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SFischG - Saarländisches Fischereigesetz
- Saarland -
Fassung vom 16. Juli 1999
(Amtsbl.
S. 1282; 07.11.2001 S. 2158; 05.04.2006 S. 726 06; 21.11.2007 S. 2393 07; 30.11.2016 /2017 S. 76 17; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 793-1
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich 17
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in:
(2) Die Fischerei darf nur waidgerecht und unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden.
(3) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage der menschlichen Gesellschaft. Wasserqualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die natürliche Entwicklung der Fische und anderer Gewässerbewohner und den Erhalt ihrer Artenvielfalt.
(4) Die Fischereiausübung orientiert sich am Leitbild der Nachhaltigkeit und trägt damit zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, bei. Zur nachhaltigen Fischereiausübung gehört die Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis einschließlich der Anforderung, bei der fischereilichen Nutzung der Gewässer diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern.
§ 2 Geschlossene und offene Gewässer
(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:
wenn die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfange (§ 4) nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht. Ein Gewässer gilt auch dann als geschlossenes, wenn die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang (§ 10) auf mehrere natürliche Personen übertragen ist.
(2) Alle anderen Gewässer sind offene Gewässer.
§ 3 Erklärung offener Gewässer zu geschlossenen
(1) Offene Gewässer oder Teile solcher Gewässer, in denen die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht, können, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, von der Fischereibehörde auf Antrag des zur Ausübung der Fischerei Berechtigten für einen bestimmten Zeitraum zu geschlossenen Gewässern erklärt werden, wenn sie gegen den Fischwechsel abgesperrt werden. Die Fischereibehörde bestimmt die Art der Absperrung.
(2) Der Antrag und die Schließung eines offenen Gewässers sind öffentlich bekannt zu geben; dabei ist die Bekanntgabe des Antrags mit dem Hinweis zu verbinden, dass Einwendungen gegen eine Schließung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden können. Die übrigen Entscheidungen der Fischereibehörde werden dem Antragsteller und sonstigen Beteiligten zugestellt.
Zweiter Abschnitt
Fischereiberechtigung
§ 4 Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht umfasst die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen sowie die Hegepflicht nach § 9 Absätze 1 und 2.
(2) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung "Fische" zusammengefasst.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für geschlossene Privatgewässer, in denen die Fischerei mit der Angel betrieben wird.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen.
§ 5 Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.
§ 6 Selbstständige Fischereirechte 17
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbstständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestanden haben.
(2) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbstständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese.
(3) Ein selbstständiges Fischereirecht gilt, sofern es nicht schon vorher diese Rechtseigenschaft hatte, vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es ist auch ohne Eintragung in das Grundbuch gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam. Der Fischereiberechtigte oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks kann die Eintragung ins Grundbuch oder Wasserbuch beantragen.
(4) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 findet § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
(5) Ein neues selbstständiges Fischereirecht darf nicht begründet werden.
(6) Selbstständige Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, wenn die Eintragung in das Grundbuch oder Wasserbuch nicht vorher beantragt wird.
Dritter Abschnitt
Übertragung und Aufhebung von Fischereirechten
§ 7 Übertragung selbstständiger Fischereirechte 17
(1) Ein selbstständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn
(2) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.
(3) Für die Übertragung eines selbstständigen Fischereirechts gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.
Vierter Abschnitt
Ausübung des Fischereirechts
(1) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung einer der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen und gewässertypischen Artenverteilung des Fischbestandes gemäß den Zielen der "Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schafffing eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (AML 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1). Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst als auch ihrer Lebensräume. Bei der fischereilichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags erforderliche Maß zu beschränken.
(2) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Dabei sind die anderen Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen. Soweit Besatzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, ist ein Besatz aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen. Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Fischereibehörde einen Monat vorher anzuzeigen.
(3) Besatzmaßnahmen mit Ausnahme des Einsatzes in Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind nur mit einheimischen Arten durchzuführen. Besatzmaßnahmen dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgemeinschaften führen. Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Fischarten als einheimisch gelten.
