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SJG - Saarländisches Jagdgesetz
Gesetz zur Jagd und zum Wildtiermanagement
-Saarland -
Vom 27. Mai 1998
(Amtsbl.
S. 638; ...; 15.02.2006 S. 474; 05.04.2006 S. 726 06; 21.11.2007 S. 2393 07; 19.03.2014 S. 118 14; 13.10.2015 S. 712 15; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 792-1
Abschnitt 1
Gesetzeszweck; Jagdbehörden
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Rahmen des Bundesjagdgesetzes die wild lebenden Tiere als wesentlichen Bestandteil der Natur in ihrer natürlichen Vielfalt zu bewahren und zu fördern.
(2) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen,
(3) Die Jagd ist nur in Form anerkannter Jagdmethoden und unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze sowie der in Artikel 20a des Grundgesetzes verankerten Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen und für die Tiere zulässig. Sie hat aus vernünftigem Grund zu erfolgen. Aus vernünftigem Grund geschieht die Jagdausübung insbesondere dann, wenn sie
Über die nach § 2 des Bundesjagdgesetzes jagdbaren Tierarten hinaus unterliegen folgende Tierarten dem Jagdrecht:
§ 2 Jagdhoheit; Jagdbehörden 06 07 14
(1) Die Jagdhoheit steht dem Land zu.
(2) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(3) Untere Jagdbehörden sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind zuständige Behörden zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes die unteren Jagdbehörden.
(5) In den Eigenjagdbezirken der staatlichen Forstverwaltung und in von dieser angepachteten Jagdbezirken werden mit Ausnahme der §§ 5, 15, 18 und 24 des Bundesjagdgesetzes sowie der §§ 3, 14, 38 und 49 Abs. 4 die Befugnisse der Jagdbehörden von der Forstbehörde (§ 43 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes) wahrgenommen.
Abschnitt 2
Jagdbezirke
§ 3 Gestaltung der Jagdbezirke 07 21
(1) Die Abrundung von Jagdbezirken erfolgt
Einem Vertrag nach Nummer 1, der die Voraussetzungen für eine Abrundung erfüllt, ist der Vorrang vor einer Verfügung der Jagdbehörde nach Nummer 2 einzuräumen. Dabei ist besonders auf eine sinnvolle Gestaltung des Lebensraumes für das Wild und auf ökologische Belange zu achten. Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.
(2) Ein Abrundungsvertrag bedarf der Zustimmung der betroffenen Jagdpächter und der obersten Jagdbehörde. Die Zustimmung der obersten Jagdbehörde ist zu versagen, wenn die Abrundung zur ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung nicht notwendig ist.
(3) Eine Abrundung kann von der obersten Jagdbehörde verfügt werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Jagdpflege und Jagdausübung unbedingt erforderlich ist. Bei verpachteten Jagdbezirken darf eine Abtrennung im Rahmen einer Abrundung erst mit Ablauf des Pachtvertrages erfolgen.
(4) Verändert sich die Fläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages, so ist der Pachtzins der Flächenveränderung anzupassen. Wird eine Fläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat deren Eigentümer gegen den Eigentümer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig und bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form.
(5) Die außerhalb eines Jagdbezirkes liegenden Grundflächen einer Gemeinde sind benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Zuständig für die Angliederung ist die Jagdbehörde.
§ 4 Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd 06 07 14
(1) Befriedete Bezirke sind:
Das Aneignungsrecht in den befriedeten Bezirken nach Nummer 1, 3 und 4 steht dem Grundstückseigentümer, im Falle der Nummer 2, dem Jagdausübungsberechtigten zu. Der Grundstückseigentümer hat dem Jagdausübungsberechtigten mitzuteilen, wenn auf seinem Grundstück totes Schalenwild gefunden wird. Die Stücke werden auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten angerechnet.
(2) Die oberste Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten, der Naturschutzbehörde oder von Amts wegen ganz oder teilweise befrieden:
(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, von befriedeten Bezirken darf zur Abwendung von Schäden vorbehaltlich der Bestimmung des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 32 Abs. 1 Nummer 2 und 3 jederzeit Haarraubwild, mit Ausnahme der ganzjährig geschonten Arten, und Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Ein Jagdschein ist hierzu nicht erforderlich. § 22 bleibt unberührt.
(4) Die oberste Jagdbehörde kann in befriedeten Bezirken dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder dem Jagdausübungsberechtigten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmtes Wild und auf eine bestimmte Zeit gestatten; insoweit ersetzt die Erlaubnis für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten den Jagdschein. Soweit Federwild betroffen ist, ist die Gestattung nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig. Das Aneignungsrecht hat derjenige, welchem die Jagdhandlung gestattet wurde. § 22 bleibt unberührt.
(5) Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der obersten Jagdbehörde verwendet werden; eine nach waffenrechtlichen Vorschriften notwendige Erlaubnis bleibt unberührt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen, nicht zu befürchten und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist widerruflich; sie darf Personen, denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes versagt werden müsste, nicht erteilt werden. Ist der Gebrauch einer Schusswaffe zur unverzüglichen Tötung eines Wildes notwendig, um ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden zu ersparen (Fangschuss), so bedarf ein Jagdausübungsberechtigter nicht der Erlaubnis nach Satz 1.
