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LWaldG - Landeswaldgesetz
Waldgesetz für das Saarland
- Saarland -
Vom 26. Oktober 1977
(Amtsbl. 1977 S. 1009; 1992 S. 1262; 1994 S. 509; 1996 S. 1313; 1999 S. 838; 2001 S. 358; 2001 S. 2158; 12.06.2002 S. 1506; 07.08.2003 S. 2130 03; 15.02.2006 S. 474 06; 05.04.2006 S. 726 06a; 21.11.2007 S.278 08; 21.11.2007 S. 2393 07; 28.10.2008 /2009 S. 3 09; 26.06.2013 S. 268 13; 20.09.2017 S. 868 17; 13.02.2019 S. 324 19; 08.12.2021 S. 2629 21; 12.06.2024 S. 500 24)
Gl.-Nr.: 790-14
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Funktion des Waldes, Gesetzeszweck 03
(1) Der Wald ist im Saarland ein landschaftsprägendes Element. Er gehört zu den Naturreichtümern des Landes, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Er besitzt daher besondere Bedeutung für die Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Arten sowie für die genetische Vielfalt innerhalb der Arten (Biodiversität).
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche.
(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen sowie Holzlagerplätze. Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene Pflanzgärten, Leitungsschneisen, Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen, kleinere Moor-, Heide- und Ödflächen sowie Weiher, Teiche und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(3) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken besteckt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 Waldeigentumsarten
(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Saarlandes, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes steht.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie der Gehöferschaften und ähnlicher Gemeinschaften.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.
§ 4 Waldbesitzer
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.
Zweiter Abschnitt
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungsmaßnahmen
§ 5 Aufgaben und Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung 02, 03
(1) Die forstliche Rahmenplanung im Sinne dieses Gesetzes dient der Ordnung und Verbesserung der Forststruktur und ist darauf gerichtet, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 zu sichern.
(2) Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie die Zielsetzungen der Landschaftsrahmenplanung zu berücksichtigen.
(3) Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:
§ 6 Forstliche Rahmenpläne 03 07 09 19
(1) Die Forstbehörde hat zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne für einzelne Waldgebiete oder das Landesgebiet oder Teile davon aufzustellen. Dabei sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Die Notwendigkeit und die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung der Forstlichen Rahmenpläne und Waldfunktionspläne richtet sich nach dem Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Die zum jeweiligen forstlichen Rahmenplan und Waldfunktionsplan gehörenden Texte und Karten sind öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung muss auf diese öffentlich ausgelegten Texte und Karten verwiesen werden.
(3) Forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne sind mit ihrer Bekanntmachung nach Absatz 2 von den Behörden des Landes, den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, Gemeinden und Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei Planungen, Entscheidungen und allen sonstigen Maßnahmen zu beachten, durch die Wald in Anspruch genommen wird oder die in ihren Auswirkungen den Wald berühren.
§ 7 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
Dritter Abschnitt
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes
§ 8 Erhaltung des Waldes 03 17 24
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Dabei sind die Belange des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Soweit andere Gesetze dies vorsehen, sind bei der Erteilung der Genehmigung andere Behörden zu beteiligen.
(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Interessen der Landwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist oder wichtige Schutz- und Erholungsfunktionen wahrzunehmen hat. Die wesentliche Bedeutung im Sinne des Satzes 3 besteht insbesondere bei
(3) Die Erteilung der Genehmigung erfolgt unbeschadet der Vorschriften des Naturschutz rechtes. Der Antragsteller ist zum Ausgleich der nachteiligen Folgen der Umwandlung für die Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes verpflichtet, es sei denn die umzuwandelnde Fläche beträgt weniger als 300 Quadratmeter. Die Forstbehörde erteilt die Genehmigung, wenn in bestimmter Frist die Aufforstung anderer Flächen erfolgt, die nicht Wald sind und die der umgewandelten Fläche nach Größe und Waldfunktion gleichwertig werden sollen (Ersatzaufforstung). Alternativ kann der Antragsteller der Forstbehörde Flächen, die nicht als Ausgleich für eine beantragte Waldumwandlungsgenehmigung im Saarland aufgeforstet worden sind, nachweisen. Die Forstbehörde kann diese Flächen als Ausgleich anerkennen, wenn sie dafür geeignet sind und hierfür eine Erstaufforstungsgenehmigung vorliegt. Die Umwandlung von Wald kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden. Ist die Umwandlung innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt, so erlischt die Genehmigung.
