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Regelwerk, Naturschutz
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SNG - Saarländisches Naturschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland

- Saarland -

Vom 5. April 2006
(ABl. Nr. 22 vom 01.06.2006 S. 726; 21.11.2007 S. 2393 07; 28.10.2008 /2009 S. 3 09; 13.10.2015 S. 790 15; 13.02.2019 S. 324 19; 12.05.2021 S. 1491 21; 08.12.2021 S. 2629 21a)
Gl.-Nr.: 791-14



Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Grundsätze

(1) Natur und Landschaft sind neben ihrem Eigenwert insbesondere als Lebens- und Wirtschaftsgrundlage des Menschen sowie in Verantwortung für künftige Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich wieder herzustellen. Als wesentlicher Teil der Daseinsvorsorge soll der Naturschutz

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzbarkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Kulturlandschaft, unter anderem als Erholungswert für die Menschen,

nachhaltig sichern.

(2) Der Naturschutz ist nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 2005 S. 186, 195), in der jeweils geltenden Fassung zu verwirklichen. Weitere Grundsätze sind:

  1. Lebensgemeinschaften und Arten, für die das Saarland eine besondere biogeografische Verantwortung trägt, sind zu erhalten. Zum Schutz und zur Entwicklung einer vom Menschen wenig beeinflussten Artenvielfalt sind naturnahe Laubmischwälder, insbesondere im öffentlichen Wald, zu schützen und wieder aufzubauen. Flächen mit ungestörter natürlicher Entwicklung sind zu schaffen.
  2. Unbebaute oder unzerschnittene Landschaftsteile sind als Voraussetzung für die natürliche Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie für die Erholung in der Natur und Landschaft zu erhalten, insbesondere unverlärmte Landschaftsteile sind als Orte der Ruhe besonders zu schützen.
  3. Die historisch gewachsenen Kulturlandschaften und ihre Landschaftsbestandteile sind als identitätsstiftende Elemente für das Heimatempfinden und als Erwerbs- und Lebensraum für Menschen zu erhalten und zu entwickeln. Die traditionelle Sorten- und Rassenvielfalt landwirtschaftlicher Pflanzen- und Nutztierarten ist beispielhaft zu erhalten und zu fördern.
  4. Naturschutz ist grundlegender Bestandteil der Heimatpflege. Die Gemeinden tragen besondere Verantwortung für die Heimatpflege auf örtlicher Ebene. Sie haben die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren. Dies soll auch durch die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten und einer aktiven Bürgerbeteiligung geschehen.
  5. Der Naturschutz ist als gemeinsame Aufgabe im Bewusstsein der Menschen, insbesondere im Hinblick auf den Eigenwert der Natur, zu fördern. Dies geschieht durch frühzeitigen Informationsaustausch, durch Öffnung von Natur und Landschaft als Lernort für einen nachhaltigen Umgang mit den Naturgütern sowie durch sonstige Maßnahmen der Umweltbildung und -erziehung.
  6. Bestandteile der unbelebten Natur (Geotope), die wichtige Zeugnisse der Erdgeschichte sind und Einblick in die Entwicklung der Landschaft und des Klimas geben, sind zu erhalten.

§ 2 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Alle Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes zu unterstützen. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Belange des Naturschutzes haben können, sind die Belange des Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen. Die zuständigen Naturschutzbehörden sind bereits bei der Vorbereitung von Planungen und Maßnahmen anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(3) Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliegt es im besonderen Maße, in ihrem Eigentum stehende Grundflächen gemäß den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes einschließlich der Landnutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 8 zu pflegen und zu bewirtschaften.

§ 3 Umweltbildung

(1) Durch Umweltbildung und -erziehung sollen vor allem Kenntnisse über die Natur, die Kulturlandschaft, die Naturgüter und die ökologischen Zusammenhänge vermittelt sowie auf zukunftsfähige, insbesondere nachhaltige und naturverträgliche Verhaltensweisen hingewirkt werden. Sie obliegt dem Land, den Gemeindeverbänden, den Gemeinden und den Trägern von Bildungseinrichtungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

(2) Die Umweltbildung und -erziehung sind im schulischen und außerschulischen Bereich zu fördern. Der Vermittlung von Kenntnissen über den nachhaltigen Umgang mit der Natur und den Naturgütern kommt in der Aus- und Fortbildung der in Bildung und Erziehung Tätigen eine besondere Bedeutung zu.