(1) Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 75 Hektar.
(2) Ist der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes nicht Inhaber eines Jahresjagdscheines und wird die Jagd weder durch einen Jagdpächter noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so ist jagdausübungsberechtigt derjenige, der vom Eigentümer der Jagdbehörde benannt wird. Wird der obersten Jagdbehörde innerhalb einer gesetzten Frist keine geeignete Person benannt, so trifft sie Anordnungen gemäß § 13 Abs. 1.
(3) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann schriftlich gegenüber der obersten Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit seines Eigenjagdbezirkes verzichten. In diesem Falle sind die Flächen einem benachbarten Bezirk anzugliedern. Ist der benachbarte Bezirk nicht verpachtet, wirkt der Verzicht auf die Dauer von neun Jahren; im Übrigen wirkt der Verzicht auf die Dauer des Pachtvertrages des benachbarten Jagdbezirkes.
(4) Erwirbt der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes ein an seinen Jagdbezirk angrenzendes Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, so hat er den Eigentumsübergang der obersten Jagdbehörde und der betroffenen Jagdgenossenschaft mitzuteilen.
(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 6 Gemeinschaftliche Jagdbezirke 07
(1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes beträgt 150 Hektar, wobei mindestens 75 Hektar zusammenhängende Grundfläche sein müssen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Bei der Berechnung der Mindestgröße sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht.
(2) Die oberste Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdgenossenschaft einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbstständige Jagdbezirke teilen, wenn die Teilung jagdwirtschaftlich vertretbar ist. Eine Teilung in Wald- und Feldjagden ist nicht zulässig.
(1) In zusammenhängenden Jagdbezirken, die einen gemeinsamen Lebensraum für Rotwild umfassen und in dem Bewirtschaftungsgebiet für Damwild (§ 8a) sollen die Jagdausübungsberechtigten Hegegemeinschaften bilden. Mitglieder einer Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdbesitzer und in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaften, vertreten durch deren Vorstand. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Weitere fachkundige Personen sowie ein Vertreter der Forstbehörde sollen in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung.
(2) Gründet die Mehrheit der Jagdausübungs- berechtigten nach Aufforderung durch die oberste Jagdbehörde innerhalb einer angemessenen Frist keine Hegegemeinschaft, dann bildet die oberste Jagdbehörde die Hegegemeinschaft, auf die Absatz 1 sinngemäß Anwendung findet.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung von Hegegemeinschaften, insbesondere die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben, die räumliche Abgrenzung sowie die Erfordernisse der Satzung zu regeln.
§ 7 Jagdgenossenschaft 06 14 21
(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Aufsicht über die Jagdgenossenschaft und, abweichend von § 111 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO), die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung obliegen der Jagdbehörde.
(2) Die Jagdgenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Satzung und Genehmigung sind zusammen öffentlich bekannt zu machen. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung zur Aufstellung einer Satzung innerhalb einer ihr gesetzten Frist nicht nach, so kann die Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft erlassen.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, Mindestanforderungen an Satzungen, die Verwaltung des Vermögens der Jagdgenossenschaften, die Führung der Grundflächenverzeichnisse und die Rechnungsprüfung zu regeln.
(4) Solange eine Jagdgenossenschaft noch keinen Jagdvorstand gewählt hat, nimmt der Bürgermeister die Geschäfte des Jagdvorstandes wahr. Die Kosten seiner Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft. Bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ist der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegt, zuständig.
(5) Sind Grundstücke mehrerer Eigentümer einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Eigentümer zur Vertretung ihrer Rechte eine Angliederungsgenossenschaft.
(6) Bei Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes gemäß § 6 Abs. 2 bilden die Eigentümer eines jeden Teiles je eine Jagdgenossenschaft.
(7) Die Jagdgenossenschaft kann unbeschadet der Entscheidungsbefugnis ihrer Organe ihre Verwaltungs- und Kassengeschäfte der Gemeinde mit deren Zustimmung ganz oder zum Teil übertragen; die Vereinbarung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form.
(8) Die Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der Genossenschaftsversammlung bedarf der Schriftform.
(9) Jagdgenossen, die juristische Personen sind, werden entweder durch die gesetzlich zur Vertretung befugte Person oder durch eine von dieser schriftlich bevollmächtigte Person vertreten.
(10) Durch eine Person dürfen höchstens zehn Jagdgenossen vertreten werden.
(11) Der von der Jagdgenossenschaft zu wählende Jagdvorstand darf nicht zugleich Jagdpächter in dieser Jagdgenossenschaft sein.
(12) Der Jagdvorstand informiert die Jagdgenossen über die Entwicklung des Wildbestandes, die Entwicklung von Jagd- und Wildschäden sowie die Jagdgenossenschaft betreffende naturschutzfachliche Themen.
§ 8 Jagdnutzung
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren bei der Verpachtung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu erlassen.
§ 8a Bewirtschaftungsgebiet für Damwild 14
(1) Zur Vermeidung von Wildschäden darf Damwild nur innerhalb des für diese Wildart gesondert abgegrenzten Gebietes bewirtschaftet werden (Bewirtschaftungsgebiet).