(4) Wird das Fischereirecht im Sinne des § 12 verpachtet, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 2 dem Pächter.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 kann von Amts wegen oder auf Antrag der zur Hege Verpflichteten durch die Fischereibehörde ausgesetzt werden. Der Fischereiberechtigte ist vor der Entscheidung zu hören, falls er nicht selbst Antragsteller ist.
(1) Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung Fischereibezirke bestimmen, für die Hegepläne aufzustellen sind und nähere Bestimmungen über die Aufstellung von Hegeplänen festlegen.
(2) Für einen Fischereibezirk, für den durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Aufstellung eines Hegeplanes vorgesehen wurde, hat der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist einen Hegeplan aufzustellen. Im Plan sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über:
Die Fischereibehörde legt durch Rechtsverordnung den Zeitraum fest, für den der Hegeplan aufzustellen ist.
(3) Die Hegepläne sollen, soweit auch in den angrenzenden Fischereibezirken Hegepläne zu erstellen sind, mit diesen abgestimmt werden. Die Hegepläne bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu sichern und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu gewährleisten.
(4) Wird nicht innerhalb der durch die Rechtsverordnung bestimmten Frist ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von dem Fischereiausübungsberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten des Pflichtigen aufstellen oder aufstellen lassen. Bis zur Aufstellung des Hegeplanes ruht die Fischereiausübung.
(5) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, kann die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
§ 10 Übertragung der Ausübung
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen.
§ 11 Nutzung der Fischereirechte durch juristische Personen
Fischereirechte juristischer Personen können nur durch Abschluss von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden. Dies gilt nicht für Gewässer im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 und des § 4 Absatz 4.
(1) Abschluss, Verlängerung, Änderung und Kündigung eines Fischereipachtvertrags bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.
(2) Ein Fischereipachtvertrag darf mit nicht mehr als drei natürlichen Personen oder nur mit einer juristischen Person abgeschlossen werden.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1, Satz 2 und Absatz 2 zulassen, wenn die Beachtung der Vorschrift eine unbillige Härte darstellen würde und die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.
(4) Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 verstoßen, sind nichtig.
(5) Im Falle der Veräußerung des verpachteten Gewässergrundstücks oder des selbstständigen oder beschränkten Fischereirechts finden die beim Verkauf von Grundstücken geltenden pacht- und mietrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
§ 13 Anzeige von Fischereipachtverträgen
(1) Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages sind binnen eines Monats unter Vorlage des Vertrags vom Verpächter der Fischereibehörde anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge.
(2) Die Fischereibehörde hat innerhalb von zwei Monaten den Vertrag sowie dessen Änderung zu beanstanden, wenn gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen wurde oder zu erwarten ist, dass der Pächter nicht die Gewähr für die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes bietet.
(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides liegen soll, in bestimmter Weise zu ändern oder die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist.
(5) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in seiner jeweiligen Fassung sinngemäß, jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
(6) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die vom Land oder vom Bund abgeschlossenen Pachtverträge.
§ 14 Fischereierlaubnisvertrag 07
(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind. Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheines ausgeübt werden.
(2) Für offene Gewässer kann der Fischereiverband Saar zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge gegenüber dem Fischereiberechtigten oder dem Fischerpächter festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken.
§ 15 Fischereiausübung in Seitenarmen
(1) Fischereiberechtigte an Seitenarmen eines Gewässers sind verpflichtet, die Ausübung ihrer Fischereirechte den in den angrenzenden Strecken des Gewässers zur Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen Entschädigung zu überlassen, es sei denn, die Fischereiberechtigten an den Seitenarmen verpflichten sich, die zum Schutze und zur wirtschaftlichen Nutzung der Fischgewässer notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit den Fischereiberechtigten im Gewässer zu treffen. Seitenarme im Sinne des Satzes 1 sind natürliche und künstliche Abzweigungen, die sich mit dem Gewässer wieder vereinigen und die keine geschlossenen Gewässer sind.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt sich hinsichtlich des Umfangs und der räumlichen Ausdehnung der Fischerei im Seitenarm nach den Fischereirechten im Gewässer.