(3) Als eine zentrale Einrichtung für die schulische Umweltbildung und -erziehung kann das Land das Ökologische Schullandheim in Gersheim im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel fördern. Die Förderung soll es dem Ökologischen Schullandheim Gersheim insbesondere ermöglichen

  1. Kenntnisse über eine nachhaltige Konsum- und Lebensweise zu vermitteln,
  2. im Rahmen der Lehrerfortbildung neue Lehrkonzepte und -methoden im Bereich der Umweltbildung und -erziehung zu erproben und zu vermitteln,
  3. in Zusammenarbeit mit den Landnutzenden, dem Handwerk und Sozialeinrichtungen die durch Umweltbildung vermittelten Kenntnisse in der Praxis anzuwenden sowie
  4. durch seine Ausrichtung als Einrichtung interkulturellen Lernens zur europäischen Integration beizutragen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 4 Umweltbeobachtung 07

(1) Zweck der naturschutzfachlichen Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts, seine Veränderungen und deren Folgen für den Naturhaushalt sowie die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln und zu bewerten.

(2) Die Durchführung der Umweltbeobachtung und die Dokumentation deren Ergebnisse obliegen der Naturschutzbehörde. Alle Behörden sind verpflichtet, diesem die im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten gewonnenen, für die Umweltbeobachtung erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung

(1) Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes werden im Landschaftsprogramm und in Landschaftsplänen dargestellt und begründet. § 13 Abs. 1 und § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) In der Landschaftsplanung sind auch darzustellen

  1. der Biotopverbund gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der regional erforderlichen Mindestdichte von Verbindungselementen und geeigneter Maßnahmen, falls die Mindestdichte unterschritten ist, sowie
  2. unzerschnittene Räume gemäß § 6.

§ 6 Schutz unzerschnittener Räume

(1) Unzerschnittene Räume sind Landschaftsteile mit einer Mindestfläche von 15 Quadratkilometern, die nicht durch klassifizierte Straßen, Gemeindestraßen, Schienenwege, Bundeswasserstraßen, Stauseen mit einer Fläche von mehr als 30 Hektar, Ortslagen, Kraftwerks- und Umspannanlagen oder den Flughafen Ensheim zerschnitten werden.

(2) Unzerschnittene Räume sind unabhängig von ihrem ökologischen Zustand grundsätzlich vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Der Wert der Unzerschnittenheit eines Landschaftsteiles ist bei Planungen und sonstigen Maßnahmen besonders zu berücksichtigen.

(3) Alle zuständigen Stellen haben darauf hinzuwirken, unzerschnittene Räume durch den Rückbau nicht notwendiger Landschaft zerschneidender Anlagen wieder herzustellen. § § 27 bis 30 bleiben unberührt.

(4) Unvermeidbare Zerschneidungen von unzerschnittenen Räumen sind nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls oder auf Grund von Verkehrswegeausbaugesetzen zulässig. Sie sind in ihrer Zerschneidungswirkung durch geeignete Querungshilfen zu minimieren. §§ 27 bis 30 bleiben unberührt.

(5) Alle zuständigen Stellen haben darauf hinzuwirken, die ökologische Durchgängigkeit des saarländischen Fließgewässernetzes in seiner Gesamtheit wieder herzustellen. Maßnahmen, die die Durchgängigkeit erheblich einschränken, sind nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig. Sie sind in ihrer Trenn- und Sperrwirkung durch geeignete Maßnahmen zu minimieren. § § 27 bis 30 bleiben unberührt.

§ 7 Begriffe

(1) Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sind anzuwenden.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. Naturschutz
    Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. Biotopverbund ein Netz verbundener Biotope, das
    1. der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung ökologisch funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen dient,
    2. aus folgenden Kern- und Verbindungsflächen sowie Verbindungselementen besteht, wenn diese zur Erreichung der Ziele des Buchstabens A geeignet sind,
      aa) gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 22,
      bb) der Biosphäre Bliesgau gemäß § 10, Naturschutzgebieten gemäß § 16, Nationalparke gemäß § 17, Gebieten des europäischen Netzes Natura 2000 gemäß § 24 oder Teilen dieser Gebiete sowie
      cc) weiteren Flächen und Elementen, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten gemäß § 18 und Naturparken gemäß § 19,
  3. Landwirtschaft
    die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung sowie die gartenbauliche Erzeugung, mit Ausnahme der forstlichen Bewirtschaftung unabhängig davon, ob eine Erwerbsabsicht besteht,
  4. Landnutzung
    die Land- und Forstwirtschaft, die Jagd und die Fischerei, unabhängig davon, ob eine Erwerbsabsicht besteht,
  5. Landnutzende
    die Personen, die Land im Sinne der Nummer 4 nutzen,
  6. freie Landschaft
    Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile mit Ausnahme von Gebäuden, Hofräumen und eingefriedeten Hausgärten.