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Abschnitt 3
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
(1) Die Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes, der kleiner als die Mindestgröße ist, an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient. Ist der angrenzende Jagdbezirk verpachtet, so ist die Verpachtung des Teiles eines Jagdbezirks nur bis zum Ende der Laufzeit des Pachtvertrages für den angrenzenden Jagdbezirk zulässig.
(2) Der Jagdpachtvertrag ist der Jagdbehörde vom Pächter innerhalb eines Monats nach Abschluss vorzulegen. Dies gilt auch für Vertragsänderungen, für Unter- und Weiterverpachtung sowie die Aufnahme von Mitpächtern.
(3) Die Laufzeit des Pachtvertrages soll mindestens fünf und höchstens zehn Jahre betragen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden.
§ 10 Jagdscheinnachweis; Eintragung der Jagdfläche im Jagdschein
(1) Hat der Jagdpächter zu Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein, so hat er dies der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
(2) Unter Fristsetzung und Hinweis auf § 13 des Bundesjagdgesetzes kann die Jagdbehörde den Jagdpächter auffordern, nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines erfüllt oder dass ihm ein neuer Jagdschein erteilt ist.
(3) Hat der Jagdpächter infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes keinen gültigen Jagdschein, so hat er, sofern keine Mitpächter vorhanden sind, der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen. Wird der Jagdbehörde innerhalb einer von ihr gesetzten Frist keine geeignete Person benannt, so trifft sie Anordnungen gemäß § 13 Abs. 1 auf Kosten des Jagdpächters.
(4) Jagdausübungsberechtigte und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, unverzüglich die Fläche, auf der sie zur Jagd berechtigt sind, in den Jagdschein eintragen zu lassen. Die für den Jagdbezirk zuständige Jagdbehörde kann hierzu Nachweise verlangen.
§ 11 Mehrzahl von Jagdpächtern
(1) Ein Jagdbezirk bis zu 150 Hektar Größe darf an nicht mehr als zwei Personen verpachtet werden. In größeren Jagdbezirken kann für je weitere angefangene 100 Hektar ein weiterer Pächter hinzukommen. Dies gilt auch für die Weiterverpachtung und die Unterverpachtung.
(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast), der einen gültigen Jagdschein besitzt, eine Jagderlaubnis erteilen. Sie kann von Mitpächtern, bei Eigenjagdbezirken von Miteigentümern, nur gemeinsam erteilt und zurückgenommen werden.
(2) Die Jagderlaubnis bedarf der Schriftform (Jagderlaubnisschein), sofern der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder des für den Jagdbezirk bestätigten Jagdaufsehers ausübt. Die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines ist der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Jagderlaubnisschein ist mitzuführen und auf Verlangen eines Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen.
(3) Entgeltliche Jagderlaubnisscheine dürfen nur insoweit erteilt werden, wie gemäß § 11 noch Pächter zulässig sind. Daneben können unentgeltliche Jagderlaubnisscheine bis zur Höhe der zulässigen Gesamtzahl der Pächter erteilt werden. Die Zahl der unentgeltlich erteilten Jagderlaubnisscheine an ortsansässige Jagdgäste und an Jagdgenossen wird bei der Ermittlung der zulässigen Gesamtzahl nur zur Hälfte berücksichtigt. Ortsansässig ist, wer seit mindestens drei Jahren seine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innerhalb eines Gemeinde- oder Stadtbezirkes hat, der zumindest teilweise zum Jagdbezirk gehört oder an ihn angrenzt. Der Jagdpachtvertrag hat unter Berücksichtigung der tatsächlich bejagbaren Fläche des Jagdbezirkes Vereinbarungen über die Zahl der Jagderlaubnisscheine, insbesondere an ortsansässige Jagdgäste und an Jagdgenossen, zu enthalten.
(4) Die Jagdbehörde kann aus Gründen der Jagdpflege und der öffentlichen Sicherheit sowie zur Verhinderung eines Jagdmissbrauches die Erteilung der Jagderlaubnis oder die sonstige Beteiligung anderer, insbesondere von Jagdgästen, an der Jagd beschränken oder untersagen.
(5) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne jagdrechtlicher Bestimmungen.
(6) Angestellte Jäger und Jagdaufseher bedürfen keiner Jagderlaubnis und sind bei der Ermittlung der zulässigen Höchstzahl gemäß Absatz 3 nicht zu berücksichtigen, soweit sie im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches berechtigt sind. Entsprechendes gilt für Forstbedienstete, soweit dem nicht Rechte Dritter entgegenstehen.
§ 13 Anordnungen; Mitteilungspflicht; Nichtigkeit von Verträgen 06
(1) Ist eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nicht Gewähr leistet, trifft die Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Jagdgenossenschaft oder des Eigentümers eines Eigenjagdbezirkes. § 10 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Jagdgenossenschaft, der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes und der Pächter eines Jagdbezirkes, im Fall seines Todes sein Erbe, haben der Jagdbehörde unverzüglich Umstände mitzuteilen, die der ordnungsgemäßen Jagdausübung entgegenstehen.
(3) Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen der §§ 11 oder 12 Abs. 1 bis 4 verstößt, ist nichtig. Für die Dauer eines über die Nichtigkeit oder die Beanstandung des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens gilt Absatz 1 entsprechend.
Abschnitt 4
Jagdschein
§ 14 Jagdscheinerteilung und -versagung 14
(1) Der Jagdschein kann als Jahresjagdschein für ein oder drei Jagdjahre erteilt oder verlängert werden.