(3) Wird die Fischerei durch natürliche oder künstliche Veränderungen in den Gewässern betroffen, so können die Beteiligten eine Anpassung der Entschädigung und der sonstigen Überlassungsbedingungen an die geänderten Verhältnisse verlangen.
(4) Für Häfen und Stichkanäle, die der Schifffahrt dienen und für blind endende Altarme natürlicher Gewässer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Fischereiberechtigte zur Überlassung der Fischereiausübung nicht verpflichtet ist, wenn er die Fischerei ruhen lässt.
§ 16 Fischereiausübung in blind endenden Gewässern
(1) Steht ein Gewässer in Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, so kann der im Gewässer an der Verbindungsstelle oder der in dem blind endenden Gewässer Fischereiberechtigte dieses gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, absperren. Bis zur endgültigen Absperrung ist der im Gewässer zur Fischerei Berechtigte befugt, die Fischerei im blind endenden Gewässer auszuüben.
(2) Im Falle des Absatzes 1 letzter Satz steht dem Fischereiberechtigten im blind endenden Gewässer ein Anspruch auf Entschädigung gegen den Fischereiberechtigten im Gewässer zu. § 16 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Für blind endende Bewässerungs- und Entwässerungsgräben gilt Absatz 1 nicht, wenn der in ihnen zur Fischerei Berechtigte die Fischerei ruhen lässt und dies der Fischerei im Gewässer nicht nachteilig ist.
§ 16a Fischereiausübung in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau 06
Die Ausübung der Fischerei in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau ist zulässig, soweit sie den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
§ 17 Fischereiberechtigung bei Ausübung eines fremden Fischereirechts
Wer zur Ausübung eins fremden Fischereirechts nach den §§ 15 und 16 befugt ist, gilt insoweit als Fischereiberechtigter.
§ 18 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Umfang und Inhalt des Ausübungsrechts auf den überfluteten Grundstücken richten sich nach Umfang und Inhalt des Rechts am Gewässer. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann. Auf überfluteten fremden Fischgewässern, Hofräumen, gewerblichen Anlagen und eingefriedigten Grundstücken mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden darf nicht gefischt werden.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
§ 19 Betretungsrecht
(1) Fischereiausübungsberechtigte sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, erforderlich ist.
(3) Die Befugnis nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen, soweit diese im Uferbereich liegen, mit Ausnahme von Campingplätzen.
(4) Kann der Fischereiausübungsberechtige das Gewässer nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt trotz entsprechender Bemühungen eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zu Stande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechts festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.
(5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrags oder eines Fischereierlaubnisvertrags, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt. Das Gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist und der Fischereipachtvertrag oder Fischereierlaubnisvertrag mit der Fischereigenossenschaft oder dem Fischereipächter geschlossen worden ist.
§ 20 Ausgleichspflicht
In den Fällen der §§ 18 und 19 hat der Fischereiausübungsberechtigte dem Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltspflichtigen die ihm entstandenen Nachteile auszugleichen.
Fünfter Abschnitt
Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften
§ 21 Fischereibezirke
(1) In offenen Gewässern ist die Fischerei in Fischereibezirken auszuüben.
(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 22) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 23).
§ 22 Eigenfischereibezirk
(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein einziges Fischereirecht erstreckt,
Das Gleiche gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Personengemeinschaft sich auf Gewässerstrecken beziehen, die aneinander grenzen und dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(2) Die Verpachtung eines Eigenfischereibezirks in Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die gesetzliche Mindestgröße hat.
§ 23 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk
(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(2) Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks in Teilen ist bei fließenden Gewässern nur zulässig, wenn jeder Teil die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirks hat.
§ 24 Abrundung von Fischereibezirken
(1) Zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung kann die Fischereibehörde benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.
(2) Die Fischereibehörde hat
(3) Änderungen von Fischereibezirken werden erst nach Ablauf oder Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge (§ 12) wirksam.
§ 25 Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte. Ihr obliegt insbesondere der Abschluss von Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisverträgen.
(2) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht der Fischereibehörde.
(3) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.