Abschnitt 2
Nachhaltige Nutzung von Natur und Landschaft

Unterabschnitt 1
Naturschutz durch Landnutzung

§ 8 Gute fachliche Praxis bei der Landnutzung

(1) Der natur- und landschaftsverträglichen Landnutzung kommt für die Erhaltung und Entwicklung der Kultur- und Erholungslandschaft eine besondere Bedeutung zu. Bei Maßnahmen des Naturschutzes ist dies zu berücksichtigen.

(2) Die Landwirtschaft hat neben den sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.

(3) Die gute fachliche Praxis in der Forstwirtschaft regelt das Landeswaldgesetz. § 5 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ist zu beachten.

(4) Fischerei und Jagd sind als vorwiegend nicht dem Haupterwerb dienende Landnutzungen den Zielen des Naturschutzes und den rechtsverbindlich festgesetzten Schutzzwecken im Besonderen verpflichtet. Ihre gute fachliche Praxis ergibt sich aus dem Fischerei- und Jagdrecht.

§ 9 Zusammenarbeit mit den Landnutzenden 07

(1) Die Naturschutzbehörde berät die Landnutzenden im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes sowie über bestehende Fördermöglichkeiten. Die Beratung soll die Landnutzenden befähigen, Maßnahmen des Naturschutzes eigenverantwortlich zu verwirklichen.

(2) Die Naturschutzbehörde soll die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes vorrangig durch die Zusammenarbeit mit den Landnutzenden, insbesondere durch den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) verwirklichen. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörde nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Biosphäre Bliesgau

(1) Die Landesregierung setzt im südöstlichen Saarland durch Rechtsverordnung ein Biosphärenreservat gemäß § 25 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes mit dem Namen "Biosphäre Bliesgau" fest. In der Rechtsverordnung sind die Außengrenzen und die Binnenzonierung der Biosphäre Bliesgau gemäß Absatz 3 festzusetzen und in Karten darzustellen. Für ihren Erlass findet § 20 Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Vor ihrem Erlass sind die von der Rechtsverordnung betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände anzuhören. Bei Änderungen der Rechtsverordnung ist überdies ein nach Absatz 5 gebildeter Zweckverband anzuhören.

(2) Die Biosphäre Bliesgau dient insbesondere

  1. dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der charakteristischen Landschaft,
  2. der Entwicklung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wertewandels und der demographischen Entwicklung,
  3. als Modell der auf aktive Bürgerbeteiligung gestützten Regionalentwicklung und
  4. der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und -forschung.

(3) Die Biosphäre Bliesgau ist in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern.

Die Zonen haben folgende Funktionen:

  1. In den Kernzonen soll eine ungestörte Waldentwicklung mit der ihr entsprechenden Artenvielfalt angestrebt werden.
  2. In den Pflegezonen sollen Formen der bisherigen Landnutzung ausgeübt und entwickelt werden, die die wertgebenden und charakteristischen Merkmale der Landschaft erhalten und entwickeln.
  3. In den Entwicklungszonen soll auf der Grundlage einer aktiven Bürgerbeteiligung eine nachhaltige Regionalentwicklung betrieben werden.

(4) Gemäß § 20 sind Kernzonen als Naturschutzgebiete gemäß § 16 und Pflegezonen überwiegend als Landschaftsschutzgebiete gemäß § 18 zu schützen. Die Unterschutzstellung kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird.

(5) Das Saarland und kommunale Gebietskörperschaften können einen Zweckverband zur Verwaltung der Biosphäre Bliesgau bilden. Der Zweckverband soll seitens des Saarlandes vorrangig vor anderen Organisationsformen gebildet werden. Die Zuständigkeiten der staatlichen Naturschutzbehörden bleiben unberührt. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003, entsprechend. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 22 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit werden gegenüber dem Verband vom Ministerium für Umwelt wahrgenommen.

Unterabschnitt 2
Erholung in der freien Landschaft

§ 11 Erholung in der freien Landschaft

(1) Zum Schutz ihres Erholungswertes sind die Landschaften des Saarlandes in ihrem typischen Charakter nachhaltig zu sichern oder zu entwickeln. Die Zugänglichkeit der für die Erholung besonders geeigneten Landschaftsteile ist grundsätzlich zu gewährleisten. Touristische Einrichtungen haben sich in den Landschaftscharakter einzufügen. Benutzungsarten, die ein hohes Besucheraufkommen mit sich bringen oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen führen können, sind in empfindlichen Landschaftsteilen auszuschließen.