(2) Besteht keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung, so ist ein erteilter Jagdschein vom Inhaber unverzüglich der Jagdbehörde abzuliefern. Erfährt diese auf andere Weise, dass keine ausreichende Versicherung besteht, so hat sie den Jagdschein unverzüglich für ungültig zu erklären und einzuziehen. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Jagdbehörde, die den Jagdschein erteilt hat.
(3) Eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines soll nicht mehr als fünf Jahre betragen.
(4) Die Wiedererteilung eines Jagdscheines kann von der Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungen
abhängig gemacht werden, wenn der Jagdschein dem Antragsteller für die Dauer von mindestens drei Jahren versagt oder entzogen worden ist.
(5) Die Erteilung von Ausnahmen bei Ausländerjagdscheinen nach § 15 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes obliegt
(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erteilung von Jagdscheinen, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
§ 15 Ausbildung, Prüfung und Weiterbildung 14
(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu regeln.
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind insbesondere der Inhalt und der Mindestumfang der Ausbildungsgänge und der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen, die Prüfungsfächer und die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse zu regeln. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Jägerprüfung ist die Fallenjagd ausreichend zu berücksichtigen.
(3) Wer die Jagd ausüben will, hat sich auch nach der Prüfung in Fortbildungsveranstaltungen weiterzubilden und seine Schießfertigkeit zu erhalten und wenn möglich zu verbessern.
(1) Gesellschaftsjagden sind alle Jagden, bei denen mehr als vier Personen die Jagd als Schützen ausüben.
(2) Bewegungsjagden sind alle Jagden, bei denen das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird.
(3) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist der jährliche Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für den Nachweis der Schießfertigkeit nach Satz 1 zu regeln.
(4) Bei Bewegungsjagden ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gefahr des Überjagens von Jagdhunden über die Reviergrenze minimiert wird.
Kommt es trotz angemessener organisatorischer Maßnahmen zu einem Überjagen, haben die Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke keinen Anspruch auf Unterlassung. Die Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke sind spätestens drei Tage vor der Bewegungsjagd zu unterrichten.
(1) Für Amtshandlungen der Jagdbehörden sowie der Gemeindebehörden und für die Abnahme der Prüfungen werden Gebühren erhoben.
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe, der Gebühren, die Gebührenbefreiung und die Gebührenermäßigung in einem besonderen Gebührenverzeichnis zu regeln.
(1) Mit der Erhebung der Gebühr für die Erteilung des Jagdscheines wird eine Jagdabgabe erhoben, die für
zweckgebunden zu verwenden ist.
(2) Die Jagdbehörde führt die Hälfte der Einnahmen aus der Jagdabgabe an die Vereinigung der Jäger des Saarlandes ab. Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes hat die Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe der obersten Jagdbehörde für jedes Rechnungsjahr nachzuweisen. Die andere Hälfte des Aufkommens aus der Jagdabgabe ist an die oberste Jagdbehörde abzuführen.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Jagdabgabe und die Befreiung von der Zahlung der Jagdabgabe zu regeln.
Abschnitt 5
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
§ 19 Schutz von Wald und Feld
(1) Die Jagd ist unter größtmöglichem Schutz des Waldes und der Feldflur auszuüben. Die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem natürlichen Wuchs- und Mischungspotenzial des Standortes entsprechen, darf durch das Wild nicht gefährdet werden. Übermäßige Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen durch das Wild sind zu vermeiden.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, das in ordnungsgemäß eingezäunte, forstliche Verjüngungsflächen eingedrungen ist, unverzüglich zu entfernen und darf es hierzu auch während der Schonzeit unter Beachtung des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes erlegen. Im Übrigen gilt § 21 des Bundesjagdgesetzes entsprechend.
(1) Fehlt einem Jagdbezirk der Zugang über einen zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder kann ein Jagdausübender seinen Jagdbezirk nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen, so kann er von den Berechtigten der benachbarten Jagdbezirke verlangen, dass diese das Betreten ihrer Jagdbezirke auch in Jagdausrüstung dulden (Jägernotweg). Die Richtung des Jägernotweges und der Umfang des Benutzungsrechtes werden erforderlichenfalls durch die oberste Jagdbehörde bestimmt.
(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen, Langwaffen zusätzlich nur mit geöffnetem Verschluss oder in einem Futteral, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur an der Langfessel mitgeführt werden.
(3) Das Befahren fremder Grundstücke mit Fahrzeugen außerhalb von Wegen zu jagdlichen Zwecken ist ohne Berechtigung oder ohne vernünftigen Grund verboten. § 25 des Landeswaldgesetzes, und § 11 des Saarländischen Naturschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 21 Verhindern von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes 06 07 07 14
Der Jagdausübende ist verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen. Krank geschossenes, schwer krankes oder auf andere Weise schwer verletztes Wild ist von der zur Jagd befugten Person unabhängig von der Jagdzeit unverzüglich zu erlegen.
(1) Für die Verfolgung krank geschossenen oder schwerkranken Wildes, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt (Wildfolge), gilt Folgendes:
(2) Von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen zwischen benachbarten Jagdausübungsberechtigten (Wildfolgevereinbarungen) bedürfen der Schriftform und dürfen inhaltlich nicht hinter den Regelungen des Absatzes 1 zurückbleiben.