(4) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer ständigen oder befristeten Umwandlung nach Absatz 3 nicht ausgeglichen oder nachgewiesen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Die Forstbehörde verwendet die Walderhaltungsabgabe zur Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 3. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für den Erwerb aufforstungsfähiger Flächen im engeren Umfeld der Inanspruchnahme, der Erstaufforstung einschließlich Wildschadensverhütung und Sicherung bis zum Kronenschluss. Die Forstbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe dieser Abgabe und das Verfahren ihrer Erhebung und Umsetzung zu regeln.
(5) Geht das Eigentum an einem Grundstück nach Versagung der Genehmigung zur Umwandlung an einen anderen Eigentümer über, darf einem erneuten Antrag auf Umwandlung innerhalb von 10 Jahren nach der erstmaligen Versagung der Genehmigung nur stattgegeben werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.
(6) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Flächen, für die in einem Bebauungsplan oder in einer städtebaulichen Satzung auf Grund des Baugesetzbuchs, in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem rechtsverbindlichen Plan die Umwandlung festgelegt ist. Im Falle der Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe gilt Absatz 4 entsprechend.
(1) Die Erstaufforstung von Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Die Genehmigung zur Aufforstung soll versagt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse entgegensteht, insbesondere wenn Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur oder die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der naturgebundenen Erholung beeinträchtigt werden. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des § 8 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.
§ 11 Grundsätze für die Bewirtschaftung des Waldes 03
(1) Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis zu bewirtschaften. Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser, KlimA und Luft Rechnung zu tragen.
(2) Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis ist forstwirtschaftliche Nutzung, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der forstlichen Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie soll die dauerhafte Erhaltung der Bodenfunktionen sowie die Erhaltung und Förderung einer artenreichen und standortgerechten Pflanzen- und Tierwelt gewährleisten. Bei der Bewirtschaftung des Waldes sind die Waldbesitzer verpflichtet:
(3) Die Forstbehörde kann die Durchführung einzelner Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 9 anordnen, wenn sie zur Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes erforderlich sind.
§ 12 Verbot von Kahlhieben 03 06a 21 24
(1) Um den Wald in seinen vielfältigen Funktionen zu sichern, ist seine Nutzung in der Bewirtschaftungsform der Dauerbestockung anzustreben. Seine Bewirtschaftung ist daher grundsätzlich im Wege der einzelbaumweisen Nutzung zu verwirklichen.
(2) Kahlhiebe sind mit Ausnahme der Absätze 5, 6 und 7 verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 erfüllt sind.
(3) Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes sind flächenhafte Nutzungen von Baumbeständen über 0,3 ha. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungsflächen des gleichen Forstbetriebs werden dabei mit eingerechnet. Kahlhieben gleichgestellt sind Eingriffe in einem Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche auf weniger als 40 vom Hundert des normalen Vollbestands der betreffenden Baumart bei gleichem Alter und gleicher Ertragsklasse herabsetzen.
(4) Nicht als Kahlhiebe gelten Hiebsmaßnahmen, die
(5) Kahlhiebe mit einer Flächengröße bis zu einem Hektar sind der Forstbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Ausführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Der Nachweis der rechtzeitigen Anzeige obliegt dem Waldbesitzer. Die Ausführung soll unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften nur dann untersagt werden, wenn
(6) Kahlhiebe von über einem bis zu vier Hektar bedürfen der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere des Natur- und Artenschutzes, entgegenstehen oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gefährdet wird, es sei denn, der Kahlhieb ist wegen der wirtschaftlichen Situation des Betriebes unumgänglich.
(7) Der Kahlhieb kann flächenmäßig begrenzt oder mit Auflagen versehen werden, wenn dies für die Verbesserung des Waldschutzes, der Waldbewirtschaftung oder der Lebensgrundlage frei lebender Tiere oder seltener und geschützter Pflanzen notwendig ist.
