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Änderungstext
Gesetz Nr. 1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
- Saarland -
Vom 19. März 2014
(Amtsbl.
I Nr. 8 vom 27.03.2014 S. 118)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Jagdgesetzes
Das Saarländische Jagdgesetz vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 22a in Verbindung mit Artikel 14 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter "zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes" durch die Wörter "zur Jagd und zum Wildtiermanagement" ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: " § 1a Tierarten".
b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: " § 6a Hegegemeinschaften".
c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: " § 8a Bewirtschaftungsgebiet für Damwild".
d) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Krankgeschossenes und schwer krankes Wild; Wildfolge | " § 21 Verhindern von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes". |
e) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Wildfolge in besonderen Fällen | " § 22 Wildfolge". |
f) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Beunruhigen von Wild | " § 33 Beunruhigen von Wild, Störung der Jagdausübung". |
3. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze" die Wörter "sowie der in Artikel 20a des Grundgesetzes verankerten Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen und für die Tiere" eingefügt.
b) In Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter "gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 729)" gestrichen.
4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Tierarten
Über die nach § 2 des Bundesjagdgesetzes jagdbaren Tierarten hinaus unterliegen folgende Tierarten dem Jagdrecht:
die Nilgans (Alopochen aegyptiacus)."
5. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort "Umwelt" die Wörter "und Verbraucherschutz" eingefügt.
6. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Zoos und Tiergehege gemäß §§ 34 und 35 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 739) in der jeweils geltenden Fassung, | "3. Zoos und angezeigte Tiergehege gemäß §§ 42 und 43 des Bundesnaturschutzgesetzes," |
7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Hegegemeinschaften
(1) In zusammenhängenden Jagdbezirken, die einen gemeinsamen Lebensraum für Rotwild umfassen und in dem Bewirtschaftungsgebiet für Damwild (§ 8a) sollen die Jagdausübungsberechtigten Hegegemeinschaften bilden. Mitglieder einer Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdbesitzer und in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaften, vertreten durch deren Vorstand. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Weitere fachkundige Personen sowie ein Vertreter der Forstbehörde sollen in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung.
(2) Gründet die Mehrheit der Jagdausübungs- berechtigten nach Aufforderung durch die oberste Jagdbehörde innerhalb einer angemessenen Frist keine Hegegemeinschaft, dann bildet die oberste Jagdbehörde die Hegegemeinschaft, auf die Absatz 1 sinngemäß Anwendung findet.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung von Hegegemeinschaften, insbesondere die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben, die räumliche Abgrenzung sowie die Erfordernisse der Satzung zu regeln."
8. Dem § 7 werden die folgenden Absätze angefügt:
"(9) Jagdgenossen, die juristische Personen sind, werden entweder durch die gesetzlich zur Vertretung befugte Person oder durch eine von dieser schriftlich bevollmächtigte Person vertreten.
(10) Durch eine Person dürfen höchstens zehn Jagdgenossen vertreten werden.
(11) Der von der Jagdgenossenschaft zu wählende Jagdvorstand darf nicht zugleich Jagdpächter in dieser Jagdgenossenschaft sein.
(12) Der Jagdvorstand informiert die Jagdgenossen über die Entwicklung des Wildbestandes, die Entwicklung von Jagd- und Wildschäden sowie die Jagdgenossenschaft betreffende naturschutzfachliche Themen."
9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Bewirtschaftungsgebiet für Damwild
(1) Zur Vermeidung von Wildschäden darf Damwild nur innerhalb des für diese Wildart gesondert abgegrenzten Gebietes bewirtschaftet werden (Bewirtschaftungsgebiet).
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
10. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Laufzeit des Pachtvertrages soll mindestens fünf und höchstens zehn Jahre betragen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden."
11. In § 14 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter " § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" ersetzt.
Als Nachweis der Schießfertigkeit soll für die Erteilung des Jagdscheines alle drei Jahre eine Bescheinigung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder einer anerkannten Jagdschule über die Teilnahme an einem Übungsschießen vorgelegt werden.
wird aufgehoben.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt.
b) Folgende Absätze 2, 3 und 4 werden angefügt:
"(2) Bewegungsjagden sind alle Jagden, bei denen das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird.