(4) Das Stimmrecht des einzelnen Mitglieds und sein Anteil an den Nutzungen und Lasten bestimmen sich nach dem Wert seines Fischereirechts. Dieser richtet sich nach der anteiligen Länge der Uferlinie seines Fischereirechts. Die Genossenschaft kann in ihrer Satzung nach § 25a einen anderen Maßstab für die Ermittlung des Wertes der Fischereirechte festlegen. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als 75 aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.
(5) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem der Umfang des Stimmrechts und der Anteil an den Nutzungen und Lasten des einzelnen Mitglieds hervorgehen.
(6) Steht ein Fischereirecht mehreren Personen zu, so können sie die Rechte hieraus nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die Verpflichtungen haften sie als Gesamtschuldner. Soweit die Berechtigten keinen gemeinschaftlichen Vertreter bestellt haben, kann die Fischereigenossenschaft aus dem Kreis der Berechtigten einen gemeinschaftlichen Vertreter bestimmen und diesem gegenüber Handlungen wirksam vornehmen, die sie gegenüber dem Inhaber des Fischereirechts vorzunehmen hat.
(7) Die Fischereigenossenschaft kann die Ausübung ihrer Reche und Pflichten durch Vereinbarung mit der Gemeinde auf diese übertragen. Zur Übertragung bedarf es eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung. Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 25a Satzung der Fischereigenossenschaft 07
(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:
(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.
(4) Die Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
§ 26 Konstituierung der Fischereigenossenschaft 07
(1) Bis zur Wahl des Vorstandes der Fischereigenossenschaft werden dessen Geschäfte auf Kosten der Fischereigenossenschaft von der Verwaltung der zuständigen Gemeinde wahrgenommen. Die Gemeinde ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung durch öffentliche Bekanntmachung einzuberufen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige Mitgliederverzeichnis mit deren anteiligen Uferlängen unterteilt nach den zum Fischereibezirk gehörenden Gewässern und der Satzungsentwurf drei Wochen bei der Gemeindeverwaltung offenliegen.
(2) Kommt ein Beschluss der Genossenschaftsversammlung über die Satzung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks zu Stande, so kann die Fischereibehörde eine Satzung für die Fischereigenossenschaft erlassen. Hinsichtlich der Bekanntmachung gilt § 25a Absatz 3.
(3) Die Einberufung der Genossenschaftsversammlung nach Abs. 1 kann ausgesetzt werden, solange die Ausübung des Fischereirechts wegen der Beschaffenheit der Gewässer eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks nicht möglich ist.
(4) Erstreckt sich ein Fischereibezirk nach § 24 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so ist die Gemeinde nach Absatz 1 zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt. In Zweifelsfällen wird die zuständige Gemeinde von der Fischereibehörde bestimmt.
Sechster Abschnitt
Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein
(1) Wer den Fischfang, ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zu Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
(3) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine sind dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichgestellt.
§ 28 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers.
(1) Der Fischereischein wird
(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung gleich.
(3) Der Fischereischein ist nach einem von der Fischereibehörde bestimmten Muster zu erteilen.
(1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist
(2) Vor der Versagung oder der Erklärung der Ungültigkeit eines Fischereischeins ist der Fischereiverband Saar zu hören.
§ 31 Versagung des Fischereischeines
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung fünf Jahre vergangen sind.
(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle einer Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.
§ 31a Einziehung des Fischereischeines
Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen oder gerechtfertigt hätten, so kann, im Falle des § 31 Absatz 1 muss die für Erteilung des Fischereischeines zuständige Behörde diesen für ungültig erklären und einziehen.
(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeines mit Ausnahme des Jugendfischereischeines ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischerei-, tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat.
(2) Der Fischereiverband Saar erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren enthalten. Die Prüfungsordnung soll auch einen praktischen Teil für die Fischerprüfung beinhalten. In der Rechtsverordnung werden auch die Fälle bestimmt, in denen Personen aus besonderen Gründen von der Ablegung der Fischerprüfung befreit sind.