(3) Die Wildfolge ist in Gebiete zulässig, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist. In befriedeten Bezirken nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bedarf die Nachsuche der Zustimmung des unmittelbaren Besitzers. Stimmt der unmittelbare Besitzer der Nachsuche nicht zu, so ist er selbst verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen. Für die Wildfolge in befriedete Bezirke nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie den nach § 4 Absatz 2 befriedeten Bezirken gelten Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere jagdliche Einrichtungen. mit Einwilligung des Eigentümers und des Nutzungsberechtigten errichten. Diese sind nur zur Einwilligung verpflichtet, wenn die Einrichtung die Nutzung des Grundstückes nur unwesentlich beeinträchtigt, Hochsitze den Voraussetzungen des Absatzes 2 entsprechen und auf Verlangen vorher schriftlich oder elektronisch ein angemessenes Entgelt vereinbart wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht entsprechend.
(2) Hochsitze sind nur zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß in die Eigenart der Landschaft einfügen und der jagdlich notwendige Zweck nicht überschritten wird; Kanzeln dürfen nur in Holzbauweise errichtet werden.
(3) Das Betreten besonderer jagdlicher Einrichtungen ist nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers oder des Jagdausübungsberechtigten zulässig. Besondere jagdliche Einrichtungen sind insbesondere Ansitzeinrichtungen, Jagdschirme, Salzlecken und Einrichtungen, die zum Füttern gemäß § 25 Absatz 2 oder Anlocken des Wildes dienen sowie vom Jagdausübungsberechtigten angelegte Wildäcker.
§ 24 Verbesserung der natürlichen Lebensraumbedingungen des Wildes
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen für eine Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere der bestandsgefährdeten Tierarten, zu sorgen. Bei Verpachtung ist der Verpächter verpflichtet, bei der Beschaffung von notwendigen Äsungsflächen mitzuwirken. Der Jagdpachtvertrag soll Bestimmungen zur Verbesserung der natürlichen Lebensräume aller wild lebenden Tiere enthalten.
(2) Wenn im Rahmen der Verpflichtung aus Absatz 1 Flächen angelegt oder unterhalten werden, dürfen nur standortgerechte Pflanzen eingebracht werden. Der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel ist auf diesen Flächen verboten. Bodenverbessernde Maßnahmen dürfen nur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Bodens durchgeführt werden.
(1) Die Fütterung von Schalenwild sowie die Verabreichung von Arzneimitteln, Aufbau- oder sonstigen Präparaten, mit Ausnahme von Salzlecken, sind verboten. Die oberste Jagdbehörde kann, insbesondere zu wissenschaftlichen oder Lehr- und Forschungszwecken, für einzelne Jagdbezirke oder bestimmte Gebiete Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde erteilt, wenn sie die Verabreichung von Arzneimitteln, Aufbau- oder sonstigen Präparaten beinhaltet. Für Maßnahmen, die auf Grund seuchenrechtlicher Vorschriften getroffen werden, findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Das Verbot der Fütterung gilt nicht
(3) Kirrungen zum Zweck der Erlegung von Schwarzwild und Rehwild sind keine Fütterungen im Sinne des Abs. 1. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu Art, Menge und Ausbringung von Kirrmitteln zu regeln.
§ 26 Seuchenverdächtiges Wild,
Seuchenverdächtiges Wild ist, sofern es nicht zu Untersuchungszwecken benötigt wird, vom Jagdausübungsberechtigten unschädlich zu beseitigen. In befriedeten Bezirken ist seuchenverdächtiges Wild vom Aneignungsberechtigten zu beseitigen.
(1) Zur Nachsuche dürfen nur brauchbare Jagdhunde verwandt werden.
(2) Bei der Such-, Stöber-, Drück- und Treibjagd sowie bei der Jagd auf Waldschnepfen und Wasserwild müssen brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zur Nachsuche mitgeführt und verwendet werden.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann den Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes auferlegen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Bejagung seines Jagdbezirkes erforderlich ist.
(4) Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren ist nur durch eine von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes anerkannte Person mit der erforderlichen Sachkenntnis zulässig. Wird am lebenden Federwild ausgebildet und geprüft, dürfen nur wildstämmige, flugfähige Enten eingesetzt werden. An anderen Vögeln darf nicht ausgebildet werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bestimmungen des Tierschutzrechts sind zu beachten. Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren ist nur solange zulässig, als keine von der obersten Jagdbehörde anerkannten alternativen Methoden entwickelt wurden.
(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Benehmen mit der obersten Tierschutzbehörde durch Rechtsverordnung die Ausbildung, die Prüfung und die Voraussetzungen für die Bestätigung, der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu regeln.
§ 28 Wildschutzgebiete
(1) Flächen, die für den Schutz bestandsgefährdeten Wildes oder die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können von der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Eigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten zum Wildschutzgebiet erklärt werden, sofern der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft größere Schäden dadurch nicht erwachsen. Vor der Anordnung sind die Landwirtschaftskammer für das Saarland und die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke zu hören. Die Anordnung soll befristet werden.
(2) In Wildschutzgebieten können insbesondere
angeordnet werden.