(2) Das Betreten der freien Landschaft zum Zweck der Erholung ist jedem auf eigene Gefahr gestattet. Zusätzliche Verkehrssicherungspflichten werden hierdurch nicht begründet. Zu dem Betreten gehören auch das Spielen und ähnliche Betätigungen sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Radfahren und das Reiten auf Wegen. Das Betretensrecht umfasst nicht das Fahren mit bespannten oder motorisierten Fahrzeugen, mit Ausnahme von motorisierten Krankenfahrstühlen und huftierbespannten Fahrzeugen, sowie das Zelten, Feuermachen oder die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen gemäß § 12. Landwirtschaftliche Flächen einschließlich Sonderkulturen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Oktober.

(3) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Bewegliche Sachen, insbesondere Abfälle, dürfen in der freien Landschaft außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen oder entsorgt werden.

(4) Das Betreten der freien Landschaft kann aus wichtigen Gründen von der Gemeinde vorübergehend durch Allgemeinverfügung oder auf Dauer durch Satzung gemäß § 39 Abs. 4 eingeschränkt oder untersagt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere der Schutz der Natur oder der Erholungssuchenden, die Vermeidung erheblicher Schäden oder die Wahrung schutzwürdiger Interessen privater Nutzungsberechtigter.

(5) Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Betretungsbefugnis in weiterem -Umfang gestatten oder einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen. Im Übrigen gelten für das Betreten des Waldes die Vorschriften des Landeswaldgesetzes, für den Umfang des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes sowie für die Nutzung öffentlicher Straßen die Regelungen des Straßen- und Straßenverkehrsrechts.

(6) Bund, Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei denn, dass dies mit der öffentlichen Zweckbindung der Grundstücke unvereinbar ist.

§ 12 Veranstaltungen in der freien Landschaft

(1) Veranstaltungen in der freien Landschaft, bei denen nach Art und Größe mit mehr als geringfügigen Störungen des Naturhaushalts zu rechnen ist, sind der Naturschutzbehörde mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Veranstaltungen, bei denen mehr als 100 Personen, erhebliche Lärmbelästigungen oder Sachschäden zu erwarten sind. Die Naturschutzbehörde kann bis zu einem Monat nach Eingang der Anzeige die Veranstaltung untersagen oder mit Auflagen versehen.

(2) Die Jagd- und fischereiliche Landnutzung ist keine Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1.

(3) Veranstaltern, die regelmäßig bestimmte Veranstaltungen an dem gleichen Ort durchführen, kann auf Antrag eine Dauergenehmigung erteilt werden. Sie soll entzogen werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der Natur durch die Veranstaltung verursacht werden oder sonstige Gründe des Naturschutzes dies erfordern.

Unterabschnitt 3
Naturschutz und Eigentum

§ 13 Vorkaufsrecht 07

(1) Den Gemeinden stehen in ihrem Gebiet Vorkaufsrechte beim Kauf von Grundstücken zu,

  1. auf denen oberirdische Gewässer liegen, die an oberirdische Gewässer angrenzen oder sich in deren unmittelbarer Nähe befinden,
  2. auf denen sich gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 22, Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 befinden,
  3. die in Naturschutzgebieten gemäß § 16 oder Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß § 24 liegen.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Erholung in der freien Landschaft rechtfertigen. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin das Grundstück an seine Ehepartnerin oder ihren Ehepartner oder seinen Lebenspartner oder ihre Lebenspartnerin oder an eine Person veräußert, die mit ihm oder ihr in gerader Linie, verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.

(3) Auf die Ausübung des Vorkaufsrechts sind § 28 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 und 4 sowie § 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen allen anderen Vorkaufsrechten im Rang vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Das Vorkaufsrecht kann innerhalb der Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs auf das Land, die Landkreise oder den Regionalverband Saarbrücken übertragen und von diesen ausgeübt werden. Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten und mit Zustimmung einer juristischen Person des Privatrechts ausgeübt werden, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschütz im Saarland widmet und die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele des Naturschutzes bietet. Der Anspruch auf Eigentumsübertragung steht in diesem Fall der Begünstigten zu. Für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag haftet die Körperschaft, der das Vorkaufsrecht zusteht, neben der Begünstigten als Gesamtschuldnerin.

§ 14 Entschädigung

(1) Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch dieses Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes sind zu entschädigen, sofern sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind (Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz).