§ 13 Periodische Betriebspläne und jährliche Wirtschaftspläne 03 06a
(1) Für den Staats- und Körperschaftswald sind periodische Betriebspläne und jährliche Wirtschaftspläne aufzustellen.
(2) Für die übrigen Waldungen, die sich nach Größe, Lage, Zusammenhang und Waldzustand zu selbstständiger ordnungsgemäßer Forstbewirtschaftung eignen, kann die Forstbehörde die Aufstellung von periodischen Betriebsplänen anordnen. Die Anordnung soll in der Regel nur für Forstbetriebe mit mindestens 50 ha Waldfläche getroffen werden.
(3) Für den forstlichen Kleinbetrieb mit weniger als 50 ha Waldfläche und für Sonderfälle können einfache Betriebsgutachten zugelassen oder angeordnet werden. Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die bei Wahrung des Eigentums an den Grundstücken gemeinsam bewirtschaftet werden, können gemeinschaftliche Betriebspläne oder Betriebsgutachten erstellt werden.
(4) Die periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten sind durch den SaarForst Landesbetrieb oder von der Forstbehörde anerkannte Sachverständige zu erstellen und bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Die Durchführung der Betriebspläne und Betriebsgutachten ist von der Forstbehörde zu überwachen.
(5) Durch die periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten ist die Nachhaltigkeit sicherzustellen und darüber hinaus ein den wirtschaftlichen Verhältnissen des Waldeigentümers Rechnung tragender Holzvorrat mit bester Leistungsfähigkeit anzustreben. Der periodische Betriebsplan und das Betriebsgutachten sollen eine Darstellung des Waldzustandes, eine Herleitung des planmäßigen Einschlags für die kommende Wirtschaftsperiode und Vorschläge für die Begründung und Pflege der Waldbestände sowie Vorschläge für die Sicherung der landschaftspflegerischen Bedeutung des Waldes und für die Verbesserung seiner Erholungswirkung beinhalten. Die Grundsätze des § 11 Abs. 1 sind dabei zu beachten. Die Interessen der Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen.
(6) Die jährlichen Wirtschaftspläne und die Wirtschaftsmaßnahmen haben sich im Rahmen der periodischen Betriebspläne oder Betriebsgutachten zu halten.
(7) Die Forstbehörde erlässt Richtlinien für die Aufstellung und Prüfung der periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten sowie der jährlichen Wirtschaftspläne.
§ 14 Nachbarpflichten und Nachbarschutz 03 08
(1) Bei der Bewirtschaftung des Waldes hat der Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen.
(2) Bei Gemengelage von Waldbesitz, dessen forstliche Bewirtschaftung nur bei weitgehender Rücksichtnahme auf die Nachbargrundstücke möglich ist, sollen die Waldbesitzer ihre Wirtschaftsmaßnahmen entsprechend aufeinander abstimmen. Sie haben insbesondere Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldbestände der Gefahr des Windwurfs, der Aushagerung oder des Rindenbrandes ausgesetzt werden.
(3) Bei der Errichtung von Gebäuden auf waldnahen Grundstücken ist ein Abstand von 30 Metern zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes einzuhalten. Die gleichen Abstände sind bei der Neubegründung von Wald zu Gebäuden einzuhalten. Durch die Erweiterung bestehender Gebäude dürfen die gemäß Satz 1 einzuhaltenden Abstände nicht verkürzt werden. Die Forstbehörde genehmigt Ausnahmen von dem gemäß Satz 1 einzuhaltenden Abstand, wenn
Dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme ist ein Plan beizufügen, aus dem die Flurstücksbezeichnung des Grundstücks sowie die genaue Lage des zu errichtenden Gebäudes auf dem Grundstück hervorgehen. Die Forstbehörde überprüft den Antrag innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit und fordert fehlende Angaben und Unterlagen unverzüglich beim Antragsteller an. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb dieser Frist entschieden worden ist.
§ 15 Benutzung fremder Grundstücke 03
(1) Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung und Abfuhr der Walderzeugnisse, ohne Benutzung eines fremden Grundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Nachteilen möglich, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des fremden Grundstücks verpflichtet, auf Antrag des Waldbesitzers die notwendige Benutzung zu gestatten, wenn dieser sich bereit erklärt, den durch die Benutzung entstehenden Schaden zu beheben oder zu ersetzen und wenn er auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Schadens erbringt. Für die Benutzung nicht öffentlicher Wege kann eine angemessene Vergütung verlangt werden.
