmt,
 "3. entgegen dem Verbot des § 12 Abs. 2 Kahlhiebe vornimmt,"

dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die nach § 12 Abs. 5 erforderliche Anzeige unterlässt oder die nach § 12 Abs. 6 erforderliche Genehmigung nicht einholt,"

ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 ohne Zustimmung des Waldbesitzers
    1. gesperrte Waldflächen und Waldwege sowie Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftliche Einrichtungen und Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird, betritt,
    2. motorgetriebene Fahrzeuge im Wald fährt oder abstellt,
    3. mit Kutschen fährt,
    4. abseits von Straßen und Wegen Rad fährt oder reitet,
    5. im Wald zeltet oder organisierte Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter durchführt,
  2. entgegen § 27 Abs. 1 auf gesperrten Wegen Pferde reitet oder führt."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe "6" durch die Angabe "7" ersetzt.

e) Im neuen Absatz 4 werden die Wörter "vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften

(1) Nummer 31 der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506,1513) wird aufgehoben. (2) Die Verordnung über die Bestellung der Mitglieder, die Einberufung und das Verfahren des Landeswaldbeirates vom 8. September 2000 (Amtsbl. S. 1566) wird aufgehoben.

(3) In § 2 Satz 1 der Verordnung über die Naturschutzgebiete "Naturwaldzellen im Saarland" vom 28. Januar 2000 (Amtsbl. S. 470) werden die Wörter "gemäß § 11 Abs. 3 Landeswaldgesetz" gestrichen.

Artikel 3
Neufassung des Landeswaldgesetzes

Das Ministerium für Umwelt kann das Landeswaldgesetz in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen. Dabei sind die Personen- und Amtsbezeichnungen in der männlichen und weiblichen Form zu verwenden.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.