(2) Kann durch eine Rechtsverordnung oder eine sonstige Maßnahme aufgrund dieses Gesetzes eine bisher ausgeübte rechtmäßige Nutzung nicht fortgesetzt werden und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beeinträchtigt, so ist dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder dem oder der sonstigen Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten. Das Gleiche gilt, wenn die Maßnahme in sonstiger Weise enteignend wirkt. Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur dann, wenn die Beeinträchtigung nicht durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vermieden werden kann. Für die Bemessung der Entschädigung sind die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Über den Anspruch auf Entschädigung ist zusammen mit der Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu entscheiden.

(3) Führt eine entschädigungspflichtige Maßnahme dazu, dass das Grundstück nicht mehr wirtschaftlich zumutbar genutzt werden kann, so kann der Eigentümer oder die Eigentümerin statt der Entschädigung gemäß Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren bei der Enteignungsbehörde beantragen. Das Enteignungsverfahren wird entsprechend den §§ 93 bis 103 und 106 bis 122 des Baugesetzbuches durchgeführt.

(4) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung gemäß Absatz 2 und die Übernahmeverhandlungen gemäß Absatz 3 Satz 1 ist die oberste Naturschutzbehörde, wenn eine Landesbehörde, oder die Gemeinde, wenn diese die entschädigungspflichtige Maßnahme angeordnet hat. Zuständig für das Enteignungsverfahren gemäß Absatz 3 Satz 2 und 3 ist die Enteignungsbehörde.

Abschnitt 3
Naturschutz als staatliche Aufgabe

Unterabschnitt 1
Überörtliche Landschaftsplanung

§ 15 Landschaftsprogramm 09 19

(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes sind für das gesamte Land in einem Landschaftsprogramm darzustellen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten. Ihre Grundsätze und sonstigen Erfordernisse sind zu berücksichtigen.

(2) Das Landschaftsprogramm wird von der obersten Naturschutzbehörde nach Anhörung der betroffenen obersten Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände, des Rates für Nachhaltigkeit, des Landesbeirats für Landschaft sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange aufgestellt und fortgeschrieben. Für das Landschaftsprogramm ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), in der jeweils geltenden Fassung.

Das Landschaftsprogramm muss die Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich erfüllen; ein separater Umweltbericht ist nicht erforderlich.

(3) Bei Erstellung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen, wo das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann.

(4) Das Landschaftsprogramm ist ein Fachplan. Seine raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen werden nach Maßgabe des Saarländischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506) in der jeweils geltenden Fassung in den Landesentwicklungsplan übernommen.

Unterabschnitt 2
Flächenschutz

§ 16 Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung bestimmte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten,
  2. aus wissenschaftlichen, erd- und naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten. Soweit es der Schutzzweck zulässt, sollen Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

§ 17 Nationalparke

(1) Nationalparke sind durch Rechtsverordnung festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

  1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
  2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
  3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

§ 18 Landschaftsschutzgebiete

(1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung bestimmte Landschaftsräume oder Teile von diesen, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerations- und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes, der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturbezogene und naturverträgliche Erholung

erforderlich ist.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 8 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 alle Handlungen verboten" die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 19 Naturparke

(1) Naturparke sind durch Rechtsverordnung festgesetzte einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind,
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

§ 20 Erklärung zum Schutzgebiet 07 21a

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen gemäß den § § 16 bis 19 zu erlassen.

(2) In Rechtsverordnungen gemäß Absatz 1 sind

  1. die Grenzen der Schutzgebiete zu beschreiben und in Karten darzustellen,
  2. der Schutzgegenstand und der Schutzzweck zu bezeichnen,
  3. die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen sowie
  4. die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote zu bestimmen.

Die Schutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(3) Vor Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 sind die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die oberste Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.

(4) Ab Bekanntmachung der Auslegung gemäß Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 sind bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, aber längstens für ein Jahr, alle Veränderungen in dem geplanten Schutzgebiet verboten, die dem beabsichtigten Schutzzweck zuwiderlaufen. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte Landnutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf das Veränderungsverbot hinzuweisen.

§ 21 Einstweilige Sicherstellung 07

(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Unterschutzstellung gemäß § § 16 und 18 beabsichtigt ist, können durch die oberste Naturschutzbehörde bis zur Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 für ein Jahr einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass anderenfalls der Zweck der Unterschutzstellung nicht erreicht wird. Die Sicherstellung kann um ein Jahr verlängert werden, wenn besondere Gründe vorliegen.

(2) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Rechtsverordnung oder bei Einzelgrundstücken durch Verwaltungsakt. Die einstweilige Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über

  1. den räumlichen Geltungsbereich,
  2. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,
  3. die Dauer der Sicherstellung sowie
  4. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.