(3) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist der jährliche Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für den Nachweis der Schießfertigkeit nach Satz 1 zu regeln.
(4) Bei Bewegungsjagden ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gefahr des Überjagens von Jagdhunden über die Reviergrenze minimiert wird.
Kommt es trotz angemessener organisatorischer Maßnahmen zu einem Überjagen, haben die Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke keinen Anspruch auf Unterlassung. Die Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke sind spätestens drei Tage vor der Bewegungsjagd zu unterrichten."
14. In § 17 Absatz 1 werden nach den Wörtern "der Jagdbehörden" die Wörter "sowie der Gemeindebehörden" eingefügt.
15. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes bei der Jagd, insbesondere der Förderung der Nachsuche mit Hunden und der Ausbildung von Hunden für die Jagd sowie".
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
16. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Krankgeschossenes und schwer krankes Wild; Wildfolge
(1) Der Jagdausübende ist verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen. (2) Für die Verfolgung krank geschossenen oder schwerkranken Wildes, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt (Wildfolge), gilt Folgendes:
(3) Von Absatz 2 abweichende Vereinbarungen zwischen benachbarten Jagdausübungsberechtigten (Wildfolgevereinbarungen) bedürfen der Schriftform und dürfen inhaltlich nicht hinter den Regelungen des Absatzes 2 zurückbleiben. | " § 21 Verhindern von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
Der Jagdausübende ist verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen. Krank geschossenes, schwer krankes oder auf andere Weise schwer verletztes Wild ist von der zur Jagd befugten Person unabhängig von der Jagdzeit unverzüglich zu erlegen." |
17. § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Wildfolge in besonderen Fällen
(1) Die Wildfolge auf krankgeschossenes oder schwer krankes Wild ist in Gebieten, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist, zulässig. (2) In befriedeten Bezirken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bedarf die Nachsuche der Zustimmung des unmittelbaren Besitzers. Stimmt der unmittelbare Besitzer der Nachsuche nicht zu, so ist er selbst verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen. (3) Für die Wildfolge in den befriedeten Bezirken nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie den nach § 4 Abs. 2 befriedeten Bezirken gilt § 21 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 entsprechend. | " § 22 Wildfolge
(1) Für die Verfolgung krank geschossenen oder schwerkranken Wildes, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt (Wildfolge), gilt Folgendes:
(2) Von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen zwischen benachbarten Jagdausübungsberechtigten (Wildfolgevereinbarungen) bedürfen der Schriftform und dürfen inhaltlich nicht hinter den Regelungen des Absatzes 1 zurückbleiben. (3) Die Wildfolge ist in Gebiete zulässig, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist. In befriedeten Bezirken nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bedarf die Nachsuche der Zustimmung des unmittelbaren Besitzers. Stimmt der unmittelbare Besitzer der Nachsuche nicht zu, so ist er selbst verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen. Für die Wildfolge in befriedete Bezirke nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie den nach § 4 Absatz 2 befriedeten Bezirken gelten Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend." |
18. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Betreten besonderer jagdlicher Einrichtungen ist nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers oder des Jagdausübungsberechtigten zulässig. Besondere jagdliche Einrichtungen sind insbesondere Ansitzeinrichtungen, Jagdschirme, Salzlecken und Einrichtungen, die zum Füttern gemäß § 25 Absatz 2 oder Anlocken des Wildes dienen sowie vom Jagdausübungsberechtigten angelegte Wildäcker."
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "der obersten Veterinärbehörde" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Kirrungen zum Zwecke der Erlegung von Schwarzwild sind unter Ausbringung geringer Mengen Getreide, Kartoffeln und Äpfeln zulässig. Die Kirrung von Schalenwild, außer Schwarzwild, ist nur mit Erlaubnis der obersten Jagdbehörde unter Auflagen und Bedingungen zulässig. | "(3) Kirrungen zum Zweck der Erlegung von Schwarzwild und Rehwild sind keine Fütterungen im Sinne des Abs. 1. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu Art, Menge und Ausbringung von Kirrmitteln zu regeln." |
20. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Wird am lebenden Federwild ausgebildet und geprüft, dürfen nur wildstämmige, flugfähige Enten eingesetzt werden. An anderen Vögeln darf nicht ausgebildet werden."
b) In Absatz 5 werden die Wörter "im Benehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "im Benehmen mit der obersten Tierschutzbehörde" ersetzt.
21. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Wildkaninchen" ein Komma und die Wörter "wenn eine anerkannte besondere Fallenjagdqualifikation gegeben ist sowie den Fang von Schwarzwild gemäß Nr. 14" eingefügt.
bb) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:
"6. bei der Jagd auf Wasserwild in Feuchtgebieten Bleischrot zu verwenden; Feuchtgebiete sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind;
7. bei der Jagd auf Schalenwild bleihaltige Büchsengeschosse und bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden;"
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. die Jagd unter Verwendung von Sprengstoffen, elektrischem Strom, Schusswaffen mit Schalldämpfern, Tonwiedergabegeräten oder von Arznei-, Betäubungs- oder Lähmungsmitteln auszuüben; die Jagdbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von Arznei-, Betäubungs- oder Lähmungsmitteln sowie von Schalldämpfern zulassen; | "8. die Jagd unter Verwendung von Sprengstoffen, elektrischem Strom, Tonwiedergabegeräten oder von Arznei-, Betäubungs- oder Lähmungsmitteln sowie das Erlegen von Wild unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen auszuüben; die oberste Jagdbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von Arznei-, Betäubungs- oder Lähmungsmitteln zulassen;". |
dd) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 9 bis 12.
ee) Die bisherige Nummer 11
11. feste oder bewegliche Ansitze - mit Ausnahme von Sitzstöcken oder ähnlichen Sitzhilfen - in einer Entfernung von weniger als 100 Metern von der Grenze des benachbarten Jagdbezirkes zu benutzen oder zu unterhalten, es sei denn, der Jagdausübungsberechtigte des benachbarten Jagdbezirkes hat schriftlich seine Einwilligung erklärt; abweichend hiervon dürfen bewegliche Ansitze mit Erlaubnis der obersten Jagdbehörde zur Verhinderung von Wildschaden durch Schwarzwild vorübergehend benutzt werden;
wird aufgehoben.
ff) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
gg) Folgende Nummern 14 bis 16 werden angefügt:
"14. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der obersten Jagdbehörde anzulegen;
15. mit Schrot und Posten auf Schalenwild zu schießen; ausgenommen ist der aus Sicherheitsgründen ausgeführte Fangschuss.
16. Katzen und Hunde zu töten. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere in Wiederholungsfällen, kann die Ortspolizeibehörde nach den Bestimmungen des Saarländischen Polizeigesetzes die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um das weitere Wildern eines wildernden Hundes zu verhindern. Die Ortspolizeibehörde kann ihre Anordnungen auch an den Jagdausübungsberechtigten richten. Hunde gelten nicht als wildernd, wenn es sich um Hirten-, Jagd,- Blinden-, Rettungs-, Suchhunde und Hunde von Diensthunde haltenden Behörden handelt, die sich im Einsatz oder in Ausbildung befinden und entsprechend gekennzeichnet sind."
b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "in Bezug auf künstliche Lichtquellen (Abs. 1 Nr. 8) auch über § 19 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes hinaus." ersetzt.
22. § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Beunruhigen von Wild
Die oberste Jagdbehörde kann nach Anhörung der obersten Naturschutzbehörde und des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales insbesondere zu wissenschaftlichen, Lehr- oder Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von den Verboten des § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulassen. | " § 33 Beunruhigen von Wild, Störung der Jagdausübung
(1) Die oberste Jagdbehörde kann nach Anhörung der obersten Naturschutzbehörde und der obersten Tierschutzbehörde insbesondere zu wissenschaftlichen und Lehr- oder Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von den Verboten des § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulassen. (2) Es ist verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) Hunde in einem Jagdbezirk außerhalb eingefriedeter Flächen, die sie nicht verlassen können, unangeleint laufen zu lassen, außer wenn sie zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen. Das Verbot gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs-, Suchhunde und Hunde von Diensthunde haltenden Behörden, die sich im Einsatz oder in Ausbildung befinden und entsprechend gekennzeichnet sind. (3) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören." |
23. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Jagdausübungsberechtigte hat für den Zeitraum eines Jagdjahres, bei Rehwild für den Zeitraum von drei Jagdjahren, einen Abschussplan aufzustellen und bis zum 8. April des jeweiligen Jahres der obersten Jagdbehörde vorzulegen. | "Der Jagdausübungsberechtigte hat für Rotwild sowie für Damwild innerhalb des Bewirtschaftungsgebietes (§ 8a) für den Zeitraum eines Jagdjahres einen Abschussplan aufzustellen und bis zum 8. April des jeweiligen Jahres der obersten Jagdbehörde vorzulegen." |
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Der Abschussplan kann von der Hegegemeinschaft im Einvernehmen mit den Jagdausübungsberechtigten auch als gruppenweise Abschussfestsetzung (Gruppenabschussplan) vorgeschlagen werden."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Verfassung" werden die Wörter "(Absatz 3 Satz 4)" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Eigenjagdbesitzer" ein Komma und die Wörter "dem Kreisjagdberater" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 bis 4
Kommt eine Einigung nicht zustande oder stimmt der Kreisjagdbeirat einer Einigung nicht zu, soll ein forstliches Gutachten über die Verbiss- und Schälschadensbelastung der Waldvegetation eingeholt werden. Die oberste Jagdbehörde kann auch in anderen Fällen forstliche Gutachten einholen. Von betroffenen Jagdausübungsberechtigten sowie den Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke kann die oberste Jagdbehörde Angaben zu Populationsweisern verlangen und Maßnahmen zur Überprüfung der Angaben anordnen.
werden aufgehoben.
d) In Absatz 4 wird der Satz 3
Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn eine Reduzierung des Rehwildbestandes vorrangig ist oder die Laufzeit des Jagdpachtvertrages weniger als drei Jagdjahre beträgt, ist der Abschussplan für einen kürzeren Zeitraum als drei Jagdjahre zu genehmigen oder festzusetzen.
aufgehoben.
e) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Wird zwischen der obersten Jagdbehörde und dem Kreisjagdbeirat bis fünf Tage vor Beginn der Jagdzeit kein Einvernehmen über die Genehmigung oder Festsetzung des Abschussplanes erzielt, entscheidet die oberste Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde und des Kreisjagdberaters.
(6) Der Abschussplan ist im ersten und zweiten Jagdjahr jeweils mindestens zu 30, jedoch jeweils höchstens zu 50 Prozent des Gesamtabschusses in jeder Altersstufe zu erfüllen. | "(5) Wird der Abschussplan bis fünf Tage vor Beginn der Jagdzeit weder nach Absatz 4 Satz 1 genehmigt noch nach Absatz 4 Satz 2 festgesetzt, wird er von der obersten Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde und des Kreisjagdberaters festgesetzt.
(6) Wenn absehbar ist, dass ein Abschussplan nicht erfüllt wird oder dass er nicht ausreichen wird, um Wildschäden auf ein tolerierbares Maß zu begrenzen, oder wenn der Abschussplan in zwei aufeinanderfolgenden Jagdjahren nicht erfüllt wurde, kann die oberste Jagdbehörde einen Gruppenabschussplan festsetzen." |
f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "für Schalenwild" gestrichen.
g) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Änderung des Abschussplanes bedarf der Anhörung der Beteiligten und des Verfahrens entsprechend den Absätzen 3 und 4. | "Vor der Änderung des Abschussplanes sind die Beteiligten zu hören." |
h) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9 bis 11 eingefügt:
"(9) Außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes nach § 8a werden für Damwild keine Abschusspläne erstellt. Alles außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes vorkommende Damwild ist im Rahmen der gültigen Jagd- und Schonzeitregelungen zu erlegen. Absatz 7 gilt entsprechend.
(10) Sonstiges vorkommendes Schalenwild kann ohne Abschussplan erlegt werden. Im Einzelfall kann die oberste Jagdbehörde nach Anhörung der Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdbesitzers für sonstiges vorkommendes Schalenwild, außer Schwarzwild, Mindest- oder Höchstabschüsse festsetzen. Die oberste Jagdbehörde kann den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Mindestabschusses verlangen. Absatz 7 gilt entsprechend.