(2) Kommt eine Einigung zwischen dem Waldbesitzer und dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks über Art und Umfang der Duldung, über die Höhe des Schadensersatzes oder die Vergütung nicht zustande, so entscheidet die Forstbehörde nach Anhörung der Beteiligten. Sind landwirtschaftliche Grundstücke betroffen, trifft die Forstbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit der Landwirtschaftskammer für das Saarland. Gegen die Entscheidung der Forstbehörde ist, soweit Schadensersatz oder Vergütung nach Absatz 1 geltend gemacht wird, innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.
(3) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebiets erforderlich ist, kann die Forstbehörde einen Grundstückseigentümer im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und der Gemeinde verpflichten, die Anlage eines Weges auf seinem Grundstück gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden. Waldbesitzer und Dritte, die durch die Anlage des Weges Vorteile haben, können in angemessenem Umfang zu den Kosten herangezogen werden.
§ 16 Waldschutz
(1) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, Schäden, die dem Wald durch tierische und pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse, Feuer und Forstfrevel drohen, abzuwehren, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung möglich und ökologisch sinnvoll ist.
(2) Die Forstbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden zu treffen.
§ 17 Nutzungsrechte und Nebennutzungen
(1) Forstnebennutzungen und Forstnutzungsrechte dürfen nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht gefährdet wird.
(2) Forstnutzungsrechte dürfen nicht neu begründet werden,
Die zur Abfallentsorgung verpflichteten Körperschaften haben in ihrem Gebiet erhebliche Verunreinigungen des nicht staatlichen Waldes auf ihre Kosten zu beseitigen, soweit der Waldbesitzer die Verunreinigung nicht selbst verursacht oder geduldet hat. Das Zusammentragen und die Entsorgung von illegal lagernden Abfällen im Staatswald obliegt der Forstbehörde. Steht dem Waldbesitzer wegen der Verunreinigung ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft über, soweit diese die Verunreinigung beseitigt.
Vierter Abschnitt
Schutz- und Erholungswald
(1) Waldflächen können durch vertragliche Vereinbarung oder Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung wesentlicher Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit notwendig ist, einen Wald zu erhalten und bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Vorrangig ist auf den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung hinzuwirken.
(2) Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen ungünstige klimatische Einwirkungen, Immissionen, Lärm, Bodenabschwemmungen, Hangrutschung, Geröllbildung, Bodenverwehung, Austrocknung, Vernässung und Uferabbruch sowie gegen Störungen des Wasserhaushalts.
(3) Durch die Rechtsverordnung kann den Waldbesitzern die Durchführung oder Unterlassung bestimmter Maßnahmen oder die Herstellung von Anlagen auferlegt werden. Kahlhiebe oder diesen in der Wirkung gleichkommende Lichtungshiebe bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde.
(4) Die Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltungspflichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Gewässern und sonstigen Anlagen, deren Gefährdung durch die Bildung von Schutzwald herabgesetzt oder beseitigt wird oder von denen eine Gefährdung, die die Erklärung von Schutzwald erforderlich macht, ausgeht, können zum Ersatz der entstehenden Kosten angemessen herangezogen werden.
(5) Über die Höhe der Kosten und ihre Umlegung auf die Beteiligten entscheidet die Forstbehörde. Gegen deren Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.
(6) Die Bestimmungen des § 10 Bundesfernstraßengesetz und des § 32 des Saarländischen Straßengesetzes bleiben unberührt.
(1) Wald in Verdichtungsräumen, in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsgebieten kann durch vertragliche Vereinbarung oder Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staats- und Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden.
(3) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Waldbesitzer
(4) Im Erholungswald ist die Anlage von Abfallbeseitigungsanlagen verboten.
(5) Der Waldbesitzer hat im Erholungswald die Anlage und Erhaltung von Erholungseinrichtungen zu dulden, wenn die Forstbehörde der Anlage der Erholungseinrichtungen zugestimmt oder sie angeordnet hat. Er ist befugt, die Erholungseinrichtungen zu benutzen, soweit sich dies mit dem Erholungszweck vereinbart, und kann ihre Beseitigung verlangen, wenn sie nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen.