§ 22 Gesetzlich geschützte Biotope 21

(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig:

  1. Moore, Sümpfe (Kalkflachmoor-Streuwiesen, Großseggenriede, Braunseggensümpfe, Kleinseggenriede, Pfeifengraswiesen, Waldsimsenfluren, mesotrophe Mädesüß-Hochstaudenfluren), Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer sowie der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation und Verlandungsbereiche sowie ihrer regelmäßig überschwemmten Bereiche und Binnenlandsalzstellen,
  2. offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, offene Felsbildungen, Besenheidefluren, Borstgrasrasen, Trocken- und Halbtrockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Binnendünen, natürliche und naturnahe Höhlen und Dolinen,
  3. Bruch-, Sumpf- und Auwälder sowie Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,
  4. Kryptogamen- und Farnfluren auf primär offenen Felsbildungen, Felsheiden-, Felskopf- und Felsspaltengesellschaften auf sekundär entstandenen Aufschlüssen,
  5. artenreiches Grünland mesophiler Standorte, die dem FFH-Lebensraumtyp 6510 gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368) geändert worden ist, angehören, wenn sie entweder
    1. dem Erhaltungsgrad A zugeordnet werden können oder
    2. dem Erhaltungsgrad B mit sechs oder mehr lebensraumtypischen B-Arten zugeordnet werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist es zulässig,

  1. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durchzuführen, soweit. sie aus Gründen des Naturschutzes erfolgen,
  2. die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen, deren Nutzung aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder der Teilnahme an einem öffentlichen Programm eingeschränkt oder unterbrochen war und auf denen während der Laufzeit der Vereinbarung oder des Programms ein Biotop entstanden ist, innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Nutzungsbeschränkung wieder aufzunehmen.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. Die Verursacherin oder der Verursacher der Maßnahme ist zu Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu verpflichten. §§ 27 bis 30 gelten entsprechend.

(4) Werden Maßnahmen, die geschützte Biotope beeinträchtigen, widerrechtlich begonnen oder durchgeführt, kann die oberste Naturschutzbehörde die sofortige Einstellung anordnen. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands soll verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vorliegen. Soweit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, soll die oberste Naturschutzbehörde Maßnahmen entsprechend Absatz 3 anordnen.

§ 23 Kennzeichnung und Naturschutzregister 07

(1) Naturschutzgebiete, Nationalparke und Naturparke sind vor Ort zu kennzeichnen.

(2) Die Bezeichnungen "Naturpark", "Biosphäre Bliesgau", "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet" dürfen nur für die Biosphäre Bliesgau gemäß § 10 sowie die aufgrund der § § 16 bis 19 geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.

(3) Die Naturschutzbehörde führt ein Naturschutzregister, in das alle im Saarland geschützten oder einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft sowie die Biosphäre Bliesgau aufzunehmen sind.

§ 24 Europäisches Netz NATURA 2000

(1) Zur Wahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensraumtypen und Arten wird ein kohärentes Netz aus Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten errichtet (NATURA 2000). Die Landesregierung wählt gemäß § 33 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz die Gebiete, die geeignet sind, als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt zu werden, und die europäischen Vogelschutzgebiete aus.

(2) Veränderungen oder Störungen, die die nach Absatz 1 ausgewählten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können, sind verboten.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde weist die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen durch Rechtsverordnung als Schutzgebiete (NATURA 2000-Schutzgebiete) aus. Die Rechtsverordnung hat darzustellen, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Sie ist entsprechend § 20 Abs. 2 bis 4 zu erlassen.

(4) Die Unterschutzstellung gemäß Absatz 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

§ 25 Verträglichkeit von Projekten

(1) Projekte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines nach Absatz 1 ausgewählten Gebietes, eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei ausgewiesenen Schutzgebieten ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile führen kann, ist es unzulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(3) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, sind zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz, der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die gemäß Absatz 5 zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(4) Soll ein Projekt gemäß Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die Projektträger zu den notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 zu verpflichten. Die gemäß Absatz 5 zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die oberste Naturschutzbehörde sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(5) Die Verträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil des Verfahrens, in dem über die Zulassung des Projekts entschieden wird. Die Zuständigkeitsregelung des § 29 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Der Träger des Projekts hat die entscheidungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Die für die Zulassung eines Projekts zuständige Behörde hat der obersten Naturschutzbehörde die Zulassung eines Projekts gemäß Absatz 2 zuzuleiten.

(6) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die § § 27 bis 30 unberührt.

§ 26 Verträglichkeit von Plänen

§ 25 ist entsprechend anzuwenden bei

  1. Linienbestimmungen, Plänen und Satzungen gemäß § 35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. dem Landesentwicklungsplan gemäß § 2 des Saarländischen Landesplanungsgesetzes mit Ausnahme des § 25 Abs. 1 Satz 1,
  3. sowie sonstigen Plänen.

Unterabschnitt 3
Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 27 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere:

  1. Erkundung, Abbau oder Gewinnung von Bodenschätzen und anderen Bodenbestandteilen im Tagebau,
  2. selbstständige Abgrabungen oder Aufschüttungen im Außenbereich mit einer Grundfläche von mehr als 300 Quadratmetern,
  3. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Vorhaben, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn in den sie regelnden Rechtsvorschriften im Einzelfall von der Durchführung eines solchen abgesehen werden kann,
  4. im Außenbereich.. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Straßen, Wegen, Plätzen, Bahnanlagen, Flugplätzen oder sonstigen Verkehrsflächen, Sport- und Freizeitanlagen, Gebäuden, nicht land- oder forstwirtschaftlichen Einfriedungen oder sonstigen baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung,
  5. der Bau, das Verlegen oder wesentliche Änderungen von Produkt- sowie Ver- oder Entsorgungsleitungen, Sende- und Leitungsmasten sowie Windkraftanlagen im Außenbereich,
  6. der Ausbau von Gewässern,
  7. das Roden und die Umwandlung von Wald sowie die Erstaufforstung von gesetzlich geschützten Biotopen und von Talauen,
  8. die dauerhafte Beseitigung von Hecken, Gehölz- und Streuobstbeständen in der freien Landschaft,
  9. Vorhaben und Maßnahmen in gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 22 Abs. 1,
  10. die Umwandlung von Dauergrünland in natürlichen Überschwemmungsgebieten und auf erosionsgefährdeten Flächen,
  11. das Errichten von Anlegestellen für Wasserfahrzeuge und anderer schwimmender Anlagen,
  12. Maßnahmen, die zu einer Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels führen, welche die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen erheblich beeinträchtigen können,
  13. das Auf- oder Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen im Außenbereich.

(3) Keine Eingriffe sind:

  1. die der guten fachlichen Praxis gemäß § 8 entsprechende Landnutzung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4,
  2. der guten fachlichen Praxis gemäß § 8 entsprechende Einfriedungen, die der Land- oder Forstwirtschaft dienen,
  3. die Wiederaufnahme einer Landnutzung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufgenommen wird.

§ 28 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen

(1) Die Verursacherin oder der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (Vermeidungsgebot) und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).

(2) Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind das Landschaftsprogramm gemäß § 15 und die Landschaftspläne gemäß § 37 zu berücksichtigen.

(3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu kompensieren sind, und die Belange des Naturschutzes bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Rang vorgehen. Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild wachsende Pflanzen oder wild lebende Tiere der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Bei Eingriffen ist der Grenzabstand zu Waldrändern, zu Naturschutzgebieten sowie zu gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 22 so weit zu halten, dass erhebliche Beeinträchtigungen der dort vorkommenden Lebensgemeinschaften mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten vermieden werden.

§ 29 Zulassung von Eingriffen 07 21a

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung (Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, Befreiung, Anzeige oder sonstigen Entscheidung), so hat die hierfür zuständige Behörde zugleich die zur Durchführung des § 28 erforderlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zu treffen. Alle übrigen Eingriffe bedürfen der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde, die auch die gemäß § 28 erforderlichen Entscheidungen trifft. In Verfahren einer obersten Landesbehörde und in bergrechtlichen Verfahren ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

(2) Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch eine Behörde, denen keine Entscheidung gemäß Absatz 1 vorausgeht, sind die §§ 27, 28, 29 Abs. 3 bis 10 anzuwenden. Das Benehmen ist bei einem Eingriff durch eine oberste Landesbehörde mit der obersten Naturschutzbehörde und im Übrigen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.

(3) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das gemäß § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224, 1227), in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), in der jeweils geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen gemäß § 28 getroffen werden, den Anforderungen dieser Gesetze entsprechen.

(4) Der Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 2 ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Naturschutzbehörde einzureichen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Fehlende Unterlagen sollen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags angefordert werden. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags unverzüglich schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist.

(5) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde in Text und Karte oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs erforderlich sind. Erforderlich sind insbesondere:

  1. die Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftsbildlichen Gegebenheiten vor Beginn des Eingriffs unter besonderer Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach § 1,
  2. die Prüfung der Vermeidbarkeit des Eingriffs,
  3. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs,
  4. die Darstellung der Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes,
  5. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Bei anderen Eingriffen kann die zuständige Behörde einen landschaftspflegerischen Begleitplan verlangen, soweit es wegen des Umfangs oder der Schwere des Eingriffs erforderlich ist.