§ 33 Gebühren und Abgaben 07 07 17
(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften. Mit diesen Gebühren kann eine Fischereiabgabe erhoben werden, deren Höchstbetrag das Dreifache der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des jeweiligen Fischereischeines nicht übersteigen darf.
(2) Die Fischereiabgabe ist an das Land abzuführen. Die Fischereibehörde führt 80 Prozent der Einnahmen aus der Fischereiabgabe an den Fischereiverband Saar ab. Der Fischereiverband hat diese Mittel entsprechend seiner Aufgaben nach § 4 des Gesetzes über den Fischereiverband Saar vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726, 745), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 27 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), zu verwenden. Er hat die Verwendung der Mittel aus der Fischereiabgabe der Fischereibehörde für jedes Rechnungsjahr nachzuweisen. Die restlichen 20 Prozent der Fischereiabgabe sind von der Fischereibehörde zur Förderung der Fischerei zu verwenden.
(3) Die näheren Bestimmungen über Erhebung und Verwendung der Fischereiabgabe erlässt die Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.
§ 34 Erlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 27 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 27 Absatz 1 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich in den Fällen des § 27 Absatz 2 Nr. 2.
§ 35 Inhalt des Erlaubnisscheines 07 07 21
(1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Erlaubnisschein und Unterschrift nach Nummer 1 können auch elektronisch erfolgen.
(2) Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmten, dass
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind dem Fischereiverband Saar auf Verlangen vorzulegen.
Siebenter Abschnitt
Fischartenschutz und Schutz dir Fischbestände
§ 36 Verbot schädigender Mittel 06 07
(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel oder verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken zu verwenden.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen, soweit damit nicht eine nachteilige Beeinflussung der Eigenschaft des Gewässers verbunden ist.
(3) Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom ausgeübt werden darf.
§ 37 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken 07
(1) Wer Anlagen zum Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Sind solche Vorrichtungen aus technischen Gründen mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich ein angemessener Beitrag für den Fischbesatz oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes von der Fischereibehörde festzusetzen. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt Im Übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.
§ 38 Ablassen von Gewässern 07 21
Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens 10 Tage vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks, kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und der Fischereiverband Saar sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Bestimmungen des § 32 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 39 Schutz der Fischerei 06 07 17
(1) Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordnung der Fischereibehörde Bestimmungen getroffen werden über:
(2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Fischeier, Fischbrut und Fische, die aus Fischzuchten oder geschlossenen Gewässern stammen und zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind.
(3) Für geschlossene Gewässer gilt Absatz 1 nur, soweit dies in der Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist.
(4) Die Veranstaltung eines gemeinsamen Fischens ist vornehmlich als Maßnahme der Fischhege zulässig. Ein gemeinsames Fischen ist bei dem Fischereiverband Saar anzumelden; diese kann die Veranstaltung untersagen, wenn eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der Vegetation der an das Gewässer angrenzenden Grundstücke durch Bedingungen und/oder Auflagen nicht verhindert werden kann. Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung das Anmeldeverfahren, die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Untersagungsgründe für ein gemeinsames Fischen näher regeln.
§ 40 Sicherung des Fischwechsels
In einem offenen Gewässer dürfen unbeschadet der §§ 3 und 16 keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Fischwechsel verhindern. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:
Vor Erlass der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer einer Woche öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Offenlegung sind von den Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 , können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen, das Windsurfen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.
(3) Schonbezirke sind örtlich durch die Ortspolizeibehörde zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
(1) Wer Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem offenen Gewässer herstellt, die den Fischwechsel verhindern oder erheblich beeinträchtigen, muss auf seine Kosten von der Fischereibehörde bestimmte Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Die Fischereibehörde kann bestimmen, dass der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen,
(4) Bei Ausnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen, wenn durch die Behinderung des Fischwechsels eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten ist. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Ist die Errichtung eines Fischwegs nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.
§ 43 Fischwege bei bestehenden Anlagen 07
Bei Anlagen nach § 42 Absatz 1, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, haben die Eigentümer die Anlegung und Unterhaltung von Fischwegen durch das Land gegen Entschädigung zu dulden. Liegt die Anlegung ganz oder vorwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die Fischereibehörde die Anlegung davon abhängig machen, dass die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen und Bau- und Betriebskosten ganz oder teilweise zu erstatten.