(1) Geeignete Bestände können im Einvernehmen mit den Waldeigentümern durch Rechtsverordnung zu Naturwaldzellen erklärt werden.
(2) Naturwaldzellen sind Waldflächen, auf denen eine durch Waldbewirtschaftung ungestörte natürliche Entwicklung von Waldlebensgemeinschaften gesichert und beobachtet werden soll. Sie dienen insbesondere folgenden Zwecken:
(3) Die Verordnung regelt Näheres zum Schutzzweck, zur Dauer der Ausweisung, zu dem Verhalten der Waldbesuchenden sowie zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen.
§ 20b Waldschutz- und Walderhaltungsgebiete 03 06a 24
(1) Waldschutzgebiete sind Waldflächen, auf denen zur Sicherung von Waldlebensgemeinschaften eine natürliche Waldentwicklung stattfindet.
(2) Walderhaltungsgebiete sind Waldflächen, auf denen eine im Einklang mit der naturnahen Entwicklung stehende Waldbewirtschaftung durchgeführt wird.
(3) Die Forstbehörde wird ermächtigt, Waldflächen im Sinne der Vorschrift durch Rechtsverordnung auszuweisen und Kriterien zum Schutz der Erhaltung dieser Gebiete zu regeln.
§ 21 Förmliches Verfahren vor Erlass von Rechtsverordnungen 03 21 24
(1) Rechtsverordnungen nach den § § 19 und 20, 20a und 20b müssen:
(2) Der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazu gehörenden Karten sind in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat lang öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen und Einsprüche während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde oder der Gemeinde schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift vorgebracht werden können.
(3) Die Forstbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Einwendungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.
(4) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung ist das Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde und der obersten Naturschutzbehörde herzustellen, die betroffenen Waldbesitzer, die Gemeinden und die übrigen Träger öffentlicher Belange sind zu hören. Beim Schutzwald sind auch die in § 19 Abs. 4 genannten Personen zu hören.
§ 22 Einzelmaßnahmen zur Förderung der Erholungsfunktion des Waldes
(1) Einzelne Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 Nummer 2 und Abs. 5 Satz 1 können durch die Forstbehörde auch ohne die Ausweisung einer Fläche als Erholungswald angeordnet werden, soweit dies für die Erholung der Bevölkerung notwendig ist. § 20 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Vor Erlass einer Anordnung nach Absatz 1 und Durchführung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 ist der Waldbesitzer zu hören.
Fünfter Abschnitt
Entschädigungen und Aufwendungsersatz
(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten vom Land Entschädigung in Geld zu leisten. Entschädigung ist auch zu leisten für Schäden und Beeinträchtigungen im Erholungswald, sofern besondere Maßnahmen zu ihrer Beseitigung erforderlich sind und ohne die Beseitigung ein erheblicher Vermögensnachteil entstehen würde.
(2) Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet die Forstbehörde. Die Entscheidung über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs ist mit der Anordnung der Maßnahme zu verbinden. Für die Bemessung der Entschädigung gelten § 93 Abs. 2 bis 4, § 94 Abs. 1 und die § § 95 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend. Gegen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.
(3) Der Eigentümer des Grundstücks kann anstelle der Entschädigung vom Land die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die zugefügten Vermögensnachteile wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Landesenteignungsgesetze. Zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit als Enteignungsbehörde.
(4) Begünstigte sowie Verursacher der in § 19 Abs. 2 genannten Gefahren können an der nach Absatz 1 und 3 zu leistenden Entschädigung angemessen beteiligt werden.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Staats- und Gemeindewald.
(1) Aufwendungen für Zwecke der Erholung, die nicht auf der Verpflichtung des Waldbesitzers zu einer Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis gemäß § 11 beruhen, werden vom Land ganz oder teilweise erstattet, sofern die Forstbehörde die Maßnahmen angeordnet oder ihnen zugestimmt hat.
(2) Die Forstbehörde kann Begünstigte an der nach Absatz 1 zu leistenden Entschädigung angemessen beteiligen.
(3) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht für den Gemeindewald.
Sechster Abschnitt
Bestimmungen über das Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie das Reiten im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.
(2) Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten.