(3) Anordnungen über Wildschutzgebiete sind im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.
§ 29 Wildgehege; Anlagen zur Haltung von Greifvögeln 06 07
Das Einfrieden von Flächen zur Hege und Bejagung von Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen (Wildgehege), ist verboten.
§ 30 Jagd in Naturschutzgebieten und den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau 06
(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten und in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau ist zulässig, soweit sie den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
(2) Die Durchführung der Jagd soll möglichst störungsarm erfolgen. Als geeignete Form der Bejagung sind insbesondere Bewegungsjagden anzusehen. Bewegungsjagden sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.
(3) Die Anlage oder Unterhaltung von Wildäsungsflächen bedürfen der Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde.
(4) Feste jagdliche Einrichtungen sind nur in Holzbauweise unter Beachtung des § 23 Abs. 2 zulässig.
(5) Das Befahren von Grundstücken mit motorisierten Fahrzeugen abseits von für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr zugelassenen Wegen ist nur zum Zwecke der Wildbergung und der Errichtung jagdlicher Einrichtungen gestattet."
Das Aussetzen oder Ansiedeln von Wild bedarf der Erlaubnis der obersten Jagdbehörde, die zuvor die Landwirtschaftskammer für das Saarland anhört. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.
Abschnitt 6
Jagdbeschränkungen
(1) In Ergänzung des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes ist verboten
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die sachlichen Verbote des Absatzes 1 und des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes näher zu regeln, in Bezug auf künstliche Lichtquellen (Abs. 1 Nr. 8) auch über § 19 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes hinaus.
(1) Die oberste Jagdbehörde kann nach Anhörung der obersten Naturschutzbehörde und der obersten Tierschutzbehörde insbesondere zu wissenschaftlichen und Lehr- oder Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von den Verboten des § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulassen.
(2) Es ist verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) Hunde in einem Jagdbezirk außerhalb eingefriedeter Flächen, die sie nicht verlassen können, unangeleint laufen zu lassen, außer wenn sie zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen. Das Verbot gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs-, Suchhunde und Hunde von Diensthunde haltenden Behörden, die sich im Einsatz oder in Ausbildung befinden und entsprechend gekennzeichnet sind.
(3) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für Rotwild sowie für Damwild innerhalb des Bewirtschaftungsgebietes (§ 8a) für den Zeitraum eines Jagdjahres einen Abschussplan aufzustellen und bis zum 8. April des jeweiligen Jahres der obersten Jagdbehörde vorzulegen. Der Abschussplan ist bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften ist den Abschussplänen eine Stellungnahme der Hegegemeinschaft beizufügen. Der Abschussplan kann von der Hegegemeinschaft im Einvernehmen mit den Jagdausübungsberechtigten auch als gruppenweise Abschussfestsetzung (Gruppenabschussplan) vorgeschlagen werden.
(2) Der Abschussplan ist nach Art, Geschlecht und Altersstufen des Wildes zu gliedern. Dabei sind die Abschussergebnisse der letzten drei Jagdjahre und der Zustand der Waldvegetation sowie Angaben zur körperlichen Verfassung für die Abschussbemessung zu berücksichtigen, um im Sinne einer naturnahen Waldwirtschaft die Verjüngung von Baumarten, die dem natürlichen Mischungspotenzial des Standortes entsprechen, ohne Gefährdung durch Wildverbiss zu ermöglichen.
(3) Sofern die oberste Jagdbehörde vom Abschussvorschlag des Jagdausübungsberechtigten abweichen will, soll mit dem Jagdausübungsberechtigten, einem Vertreter der Jagdgenossenschaft oder dem Eigenjagdbesitzer, dem Kreisjagdberater und einem Vertreter der Forstbehörde möglichst auf der Grundlage eines Ortstermins eine Einigung angestrebt werden.
(4) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung durch die oberste Jagdbehörde, die im Einvernehmen mit dem Kreisjagdbeirat erfolgt. Ist der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht genehmigungsfähig oder legt er fristgerecht keinen Abschussplan vor, so setzt die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Kreisjagdbeirat einen Abschussplan fest.
(5) Wird der Abschussplan bis fünf Tage vor Beginn der Jagdzeit weder nach Absatz 4 Satz 1 genehmigt noch nach Absatz 4 Satz 2 festgesetzt, wird er von der obersten Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde und des Kreisjagdberaters festgesetzt.
(6) Wenn absehbar ist, dass ein Abschussplan nicht erfüllt wird oder dass er nicht ausreichen wird, um Wildschäden auf ein tolerierbares Maß zu begrenzen, oder wenn der Abschussplan in zwei aufeinanderfolgenden Jagdjahren nicht erfüllt wurde, kann die oberste Jagdbehörde einen Gruppenabschussplan festsetzen.
(7) Die oberste Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlichen Anordnungen, wenn der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht erfüllt. § 27 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend.
(8) Nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplanes kann die oberste Jagdbehörde den Abschussplan auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen insbesondere dann ändern, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse geändert oder sich ursprüngliche Angaben oder Annahmen als unrichtig erwiesen haben. Vor der Änderung des Abschussplanes sind die Beteiligten zu hören.
(9) Außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes nach § 8a werden für Damwild keine Abschusspläne erstellt. Alles außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes vorkommende Damwild ist im Rahmen der gültigen Jagd- und Schonzeitregelungen zu erlegen. Absatz 7 gilt entsprechend.