§ 44 Fischfang an Fischwegen 07
(1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.
(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch an den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs verboten.
(3) Die Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und deren Kennzeichnung. Zur Kennzeichnung ist in den Fällen des § 42 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält. Für die Kennzeichnung gilt im Übrigen § 41 Absatz 3.
(4) Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
§ 45 Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.
Achter Abschnitt
Entschädigung
§ 46 Entschädigung
(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Für die Festsetzung der Entschädigung gelten die Bestimmungen der §§ 119 bis 121 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.
(4) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Behörde, welche die, die Entschädigungspflicht auslösenden, Maßnahmen trifft.
Neunter Abschnitt
Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeirat
Die Fischereibehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 48 Fischereiaufsicht 06, 06a 07 07 07 17
(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe des Fischereiverband Saar.
(2) Bedienstete des Fischereiverbandes Saar und ehrenamtliche Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung und Mitteilung.
(3) Die Ortspolizeibehörden haben neben dem Fischereiverband Saar die Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang und den Schutz der Fischbestände zu überwachen. Die Fischereibehörden und die Ortspolizeibehörden können sich zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei in und an den Gewässern der ehrenamtlichen Fischereiaufseher nach Absatz 4 bedienen.
(4) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder der Fischereiverbände zuverlässige, sachkundige und mit den Aufgaben der Fischereiaufsicht vertraute Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu verpflichten. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde. Zu Legitimationszwecken sind Dienstausweise auszustellen. Den Fischereiaufsehern können zur Unterstützung der Wasserbehörden Aufgaben im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 1 des Saarländischen Wassergesetzes übertragen werden. In diesen Fällen erfolgt die Bestellung bzw. die nachträgliche Übertragung dieser Aufgaben im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde, welche insoweit die Fachaufsicht über die Fischereiaufseher wahrnimmt. Die oberste Wasserbehörde kann die Fachaufsicht auf untere Wasserbehörden übertragen.
(5) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen jederzeit
(6) Die Fischereiaufsichtsperson hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen. Sie ist befugt, Personen,
die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Sie ist ferner berechtigt, Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegenstehen, Gewässer zu befahren.
(7) Die ehrenamtliche tätigen Fischereiaufseher haben Anspruch auf Kostenersatz sowie kostenfreie Ausbildung und Fortbildung. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.
(8) Die Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Rechte, Pflichten, Amtsdauer sowie Bestellung und Verpflichtung der ehrenamtlichen Fischereiaufseher und ihre Aufgaben im Einzelnen.
§ 49 Anzeige von Fischsterben
Fischereiausübungsberechtigte sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen.
§ 50 Befugnisse des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie des Fischereiverbandes Saar 06 17
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Rahmen wissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Untersuchungen, sind die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz in allen Gewässern berechtigt, Fische zu fangen und sich anzueignen. Dabei sind sie von den Bestimmungen der Landesfischereiordnung über Schonzeiten und Mindestmaße ausgenommen. Vor Durchführung der Untersuchungen ist der jeweilige Fischereiberechtigte zu informieren. Soweit unaufschiebbare Maßnahmen dies erfordern, kann der Fischereiberechtigte auch nachträglich informiert werden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für mit Berechtigungsnachweis versehene Mitarbeiter und Beauftragte des Fischereiverbandes Saar.
Zehnter Abschnitt
Bußgeldbestimmungen
§ 52 Ordnungswidrigkeiten 07 07 17
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten verwendet und Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 53 Übergangsvorschriften
(1) Eine vor In-Kraft-Treten des Gesetzes gebildete Fischereigenossenschaft gilt als gemeinschaftlicher Fischereibezirk nach § 23; ihre Satzung ist, soweit erforderlich, innerhalb von zwei Jahren nach Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Ungeachtet dessen gelten auch für die Zeit der Anpassung die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei bleiben unberührt.
§ 54 (aufgehoben)
§ 55 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1985 in Kraft.