(3) Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig:
(4) Die Forstbehörde gestattet auf Antrag auch ohne Zustimmung des Waldbesitzers das Fahren mit motorgetriebenen oder land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, wenn dies zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erforderlich ist. § 15 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Die Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten werden nicht begründet. Wer den Wald benutzt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Benutzung des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.
§ 26 Sperren von Waldflächen 03
(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen ausschließen, untersagen, zeitlich beschränken oder auf die Wege einschränken. Er bedarf hierfür der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen der Wald- und Wildbewirtschaftung oder zum Schutz der Waldbesucher erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind. Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Aufhebung der Sperrung anordnen.
(2) Waldschutzzäune sind auf das zur Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis notwendige Maß zu beschränken und sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden zu entfernen.
(1) Auf Antrag des Waldbesitzers oder der Gemeinde kann die Forstbehörde das Reiten oder Führen von Pferden auf einzelnen Wegen untersagen, wenn auf Grund der hohen Benutzungsdichte oder eines anderen Grundes das Reiten oder Führen von Pferden zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Nutzer führt. Unter gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden das Reiten auf einzelnen ihnen gehörenden Wegen untersagen. Die Forstbehörde macht die Sperrung eines Weges durch Schilder kenntlich.
(2) Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung nicht unerheblicher Schäden, die durch das Reiten auf Wegen entstanden sind, werden vom Land ersetzt.
(3) Durch Rechtsverordnung kann
geregelt werden.
Siebenter Abschnitt
Sonderbestimmungen für den Staatswald
§ 28 Zielsetzung für den Staatswald 03 17 24
(1) Der Staatswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist über die Bestimmungen der §§ 11 und 12 hinaus nach den Grundsätzen der naturnahen Dauerwaldwirtschaft zu bewirtschaften. Bei der Bewirtschaftung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
(2) Durch die
soll diese Art der Bewirtschaftung auch zu einer sozialen Stabilisierung des ländlichen Raumes und zur Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse im Ballungsgebiet beitragen.
(3) Die Forstbehörde erstellt eine periodische Gesamtanalyse, Bewertung und Dokumentation der Waldzustände und der Walddynamik. Dabei ist vor allem die Bedeutung des Waldes für das Gesamtsystem der Umwelt zu berücksichtigen.
(4) Das Gebot der kahlschlagfreien Bewirtschaftung nach Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Stockausschlagbestände im Rahmen geregelter Nieder- und Mittelwaldwirtschaft sowie für Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.
(5) Um der Allgemeinheit Kenntnisse über den Wald und ökologische Zusammenhänge zu vermitteln, werden waldpädagogische Maßnahmen durchgeführt.
Achter Abschnitt
Sonderbestimmungen für den Gemeindewald
§ 30 Periodische Betriebspläne 03
(1) Die Gemeinde hat periodische Betriebspläne oder Betriebsgutachten nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 5 zu erstellen.
(2) Auf Antrag der Gemeinde lässt die Forstbehörde den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten im Benehmen mit der Gemeinde und unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Wünsche erstellen.
(3) Die Gemeinde kann den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen erstellen lassen; die Vorschrift des § 13 Abs. 4 findet Anwendung.
(4) Der Gemeinderat beschließt den Betriebsplan oder das Betriebsgutachten.
(1) Auf Grund des periodischen Betriebsplans oder Betriebsgutachtens erstellt die Gemeinde jährlich einen Wirtschaftsplan.
(2) Auf Antrag der Gemeinde und in Zusammenarbeit mit ihr lässt die Forstbehörde auf Grund des periodischen Betriebsplans oder Betriebsgutachtens jährlich einen Wirtschaftsplan, verbunden mit einem Voranschlag für die Einnahmen und Ausgaben, erstellen und legt diesen der Gemeinde vor. Bei der Erstellung arbeiten die von der Forstbehörde beauftragte Stelle und die Gemeinde eng zusammen. Die Gemeinde hat die erforderlichen Daten zu liefern.
(3) Bei der Erstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplans ist auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und besondere Anliegen der Gemeinde Rücksicht zu nehmen.
(4) Der Gemeinderat beschließt den Wirtschaftsplan. Der vom Gemeinderat beschlossene Wirtschaftsplan ist Bestandteil des Haushaltsplans der Gemeinde.