(11) Soweit die oberste Jagdbehörde Aufstellung und Genehmigung der Abschusspläne durch Rechtsverordnung als Auftragsangelegenheit übertragen hat (§ 48 Absatz 6), ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 die in der Rechtsverordnung genannte Institution zuständig. § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes bleibt unberührt."
i) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 12, und nach dem Wort "Abschusspläne" werden ein Komma und die Wörter "die Kriterien für den Zustand der Waldvegetation" eingefügt.
24. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "monatlich" durch das Wort "vierteljährlich" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "und der im Rahmen des Jagdschutzes getöteten Hunde und Katzen" gestrichen.
25. In § 37 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Schonzeiten" die Wörter "auch über § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes hinaus abzukürzen oder" eingefügt.
26. In § 38 werden die Wörter "im Einvernehmen mit einem beamteten Tierarzt des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde" ersetzt.
27. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "1." wird gestrichen und in Satz 2 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
bb) Die Nummer 2
wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten, es sei denn, dass
- sich der Hund innerhalb der Einwirkung seiner Begleitperson befindet oder
- es sich um einen Jagd-, Hirten-, Blinden- oder Polizeihund handelt, der als solcher kenntlich ist und sich nur vorübergehend der Einwirkung seiner Begleitperson entzogen hat oder
- die Katze sich weniger als 300 Meter vom nächsten bewohnten Haus entfernt befindet.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2
(2) Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast das Töten von Hunden und Katzen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erlauben. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen, sofern der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder des für den Jagdbezirk bestätigten Jagdaufsehers ausübt, der Jagdgast muss sie bei der Ausübung der Jagd mit sich führen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzeigen.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
28. Dem § 41 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes sind auch Wildschäden an Streuobstwiesen zu ersetzen, die wie Grünland genutzt werden und auf denen regelmäßig weniger als 150 Obstbäume je Hektar stehen. Nicht ersatzpflichtig sind Wühlschäden an Streuobstwiesen, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht abgeräumt ist."
29. In § 42 Absatz 2 werden vor den Wörtern "das Vorverfahren" die Wörter "die Fristen zur Anmeldung, auch abweichend von § 34 des Bundesjagdgesetzes, sowie" eingefügt.
30. § 43 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird vor dem Wort "Stelle" das Wort "die" eingefügt.
31. § 45 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach Buchstabe d) folgender Buchstabe e) eingefügt:
"e) des Bauernverbandes,".
b) Die bisherigen Buchstaben e) bis i) werden die Buchstaben f) bis j).
32. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Vereinigung der Jäger des Saarlandes werden folgende Auftragsangelegenheiten übertragen:
| "(4) Der Vereinigung der Jäger des Saarlandes werden folgende Auftragsangelegenheiten übertragen:
|
33. § 49 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| " § 49 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
34. In § 50 Absatz 1 werden die Wörter "nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 oder Abs. 2 Nr. 6 begangen" durch die Wörter "nach § 49 Absatz 1 Nummer 11 oder Absatz 2 Nummer 6 begangen" ersetzt.
35. § 51 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 51 Übergangsvorschriften
(1) Die Jagdabgabe wird ab dem 1. April 1999 erhoben. Die Verpflichtung zur Zahlung der Jagdabgabe entsteht erstmals mit der Erteilung eines Jagdscheines für das Jagdjahr 1999/2000. (2) Hochsitze, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen und nicht den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 oder des § 30 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen, müssen innerhalb von sechs Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beseitigt oder den gesetzlichen Voraussetzungen angepasst werden. In Naturschutzgebieten, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nach § 16 des Saarländischen Naturschutzgesetzes ausgewiesen werden, gilt die Verpflichtung zur Beseitigung oder Anpassung nach Satz 1 innerhalb der Frist von sechs Jahren nach rechtskräftiger Ausweisung des Gebietes. | " § 51 Übergangsvorschriften
Das Verbot gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 7, Schalenwild mit bleihaltiger Büchsenmunition oder bleihaltigen Büchsenlaufgeschossen zu bejagen, tritt am 1. Januar 2017 in Kraft." |
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes
...
Artikel 3
Neubekanntmachungsermächtigung
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Saarländischen Jagdgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes neu bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE