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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Naturschutzgesetzes
- Saarland -
Vom 12. Mai 2021
(Amtsbl.
I Nr. 44 vom 27.05.2021 S. 1491)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 22 Absatz 1 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. artenreiches Grünland mesophiler Standorte, die dem FFH-Lebensraumtyp 6510 gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368) geändert worden ist, angehören, wenn sie entweder
a) dem Erhaltungsgrad A zugeordnet werden können oder
b) dem Erhaltungsgrad B mit sechs oder mehr lebensraumtypischen B-Arten zugeordnet werden können."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 211091
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