§ 32 Bewirtschaftung des Gemeindewaldes 03 17 24
(1) Der Gemeinde obliegt die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse und die Einstellung der Arbeitskräfte. Dabei kann sich die Gemeinde von der Forstbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle beraten lassen und einzelne Aufgaben auf diese übertragen.
(2) Soweit der Gemeinderat durch Beschluss keine anderen Wirtschaftsgrundsätze aufstellt, ist der Gemeindewald nach den gemäß § 28 Abs. 1 und 2 für den Staatswald geltenden Regelungen zu bewirtschaften.
(3) Nimmt die Gemeinde die Bewirtschaftung durch eigenes Personal wahr, muss dessen für die Bewirtschaftung verantwortlicher Leiter zumindest die Befähigung für den gehobenen Forstdienst inne haben oder eine den Anforderungen der Aufgaben in anderer Weise gerecht werdende Qualifikation besitzen. Beauftragt die Gemeinde einen Dritten mit der Bewirtschaftung, so muss dieser die fachlichen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
§ 33 Forsttechnische Betriebsführung 03
Auf Antrag der Gemeinde leitet und überwacht die Forstbehörde oder eine von dieser beauftragte Stelle mit der gleichen Sorgfalt wie im Staatswald die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes im Rahmen der vom Gemeinderat beschlossenen periodischen Betriebsplanung und der Wirtschaftspläne einschließlich der Abwehr von drohenden Gefahren durch tierische oder pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse, Feuer- und Forstfrevel (forsttechnische Betriebsführung). Das Nähere wird vertraglich mit der Gemeinde geregelt.
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 Mehreinschläge
(1) Einschläge, die den abgeglichenen Hiebsatz des Forstwirtschaftsjahres um nicht mehr als 50 v. H. überschreiten, sind mit Zustimmung der Forstbehörde zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Überschreitung innerhalb der Laufzeit des periodischen Betriebsplans eingespart werden kann.
(2) Überschreiten die Einschläge den abgeglichenen Hiebsatz des Forstwirtschaftsjahres um mehr als 50 v. H., so gilt der gesamte Mehreinschlag als Sonderhieb.
§ 36 Sonderhiebe
(1) Vorgriffe auf den Ertrag künftiger Jahre (Sonderhiebe) bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, die im Benehmen mit der Forstbehörde entscheidet. Die Einnahmen aus Sonderhieben dürfen nur zur Deckung von Ausgaben des Vermögenshaushalts verwendet werden.
(2) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere kann die Einsparung des Sonderhiebes innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlangt werden.
(1) Das Land trägt die Kosten, die durch die forsttechnische Betriebsführung in den Gemeindewäldern entstehen.
(2) Das Land trägt die Kosten der gemäß § 30 zu erstellenden periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten. Die hierbei anfallenden Arbeitslöhne und Sachkosten mit Ausnahme der Vergütung für vom Land beauftragte Sachverständige tragen die Gemeinden. Lässt eine Gemeinde den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen erstellen, gilt § 40 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Aufwendungen des Landes für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes durch eigenes oder beauftragtes forstlich ausgebildetes Betriebspersonal sind von den Gemeinden zu erstatten.
(4) Wird die Bewirtschaftung des Staatswaldes von der Gemeinde durch eigenes oder beauftragtes forstliches Betriebspersonal durchgeführt, so findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
Neunter Abschnitt
Sonderbestimmungen für den Privatwald
§ 40 Betreuung des Privatwaldes 03 24
(1) Die Forstbehörde fördert die Forstwirtschaft in den Privatwäldern ohne eigenes Forstpersonal durch Beratung und Betreuung. Nach Maßgabe des Haushaltsplans trägt die Forstbehörde die Kosten der Beratung, insbesondere auf den Gebieten des Waldbaues, der Gewinnung und Verwertung der Walderzeugnisse, des Waldschutzes und des Forstwirtschaftswegebaues sowie bis zu 50 vom Hundert der Kosten der Aufstellung der periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten.