(10) Sonstiges vorkommendes Schalenwild kann ohne Abschussplan erlegt werden. Im Einzelfall kann die oberste Jagdbehörde nach Anhörung der Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdbesitzers für sonstiges vorkommendes Schalenwild, außer Schwarzwild, Mindest- oder Höchstabschüsse festsetzen. Die oberste Jagdbehörde kann den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Mindestabschusses verlangen. Absatz 7 gilt entsprechend.
(11) Soweit die oberste Jagdbehörde Aufstellung und Genehmigung der Abschusspläne durch Rechtsverordnung als Auftragsangelegenheit übertragen hat (§ 48 Absatz 6), ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 die in der Rechtsverordnung genannte Institution zuständig. § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
(12) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bejagung des Schalenwildes, die Aufstellung, Bestätigung, Festsetzung und Änderung der Abschusspläne, die Kriterien für den Zustand der Waldvegetation sowie die Abschussplanerfüllung zu regeln.
§ 35 Betretungsrecht
Personen, die im Rahmen der Abschussplanung im Auftrag der Jagd- oder Forstbehörden insbesondere die Verbissbelastung aufnehmen, sind befugt, Jagdbezirke zu betreten und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Grundrecht des Eigentums (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigenjagdbesitzer oder Jagdgenossenschaften und die Jagdausübungsberechtigten sind rechtzeitig zu informieren.
§ 36 Abschussmeldung;, Abschussliste; Streckenliste 06 07 07 14 21
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für seinen Jagdbezirk der obersten Jagdbehörde
(2) Die oberste Jagdbehörde kann für einzelne Jagdbezirke, bestimmte Gebiete oder für den gesamten Landesbereich den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplans anordnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Fallwild und verendetes Wild entsprechend anzuwenden. Fallwild und verendetes Wild sind auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres anzurechnen.
§ 37 Jagd- und Schonzeiten; Untersagung und Zulassung der Jagdausübung 07 14
(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(2) Die oberste Jagdbehörde kann
(3) Soweit Federwild betroffen ist, sind Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2 nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.
(4) Die oberste Jagdbehörde kann im Einzelfalle den Abschuss kranken oder kümmernden Wildes über den Abschussplan hinaus oder während der Schonzeit genehmigen; der Genehmigung bedarf es nicht, wenn das sofortige Erlegen unerlässlich ist, um dem Wild weitere Schmerzen oder Leiden zu ersparen oder die weitere Ausbreitung von Seuchen zu verhindern.
Erfordert die Bekämpfung von Wildseuchen den Erlass von Anweisungen gemäß § 24 des Bundesjagdgesetzes, erlässt diese die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde.
Abschnitt 7
Jagdschutz
§ 39 Jagdschutzberechtigte
(1) Die forstlich ausgebildeten Bediensteten des Landes, der Gemeinden und ihrer Verbände sind bestätigte Jagdaufseher. Sie üben den Jagdschutz in den nicht verpachteten Eigenjagdbezirken ihrer Anstellungskörperschaft, die in ihrem Dienstbezirk liegen, aus.
(2) Die zum Jagdschutz berechtigten Personen müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der obersten Jagdbehörde vorgeschriebene Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen. Über die Berechtigung zum Tragen hat die Jagdbehörde einen Ausweis auszustellen, der bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist, es sei denn, dass dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.
(3) Auf Verlangen der Jagdbehörde muss ein Jagdaufseher bestellt werden, wenn sonst der Jagdbezirk ohne ausreichenden Schutz wäre. Bei Jagdbezirken über 1.000 Hektar soll der Jagdaufseher Berufsjäger sein.
(4) Die Jagdaufseher bedürfen der Bestätigung durch die Jagdbehörde. Die Bestätigung wird erteilt, wenn keine Bedenken gegen die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung des Jagdaufsehers bestehen und die fachliche Eignung nachgewiesen ist. Bei Ausübung des Jagdschutzes gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) Die fachliche Eignung als Jagdaufseher wird nachgewiesen durch die Jagdaufseherprüfung, bei Berufsjägern und forstlich ausgebildeten Personen durch eine bestandene Fachprüfung auf dem Gebiet des Jagdwesens oder eine Bestätigung als Jagdaufseher vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
§ 40 Befugnisse der Jagdschutzberechtigten 14
(1) Jagdschutzberechtigte sind insbesondere befugt, die Personalien solcher Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, festzustellen und ihnen Wild oder Teile davon, Jagd-, Fang- oder sonstige zur Jagd geeignete Geräte, Hunde, Greifvögel und Frettchen abzunehmen. Die abgenommenen Gegenstände, mit Ausnahme von Wild und Teilen davon, sind unverzüglich der zuständigen Dienststelle der Vollzugspolizei abzuliefern;
(2) Der Jagdschutz beinhaltet auch die Sorge für die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften. Abschnitt 8 - Wild- und Jagdschaden; Ablieferungs- und Anzeigepflicht
§ 41 Schadensersatzpflicht, Schutzvorrichtungen 14
(1) Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistungen für den Wildschaden an anderen Grundstücken unberücksichtigt (§ 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes).