(6) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 2 ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden und enthält die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu deren langfristiger Sicherstellung. Soweit ein Eingriff in zeitlich und räumlich getrennten oder trennbaren Abschnitten durchgeführt wird, sollen Regelungen zur zeitlichen und räumlichen Abfolge der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Teilabschnitte (Zugum-Zug-Auflagen) getroffen werden.

(7) Zur Gewährleistung der Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden; § § 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung. Anstelle der Sicherheitsleistung kann die Zulassung gemäß Absatz 1 von der vorherigen Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen abhängig gemacht werden.

(8) Soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, erlischt die behördliche Zulassung oder Genehmigung eines Eingriffs, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit der Ausführung wesentlicher Eingriffsmaßnahmen nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Zulassung oder Genehmigung. Jede Frist kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der zuständigen Behörde, im Fall des Absatzes 1 Satz 1 im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, jeweils bis zu einem Jahr, längstens jedoch drei Jahre, verlängert werden. Die Frist kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

(9) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung gemäß Absatz 1 Satz 1 oder die erforderliche Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 2 vorgenommen oder erlischt eine Zulassung oder Genehmigung gemäß Absatz 8, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Eingriffs untersagen, die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen sowie unter den Voraussetzungen des § 28 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festsetzen, soweit nicht der frühere Zustand wiederhergestellt werden kann. Ist zur Wiederherstellung die Beseitigung baulicher Anlagen erforderlich, so soll die Naturschutzbehörde die Beseitigung anordnen. Die zuständige Behörde hat die gleichen Befugnisse wie die Bauaufsichtsbehörden.

(10) Die Beendigung eines Eingriffs sowie der Abschluss von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 30 Ökokonto 07 21a

(1) Wer ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen im Saarland durchführt, die die Funktionen und Werte des Naturhaushalts wesentlich und dauerhaft verbessern, kann diese in ein landesweites Register (Ökokonto) eintragen lassen. Die in das Register eingetragenen Maßnahmen (Ökokontomaßnahmen) können als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 in Anspruch genommen werden.

(2) Maßnahmen, die zur Eintragung in das Ökokonto vorgesehen sind, haben die Darstellungen des Landschaftsprogramms zu beachten sowie die Interessen der Landwirtschaft an einer ausreichenden Flächenausstattung und einer betrieblich günstigen Agrarstruktur zu berücksichtigen.

(3) Die Maßnahmen sind mit Planungsunterlagen der Naturschutzbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Aus den Unterlagen haben sich insbesondere die Bewertung des Ausgangs- und des geplanten Zustands der Fläche, auf der die Maßnahme durchgeführt werden soll, und die Zuverlässigkeit des Antragstellers für eine dauerhafte Betreuung der Maßnahme zu ergeben. Fehlende Unterlagen sollen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags angefordert werden. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist. Vor der Entscheidung sind die Gemeinden, in deren Gemeindegebiet die Fläche liegt, die Landwirtschaftskammer für das Saarland sowie die anerkannten Naturschutzvereine zu hören. Maßnahmen, die aus öffentlichen Fördermitteln finanziert werden,. können nur mit ihrem nicht geförderten Anteil in das Ökokonto eingetragen werden. Die Naturschutzbehörde trägt ordnungsgemäß durchgeführte Maßnahmen in das Ökokonto ein.

(4) Bei Inanspruchnahme der Ökokontomaßnahme für einen Eingriff hat die Antragstellerin oder der Antragsteller erneut den Zustand der Fläche zu erfassen und zu bewerten und das Planungsziel zu bewerten. Die Differenz zwischen dem Zustand der Fläche zum Zeitpunkt der Genehmigung der Maßnahme und dem zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme prognostizierten Planzustand kann als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in Anspruch genommen werden. Auf die erneute Bewertung kann im Einvernehmen mit dder Naturschutzbehörde verzichtet werden. Die Prüfung und die Entscheidung erfolgt durch die Naturschutzbehörde.

(5) Über die Inanspruchnahme einer Ökokontomaßnahme als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ist in dem Verfahren nach § 29 zu entscheiden.

(6) Die Daten zu Ökokontomaßnahmen und -flächen und zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 werden von der Naturschutzbehörde in ein Register aufgenommen (Kompensationsregister). Die Daten zu festgesetzten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind der Naturschutzbehörde von der jeweiligen Zulassungsbehörde zuzuleiten.

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