(2) Das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung nach Absatz 1, die Voraussetzungen der Eignung von Stellen und Einrichtungen zur Erbringung forstlicher Dienstleistungen und die Höhe der Kostenübernahme werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei können die Gewährung und die Höhe der Kostenübernahme insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich der Waldbesitzer nur der forstlichen Dienstleistungen geeigneter Stellen oder Einrichtungen bedient und sich verpflichtet, seinen Wald nach den für den Staatswald geltenden ökologischen Vorgaben zu bewirtschaften.
((3) Die Forstbehörde soll im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine finanzielle Förderung gewähren, um den Gefahren von Waldbränden entgegenzuwirken. Dazu soll Waldbesitzervereinigungen eine anteilige Förderung für die für ihre Mitglieder abgeschlossene Waldbrandversicherung gewährt werden.
(4) Die Betreuung umfasst die überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse liegenden Maßnahmen der einzelnen Waldbesitzer und schließt die Übernahme von Aufgaben der Betriebsplanung, der Betriebsleitung und des Betriebsvollzuges ein. Die Forstbehörde und der Saar Forst Landesbetrieb wirken auf die Umsetzung der naturnahen Waldwirtschaft im Privatwald hin.
(5) Für die Wälder der Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten die Bestimmungen der § § 30 bis 33 und 37 entsprechend.
§ 41 (aufgehoben)
§ 42 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse 03
(1) Die Forstbehörde hat darauf hinzuwirken, dass Forstbetriebe, die sich nach Größe, Lage und Zusammenhang nicht für die Bewirtschaftung als Einzelbetrieb eignen, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse bilden. Sie können sich auch im Rahmen des von der Forstbehörde aufgestellten Organisationsplans einem benachbarten staatlichen oder kommunalen Forstbetriebsbezirk anschließen. § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Bildung und Tätigwerden dieser Zusammenschlüsse regeln sich nach den § § 15 bis 40 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung.
Zehnter Abschnitt
Organisation und Aufgaben der Forstbehörde, Forstaufsicht
§ 43 Forstbehörde; Ermächtigung 03
(1) Forstbehörde ist das Ministerium für Umwelt. Die Forstbehörde nimmt die Aufgaben der obersten, und der unteren Forstbehörden wahr und ist zuständige Behörde im Sinne des Bundeswaldgesetzes.
(2) Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswaldgesetz und nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde.
§ 47 Forstaufsicht; Aufgaben der Forstbehörde; Betretungsrecht
(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die das Land ausübt, um den Körperschaftswald und den Privatwald zu erhalten, vor Schaden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Die Forstbehörde hat insbesondere darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz und anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Schäden gerichteten Vorschriften erfüllen, und Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen diese Bestimmungen zu verhüten.
(2) Die Forstbehörde hat die Öffentlichkeit über die vielfältigen Funktionen des Waldes zu informieren.
(3) Die Forstbehörde soll bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch außerhalb des Waldes mitwirken.
(4) Die Bediensteten der Forstbehörde und Personen, die im Auftrag der Forstbehörde handeln, sind zur Durchführung ihres Auftrags berechtigt, fremde Waldgrundstücke zu betreten.
§ 48 Anordnungen der Forstbehörde
(1) Verstoßen Waldbesitzer gegen die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten, so hat die Forstbehörde auf die Mängel hinzuweisen. Bleiben die Hinweise innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Kommt ein kommunaler Waldbesitzer einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Forstbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung fest; für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.
§ 49 Polizeibefugnisse von Forstbeamten 06
Soweit Forstbeamte Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, haben sie die Befugnisse der Beamten des Polizeivollzugsdienstes. Sie haben sich in Ausübung dieser Tätigkeit auf Verlangen auszuweisen.
Elfter Abschnitt
Bußgeldbestimmungen
§ 50 Ordnungswidrigkeiten 03 06a 07 13
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro, alle übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
Zwölfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 Staatliche Beihilfen
Das Land kann im Rahmen von Förderprogrammen nach Maßgabe der im Landeshaushaltsplan bereitgestellten Mittel Beihilfen und Darlehen zur Förderung der Forstwirtschaft und vordringlicher forstlicher Aufgaben gewähren.
§ 53 (aufgehoben)
§ 54 Verweisung
Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
§ 55 Inkrafttreten 08 09 13 19
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1977 in Kraft.
ENDE |