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Änderungstext
Gesetz Nr. 1910 zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften
- Saarland -
Vom 30. November 2016
(Amtsbl.
Nr. 3 vom 26.01.2017 S. 76)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Fischereigesetzes
Das Saarländische Fischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Selbstständige und beschränkte Fischereirechte | " § 6 Selbstständige Fischereirechte". |
b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Übertragung selbstständiger und beschränkterFischereirechte | " § 7 Übertragung selbstständiger Fischereirechte". |
c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Aufhebung von beschränkten Fischereirechten | " § 8 (weggefallen)". |
d) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(aufgehoben) | " § 50 Befugnisse des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie des Fischereiverbandes Saar" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
Die Wörter "unbeschadet der Tatsache" werden ersetzt durch die Wörter "unabhängig davon".
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Fischerei darf nur waidgerecht und unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden."
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Die ordnungsgemäße Fischerei trägt" werden ersetzt durch die Wörter "Die Fischereiausübung orientiert sich am Leitbild der Nachhaltigkeit und trägt damit".
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Zur nachhaltigen Fischereiausübung gehört die Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis einschließlich der Anforderung, bei der fischereilichen Nutzung der Gewässer diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern."
e) Der bisherige Absatz 3
(3) Schutz, Erhaltung, natürliche Entwicklung und nachhaltige Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes.
wird gestrichen.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und beschränkte" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Absatz 1 gilt auch für selbstständige Fischereirechte, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt sind (beschränkte Fischereirechte).
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder beschränktes" gestrichen.
bb) Satz 2
Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbstständige oder beschränkte Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen.
wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "oder beschränktes" gestrichen.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Die Wörter "oder beschränktes" werden gestrichen.
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Die Wörter "oder beschränkte" werden gestrichen.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und beschränkter" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Ein beschränktes Fischereirecht kann nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines angrenzenden selbstständigen Fischereirechts und nur ungeteilt übertragen werden.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter "oder beschränkte" werden gestrichen.
§ 8 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten(1) Beschränkte Fischereirechte (§ 6 Absatz 2) in offenen Gewässern können gegen Entschädigung von der Fischereibehörde aufgehoben werden.
(2) Die Aufhebung kann von Amts wegen erfolgen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.
wird aufgehoben.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Fischbestandes" die Wörter "gemäß den Zielen der "Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schafffing eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (AML 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1)" angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit erforderlich, sind Besatzmaßnahmen durchzuführen. | "Soweit Besatzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, ist ein Besatz aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen." |
bb) Nach Satz 3 wird als Satz 4 angefügt:
"Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Fischereibehörde einen Monat vorher anzuzeigen."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Einsatz nicht heimischer Fischarten in Gewässer ist mit Ausnahme des Einsatzes in Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei unzulässig. Der erstmalige Einsatz heimischer Fischarten bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. | "Besatzmaßnahmen mit Ausnahme des Einsatzes in Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind nur mit einheimischen Arten durchzuführen. Besatzmaßnahmen dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgemeinschaften führen." |
bb) In Satz 3 wird das Wort "heimisch" durch das Wort "einheimisch" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "wird auf Antrag der zur Hege Verpflichteten durch die Fischereibehörde ausgesetzt, solange es ihnen wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann, dieser Verpflichtung nachzukommen" ersetzt durch die Wörter "kann von Amts wegen oder auf Antrag der zur Hege Verpflichteten durch die Fischereibehörde ausgesetzt werden".
7. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Regeplan | "Hegepläne". |
b) Dem bisherigen Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung Fischereibezirke bestimmen, für die Hegepläne aufzustellen sind und nähere Bestimmungen über die Aufstellung von Hegeplänen festlegen."
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für einen Fischereibezirk hat der Fischereiausübungsberechtigte bis zum 31.Dezember 2001 einen Hegeplan aufzustellen. | "Für einen Fischereibezirk, für den durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Aufstellung eines Hegeplanes vorgesehen wurde, hat der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist einen Hegeplan aufzustellen." |
bb) In Satz 2 werden dem Wort "Bestimmungen" die Wörter "nach Maßgabe der Rechtsverordnung" vorangestellt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Hegeplan wird für einen Zeitraum von fünf Jahren aufgestellt. | "Die Fischereibehörde legt durch Rechtsverordnung den Zeitraum fest, für den der Hegeplan aufzustellen ist." |
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Hegepläne sollen mit den Hegeplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden. | "Die Hegepläne sollen, soweit auch in den angrenzenden Fischereibezirken Hegepläne zu erstellen sind, mit diesen abgestimmt werden." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Hegepläne" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter "Wird nach dem 31. Dezember 2001 nicht bis zum ersten Februar eines Jahres" ersetzt durch die Wörter "Wird nicht innerhalb der durch die Rechtsverordnung bestimmten Frist".
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
8. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "liegt" die Wörter "sowie der Fischereiverband Saar" eingefügt.
b) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "will" die Wörter "sowie der Fischereiverband Saar" eingefügt.
9. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Fischereiabgabe ist an das Land abzuführen und von der Fischereibehörde zur Förderung der Fischerei zu verwenden. | "Die Fischereiabgabe ist an das Land abzuführen. Die Fischereibehörde führt 80 Prozent der Einnahmen aus der Fischereiabgabe an den Fischereiverband Saar ab. Der Fischereiverband hat diese Mittel entsprechend seiner Aufgaben nach § 4 des Gesetzes über den Fischereiverband Saar vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726,745), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 27 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), zu verwenden. Er hat die Verwendung der Mittel aus der Fischereiabgabe der Fischereibehörde für jedes Rechnungsjahr nachzuweisen. Die restlichen 20 Prozent der Fischereiabgabe sind von der Fischereibehörde zur Förderung der Fischerei zu verwenden." |
10. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. die waidgerechte Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften,".
bb) die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 9 bis 11.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "oberste" gestrichen.
11. In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort "Wasserbehörde" das Wort "obersten" eingefügt.
12. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Fischereibehörden | "Fischereibehörde" |
b) Die Wörter "der Minister für Umwelt" werden durch die Wörter "das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
13. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Saar" die Wörter "und ehrenamtliche Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen" eingefügt.
b) In Absatz 7 werden die Wörter "Aus- und Fortbildung" ersetzt durch die Wörter "Ausbildung und Fortbildung".
14. § 50 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(aufgehoben) | " § 50 Befugnisse des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie des Fischereiverbandes Saar
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Rahmen wissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Untersuchungen, sind die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz in allen Gewässern berechtigt, Fische zu fangen und sich anzueignen. Dabei sind sie von den Bestimmungen der Landesfischereiordnung über Schonzeiten und Mindestmaße ausgenommen. Vor Durchführung der Untersuchungen ist der jeweilige Fischereiberechtigte zu informieren. Soweit unaufschiebbare Maßnahmen dies erfordern, kann der Fischereiberechtigte auch nachträglich informiert werden. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für mit Berechtigungsnachweis versehene Mitarbeiter und Beauftragte des Fischereiverbandes Saar." |
15. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherigen Nummer 1 wird als neue Nummer 1 vorangestellt:
"1. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 4 Besatzmaßnahmen in Fließgewässern nicht der Fischereibehörde einen Monat vorher anzeigt,"
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 14 werden die Nummern 2 bis 15.
c) Die bisherige Nummer 14a wird Nummer 16.
d) Die bisherigen Nummern 15 bis 23 werden die Nummern 17 bis 25.
Artikel 2
Änderung der Landesfischereiordnung
§ 10 der Landesfischereiordnung vom 10. März 2015 (Amtsblatt I S. 236) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Köderfischen" die Wörter "und mit anderen lebenden Wirbeltieren" angefügt.
2. In Absatz 1 Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.
3. Nach Absatz 1 Nummer 5 wird als Nummer 6 angefügt:
"6. das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist (Catch & Release)."
4. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Nummern 2 bis 5" ersetzt durch die Angabe "Nummern 2 bis 6".
5. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Tötung von Fischen hat tierschutzgerecht nach Maßgabe der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) zu erfolgen. Insbesondere ist es verboten, ihnen mehr als unvermeidbare Schmerzen oder Leiden zuzufügen."
Artikel 3
Änderung der Grenzfischereiverordnung
Die Grenzfischereiverordnung vom 18. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 38), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "als Monatserlaubnisschein für die Dauer von dreißig aufeinanderfolgenden Tagen," gestrichen.
bb) Nach Nummer 1 wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2. als Monatserlaubnisschein für die Dauer von 30 aufeinanderfolgenden Tagen,".
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und das Wort "Tagessammelschein" wird ersetzt durch die Wörter "Wochensammelschein für die Dauer einer Woche".
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe "Jahreserlaubnisschein als Uferschein 15 Euro" die Angabe "Jahreserlaubnisschein als Uferschein für Personen, die Sozialhilfe erhalten, sowie für Menschen mit Schwerbehindertenausweis und einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent 10 Euro" eingefügt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4. Wochensammelschein je Person und Veranstaltung 5 Euro." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. die Fischerei bis zu 15 m Mindestabstand vom Ufer im Bereich Wasserbillig von Stromkm 206,400 bis 205,920 in der Mosel linksseitig und von Stromkm 000,135 bis 000,000 in der Sauer rechtsseitig vom 1. November bis 1. März (ausschließlich)."
3. § 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "30. April" ersetzt durch die Angabe "31. Mai".
4. § 8 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "Äsche (Thymallus thymallus L.) 30 cm" wird ersetzt durch die Angabe "Asche (Thymallus thymallus L.) 35 cm".
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 170169
ENDE |