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Schutzvorrichtungen gegen Wildschäden als üblich anzusehen sind.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes sind auch Wildschäden an Streuobstwiesen zu ersetzen, die wie Grünland genutzt werden und auf denen regelmäßig weniger als 150 Obstbäume je Hektar stehen. Nicht ersatzpflichtig sind Wühlschäden an Streuobstwiesen, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht abgeräumt ist.
§ 42 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen 14 21
(1) Wild- und Jagdschaden kann im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Schadensersatz bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindebehörde schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift angemeldet wurde und diese ein Vorverfahren durchgeführt hat. Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zustande, wird das Verfahren durch den Erlass eines Vorbescheides abgeschlossen. Gegen den Vorbescheid kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach dessen Zustellung Klage erhoben werden.
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Fristen zur Anmeldung, auch abweichend von § 34 des Bundesjagdgesetzes, sowie das Vorverfahren einschließlich der Verfahrenskosten durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 43 Ablieferungs- und Anzeigepflicht 14
(1) Wer lebendes oder totes Wild, Abwurfstangen oder Eier von Federwild an sich nimmt, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat die genommenen Sachen unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der nächsten Gemeindebehörde oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle abzuliefern oder von der Besitzergreifung Mitteilung zu machen. Die Behörde hat den am Fundort Jagdausübungsberechtigten darüber zu benachrichtigen. Besteht die Gefahr des Verderbs, so sind die Gegenstände im Interesse des Jagdausübungsberechtigten zu verwerten. Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht festzustellen, so sind die Gegenstände oder der Erlös wohltätigen Zwecken zuzuführen.
(2) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Fahrer von Fahrzeugen verpflichtet, welche Schalenwild an- oder überfahren.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3.
(4) In befriedeten Bezirken nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 1 der Leiter der zuständigen Autobahnmeisterei.
Abschnitt 9
Überwachung des Verkehrs mit Wild
§ 44 Wildverkehrsordnung und Schutz des Wildes
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, gemäß § 36 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes durch Rechtsverordnung
Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse.
Abschnitt 10
Kreisjagdbeiräte und Jagdberater; Vereinigung der Jäger des Saarlandes
§ 45 Kreisjagdbeiräte und Jagdberater 06 14
(1) Zur Beratung aller Angelegenheiten jagdlicher Art von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung wird bei jeder unteren Jagdbehörde ein Kreisjagdbeirat" und in Absatz 1 Satz 2 das Wort "Jagdbeirates" durch das Wort "Kreisjagdbeirats" gebildet. Die Mitglieder des Jagdbeirates und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für sechs Jahre widerruflich bestellt.
(2) Die Kreisjagdbeiräte bestehen aus:
(3) Bei den unteren Jagdbehörden werden nach Anhörung des Kreisjagdbeirates Jagdberater sowie ihre Stellvertreter für sechs Jahre widerruflich bestellt. Sie sollen die Jagdbehörden in jagdlichen Angelegenheiten unterstützen und haben Stimmrecht im Jagdbeirat.
(4) Die Mitglieder der Jagdbeiräte und die Jagdberater sind ehrenamtlich tätig. Sie haben auf Antrag gegenüber der Jagdbehörde Anspruch auf Ersatz der ihnen bei dieser Tätigkeit erwachsenden notwendigen Auslagen nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes. Für die Sitzungen der Jagdbeiräte besteht Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen.
(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Jagdbeiräte und deren Stellvertreter sowie die Mindestinhalte der Geschäftsordnung zu regeln.
(6) Zu den Sitzungen der Jagdbeiräte können Sachverständige zugezogen werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 48 Vereinigung der Jäger des Saarlandes 06 07 07 14
(1) Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes unterliegt der Aufsicht der obersten Jagdbehörde, der gegenüber sie zur laufenden Beratung und Unterrichtung in allen die Jagd betreffenden Fragen und Angelegenheiten verpflichtet ist. Die Satzung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der obersten Jagdbehörde.
(4) Der Vereinigung der Jäger des Saarlandes werden folgende Auftragsangelegenheiten übertragen:
(5) Bei Versagung und Einziehung des Jagdscheins ist die Vereinigung der Jäger des Saarlandes zu hören. Sie kann bei der obersten Jagdbehörde beantragen, einen Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht zu erteilen oder einzuziehen. Will die Jagdbehörde von einer Stellungnahme der Vereinigung der Jäger des Saarlandes abweichen oder deren Antrag nicht entsprechen, so entscheidet die oberste Jagdbehörde.
(6) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes weitere Aufgaben der obersten Jagdbehörde nach diesem Gesetz als Auftragsangelegenheiten übertragen.
Abschnitt 11
Bußgeldbestimmungen
§ 49 Ordnungswidrigkeiten 06 07 14 21
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz..
(5) In den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbuße angedroht werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 oder 2, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. § 41a Abs. 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden.
(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Absatz 1 Nummer 11 oder Absatz 2 Nummer 6 begangen worden, so können
(2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
Abschnitt 12
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 51 Übergangsvorschriften 06 07 14
Das Verbot gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 7, Schalenwild mit bleihaltiger Büchsenmunition oder bleihaltigen Büchsenlaufgeschossen zu bejagen, tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
§ 52 Personenbezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwandten Personenbezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Form.
§ 53 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1998 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten
(3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.
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