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Gesetz Nr. 1929 zur Änderung des Landeswaldgesetzes
- Saarland -
Vom 20. September 2017
(Amtsbl.
I Nr. 40 vom 05.20.2017 S. 868)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Landeswaldgesetz vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I. S. 268), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Grundflächen, auf denen sich seit mindestens 1817 Wald im Sinne des § 2 dieses Gesetzes befindet (Historisch alter Wald) stehen im Staatswald die Belange des Natur- und Bodenschutzes der Errichtung von baulichen Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen, in der Regel entgegen."
2. § 28 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. Im Historisch alten Wald ist die Errichtung von baulichen Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen unzulässig, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Errichtung vorliegt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn am Errichtungsstandort in 150 Meter Höhe über dem Grund mindestens eine mittlere Windleistungsdichte von 321 W/m2 gegeben ist und der Standort bereits erschlossen ist oder der Standort und die zur Erschließung des Standortes erforderlichen Flächen vorbelastet sind."
b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
3. In § 32 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6.".
4. § 52 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(aufgehoben) | " § 52 Übergangsregelung
Soweit vor Ablauf des 21. Juni 2017 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes und ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie eingegangen sind, finden § 8 Absatz 2 Satz 4 und § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 keine Anwendung." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 171627
ENDE |